BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1803/05 -
des Herrn K...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
30. August 2006 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.
September 2005 - 607 Vollz 140/05 – verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven und
gleichen Rechtsschutz gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluss
wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht
zurückverwiesen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
zu erstatten.
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Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener.
Seine Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung
eines Antrags auf Prozesskostenhilfe.
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1. Durch Hausverfügung, die den Gefangenen am
18. April 2005 mit einem Informationsblatt bekanntgemacht
wurde, setzte die Justizvollzugsanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel
mit Wirkung vom 1. Mai 2005 den von Besuchern
mitbringbaren Geldbetrag, mit dem während des Besuchs
Speisen, Getränke und Rauchwaren sowohl zum Verzehr während
des Besuchs als auch zur anschließenden Mitnahme aus dem
Besuchsraum in das Hafthaus erworben werden können (sog.
Besuchsgeld), von 30 € auf 20 € herab. Zugleich wurde die
Erlaubnis, erworbene Nahrungs- und Genussmittel im Anschluss
an den Besuch in das Hafthaus mitzunehmen, von sechs auf vier
originalverpackte Einheiten beschränkt. Den Widerspruch des
Beschwerdeführers gegen diese Neuregelungen wies die Anstalt
mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2005 zurück, wobei die
Begründung sich auf die Reduzierung der mitnehmbaren
Einheiten und nicht unmittelbar auch auf die Reduzierung des
zugelassenen Besuchsgeldbetrages bezog.
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2. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er unter
Vorbehalt der Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrte, die
Anstalt zu verpflichten, ihre Verfügung vom 18. April 2005
zurückzunehmen. Für den Fortbestand der früheren, günstigeren
Regelung bestehe Vertrauensschutz; zudem bekomme er
regelmäßig Besuch von einer erwachsenen Person und zwei
Kindern, so dass bei einer Beschränkung des Besuchsgeldes auf
20 € ein gemeinsamer Verzehr von Nahrungs- und Genussmitteln
nur sehr eingeschränkt möglich und an den Erwerb von
Gegenständen zur Mitnahme auf das Hafthaus, den die
seinerzeitige Festlegung auf 30 € ebenfalls habe ermöglichen
sollen, überhaupt nicht mehr zu denken sei.
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Nach Eingang der Antragsschrift verfügte das
Landgericht die Trennung der auf die Reduzierung des
Besuchsgeldes und die Einschränkung der Möglichkeit zur
Mitnahme von Gegenständen auf das Hafthaus bezogenen
Verfahrensteile.
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3. In dem die Reduzierung des Besuchsgeldes
betreffenden Verfahren erklärte die Justizvollzugsanstalt mit
Stellungnahme vom 8. August 2005, der Widerspruch des
Beschwerdeführers sei im Hinblick auf die Reduzierung des
Besuchsgeldes aus systematischen und organisatorischen
Gründen vom übrigen Widerspruch abgetrennt und in einem
separaten, der Stellungnahme beigefügten Widerspruch vom 5.
August 2005 beschieden worden, der dem Antragsteller alsbald
zugestellt werde.
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4. Mit Beschluss vom 27. September 2005 lehnte
das Landgericht Hamburg das Prozesskostenhilfegesuch des
Beschwerdeführers in dem gegen die Reduzierung des
Besuchsgeldes gerichteten Verfahren ab. Die beabsichtigte
Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(§ 120 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit
§§ 114 ff. ZPO). Der Antrag sei nach summarischer
Prüfung unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht
nachvollziehbar geltend mache, in seinen Rechten verletzt zu
sein. Es könne dahinstehen, ob die Verfügung vom 18. April
2005 eine – gemäß § 109 StVollzG gerichtlicher
Überprüfung unterliegende - Maßnahme zur Regelung eines
Einzelfalls darstelle, da es jedenfalls an der
Antragsberechtigung des Beschwerdeführers fehle. Die Regelung
vom 18. April 2005 greife bezüglich der Begrenzung des
Besuchsgeldes nicht in die Rechte des Beschwerdeführers ein;
das Besuchsgeld diene lediglich dazu, dass ein Besucher für
sich und den zu Besuchenden während des Besuches Nahrungs-
und Genussmittel erwerben könne und diese dann während des
Besuches verzehrt werden könnten. Ein Recht des Besuchten auf
Verbrauch dieses Geldes zu seinen Gunsten bestehe nicht und
werde auch nicht vorgetragen.
