BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1812/06 -
der Firma P... KG,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung
von Herrn Prof. Dr. R. als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Die Beschwerdeführerin
beanstandet in erster Linie eine unterlassene Vorlage des
Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH).
2
1. Die Beschwerdeführerin ist eine Brauerei in
der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Zur Herstellung
eines Mischgetränks mit der Bezeichnung „S.“ bezieht sie von
einem Unternehmen in den Niederlanden eine sogenannte „malt
beer base“. Diese wird aus in den Niederlanden gebrautem Bier
mit einem Alkoholgehalt von etwa 14 % gewonnen, welches
geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wird,
durch welche Inhaltsstoffe wie Bitterstoffe und Proteine
ausgedünnt werden. Die „malt beer base“ weist ebenfalls einen
Alkoholgehalt von 14 % auf. Es handelt sich dabei um
eine farblose, klare, nach Ethylalkohol riechende, schwach
bitter schmeckende Flüssigkeit.
3
2. Bei der Einfuhr der „malt beer base“ in die
Bundesrepublik Deutschland meldete deren Herstellerin sie als
Bier im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
des Biersteuergesetzes 1993 (BierStG) in Verbindung mit
Position 2203 00 10 - Bier aus Malz in Behältnissen mit
einem Inhalt von mehr als 10 Litern - der Kombinierten
Nomenklatur an. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BierStG
ist die Kombinierte Nomenklatur die Warennomenklatur nach
Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates
vom 23. Juli 1987 (ABlEG Nr. L 256 S. 1) in der
Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der
Kommission vom 26. Juli 1991 und die bis zum 19. Oktober 1992
zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. Bei der
Kombinierten Nomenklatur, die auf der Grundlage des
Art. 26 EG im Rahmen der Festlegung des Gemeinsamen
Zolltarifs der Gemeinschaft ergangen ist, handelt es sich um
ein Warenverzeichnis mit mehr als 9000 Positionen sowie
einführenden Vorschriften, zusätzlichen Anmerkungen und
Fußnoten, die der Auslegung der Positionen und
Unterpositionen dienen (Kamann, in: Streinz
EUV/EGV, 2003, Art. 26 EGV Rn. 2, 14).
4
Aufgrund mehrerer Stellungnahmen der
zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Bielefeld kam der
Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Hauptzollamt Bielefeld,
zu dem Schluss, dass es sich bei der „malt beer base“ nicht
um Bier, sondern um Branntwein im Sinne von § 130
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das
Branntweinmonopol (BranntwMonG) in Verbindung mit Position
2208 9091 oder 2208 9099 - Ethylalkohol mit einem
Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol,
unvergällt - der Kombinierten Nomenklatur handle, weil
die Ware aufgrund ihrer für Bier untypischen Beschaffenheit
nicht als Bier (Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur)
angesehen werden könne und auch nicht unter die Position 2206
der Kombinierten Nomenklatur falle. Der Beklagte setzte auf
dieser Grundlage gegenüber der Klägerin mit elf Bescheiden
insgesamt 500.689,07 Euro Branntweinsteuer fest.
5
3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin nach
erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Das Finanzgericht
Düsseldorf hob daraufhin die angefochtenen Bescheide mit
Urteil vom 21. Juli 2004 auf.
6
4. Auf die Revision des Hauptzollamts
Bielefeld hob der Bundesfinanzhof mit dem angegriffenen
Urteil vom 28. März 2006 das Urteil des Finanzgerichts
Düsseldorf auf und wies die Klage ab. Die „malt beer base“
sei entgegen der Auffassung des Finanzgerichts als Branntwein
der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen
und gemäß § 144 Abs. 1 BranntwMonG als Branntwein
zu versteuern. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des
Bundesfinanzhofs sei das entscheidende Kriterium für die
zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren
objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen. Aufgrund
des optischen Eindrucks, den das hier in Rede stehende
Erzeugnis vermittle, und des Umstands, dass es im Unterschied
zu dem eingesetzten Rohbier einen deutlich niedrigeren
Bitterwert und einen milderen Geschmack aufweise, handle es
sich um eine Alkohol-Wasser-Mischung, für die nur eine
Einreihung in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur
in Betracht komme.
