BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1802/02 -
des Herrn D...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh,
den Richter Mellinghoff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 3. Juni 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 27. September 2002 - 1 Ss 327/01 -
und vom 27. Januar 1999 - 1 Ss 310/97 -, des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2001 – 5/33
Ns 65 Js 2055.0/95 (D 1/00) – sowie des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 16. Februar 2000 – 65 Js 2055.0/95
– 913 A Ls - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen
Verstößen gegen § 5 in Verbindung mit § 1
Abs. 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der
Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz, im Folgenden:
HeilprG).
2
1. Gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG vom
17. Februar 1939 (RGBl I S. 251; BGBl III 2122-2),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl
I S. 2702), bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne
Bestallung als Arzt ausüben will. Nach § 1 Abs. 2
HeilprG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes
jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur
Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden
oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von
anderen ausgeübt wird. Die Erlaubnis wird nach § 2
Abs. 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne
Bestallung vom 18. Februar 1939 (RGBl I S. 259;
BGBl III 2122-2-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom
4. Dezember 2002 (BGBl I S. 4456), nicht erteilt,
wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und
Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt
ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den
Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten
würde. In der landesrechtlich geregelten Überprüfung werden
unter anderem hinreichende Grundkenntnisse in Anatomie,
Physiologie, Pathologie sowie in Diagnostik und Therapie
erwartet (vgl. Dünisch-Bachmann, Das Recht des
Heilpraktikerberufs und der nichtärztlichen
Heilkundeausübung, § 2 der Ersten
Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz,
Anm. 10.1.1; vgl. auch Ziffer 3. der Leitlinien für
die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern gemäß § 2
Abs. 1 Buchstabe i der Ersten
Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, abgedruckt
bei Dünisch-Bachmann, a.a.O., Anm. 10.1.2; vgl.
Ziffern 6.1 und 6.2 der Hessischen Richtlinien zur
Durchführung des Heilpraktikergesetz vom 14. Februar 1997,
StAnz. 10/1997 S. 813). Gemäß § 5 Abs. 1
HeilprG wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft, der ohne Erlaubnis die
Heilkunde ausübt.
3
2. Am 26. November 1996 erhob die
Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den
Beschwerdeführer, welcher sich als "Wunderheiler" betätigte,
Anklage wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz.
Gegenstand der Anklage waren vor allem Behandlungen
Schwerkranker durch "Handauflegen".
4
Das Amtsgericht Frankfurt am Main sprach den
Angeklagten mit Urteil vom 27. Juni 1997 frei. Zwar sei
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Erlaubnis nach dem
Heilpraktikergesetz; diese sei jedoch auch nicht erforderlich
gewesen. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers verursachten
weder gesundheitliche Schäden noch könnten die Auswirkungen
gefährlich sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob
dieses Urteil auf die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft
hin mit Urteil vom 27. Januar 1999 auf. Anders als die
vom Amtsgericht Frankfurt am Main alleine in Bezug genommene
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung habe die
Strafgerichtsbarkeit eine eigene Dimension des
Heilkundebegriffs entwickelt, "um der Scharlatanerie und der
schwindelhaften Kurpfuscherei zu begegnen". Als Ausübung der
Heilkunde gelte bereits ein Tun, das in den Behandelten den
Eindruck erwecke, es ziele darauf ab, sie von Krankheit,
Leiden und Körperschäden zu heilen oder ihnen Erleichterung
zu verschaffen ("Eindruckstheorie").
