BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1817/08 -
des Herrn S …
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. September 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine
Verurteilung in einem Bußgeldverfahren wegen Überschreitens
der Tageslenkzeiten und mittelbar gegen § 8 Abs. 3
FPersG.
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1. Bis zum 10. April 2007 waren die zulässigen
Tageslenkzeiten im Güterverkehr in Art. 6 der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 geregelt. Ein Verstoß des Fahrers gegen die
dort bestimmten Lenkzeiten wurde durch § 8 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b FPersG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Nr. 3
FPersV als Ordnungswidrigkeit geahndet. Mit Wirkung vom 11.
April 2007 ersetzte die VO (EG) Nr. 561/2006 gemäß deren
Art. 28 und 29 die VO (EWG) Nr. 3820/85, so dass die
Verweisung des § 22 FPersV auf die frühere Verordnung
ins Leere ging.
3
Mit Wirkung vom 14. Juli 2007 wurde § 8
FPersG um folgenden Absatz 3 ergänzt:
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„(3) Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 des
Fahrpersonalgesetzes, die bis zum 10. April 2007 unter
Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen
wurden, werden abweichend von § 4 Abs. 3 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat
geltenden Bestimmungen geahndet.“
5
§ 4 Abs. 3 OWiG lautet:
6
„(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der
Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das
mildeste Gesetz anzuwenden.“
7
2. Das Regierungspräsidium Gießen erließ am
29. Oktober 2007 einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitens
der Lenkzeiten in drei Fällen zwischen dem 6. und 12.
Dezember 2006. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
verurteilte das Amtsgericht Limburg – Zweigstelle Hadamar –
am 9. Januar 2008 den Beschwerdeführer zu Geldbußen in Höhen
von insgesamt 210 €. Der Beschwerdeführer habe sich wegen
Tageslenkzeitüberschreitung gemäß den § 8 Abs. 1
Nr. 2b FPersG a.F., § 22 Abs. 2 Nr. 3 FPersVO,
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 7 Abs. 1,
Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) 3820/85 bußgeldpflichtig
gemacht.
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Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Eine
Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts sei
nicht geboten, weil die von der Verteidigung als
entscheidungserheblich angesprochene Frage der
Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 3 FPersG bereits
obergerichtlich entschieden worden sei. Auch der
Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung sei nicht gegeben, weil das angefochtene
Urteil nicht rechtsfehlerhaft sei.
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3. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 103 Abs. 2
GG und Art. 3 Abs. 1 GG durch § 8 Abs. 3 FPersG. In
der Zeit vom 11. April 2007 bis 14. Juli 2007 hätten die
Taten nicht geahndet werden können. Es sei verfassungswidrig,
wenn § 8 Abs. 3 FPersG die während des Zwischenzeitraums
straflosen Taten rückwirkend wieder zu einer ahndenden Tat
mache. Es gehe hier nicht um das „wie lange“ der
Strafverfolgung, sondern um einen (Wieder-)„Beginn“ der
Strafbarkeit. Der Beschwerdeführer sei durch seine
Verurteilung zudem ohne sachlichen Grund schlechter gestellt
als die Betroffenen, die in dem Zwischenzeitraum
freigesprochen worden seien.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihr kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers
angezeigt.
11
Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 FPersG
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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1. Das Rückwirkungsverbot des Art. 103
Abs. 2 GG wird durch die Regelung nicht verletzt.
13
Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur
bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt
war, bevor die Tat begangen worden ist. Das
Rückwirkungsverbot gilt dabei nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts auch für Bußgeldtatbestände
(vgl. BVerfGE 38, 348 ; 41, 314
; 81, 132 ; 87, 363 ).
Art. 103 Abs. 2 GG verbietet nach seinem Wortlaut die
rückwirkende Anwendung neuen materiellen Rechts zuungunsten
des Täters, besagt aber nichts über die Dauer des Zeitraums,
während dessen eine in verfassungsgemäßer Weise für strafbar
erklärte Tat verfolgt werden darf, äußert sich also nur über
das „von wann an“, nicht jedoch über das „wie lange“ der
Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 81, 132 ). Dies
entspricht auch seinem Zweck, nämlich zu verhindern, dass
jemand aufgrund eines Gesetzes bestraft wird, das zur Zeit
der Tat noch nicht in Kraft war, so dass dem Täter die
Strafandrohung nicht bekannt sein konnte (vgl. BVerfGE 25,
269 ; 81, 132 ). Der Einzelne
soll von vornherein wissen, was strafrechtlich verboten ist
und welche Strafe droht. Dass eine Tat nach ihrer Begehung
vorübergehend nicht mit Strafe bedroht war, betrifft daher
das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nicht (vgl.