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1. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG.
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2. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg hatte Gelegenheit zur Äußerung; sie hat keine
Stellungnahme abgegeben.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG)
liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht
bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet im Sinne des
§ 93c Abs. 1 BVerfGG.
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2. Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven und
gleichen Rechtsschutz gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 19 Abs. 4 GG. Mit dem grundrechtlichen Anspruch
auf effektiven, in gleichheitsgerechter Weise auch dem
Unbemittelten zugänglichen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 67, 245
; 78, 104 ) ist es vereinbar,
dass § 114 Satz 1 ZPO, der hier gemäß der Verweisung in
§ 120 Abs. 2 StVollzG anwendbar ist, die
Prozesskostenhilfe von hinreichender Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung abhängig macht (vgl. BVerfGE
81, 347 ). Die Fachgerichte überschreiten jedoch
ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie diese Vorschrift in
einer Weise auslegen oder anwenden, die einem unbemittelten
Kläger im Vergleich zu einem bemittelten die Rechtsverfolgung
ohne sachliche Rechtfertigung – und damit unverhältnismäßig -
erschwert (vgl. BVerfGE 81, 347 ; Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
13. Juli 2005 – 1 BvR 1041/05 -, juris).
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3. Dies trifft für die angegriffene
Entscheidung des Landgerichts zu. Die Verneinung der
Erfolgsaussichten in der Hauptsache stützt sich auf eine aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht haltbare Auslegung des
einfachen Rechts. Die Auffassung des Landgerichts, dem
Beschwerdeführer fehle mangels Betroffenheit in eigenen
Rechten die Antragsbefugnis, lässt eine grundsätzlich
unrichtige Anschauung von der Bedeutung der betroffenen
Grundrechtspositionen (vgl. BVerfGE 18, 85
) erkennen.
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Die Grundrechte des Strafgefangenen
unterliegen zwar erheblich weiter gehenden Einschränkungen
als die Grundrechte von Personen in Freiheit, weil und soweit
es für solche Einschränkungen rechtfertigende sachliche
Gründe gibt. Das ändert aber nichts an der
Grundrechtsträgerschaft des Gefangenen und den sich daraus
ergebenden Anforderungen an den gerichtlichen Rechtsschutz
gegen Grundrechtseingriffe. In seiner Eigenschaft als Träger
von Grundrechten unterscheidet der Strafgefangene sich von
anderen weder dadurch, dass seine Grundrechte von vornherein
einen engeren Schutzbereich hätten, noch hinsichtlich des
Erfordernisses einer gesetzlichen Grundlage und ausreichender
rechtfertigender Gründe für Eingriffe in seine Grundrechte
(vgl. BVerfGE 33, 1 ). Das Erfordernis
einer gesetzlichen Grundlage für solche Eingriffe besteht
unabhängig von den guten oder sogar zwingenden sachlichen
Gründen, die für den Eingriff sprechen mögen (Urteil des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006
- 2 BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04 -, NJW 2006, S. 2093
).