5
3. Das Amtsgericht Frankfurt am Main
verurteilte daraufhin den Beschwerdeführer am
16. Februar 2000 wegen Verstoßes gegen das
Heilpraktikergesetz in 28 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe
von 250 Tagessätzen zu je 100 DM. Zwar habe der
Beschwerdeführer die Patienten nach deren erfolgloser
ärztlicher Behandlung jeweils darauf hingewiesen, dass er
eine Heilung oder Linderung nicht versprechen könne; er habe
sich gegenüber seinen Patienten aber immer dahingehend
geäußert, dass er versuchen wolle, zu helfen. Zudem hätten
von dem Handeln des Beschwerdeführers zumindest mittelbare
Gefahren ausgehen können; durch das Aufsuchen des
Beschwerdeführers habe für die Patienten die generelle Gefahr
bestanden, medizinisch gebotene Hilfe verspätet oder gar
nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Die dagegen gerichteten
Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers
verwarf das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom
4. Juli 2001 im Wesentlichen. Jedenfalls aus Sicht der
behandelten Personen habe kein Zweifel daran bestanden, dass
eine Heilung oder Linderung der Leiden Ziel des Handauflegens
gewesen sei. Zudem sei auch von einer generellen Gefahr
mittelbarer gesundheitlicher Schädigungen auszugehen, denen
durch das Auslegen des Informationsblattes - aus dem
sich unter anderem ergibt, dass eine ärztliche Behandlung
nicht ersetzt werden könne - nicht hätte begegnet werden
können. Die maßgeblich auf den Eindruck der Patienten
abstellende Auslegung verstoße auch nicht gegen die
Verfassung - insbesondere nicht gegen Art. 103
Abs. 2 GG -, da nicht auf das subjektive Empfinden
jedes einzelnen Patienten abgestellt werde, sondern darauf,
wie ein objektiver Dritter bei vernünftiger Sicht der Dinge
das Handeln des Beschwerdeführers von "seinem Eindruck" her
zu werten gehabt habe. Im Übrigen sei auch der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen
worden. Die dagegen eingelegten Revisionen wurden mit Urteil
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
27. September 2002 als unbegründet verworfen. Das
Landgericht sei gemäß § 358 StPO an die Auslegung des
Begriffs der Heilkunde im Sinne der "Eindruckstheorie"
gebunden gewesen; da ein Verfassungsverstoß nicht ersichtlich
sei, entfalle auch die Bindungswirkung nicht.
6
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103
Abs. 2 GG, seines Rechts auf freie Berufsausübung
(Art. 12 Abs. 1 GG) sowie des Prinzips der
Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (aus Art. 20
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
GG).
7
a) Die Auslegung des Begriffs der "Ausübung
der Heilkunde" gemäß § 1 Abs. 2 HeilprG im Sinne
der "Eindruckstheorie" des Bundesgerichtshofs erweitere die
Anwendung der Strafvorschrift des § 5 HeilprG und
verstoße damit gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere eine
verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs. 2
HeilprG, dass die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung
ärztliche, d.h. heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt;
dies sei bei einem Wunderheiler nicht der Fall. Zudem müsse
die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen können;
ein nur geringes Gefahrenmoment reiche nicht aus. Nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hätte der
Beschwerdeführer keine Heilkunde ausgeübt. Es sei nicht
Aufgabe des Heilpraktikergesetzes, Kranke vor einer falschen
oder nicht nachvollziehbaren Wahrnehmung ihres
Selbstbestimmungsrechts zu schützen. Durch Art. 103
Abs. 2 GG werde auch jede Rechtsanwendung
ausgeschlossen, die über den Inhalt der gesetzlichen Norm
hinausgehe. Der "Eindruck" liege außerhalb des
Einwirkungsbereichs des "Täters", weswegen das Ausüben von
Heilkunde nicht von ihm abhänge. Unklar sei auch, zu welchem
Zeitpunkt der Eindruck vorliegen müsse. Das der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmende
Abstellen auf eine "vernünftige Sicht des Patienten" versage
in den Fällen, in denen kein vernünftiger Grund für eine
Heilbehandlung vorliege.
8
b) Der ausufernden Strafbarkeit könnten sich
Wunderheiler nur dadurch entziehen, dass sie überhaupt nicht
tätig würden. Damit wären diese aber, auch wenn mit ihrem Tun
nicht das geringste Risiko verbunden wäre, an der Ausübung
ihrer Tätigkeit - im Widerspruch zum Recht auf freie
Berufsausübung - gehindert.
9
c) Die strafgerichtliche Abweichung von der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verletze das Prinzip
der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Die
Normadressaten dürften nicht gegenläufige Regelungen
erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machten.
10
2. Dem Land Hessen und dem Präsidenten des
Bundesgerichtshofs wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Das Land Hessen hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.
