BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1815/06 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Oktober 2006
einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 27. Juli 2006 - 1 Ws 407/06 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von
Untersuchungshaft.
2
1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem
14. September 2005 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts
Würzburg vom 12. September 2005 in Untersuchungshaft. Ihm
wurde darin Betrug in sieben Fällen, ein versuchter Betrug,
Steuerhinterziehung in sechs Fällen und das Vorenthalten und
Veruntreuen von Arbeitsentgelt in neun Fällen zur Last
gelegt. Den Tatvorwürfen lagen Erkenntnisse aus zwei
Ermittlungsverfahren zu Grunde. Als Haftgrund wurde
Fluchtgefahr angenommen.
3
2. Jeweils unter dem 26. September 2005
erstellte die Staatsanwaltschaft Würzburg zwei
Anklageschriften (Az.: 731 Js 817/00 und 731 Js
17784/05).
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Das Landgericht Würzburg - 6. Strafkammer -
ließ im Verfahren 731 Js 817/00 mit Beschluss vom 10. Februar
2006 die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das
Hauptverfahren. Ferner ordnete es Haftfortdauer sowie die
Einholung eines schriftlichen Gutachtens zu der Frage an, ob
bei dem Beschwerdeführer aus medizinisch-psychiatrischer
Sicht die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit
und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
vorliegen.
5
Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 bestimmte
das Landgericht Würzburg Termine zur Hauptverhandlung, die am
17. Mai 2006 beginnen und sich über insgesamt elf
Verhandlungstage bis zum 19. Juli 2006 erstrecken sollte. Zu
diesen Terminen war auch der bestellte Sachverständige
geladen.
6
Mit Beschluss vom 2. März 2006 ließ die 6.
Strafkammer des Landgerichts Würzburg auch im Verfahren 731
Js 17784/05 die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete
das Hauptverfahren. Außerdem wurde das Verfahren mit dem
Verfahren 731 Js 817/00 verbunden. Zu dem in diesem Verfahren
bereits bestimmten Termin vom 28. Juni 2006 wurden ergänzend
Zeugen geladen.
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Unter dem 9. Mai 2006 wurden die Termine mit
der Begründung aufgehoben, dass der Vorsitzende der für die
Durchführung der Hauptverhandlung zuständigen 6. Strafkammer
voraussichtlich zum 1. Juni 2006 die Stelle des verstorbenen
Vorsitzenden der 1. Strafkammer übernehmen solle. Ein
Nachfolger als Vorsitzender der 6. Strafkammer stehe noch
nicht fest. Voraussichtlich zum 1. Juni 2006 werde zudem auch
der Berichterstatter das Landgericht verlassen und zur
Staatsanwaltschaft wechseln.
8
Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 teilte die 6.
Strafkammer des Landgerichts Würzburg dem Verteidiger des
Beschwerdeführers mit, dass ein Vorsitzendenwechsel
stattgefunden habe. Oberstaatsanwalt B. trete am 1. Juli 2006
die Nachfolge des zur 1. Strafkammer gewechselten
Vorsitzenden an. Dieser sei wegen seines Tätigwerdens als
Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren von Gesetzes wegen an
der Mitwirkung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Ferner
wechsle der Berichterstatter zum 19. Juni 2006 zur
Staatsanwaltschaft. Der ständige Vertreter des Vorsitzenden
habe ein umfangreiches Urteil abzusetzen. Nach den
Pfingstferien werde die Kammer vorrangige Haftsachen
verhandeln. Im Zeitraum vom 21. August bis 10. September
2006 nehme er seinen Jahresurlaub, so dass der Beginn der
Hauptverhandlung ab dem 25. September 2006 in Betracht
komme.
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Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 bestimmte das
Landgericht Würzburg Termin zur Hauptverhandlung zwischen dem
4. Oktober 2006 und dem 11. Dezember 2006 über insgesamt elf
Verhandlungstage.