7
Einer Einreihung als Bier (Position 2203 der
Kombinierten Nomenklatur) stehe insbesondere entgegen, dass
es sich nicht um ein fertiges Getränk, sondern um ein
Zwischenprodukt handle, das die Beschwerdeführerin zur
weiteren Verarbeitung einsetze. Eine Definition des Begriffs
„Bier“ sei weder dem Biersteuergesetz 1993 noch dem Wortlaut
der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur
- abgesehen davon, dass sich aus dem Hinweis „aus Malz“
die Notwendigkeit der Herstellung aus einem Getreideprodukt
ergebe - zu entnehmen. Berücksichtige man die
Erläuterungen zum Harmonisierten System (dem Warenverzeichnis
der Weltzollorganisation, an dem sich die Kombinierte
Nomenklatur auszurichten hat), so ergebe sich, dass es sich
bei Bier um ein alkoholisches Getränk handeln müsse, das
einen durch den Hopfen hervorgerufenen typischen Geschmack
aufweise. Damit werde zugleich auf den Verwendungszweck des
Erzeugnisses abgestellt, nämlich als Getränk genossen zu
werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien als Getränke
solche Flüssigkeiten anzusehen, die zum menschlichen Genuss
geeignet und bestimmt seien. Zu fordern sei nicht nur die
generelle Genießbarkeit, sondern auch die Bestimmung, als
trinkfertiges Erzeugnis dem Verbraucher angeboten zu werden.
Zwar sei diese Rechtsprechung zur Deutung des Begriffes
„nichtalkoholische Getränke“ des Gemeinsamen Zolltarifs
ergangen, doch seien die vom EuGH entwickelten Grundsätze
nach der Rechtsprechung des Senats auch bei der Beurteilung
von anderen Getränken des Kapitels 22 der Kombinierten
Nomenklatur anzuwenden. An einer entsprechenden Bestimmung,
ohne vorherige weitere Verarbeitung dem Verbraucher angeboten
zu werden und als Getränk zu dienen, fehle es im Falle der
„malt beer base“. Es komme auch auf den Geschmack und den
optischen Eindruck der jeweiligen Ware an, da die
Erläuterungen zur Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur
den Versuch unternähmen, die von Verbraucherkreisen geprägte
Verkehrsauffassung wiederzugeben, um das als Bier
angesprochene Erzeugnis von anderen alkoholischen Getränken
abzugrenzen.
8
1. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch das
Urteil des Bundesfinanzhofs in ihren Rechten aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3,
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Das
angegriffene Urteil habe sie ihrem gesetzlichen Richter
entzogen, da der Bundesfinanzhof unter Verstoß gegen
Art. 234 Abs. 3 EG dem EuGH nicht die Frage
vorgelegt habe, ob „Bier“ ein zum unmittelbaren Verzehr
bestimmtes Getränk sein müsse. Der Bundesfinanzhof habe außer
Acht gelassen, dass es bislang keine Rechtsprechung des EuGH
zu dieser Frage gebe, und nicht in Erwägung gezogen, dass
eine abweichende Rechtsauffassung des EuGH nicht nur als
entfernte Möglichkeit erscheine. Auf die vom Bundesfinanzhof
herangezogene Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der
„nichtalkoholischen Getränke“ komme es nicht an. Es gebe auch
gute Gründe, die gegen die vom Bundesfinanzhof vorgenommene
Auslegung des Begriffs des Getränks in den Erläuterungen zum
Harmonisierten System sprächen. Bier könne ein Getränk sein,
müsse es aber nicht. Entscheidend sei der
Herstellungsprozess, während die äußeren Eigenschaften nicht
maßgeblich seien.
9
Ferner habe der Bundesfinanzhof seine
Vorlagepflicht grundsätzlich verkannt, da er trotz positiver
Kenntnis von einer abweichenden Einreihung der „malt beer
base“ durch
andere Mitgliedstaaten eine Vorlage nicht in Erwägung gezogen
habe. Außerdem habe der Bundesfinanzhof trotz der von
der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Behinderung des freien
Warenverkehrs einen Verstoß der hier in Rede stehenden
Besteuerung gegen das steuerliche Diskriminierungs- und
Protektionsverbot in Art. 90 EG nicht in Erwägung
gezogen. Die angegriffene Entscheidung verletze die
Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht aus Art. 3
Abs. 1 GG, da das von ihr hergestellte Produkt „S.“
steuerlich diskriminiert werde. Eine Verletzung des
Art. 12 Abs. 1 GG ergebe sich daraus, dass die vom
Bundesfinanzhof vorgenommene Einreihung ein unmittelbares
Herstellungsverbot nach § 99b BranntwMonG für das
Produkt „S.“ zur Folge habe. Schließlich sei die
Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, da
der Bundesfinanzhof die anerkannten Methoden der
Gesetzesauslegung missachtet und die gesetzgeberische
Grundentscheidung nicht respektiert habe.