Der Vorsitzende des 1. Strafsenats des
Bundesgerichtshofs hat auf zwei veröffentlichte
Entscheidungen, die ihrerseits auf eine Entscheidung des
5. Strafsenats zurückgingen (BGHSt 8, 237), Bezug
genommen.
11
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zu Art. 12 Abs. 1 GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
93, 213 ; 97, 12 ; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 – 1 BvR
784/03 -
Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die
Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne
offensichtlich begründet.
12
1. Die angegriffenen Urteile verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12
Abs. 1 GG.
13
a) Zwar ist das Ziel des
Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung durch
einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu
schützen, grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG
vereinbar (vgl. BVerfGE 78, 179 ). Bei der
Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders
wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine solche
subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis
steht. Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht
erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick auf das Schutzgut
Gesundheit seinen Sinn. Es geht um eine präventive Kontrolle,
die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten,
sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im
Allgemeinen erfasst (vgl. BVerfGE 78, 179 ).
14
b) Die angegriffenen Entscheidungen haben
jedoch Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1
GG verkannt, indem sie die Tätigkeit des Beschwerdeführers
als "Ausübung der Heilkunde" im Sinne des
Heilpraktikergesetzes angesehen haben. Die hieraus
abgeleitete Erlaubnispflicht und die aus diesem Umstand
resultierende strafrechtliche Sanktionierung führen zu einer
unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufswahlfreiheit des
Beschwerdeführers. Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl
sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter engen
Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger
Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE
93, 213 m.w.N.).
15
aa) Die Erlaubnispflicht nach dem
Heilpraktikergesetz ist im Falle des Beschwerdeführers schon
nicht geeignet, den mit ihr erstrebten Zweck des Schutzes der
Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen.
16
Die Heilertätigkeit des Beschwerdeführers
beschränkt sich nach den fachgerichtlichen Feststellungen im
Wesentlichen auf das Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnisse
sind hierfür nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer
unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch
Handauflegen handelt.
17
Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch
die Vernachlässigung einer notwendigen ärztlichen Behandlung
ist mit letzter Sicherheit nie auszuschließen, wenn Kranke
nicht bei Ärzten, sondern bei anderen Menschen Hilfe suchen.
Dieser Gefahr kann aber gerade im vorliegenden Fall durch das
Erfordernis einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
nicht adäquat vorgebeugt werden. Arzt und Heilpraktiker
stehen einander im Behandlungsansatz viel näher als die
Heiler. Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird den Arzt eher
für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion
vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Deshalb wird bei
den Heilpraktikern das Vorliegen gewisser medizinischer
Kenntnisse geprüft und für die Erteilung der Erlaubnis
vorausgesetzt. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den
Patienten in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die
Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu
begeben (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 – 1 BvR
784/03 -, a.a.O.).
18
Nach den fachgerichtlichen Feststellungen
vermeidet der Beschwerdeführer diesen Eindruck. Ungeachtet
dessen, dass von dem Handauflegen vornehmlich Personen
betroffen waren, deren vorangegangene ärztliche Behandlung
erfolglos geblieben war, hielt der Beschwerdeführer die
Kranken in allen Fällen dazu an, weiter mit der Schulmedizin
zusammenzuarbeiten und den Kontakt zu den behandelnden Ärzten
nicht abzubrechen.
19
Ein so genannter Wunderheiler, der spirituell
wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin,
weckt im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen
Beistand schon gar nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche
Hilfe zu versäumen, wird daher eher vergrößert, wenn
geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von
Heilpraktikern verstanden wird (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 – 1 BvR
784/03 -, a.a.O.). Jedenfalls zielen die
Heilpraktikererlaubnis und die ärztliche Approbation nicht
auf rituelle Heilung. Wer Letztere - insbesondere bei
einer vorangegangenen Erfolglosigkeit schulmedizinischer
Behandlung - in Anspruch nimmt, geht einen dritten Weg.