10
3. a) Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
legte dem Oberlandesgericht im Rahmen der Haftprüfung die
Akten vor. Sie vertrat die Ansicht, dass das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen gewahrt sei. Dem trat der
Verteidiger des Beschwerdeführers im Hinblick auf die durch
die Terminsaufhebung eingetretene Verfahrensverzögerung
entgegen.
11
b) Mit Beschluss vom 27. Juli 2006 ordnete das
Oberlandesgericht Bamberg die Fortdauer der Untersuchungshaft
an. Es vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen der
Untersuchungshaft nach wie vor gegeben seien, vor allem sei
ihre Fortdauer weiterhin durch einen wichtigen Grund im Sinne
des § 121 Abs. 1 StPO getragen. Die durch den Tod des
Vorsitzenden der 1. Strafkammer bedingten
Vorsitzendenwechsel und die Versetzung des bisherigen
Berichterstatters zur Staatsanwaltschaft entstandenen
Schwierigkeiten bei der Verfahrensabwicklung hätten zwar zu
einer Verfahrensverzögerung geführt. Diese sei jedoch durch
gerichtsorganisatorische Maßnahmen nicht zu beseitigen
gewesen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer selbst durch
die beantragte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur
Verfahrensverzögerung beigetragen habe. Das vorläufige
Gutachten sei für Anfang August 2006 angekündigt worden.
Dieses müsse sodann dem Verteidiger des Beschwerdeführers zur
Stellungnahme zugestellt werden. Im Übrigen habe das
Landgericht nunmehr Termine zur Hauptverhandlung bestimmt.
Als frühester Termin sei in Absprache mit dem Verteidiger der
4. Oktober 2006 in Betracht gekommen. Der Abschluss des
Verfahrens sei somit vorhersehbar.
12
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
des in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten
Beschleunigungsgebotes in Haftsachen. Die Begründung des
Oberlandesgerichts sei formelhaft und verkenne, dass es
keinen nachvollziehbaren Grund dafür gegeben habe, die
bereits auf den 17. Mai 2006 terminierte Hauptverhandlung
abzusetzen. Es habe unter Berücksichtigung der bestehenden
Termine keinen sachlichen Grund gegeben, den Vorsitzenden der
zuständigen Strafkammer mit einem anderen Vorsitz zu
betrauen. Nicht notwendig sei auch die Versetzung des
Berichterstatters zur Staatsanwaltschaft gewesen. Ebenso sei
es der Justiz anzulasten, dass der neue Vorsitzende der
Strafkammer ausgeschlossen und sein Vertreter auf Grund einer
Arbeitsüberlastung und seines Jahresurlaubs das Verfahren
nicht früher beginnen könne. Unrichtig sei das
Oberlandesgericht im Übrigen davon ausgegangen, dass wegen
einer Verhinderung des Verteidigers mit der Hauptverhandlung
nicht bereits am 25. September 2006 habe begonnen werden
können. Er habe die Möglichkeit der Wahrnehmung des Termins
gerade bestätigt. Fehl gehe im Übrigen auch der Hinweis auf
die auf ihn zurückzuführende Notwendigkeit der Einholung
eines Sachverständigengutachtens. Dieses sei immerhin schon
zwei Monate und elf Tage vor dem Eröffnungsbeschluss
beantragt worden.
13
2. Den gemäß § 94 BVerfGG
Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das Oberlandesgericht
habe sich mit allen für die Haftfortdauerentscheidung
bedeutsamen Umständen auseinander gesetzt und sei zu einem
von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Ergebnis
gekommen.
14
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich
begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet.
15
1. Auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des
Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz
2 und 3 i.V.m. Art. 104 GG) muss das Verfahren der
Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass
nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen
Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30
; 63, 131 ). Dem ist durch eine
verfahrensrechtliche Kompensation (vgl. BVerfGE 17, 108
; 42, 212 ; 46, 325
) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen
Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen
an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen
Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 ).
Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu
treffenden Entscheidung über die Fortdauer der
Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend
auseinander zu setzen und diese entsprechend zu begründen. In
der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der
Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem
weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung
zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem
Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage
der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschlüsse der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40,
und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S.
