BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1815/02 -
des Herrn D...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
2
Es verletzt den Beschwerdeführer nicht in
seinen Grundrechten, dass von der Hinzuziehung eines
anstaltsfremden Sachverständigen abgesehen wurde. Es ist
Sache der Fachgerichte, auf welche Weise und mit welchen
Mitteln sie die Prognose nach § 67d Abs. 2 StGB
erstellen. Auch in diesem Verfahren gilt allerdings das
"Gebot bestmöglicher Sachaufklärung" (vgl. BVerfGE 70, 297
). Die Heranziehung eines
Sachverständigen ist indes grundsätzlich nur in den Fällen
der §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 2 StPO
erforderlich. Nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung
muss der gleiche Aufwand veranlasst sein (vgl. BVerfGE 70,
297 ). Im vorliegenden Verfahren haben die
Gerichte nachvollziehbar dargelegt, dass und warum sie die
Stellungnahmen der behandelnden Fachärzte als überzeugend
angesehen und warum sie die Hilfe eines externen
Sachverständigen jedenfalls derzeit nicht für notwendig
gehalten haben.
3
Die Auffassung des Oberlandesgerichts,
§ 5 Abs. 4 des Maßregelvollzugsgesetzes
Schleswig-Holstein (MVollzG SH) verpflichte nicht die
Strafvollstreckungskammer, sondern richte sich an die
jeweilige Unterbringungseinrichtung, findet in § 1
Abs. 1 MVollzG SH seine Stütze, wonach das Gesetz
lediglich den Vollzug, nicht aber die Vollstreckung regelt.
Die Auslegung ist deshalb zumindest vertretbar und
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den
Grundsätzen der verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit
fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85
; 95, 96 ) kann das
Bundesverfassungsgericht nur eingreifen, wenn die
angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint oder auf
Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige
Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts
erkennen lassen. Daran fehlt es. Aus denselben Gründen
begegnet auch die Begründung des Oberlandesgerichts zur
Verwertbarkeit der ärztlichen Stellungnahmen keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie entspricht ständiger
Rechtsprechung (vgl. BGHR StPO § 53 Schweigepflicht 1
m.w.N.).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.