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Dies gilt auch hinsichtlich des durch
Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts, von Besuchern Geld
oder Nahrungs- und Genussmittel entgegenzunehmen und
mitgebrachte oder von mitgebrachtem Geld erworbene Nahrungs-
und Genussmittel entweder gemeinsam mit den Besuchern zu
verzehren oder aufzubewahren. Diese Rechte unterliegen im
Strafvollzug naturgemäß Beschränkungen. Eine gesetzliche
Grundlage für solche Beschränkungen hat der Gesetzgeber mit
§ 83 Abs. 1 Satz 1 StVollzG bereitgestellt (vgl. OLG
Hamm, ZfStrVo 1994, S. 118 ), der -
korrespondierend zu der die Rechte der Besucher
beschränkenden Bestimmung des § 27 Abs. 4 Satz 1
StVollzG (vgl. KG, NStZ 1985, S. 479; BTDrucks 7/918, S. 59)
- die Befugnis des Gefangenen zur Entgegennahme von
Mitgebrachtem von der Zustimmung der Anstalt abhängig
macht.
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Mit diesbezüglichen hausinternen Regelungen
bewegt die Anstalt sich demnach im Schutzbereich des
Grundrechts des Gefangenen aus Art. 2 Abs. 1 GG, dem sie
bei ihrer Ermessensausübung Rechnung zu tragen hat, und
greift mit einschränkenden Regelungen in dieses Grundrecht
ein. Dies ist auch insoweit der Fall, als eine verfügte
Beschränkung sich ihrem Wortlaut nach nicht ausdrücklich an
die Gefangenen, sondern als Beschränkung des Geldbetrages,
der zum Besuch mitgeführt oder "eingebracht" werden darf, an
die Besucher wendet. Es kann dahinstehen, ob eine hausinterne
Regelung, die die Befugnis zur Übergabe von Gegenständen und
damit ein Verhalten der Besucher beschränkt, jedenfalls bei
Bekanntgabe an die Gefangenen zugleich als Regelung der
Befugnis zur Entgegennahme der betreffenden Gegenstände zu
verstehen ist. Auch wenn man sie nicht in diesem Sinne
verstünde, würde das in der Frage der grundrechtlichen
Betroffenheit zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine solche
Betroffenheit scheidet nicht allein deshalb aus, weil der
Betroffene nicht selbst Adressat der fraglichen Maßnahme ist
(s. statt vieler BVerfGE 107, 299 ). Die
Berührung von Rechten des Gefangenen wird daher hinsichtlich
der Entgegennahme von Geld oder sonstigen Gegenständen aus
den Händen von Besuchern so wenig wie hinsichtlich des
Besuchs selbst dadurch vermieden, dass die Anstalt Verbote
oder Beschränkungen zuvor erteilter Erlaubnisse nicht an den
Gefangenen, sondern ausschließlich an den Besucher
adressiert. Auch wenn eine entsprechende Verfügung sich
unmittelbar allein an den Besucher richtet, ist mittelbar und
faktisch auch das Recht des Gefangenen zum Empfang dessen,
was Besucher ihm zuwenden möchten, betroffen. Die
Antragsberechtigung (vgl. dazu OLG Hamm, NStZ 2002, S. 531;
OLG Frankfurt am Main, ZfStrVo 1981, S. 317 ;
Arloth/Lückemann, Strafvollzugsgesetz, 2004, § 109 Rz.
13; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 10. Aufl.
2005, § 109 Rz. 19) konnte daher hier nicht wegen
fehlender Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen
Rechten verneint werden.
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Die Antragsberechtigung fehlte auch nicht
deshalb, weil die ergangene Verfügung eine allgemeine
Regelung für alle Besuchskontakte beinhaltete. Diese Regelung
entfaltet als Allgemeinverfügung unmittelbare rechtliche
Wirkungen, ohne dass es zusätzlich jeweils einer an den
einzelnen Betroffenen gerichteten Anordnung bedürfte (vgl. LG
Hamburg, NStZ 1992, S. 303; KG, NStZ 1997, S. 429; OLG
Frankfurt am Main, ZfStrVo 2001, S. 248).
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4. Die Entscheidung des Landgerichts beruht
auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Andere Gründe als
den der fehlenden Antragsberechtigung enthält sie nicht. Es
ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht im Falle
der Aufhebung der angegriffenen Entscheidung zu einer dem
Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung kommt.
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Die angegriffene Entscheidung ist daher
aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen
(§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG).
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5. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.