10
2. Die Beschwerdeführerin beantragt ferner,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Prof. Dr. R. gemäß
§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG als Beistand
zuzulassen, da dies im Hinblick auf den steuerrechtlich
komplexen Sachverhalt sachdienlich und geboten sei.
11
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
12
1. Das angegriffene Urteil des
Bundesfinanzhofs entzieht die Beschwerdeführerin nicht ihrem
gesetzlichen Richter.
13
a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
gewährt einen subjektiven Anspruch auf den gesetzlichen
Richter. Durch diese grundrechtsähnliche Gewährleistung wird
das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu einem
Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenden, die
Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler
korrigieren müsste. Vielmehr beurteilt das
Bundesverfassungsgericht die Zuständigkeitsgarantie des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als Teil des
rechtsstaatlichen Objektivitätsgebots, das auch die Beachtung
der Kompetenzregeln fordert, die den oberen Fachgerichten die
Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung
überträgt und auf den Instanzenzug begrenzt. Das
Bundesverfassungsgericht beanstandet deshalb die Auslegung
und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden
Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und
offensichtlich unhaltbar sind (BVerfGE 82, 159
).
14
b) Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339
). Die Voraussetzungen, unter denen eine Vorlage
eines Rechtsstreits an den EuGH in Betracht kommt, ergeben
sich aus Art. 234 EG. Das Bundesverfassungsgericht
überprüft aus den dargelegten Gründen, ob diese
Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise
gehandhabt worden ist (BVerfGE 82, 159 ).
15
Die Vorlagepflicht nach Art. 234 EG wird
insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar
gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht
eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach
bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der
gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung
zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen
Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der
Vorlagepflicht). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das
letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung
bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu
entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht
oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne
Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen
Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des
EuGH noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung
die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht
erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung
der Rechtsprechung des EuGH nicht nur als entfernte
Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das
letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen
notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer
Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der
Rechtsprechung). Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn mögliche Gegenauffassungen zu der
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig
vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159 ).
16
c) Der Bundesfinanzhof hat - entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin - seinen
Beurteilungsrahmen im Hinblick auf die Frage, ob Bier im
Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BierStG
ein zum unmittelbaren Verzehr geeignetes und bestimmtes
Getränk sein muss, nicht in unvertretbarer Weise
überschritten. Die Beschwerdeführerin setzt lediglich ihre
Auslegung der einschlägigen Vorschriften an die Stelle
derjenigen des Bundesfinanzhofs. Es kann indessen keine Rede
davon sein, dass die von der Beschwerdeführerin vertretene
Rechtsauffassung derjenigen des Bundesfinanzhofs eindeutig
vorzuziehen wäre.
17
aa) Der Bundesfinanzhof weist zur Auslegung
des Begriffs „Bier“ zunächst darauf hin, dass eine Definition
dieses Begriffs weder dem Biersteuergesetz 1993 noch dem
Wortlaut der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur zu
entnehmen sei. Er greift sodann auf die Erläuterungen zum
Harmonisierten System zum Begriff „Bier aus Malz“ zurück, in
denen Bier als „alkoholisches Getränk“ einer bestimmten
Geschmacksrichtung bezeichnet wird. Zur näheren Bestimmung
des Begriffs „Getränk“ zieht der Bundesfinanzhof eine
Entscheidung des EuGH heran, in der es heißt, dass unter
Getränken alle Flüssigkeiten zu verstehen seien, die zum
menschlichen Genuss geeignet und bestimmt seien, ohne dass es
auf die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke
ankomme, denen die verschiedenen Arten genießbarer
Flüssigkeiten dienen könnten (EuGH, Urteil vom 26. März 1981,
Rs. 114/80 - Ritter, Slg. 1981, S. 895 Rn. 8).
Diese zum Begriff des „nichtalkoholischen Getränks“ ergangene
Rechtsprechung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auf
die hier zu entscheidende Frage entsprechend anwendbar.