Er setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt
etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch
von diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies zu unterbinden ist
nicht Sache des Heilpraktikergesetzes. Je weiter sich das
Erscheinungsbild des Heilers von einer medizinischen
Behandlung entfernt, desto geringer wird das
Gefährdungspotential, das im vorliegenden Zusammenhang
alleine geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem
Heilpraktikergesetz auszulösen (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 – 1 BvR
784/03 -, a.a.O.).
20
bb) Ferner fehlt es hier auch an der
Erforderlichkeit der Erlaubnispflicht - und der damit
zusammenhängenden Strafdrohung - zum Schutz der
Gesundheit.
21
Da die mit der Tätigkeit verbundenen
Gesundheitsgefahren ersichtlich nur im Versäumen ärztlicher
Hilfe liegen können, muss lediglich sichergestellt werden,
dass ein solches Unterlassen nicht vom Beschwerdeführer
veranlasst oder gestärkt wird. Einer Überprüfung seiner
Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten, die den
Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf es hierzu aber nicht.
Ausreichend sind vielmehr charakterliche Zuverlässigkeit und
verantwortungsbewusstes Handeln. Es muss gewährleistet sein,
dass der Beschwerdeführer die Kranken zu Beginn des Besuchs
ausdrücklich darauf hinweist, dass er eine ärztliche
Behandlung nicht ersetzt. Hierfür hat der Beschwerdeführer
Sorge getragen; ob darüber hinausgehend das bloße Auslegen
entsprechender Informationsblätter ausreichend gewesen wäre,
kann daher dahinstehen (vgl. hierzu LG Verden, MedR 1998,
S. 183 mit Anmerkung Taupitz). Kontrollen der
Gewerbeaufsicht können die Einhaltung derartiger
Aufklärungsverpflichtungen durchsetzen; eine
gewerberechtliche Anzeigepflicht kann eine Kontrolle
erleichtern. Einer Kenntnisprüfung auf der Grundlage des
Heilpraktikergesetzes bedarf es für die Bekämpfung von
Gesundheitsgefährdungen im vorliegenden Zusammenhang nicht
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 – 1 BvR
784/03 -, a.a.O.).
22
c) Auch im Übrigen genügen die angegriffenen
Entscheidungen nicht der hier notwendig strengen
Verhältnismäßigkeitsprüfung. Vorliegend ist der Eingriff in
die Berufswahlfreiheit nur mit mittelbaren Gefahren für den
zu schützenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit der
Bevölkerung begründet worden. Damit entfernen sich Verbot und
Schutzgut so weit voneinander, dass bei der Abwägung
besondere Sorgfalt geboten ist. Die Gefahren müssen
hinlänglich wahrscheinlich und die gewählten Mittel eindeutig
Erfolg versprechend sein (vgl. auch BVerfGE 85, 248
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 2000
- 1 BvR 254/99 -, GewArch 2000, S. 418
). Insbesondere an letzterem fehlt es hier. Der
Beschwerdeführer hätte auf der Grundlage der
fachgerichtlichen Rechtsauffassung seine Verurteilung nur
abwenden können, indem er die für die Erlaubniserteilung nach
dem Heilpraktikergesetz erforderliche Heilpraktikerprüfung
abgelegt hätte. Diese Forderung ist jedoch unangemessen, weil
eine derartige Prüfung mit der Tätigkeit, die der
Beschwerdeführer ausübt, kaum noch in einem erkennbaren
Zusammenhang steht. Die in der Prüfung vorausgesetzten
Kenntnisse kann der Beschwerdeführer bei seiner
Berufstätigkeit nicht verwerten (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 – 1 BvR
784/03 -, a.a.O.).
23
2. Auf dieser Grundlage bedarf es keiner
weiteren Prüfung, ob die fachgerichtliche Auffassung, wonach
die Tätigkeit eines Wunderheilers durch Handauflegen der
Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz unterliege, den
möglichen Wortsinn des Gesetzes als äußerste Grenze einer
zulässigen richterlichen Interpretation (vgl. BVerfGE 92, 1
) überschritten hat.
24
3. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG war die
Sache an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als
zuständiges Gericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über
die Erstattung der Auslagen ergibt sich aus § 34a
Abs. 2 BVerfGG.
25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.