162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR
1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.). Diese Ausführungen
müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des
Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das
die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer
Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und
nachvollziehbar sein (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2
BvR 170/06 -, Abs.-Nr. 32; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April
2006 - 2 BvR 523/06 -, Abs.-Nr. 18).
16
2. Die aktuelle Bewertung des
Verfahrensstandes beinhaltet auch die Prüfung, ob dem
Beschleunigungsgebot entsprochen wurde. Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem
Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende
verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl.
BVerfGE 46, 194 m.w.N.). Das
Bundesverfassungsgericht hat daher in ständiger
Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch
nicht verurteilten Beschwerdeführers den vom Standpunkt der
Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen
Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv
entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20,
45 ) und sich sein Gewicht gegenüber dem
Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der
Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264
) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53,
152 ). Das bedeutet, dass ein Eingriff in
die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der
legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf
vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des
Täters nicht anders gesichert werden kann als durch die
vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19,
342 ). Auch unabhängig von der zu
erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt
§ 121 Abs. 1 StPO insoweit Rechnung, als der Vollzug der
Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben
Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden
darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere
Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das
Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der
Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Vorschrift des
§ 121 Abs. 1 StPO lässt nur in begrenztem Umfang eine
Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen
(vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264
).
17
3. Wird die von Verfassungs wegen gebotene
Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und
dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse (vgl. BVerfGE 20,
45 ) nicht - auch nicht ansatzweise -
vorgenommen, die Haftfortdauer lediglich mit der bloßen
Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet oder nicht einmal
die weitere gesetzliche Voraussetzung einer Rechtfertigung
der Fortdauer der Untersuchungshaft überhaupt erwähnt (vgl.
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR
962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2
BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162), liegt mit anderen Worten
ein Abwägungsausfall vor, so hat dies regelmäßig eine
Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zur Folge. Gleiches hat auch
für den Fall eines für das Abwägungsergebnis erheblichen
Abwägungsdefizits (es wird nicht eingestellt, was nach Lage
der Dinge eingestellt werden muss) oder einer
Abwägungsdisproportionalität (Fehlgewichtung einzelner oder
mehrerer Belange) zu gelten (Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März
2006 - 2 BvR 170/06 -, Abs.-Nr. 33; Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April
2006
- 2 BvR 523/06 -, Abs.-Nr. 22).
18
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
ergebenden Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung
des Oberlandesgerichts nicht gerecht.
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Im Rahmen der Behandlung der Frage, ob die
Fortdauer der Untersuchungshaft durch einen wichtigen Grund
im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO getragen ist, beschränkt
sich das Oberlandesgericht auf die bloße Darstellung der
zeitlichen Abläufe und die Aussage, dass die in Folge der
Terminsaufhebung eingetretene Verfahrensverzögerung durch
gerichtsorganisatorische Möglichkeiten nicht zu beseitigen
gewesen sei. Eine Unvermeidbarkeit der nahezu viermonatigen
und damit erheblichen Verfahrensverzögerung trägt diese
Begründung indessen nicht. Das Oberlandesgericht geht nicht
auf den nahe liegenden und auch vom Verteidiger des
Beschwerdeführers im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens
ausdrücklich formulierten Gesichtspunkt ein, dass die
Aufhebung der ab dem 17. Mai 2006 bestimmten Termine der
Hauptverhandlung ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, wenn
das Präsidium des Landgerichts Würzburg bei der Besetzung des
schon seit Anfang Januar 2006 offenen Vorsitzes der 1.
Strafkammer die effektive Weiterbearbeitung der bereits
terminierten Haftsachen berücksichtigt hätte.
20
Das Präsidium ist bei einem Ausscheiden eines
Richters aus dem Dienst zwar nicht darauf beschränkt,
lediglich die frei gewordene Stelle zu besetzen (vgl. BGH,
Urteil vom 10. September 1968 - 1 StR 235/68 -, BGHSt 22, 237
; BVerwG, Beschluss vom 18. März 1982 - 9 CB
1076/81 -, NJW 1982, S. 2274; Kissel/Mayer, GVG, 4.
