BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1811/03 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 und
§ 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. April 2004 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 1. September 2003 – 3 VAs 38/03 – verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19
Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit der
Antrag festzustellen, Erlass und Vollzug des
Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft Traunstein,
Zweigstelle Rosenheim, vom 3. Juni 2003 – 450 VRs
23524/00 - seien rechtswidrig gewesen, als unzulässig
verworfen wird. Insoweit wird der Beschluss aufgehoben und
die Sache an das Oberlandesgericht München
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
drei Viertel der notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
den Vollzug eines Vollstreckungshaftbefehls, obwohl dem
Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gelassen worden sei,
sich selbst zu stellen.
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1. Der Beschwerdeführer wurde zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren
Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die
Staatsanwaltschaft lud den Beschwerdeführer zum Strafantritt
bis zum 9. Dezember 2002. Auf seinen Antrag wurde die
Vollstreckung bis zum 1. April 2003 aufgeschoben.
Nachdem der Beschwerdeführer ein Gnadengesuch mit dem Ziel
der Strafaussetzung zur Bewährung eingereicht hatte, stellte
die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung vorläufig ein und
teilte mit, bis zur Entscheidung über das Gesuch werde von
der Anwendung von Zwang abgesehen. Am Abend des 3. Juni
2003 übergaben Polizeibeamte dem Beschwerdeführer den das
Gnadengesuch ablehnenden Bescheid und nahmen den
Beschwerdeführer auf Grund des Vollstreckungshaftbefehls der
Staatsanwaltschaft vom selben Tage fest. In dem Haftbefehl
wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zum Strafantritt
geladen worden, habe sich aber nicht gestellt. Auf Betreiben
seines Verteidigers wurde der Beschwerdeführer wieder
freigelassen. Absprachegemäß begab er sich am nächsten Morgen
zur Staatsanwaltschaft. Diese vollstreckte den Haftbefehl,
und der Beschwerdeführer verbüßt seitdem die
Freiheitsstrafe.
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2. Der Beschwerdeführer beantragte
festzustellen, dass Erlass und Vollzug des Haftbefehls
rechtswidrig gewesen seien und dass er im Vollzug wie ein
Selbststeller zu behandeln sei. Der Haftbefehl habe nicht
ergehen dürfen, weil ihm nach der Einstellung der
Vollstreckung und der Ablehnung des Gnadengesuchs keine
Möglichkeit gegeben worden sei, sich selbst zu stellen.
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3. Mit dem angegriffenen Beschluss verwarf das
Oberlandesgericht München die Anträge. Sie seien unzulässig,
weil dem Beschwerdeführer ein Feststellungsinteresse fehle.
Wiederholungsgefahr bestehe nicht, und der Erlass eines
Vollstreckungshaftbefehls stelle auch keinen tief greifenden
Grundrechtseingriff dar.
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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, Erlass und Vollzug des
Vollstreckungshaftbefehls seien willkürlich (Art. 3
Abs. 1 GG) gewesen und hätten sein Freiheitsrecht
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt, weil es
nicht mehr vertretbar sei, nach Ablehnung des Gnadengesuchs
keine Möglichkeit des Selbststellens zu lassen. Die
Verhaftung habe den Beschwerdeführer zum Objekt degradiert
und dadurch seine Menschenwürde verletzt (Art. 1
Abs. 1 GG). Das Oberlandesgericht habe seinen Anspruch
auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG)
verletzt, indem es trotz noch gegenwärtiger Nachteile im
Vollzug die Feststellungsanträge für unzulässig gehalten
habe. Der Beschwerdeführer bedürfe einer einstweiligen
Anordnung, um schwere Nachteile abzuwenden. Für die Gewährung
von Vollzugslockerungen sei von erheblicher Bedeutung, ob er
die Strafe als Selbststeller angetreten habe.
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1. Dem Bayerischen Staatsministerium der
Justiz ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
(§ 94 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Das Bundesverfassungsgericht hat die Akten
450 Js 23524/00 der Staatsanwaltschaft Traunstein,
Zweigstelle Rosenheim, beigezogen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
offensichtlich begründet, im Übrigen nicht zur Entscheidung
anzunehmen. Zur Entscheidung über die Annahme und Stattgabe
ist die Kammer berufen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), das
Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat und die
Verfassungsbeschwerde insoweit offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Das Oberlandesgericht hat das Grundrecht
des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG verletzt, indem es den Feststellungsantrag des
Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hat.