Insgesamt kommt es aus Sicht des Bundesfinanzhofs für die
Abgrenzung zwischen Bier und anderen alkoholischen Getränken
nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System entscheidend
auf die von Verbraucherkreisen geprägte Verkehrsauffassung
an.
18
bb) Diese Ausführungen sind aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der
Bundesfinanzhof hat damit seinen Beurteilungsrahmen nicht
überschritten. Es begegnet namentlich keinen Bedenken, dass
der Bundesfinanzhof als Bier im Sinne von § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BierStG nur Erzeugnisse
ansieht, die Getränke darstellen. Zu diesem Verständnis
gelangt der Bundesfinanzhof, indem er die Erläuterungen zur
Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System
heranzieht. Diese Vorgehensweise und das Ergebnis der
Auslegung sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens
der Beschwerdeführerin nicht als unvertretbar anzusehen. Die
von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Gesichtspunkte
mögen ein anderes Verständnis des § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 BierStG als denkbar erscheinen lassen,
das jedoch der vom Bundesfinanzhof vertretenen Auffassung
nicht eindeutig vorzuziehen ist.
19
Soweit die Beschwerdeführerin auf die
Begründung des Biersteuergesetzes 1993 hinweist, in der es
zwar ebenfalls heiße, dass Bier ein alkoholhaltiges Getränk
sei, jedoch auch Bierkonzentrat - das kein Getränk
darstelle - als Bier qualifiziert werde (BTDrucks
12/3432, S. 73), lässt sich Letzteres ohne weiteres als
gesetzgeberische Fiktion verstehen. Damit soll der
Rechtsbegriff „Bier“, der - wie die amtliche Begründung
in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Erläuterungen zum
Harmonisierten System ausdrücklich hervorhebt - ein
alkoholisches Getränk bezeichnet, in einem speziellen Fall um
eine kein Getränk darstellende Ware erweitert werden. Dies
legt den Schluss nahe, dass es zur Bestimmung des Begriffs
„Bier“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 BierStG jedenfalls in aller Regel und auch im
vorliegenden Fall auf die Qualifikation des fraglichen
Erzeugnisses als Getränk ankommt. Dieses Verständnis
entspricht nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern
liegt beispielsweise auch der von der Beschwerdeführerin in
anderem Zusammenhang herangezogenen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu § 9 Abs. 1 des
Vorläufigen Biergesetzes zugrunde (BVerwGE 123, 82
). Dass grundsätzlich nur Getränke Bier im
steuerlichen Sinne darstellen, ergibt sich ferner daraus,
dass die Erläuterungen zum Harmonisierten System bestimmte,
als Bier bezeichnete Getränke, die keinen oder nur einen
geringen Alkoholanteil enthalten, vom Anwendungsbereich der
Position 2203 ausdrücklich ausnehmen.
20
Der Bundesfinanzhof leitet aus der
Qualifikation von Bier als Getränk die weitere Voraussetzung
ab, dass es sich dabei um ein Erzeugnis handeln muss, das zum
menschlichen Genuss bestimmt und geeignet ist, und stützt
sich dabei auf die zum Begriff des nichtalkoholischen
Getränks ergangene Rechtsprechung des EuGH. Deren Übertragung
auf die Auslegung des Begriffs des alkoholischen Getränks
begegnet keinen Bedenken, da es insoweit auf den Begriff
„Getränk“ selbst, nicht aber auf den Umstand ankommt, ob
dieses Erzeugnis Alkohol enthält oder nicht. Da der Begriff
des Getränks im Hinblick auf Bier in den Erläuterungen zum
Harmonisierten System Verwendung findet, stellt seine
Heranziehung zugleich die von der Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18. April
1991, Rs. C-219/89 - Wesergold, Slg. 1991, S.
I-1895 Rn. 9) vermisste Verknüpfung des
Verwendungszwecks mit dem Wortlaut der jeweiligen Position
der Kombinierten Nomenklatur oder der Erläuterungen hierzu
dar.
21
cc) Eine Vorlagepflicht des Bundesfinanzhofs
folgt auch nicht daraus, dass die „malt beer base“, wie die
Beschwerdeführerin vorträgt, in anderen Mitgliedstaaten in
Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wurde.