Aufl. 2005, § 21 e Rn. 113). Allerdings hat das
Präsidium eines Gerichts bei einer Änderung der
Geschäftsverteilung darauf zu achten, dass ein dem
Rechtsstaatsprinzip genügender wirkungsvoller Rechtsschutz,
zu dem auch die Entscheidung in angemessener Zeit gehört
(vgl. BVerfGE 88, 118 ), gewährleistet ist. So hat
das Präsidium bei den von ihm getroffenen
gerichtsorganisatorischen Maßnahmen etwa die effektive
Weiterbearbeitung von Eilverfahren sicherzustellen (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 165/01 -,
NVwZ-RR 2001, S. 694 f.; Albers, in:
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. 2006,
§ 21 e GVG Rn. 18). Ebenso ist es nicht nur Aufgabe der
einzelnen Strafrichter und Strafkammern eines Gerichts,
sondern der Gerichtsorganisation insgesamt für die
Verwirklichung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen Sorge
zu tragen. Vor diesem Hintergrund hätte das Oberlandesgericht
prüfen müssen, ob der Präsidiumsbeschluss diese Vorgabe
hinreichend beachtet hat und die ihm zu Grunde liegenden
Erwägungen die Annahme einer Unvermeidbarkeit der
eingetretenen Verfahrensverzögerung trägt.
21
Unbeschadet dessen, dass es grundsätzlich
zulässig ist, die personelle Zusammensetzung von Strafkammern
auch dann zu ändern, wenn bei dem betreffenden Spruchkörper –
wie häufig – eine oder mehrere Haftsachen anhängig sind,
rechtfertigen die in diesem Fall bislang bekannten Umstände
die Unvermeidbarkeit der eingetretenen
Verfahrensverzögerungen nicht, zumal die Untersuchungshaft
nunmehr bereits über ein Jahr andauert und die
Verfahrensverzögerung von nahezu vier Monaten erhebliches
Gewicht besitzt. Aus der Verfügung des stellvertretenden
Vorsitzenden der 6. Strafkammer vom 31. Mai 2006 geht hervor,
dass in dieser Strafkammer sogar gegenüber dem gegen den
Beschwerdeführer geführten Verfahren "vorrangige" Haftsachen
anhängig waren. Die vorgenommene Umbesetzung der Vorsitzenden
hatte zudem noch die Folge, dass weitere Schwierigkeiten bei
der Abwicklung des den Beschwerdeführer betreffenden
Verfahrens eintraten. Der neu bestellte Vorsitzende der
6. Strafkammer war wegen seiner Tätigkeit als
Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren an der Mitwirkung in der
Hauptverhandlung ausgeschlossen. In der Hauptverhandlung
müssen seine Aufgaben daher von dem stellvertretenden
Vorsitzenden wahrgenommen werden. Dessen Arbeitskraft war
jedoch dadurch, dass er zugleich auch ständiger Vertreter des
Vorsitzenden der Jugendkammer des Landgerichts Würzburg ist,
ohnehin bereits erheblich in Anspruch genommen. In letzterer
Eigenschaft hatte er ein umfangreiches, mit der Revision
angefochtenes Urteil gegen vier Angeklagte nach einer
sechsmonatigen Hauptverhandlung abzusetzen. Hinzu kam, dass
die Planung seines Jahresurlaubs bereits feststand. Diese von
der Stellenumbesetzung ausgehenden negativen Folgen für das
gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren waren für
das Präsidium auch absehbar. Unter Berücksichtigung dieser
Zusammenhänge ist die Annahme einer Unvermeidbarkeit der
eingetretenen erheblichen Verfahrensverzögerung nicht
haltbar, zumal das Oberlandesgericht keinerlei Ermittlungen
über die Gründe des gefassten Präsidiumsbeschlusses
angestellt hat.