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a) Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes
(Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ist es vereinbar,
ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben anzusehen,
wie eine gegenwärtige Beschwer ausgeräumt, einer
Wiederholungsgefahr begegnet oder eine fortwirkende
Beeinträchtigung beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist
aber zu verlangen, dass schwerwiegende Grundrechtseingriffe
gerichtlich geklärt werden können, wenn deren direkte
Belastung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der
Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der
maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum
erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ). Auf
diese Weise stehen Anordnungen einer Wohnungsdurchsuchung
(Art. 13 Abs. 1 und 2 GG) und einer
Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2,
Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und
verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die
angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist
(vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).
11
Das Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung
bleibt auch erhalten, wenn nicht die Anordnung einer
Freiheitsentziehung als solche beanstandet wird, sondern die
besonders einschneidende Art und Weise ihrer Durchführung.
Die nachträgliche gerichtliche Überprüfung ist in diesen
Fällen zulässig, wenn eine Verletzung der Menschenwürde
(Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage steht (Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 - 2 BvR
553/01 -, NJW 2002, S. 2699 ; Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2002 - 2 BvR
261/01 -, NJW 2002, S. 2700 ). Ebenso
muss dem Betroffenen eine Überprüfung offen stehen, wenn er
ein am Maßstab einfachen Rechts so eklatant fehlerhaftes
Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend machen kann, dass
objektive Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) nahe liegt.
Die sachliche Nähe zum Freiheitsrecht gebietet auch hier die
Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle eines bereits
beendeten Eingriffs. Dieser Kontrolle hat sich das
Oberlandesgericht verschlossen, indem es den Antrag des
Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hat.
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b) Dabei hat das Oberlandesgericht zunächst im
Ergebnis zutreffend eine Verletzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 GG durch den Erlass
und den Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls verneint. Das
Freiheitsrecht lässt einen Eingriff nur auf einer
gesetzlichen Grundlage und einer auf ihr beruhenden
richterlichen Entscheidung zu. Das gegen den Beschwerdeführer
auf eine Freiheitsstrafe erkennende Urteil bietet eine
zureichende Grundlage für deren Vollstreckung. Die Garantie
des Freiheitsrechts und seine Absicherung durch die formellen
Gewährleistungen des Art. 104 GG bilden den Maßstab für
eine Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung, nicht aber für die Form des Vollzugs
einer Freiheitsbeschränkung (vgl. BVerfGE 2, 118 ;
64, 261 ). Da die Freiheitsentziehung in dem zu
vollstreckenden Strafausspruch eine ausreichende Grundlage
hat, ist auch durch eine überhastete Vollstreckung durch
vorzeitigen Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls die
Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.
Zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung
des verfassungsrechtlich geschützten Wert- und
Achtungsanspruchs (vgl. BVerfGE 28, 386 ; 45, 187
; 50, 205 ; 72, 105 ) wird
ein Verurteilter nicht schon dann, wenn ihm die Möglichkeit
des Selbststellens genommen wird.
13
c) Das Oberlandesgericht hätte aber erwägen
müssen, ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in einem Maße
unverhältnismäßig und damit rechtsstaatswidrig (Art. 20
Abs. 3 GG) gewesen sein könnte, dass das Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt wäre.
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aa) Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte
Anwendung einfachen Rechts begründet noch keinen Verstoß
gegen das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 67, 90 ; 80,
48 ; 81, 132 ). Hinzukommen müsste eine
krasse Missdeutung der einschlägigen Norm, so dass die
vorgenommene Rechtsanwendung jeden sachlichen Grundes
entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ;
96, 189 ). Das könnte hier der Fall sein, so dass
das Oberlandesgericht ein Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers nicht hätte verneinen dürfen.
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Die rechtsstaatlichen Gebote der
Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der
Verhältnismäßigkeit ziehen allen Hoheitsakten, die belastend
in verfassungsmäßig verbürgte Rechtsstellungen eingreifen,
enge Grenzen (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 76,
256 ). Auch die Gestaltung des Strafverfahrens
untersteht diesen Geboten, so dass es nicht von reinen
Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmt sein kann (vgl. BVerfGE
17, 108 ). Auch wenn für den Eingriff in
ein Grundrecht eine verfassungsrechtlich zureichende
Grundlage besteht, ist bei deren Anwendung und Durchsetzung
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Das
jeweils geschützte öffentliche Interesse ist gegen die
Belange des Betroffenen abzuwägen (vgl. BVerfGE 35, 382
; 49, 168 ; 50, 166 <174,
175>).
16
bb) Hat ein Verurteilter, der sich auf freiem
Fuß befindet, eine gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe
anzutreten, so wird das dabei einzuhaltende Verfahren durch
die §§ 455 ff. StPO und durch die als allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassenen §§ 27 ff.
StrVollstrO geregelt. Diese Regelungen finden einen
angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse,
die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe
sicherzustellen, und dem Interesse des Verurteilten.