Zum einen findet sich der Hinweis auf diese Einreihung
lediglich im Tatbestand des in dieser Sache ergangenen
finanzgerichtlichen Urteils als Bestandteil des Vorbringens
der Beschwerdeführerin und ist weder im finanzgerichtlichen
Verfahren noch in der Begründung der Verfassungsbeschwerde
substantiiert belegt worden. Zum anderen wäre selbst dann,
wenn in anderen Mitgliedstaaten eine derartige abweichende
Einreihung vorgenommen worden wäre, daraus noch nicht
notwendigerweise zu folgern, dass diese Rechtsauffassung der
vom Bundesfinanzhof vertretenen Ansicht eindeutig vorzuziehen
wäre.
22
dd) Eine unhaltbare Handhabung der
Zuständigkeitsregel des Art. 234 EG lässt sich auch
nicht im Hinblick darauf feststellen, dass der
Bundesfinanzhof den Rechtsstreit dem EuGH nicht wegen einer
möglichen Verletzung von Art. 90 EG und von Art. 25
oder 28 EG vorgelegt hat. Die Beschwerdeführerin nimmt an,
die Erhebung der Branntweinsteuer stehe in ihrem Fall mit den
genannten Vorschriften des primären Gemeinschaftsrechts nicht
im Einklang, weil sie zu einer diskriminierenden Besteuerung
des aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Erzeugnisses
führe. Dabei ist schon der rechtliche Ausgangspunkt der
Beschwerdeführerin, dass auf gleichartige inländische Waren
keine Branntweinsteuer erhoben werde, im Hinblick auf den
Steuerentstehungstatbestand des § 136 Abs. 1
Satz 1 BranntwMonG in Verbindung mit § 130
Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG jedenfalls in dieser
Allgemeinheit unzutreffend. Vor allem aber berücksichtigt die
Beschwerdeführerin nicht hinreichend den Umstand, dass die
Branntweinsteuer nach der angegriffenen Entscheidung gemäß
§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BranntwMonG und
damit auf der Grundlage eines Tatbestandes entstand und
erhoben wurde, der seinerseits die Umsetzung eines
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakts darstellt. Werden
- so sieht es § 144 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BranntwMonG vor - Erzeugnisse aus dem freien
Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken
bezogen, so entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher
die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt. Ausweislich
der amtlichen Begründung (BTDrucks 12/3432, S. 81) dient
diese Vorschrift der Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie
92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine
System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABlEG 1992 Nr. L 76
S. 1). Diese Richtlinie ist auf der Grundlage von
Art. 99 EWGV (jetzt Art. 93 EG) ergangen und folgt
grundsätzlich dem Bestimmungslandprinzip, wonach in Fällen
innergemeinschaftlichen Handels eine Ware unter
Steueraussetzung vom Ursprungsland in das Bestimmungsland
versendet und dort versteuert wird (Kamann, a.a.O.,
Art. 93 EGV Rn. 23). § 144 BranntwMonG lässt
sich als Konkretisierung dieses Prinzips verstehen. Ziel des
§ 144 BranntwMonG ist es, die Steuer beim Handel
zwischen den Mitgliedstaaten im Ergebnis erst beim
Warenempfänger im Steuergebiet entstehen zu lassen; mit
dieser Regelung sollte eine Vorschrift abgelöst werden, die
dem Binnenmarktprinzip in der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr entsprach (BTDrucks
12/3432, a.a.O.). Daraus ergibt sich für den vorliegenden
Fall, dass die von der Beschwerdeführerin beanstandete
Besteuerung der aus einem anderen Mitgliedstaat bezogenen
„malt beer base“ auf das genannte Prinzip zurückzuführen
ist.
23
Diese gemeinschaftsrechtliche Grundlage des
hier maßgeblichen Steuerentstehungstatbestandes spricht
indessen gegen den von der Beschwerdeführerin angenommenen
Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen das
Diskriminierungsverbot des Art. 90 EG; nichts anderes
gilt für die von ihr geltend gemachte Verletzung von
Art. 25 und 28 EG. Denn Ziel der Richtlinie 92/12/EWG
ist nach ihren Erwägungsgründen gerade ein
identischer Steueranspruch in allen Mitgliedstaaten, um die
Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes
sicherzustellen. Sie soll gewährleisten, dass der
Verbrauchsteueranspruch in allen Mitgliedstaaten unter
gleichen Umständen gegeben ist (EuGH, Urteil vom 2. April
1998, Rs. C-296/95 - EMU Tabac u.a., Slg. 1998,
S. I-1605 Rn. 22). Die Beschwerdeführerin legt
nicht dar, dass auch unter Berücksichtigung dieser Richtlinie
und ihres Zwecks ein Verstoß des
Steuerentstehungstatbestandes gegen die als verletzt gerügten
Normen des Gemeinschaftsrechts anzunehmen sein könnte, und
setzt sich nicht mit den zu dieser Richtlinie ergangenen
Entscheidungen des EuGH (Urteile vom 2. April 1998, a.a.O.,
und vom 5. April 2001, Rs. C-325/99 - van de Water,
Slg. 2001, S. I-2729) auseinander. Angesichts des
Umstands, dass der EuGH selbst keine Bedenken gegen eine
Anwendung des durch § 144 BranntwMonG umgesetzten
Art. 7 der Richtlinie 92/12/EWG äußert (Urteil vom 2.