22
Auch der Hinweis des Oberlandesgerichts auf
den Wechsel des Berichterstatters zur Staatsanwaltschaft
trägt die Annahme einer unvermeidbaren Verfahrensverzögerung
nicht. Am 9. Mai 2006, dem Zeitpunkt der
Terminsaufhebung, stand der genaue Zeitpunkt der Versetzung
des Berichterstatters noch nicht fest. Es kann auch nicht
ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei einem
Verbleiben des Vorsitzenden bei der 6. Strafkammer und bei
einem Beginn der Hauptverhandlung an dem ursprünglich
vorgesehenen Termin im Mai 2006 der Berichterstatter
ebenfalls zum 19. Juni 2006 zur Staatsanwaltschaft versetzt
worden wäre. In der Praxis ist es durchaus üblich, dass
Versetzungen zurückgestellt werden, um den sachgerechten
Abschluss einer Hauptverhandlung zu ermöglichen, sofern nicht
zwingende Gründe für eine solche Personalmaßnahme vorliegen.
Unabhängig davon wäre bei der Absehbarkeit einer Versetzung
des Berichterstatters bei Beginn der Hauptverhandlung die
Bestellung eines Ergänzungsrichters in Betracht zu ziehen
gewesen, um die Aussetzung der Hauptverhandlung zu vermeiden.
Auch mit diesen nahe liegenden Gesichtspunkten setzt sich das
Oberlandesgericht nicht auseinander.
23
Schließlich trägt auch der Hinweis des
Oberlandesgerichts auf eine durch die Notwendigkeit der
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bedingte
Verfahrensverzögerung nicht. Auch in diesem Punkt wird der
Beschluss des Oberlandesgerichts den Anforderungen an eine
Analyse der konkreten Verfahrensabläufe und einer
entsprechenden Bewertung nicht gerecht. Zu berücksichtigen
ist, dass die Hauptverhandlung bereits terminiert, ein
Sachverständiger bestellt und dieser ausweislich der
Ladungsverfügung vom 23. Februar 2006 auch an sämtlichen
Hauptverhandlungsterminen anwesend sein sollte. Diese
Umstände sprechen dafür, dass die Begutachtung des
Beschwerdeführers auch innerhalb der Hauptverhandlung hätte
erfolgen können. Auch sind die ursprünglich festgelegten
Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung nicht mit der
Begründung aufgehoben worden, dass die Erstellung des
notwendigen Gutachtens aus Zeitgründen nicht möglich sei. Vor
diesem Hintergrund liegt es nahe, dass die Vorlage eines
schriftlichen Sachverständigengutachtens im August 2006 auf
die erst ab dem 4. Oktober 2006 beginnende Hauptverhandlung
und den damit nicht mehr gegebenen Zeitdruck für den
Sachverständigen zurückzuführen ist. Ermittlungen, die eine
andere Schlussfolgerung rechtfertigen, hat das
Oberlandesgericht auch insoweit nicht angestellt. Selbst wenn
im Übrigen dem Sachverständigen aus zwingenden Gründen eine
frühere Erstellung des Gutachtens nicht möglich gewesen wäre,
wofür bislang keine Anhaltspunkte sprechen, wäre zu
berücksichtigen, dass nach der zwischenzeitlich erfolgten
Vorlage eines schriftlichen Sachverständigengutachtens bei
einem Beginn der Hauptverhandlung im Mai 2006 eine frühere
Verfahrensbeendigung, als sie jetzt im Raum steht,
wahrscheinlich gewesen wäre. Zudem geht das Oberlandesgericht
auch nicht auf den Gesichtspunkt ein, dass der Verteidiger
des Beschwerdeführers die Einholung eines
Sachverständigengutachtens bereits am 30. November 2005
beantragt hatte.
24
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch das
Oberlandesgericht festzustellen. Der angegriffene Beschluss
des Oberlandesgerichts ist unter Zurückverweisung der Sache
aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2
BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat unverzüglich unter
Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut eine
Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft
herbeizuführen.
25
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
26
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).