§ 457 Abs. 2 StPO ist zu entnehmen, dass der
Verurteilte zum Antritt der Strafe geladen werden muss. Dabei
ist grundsätzlich eine Ladungsfrist von mindestens einer
Woche vorzusehen, so dass der Verurteilte Zeit zum Ordnen
seiner Angelegenheiten erhält (§ 27 Abs. 2
StrVollstrO). Ein Vorführungs- oder Haftbefehl darf erst
ergehen, wenn der Verurteilte der Ladung ohne ausreichende
Entschuldigung nicht folgt oder Fluchtverdacht besteht
(§§ 457 Abs. 2 StPO, 33 Abs. 1 und 2
StrVollstrO). Die Einhaltung dieses Verfahrens sichert die
Verhältnismäßigkeit der Art und Weise der Durchsetzung des
Strafantritts.
17
cc) Es ist daher nicht nur am Maßstab des
einfachen Rechts, sondern auch von Verfassungs wegen zu
beanstanden, wenn die Vollstreckungsbehörde die Wirkungen
einer Ladung und Fristsetzung zum Strafantritt durch einen
vorübergehenden Aufschub (§ 456 StPO) erkennbar aufhebt,
die Vollstreckung dann mit Rücksicht auf ein eingereichtes
Gnadengesuch sogar vorläufig einstellt und dennoch nach
Ablehnung des Gnadengesuchs sogleich die schwerwiegende
Zwangsmaßnahme eines Haftbefehls (§ 457 Abs. 2
StPO) ergreift, obwohl der Beschwerdeführer bislang eine
wirksame Fristsetzung oder Terminbestimmung nicht missachtet
hat. Da der Beschwerdeführer auch während des Aufschubs und
der Einstellung der Vollstreckung keinen Anlass gegeben hat,
eine Fluchtgefahr zu erwägen, war es grob unverhältnismäßig,
Zwangsmaßnahmen vorzunehmen, ohne dem Beschwerdeführer zuvor
die Gelegenheit zu geben, sich dem Strafantritt freiwillig zu
stellen. Da er bis zur Eröffnung der das Gnadengesuch
ablehnenden Entscheidung auf die vorläufige Einstellung der
Vollstreckung vertrauen durfte, hätte es das rechtsstaatliche
Gebot der Vorausschaubarkeit und Abwendbarkeit staatlicher
Zwangsmaßnahmen, die nicht auf einen Vereitelungsbemühungen
zuvorkommenden Überraschungsmoment angewiesen sind,
erfordert, der Bekanntmachung der abschlägigen
Gnadenentscheidung eine erneute Ladung und Fristsetzung zum
Strafantritt folgen zu lassen.
18
d) Da das Oberlandesgericht den Anspruch des
Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG) durch das fehlerhafte Verneinen
eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses missachtet hat, ist
seine Entscheidung insoweit aufzuheben. Die Sache wird
insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das die
Sachprüfung nachzuholen hat.
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2. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet,
das Oberlandesgericht habe nicht festgestellt, dass er im
Strafvollzug wie ein Selbststeller zu behandeln sei, ist die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das
Oberlandesgericht hat auch diesen Antrag als unzulässig
verworfen. Damit ist das Gebot effektiven Rechtsschutzes
(Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nicht verletzt
worden, denn das Oberlandesgericht hat nach den oben
dargelegten Maßstäben ein Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers beanstandungsfrei verneint.
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Der Beschwerdeführer hat weder im
fachgerichtlichen Verfahren noch mit seiner
Verfassungsbeschwerde dargelegt, welche Nachteile er derzeit
hinzunehmen hätte, weil er auf Grund des Vollzugs des
Haftbefehls der Justizvollzugsanstalt zugeführt wurde. Er
verweist zwar pauschal auf Vorteile, die ein so genannter
Selbststeller im Vollzug habe, trägt aber nicht vor, dass
solche Vorteile ihm bereits versagt geblieben wären oder dass
die Versagung in allernächster Zukunft drohe. In welcher
Weise bei der Gestaltung des Vollzugs, etwa bei der
Entscheidung über Vollzugslockerungen, zu berücksichtigen
sein wird, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines nicht
erforderlichen Vollstreckungshaftbefehls der
Justizvollzugsanstalt zugeführt wurde, und ob dies Anlass
geben muss, ihn so zu behandeln, als habe er sich selbst
gestellt, wird Gegenstand künftiger Entscheidungen der
Vollzugsbehörden und Vollstreckungsgerichte sein. Ihm
nachteilige Entscheidungen wird der Beschwerdeführer dann im
fachgerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
22
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.