April 1998, a.a.O., Rn. 51 f.), ergibt sich von
Verfassungs wegen keine Notwendigkeit, den Rechtsstreit unter
diesem Gesichtspunkt dem EuGH vorzulegen, zumal die
Beschwerdeführerin selbst einräumt, dass sie den von ihr
angenommenen Verstoß gegen Art. 90 EG im
finanzgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat.
24
ee) Soweit die Beschwerdeführerin einen
Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen
gemeinschaftsrechtliche Vorschriften daraus herleitet, dass
das von ihr hergestellte und vertriebene Mischgetränk einer
diskriminierenden Besteuerung unterworfen werde, folgt
hieraus schon deswegen keine Pflicht zur Vorlage des
Rechtsstreits an den EuGH, weil die Besteuerung dieses
Mischgetränks nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung
ist.
25
2. Die angegriffene Entscheidung verletzt auch
nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Im Hinblick auf
Art. 3 Abs. 1 GG befasst sich die
Verfassungsbeschwerde ebenfalls ausschließlich mit der
Besteuerung des von der Beschwerdeführerin hergestellten
Mischgetränks. Ob diese mit den Anforderungen von Art. 3
Abs. 1 GG in Einklang steht, hatte der Bundesfinanzhof
in der angegriffenen Entscheidung nicht zu prüfen.
26
3. Nichts anderes gilt für den von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Verstoß der
angegriffenen Entscheidung gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Diese Rüge stützt die Beschwerdeführerin darauf, dass aus der
Qualifikation der von ihr bezogenen „malt beer base“ als
Branntwein ein Produktionsverbot für das von ihr hergestellte
Mischgetränk folge, welches sich aus § 99b Satz 1
BranntwMonG ergebe. Auch dies war jedoch nicht Gegenstand der
angegriffenen Entscheidung und wäre daher zunächst in einem
fachgerichtlichen Verfahren zu überprüfen (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Soweit die angegriffene
Entscheidung Ausführungen zu § 99b BranntwMonG enthält,
betreffen diese die Frage, welche Folgerungen aus dieser
Vorschrift für die Auslegung der hier
entscheidungserheblichen Normen zu ziehen sind, ohne dass der
Bundesfinanzhof sich zur Verfassungsmäßigkeit des § 99b
BranntwMonG abschließend äußern würde.
27
4. Ebenso liegt kein Verstoß der angegriffenen
Entscheidung gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG vor. Im Hinblick auf diese
Verfassungsnormen beanstandet die Beschwerdeführerin in der
Sache lediglich die aus ihrer Sicht unzutreffende Auslegung
der hier maßgeblichen Vorschriften des Steuerrechts durch den
Bundesfinanzhof; eine Verletzung des Verfassungsrechts lässt
sich diesem Vorbringen nicht entnehmen.
28
5. Eine Zulassung von Herrn Prof. Dr. R. als
Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt
nicht in Betracht. Zum einen erledigt sich dieser Antrag im
Hinblick darauf, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen wird. Zum anderen kommt eine
Zulassung nach dieser Vorschrift, die in das pflichtgemäße
Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, nur in
Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv
notwendig ist (BVerfGE 68, 360 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 1994
- 1 BvR 105/94 -, NJW 1994, S. 1272;
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Januar 2001
- 2 BvC 15/99 -, JURIS). Diese Voraussetzungen
sind hier nicht erfüllt. Der bloße Hinweis auf den
„steuerrechtlich komplexen Sachverhalt“ stellt keine
hinreichend substantiierte Begründung der Notwendigkeit der
Zulassung dar.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.