BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1802/04 -
des Herrn K …
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
15. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es an der
verfassungsprozessualen Beschwer fehlt. Aus der Einstellung
des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO erwachsen
dem Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile. Der
Beschwerdeführer steht weiter unter dem Schutz der
Unschuldsvermutung. Die mit dem Fortbestehen eines
Tatverdachts möglicherweise verbundenen faktischen
Belastungen sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Beschluss
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
1138/83 -, NStZ 1984, S. 228).
2
Zwar ist in Ausnahmefällen ein
verfassungsgerichtliches Eingreifen bei grobem prozessualen
Unrecht möglich, insbesondere wenn eine fehlerhafte
Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher
der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden oder
offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1996 - 2 BvR 662/95
-, NJW 1997, S. 46). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür
sind indes nicht vorgetragen.
3
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.