BVerfGE 81, 132 ).
14
Eine gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßende
rückwirkende Anwendung von Bußgeldvorschriften zuungunsten
des Beschwerdeführers wird durch § 8 Abs. 3 FPersG
danach nicht bestimmt. § 8 Abs. 3 FPersG schließt das
Prinzip der Meistbegünstigung gemäß § 4 Abs. 3 OWiG aus
und setzt an dessen Stelle zugleich die Bestimmung, dass für
die Sanktionierung der Taten das zum Tatzeitpunkt geltende
Recht maßgeblich sein soll. Das Prinzip der Meistbegünstigung
in § 4 Abs. 3 OWiG ist dabei – ebenso wie § 2
Abs. 3 StGB – nicht wegen Art. 103 Abs. 2 GG
geboten (vgl. BVerfGE 81, 132 ; König, in:
Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 4 Rn. 4; Eser, in:
Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 2
Rn. 16), so dass sein Ausschluss durch § 8 Abs. 3
FPersG keinen Verfassungsverstoß begründen kann. Der
Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht auf die in der von
ihm angeführten Literatur dargestellte Reichweite des
§ 2 Abs. 3 StGB berufen. Im Übrigen lässt § 8 Abs.
3 FPersG sowohl den Unrechtsgehalt wie auch die Folgen eines
Verstoßes gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage
unverändert. Die Regelung bewirkt weder eine Strafschärfung
noch eine neue Strafbegründung, sondern lediglich, dass durch
die im Zeitraum zwischen dem 11. April 2007 und dem 13.
Juli 2007 bestehende Ahndungslücke die Verfolgung von vor
diesem Zwischenzeitraum begangenen Taten nicht ausgeschlossen
wird. Das steht nach dem oben Ausgeführten ebenfalls nicht in
Widerspruch zu Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 21. Dezember 2007 - IV-2 Ss (OWi) 83/07 -, NJW
2008, S. 930 ; OLG Bamberg, Beschluss vom 4.
Dezember 2007 - 2 Ss OWi 1265/07 -, DAR 2008, S. 99
; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Dezember 2007 -
Ss OWi 557/07 -, DAR 2008, S. 153; OLG Koblenz, Beschluss vom
10. März 2009 - 2 Ss Bs 6/08 -, NZV 2008, S. 311
).
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2. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht
darauf berufen, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen
den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG
verstießen, weil er gegenüber anderen Betroffenen, über deren
Verfahren während des Zwischenzeitraums durch Freispruch
entschieden wurde, schlechter gestellt sei.
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Die zur Verurteilung des Beschwerdeführers
führende Derogation des § 4 Abs. 3 OWiG durch § 8
Abs. 3 FPersG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der
Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches
nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht
willkürlich gleich zu behandeln. Dabei bleibt ihm die Auswahl
der Parameter überlassen, die für dieselben oder für
unterschiedliche Rechtsfolgen den Ausschlag geben sollen, im
Rechtssinne also „gleiche“ und „ungleiche“ Sachverhalte
schaffen. Ihm kommt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu,
die erst dort endet, wo die ungleiche Behandlung der
Lebenssachverhalte nicht mehr mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise
vereinbar ist, weil ein einleuchtender Grund für die
gesetzliche Differenzierung offensichtlich fehlt, es sich
demnach um Regelungen handelt, die unter keinem sachlichen
Gesichtspunkt gerechtfertigt sind und damit als willkürlich
erscheinen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 78, 249
; BVerfGK 2, 149 ). Ausweislich der
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung zum Gesetzentwurf soll mit § 8 Abs. 3
FPersG eine ungerechtfertigte Straflosigkeit vermieden werden
(vgl. BTDrucks 16/5238, S. 8), mithin ein gesetzgeberisch
nicht gewollter Zustand beseitigt werden. Dies stellt eine
ausreichende sachliche Erwägung dar, so dass das
Willkürverbot durch den Gesetzgeber nicht verletzt worden ist
(vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., NJW 2008, S. 930
).
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Der Beschwerdeführer kann auch nicht deshalb
einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen,
weil sein Verfahren nicht in dem Zwischenzeitraum der
Straflosigkeit entschieden wurde. Die Dauer eines
Gerichtsverfahrens hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab,
die von sämtlichen Beteiligten und den objektiven Umständen
bestimmt werden. Mangels einer vergleichbaren
Ausgangssituation kann sich der Beschwerdeführer daher nicht
darauf berufen, dass die Bußgeldverfahren von anderen
Betroffenen in kürzerer Zeit mit dem Ergebnis eines
Freispruchs abgehandelt worden seien. Der Beschwerdeführer
hat auch nicht geltend gemacht, dass das Amtsgericht Limburg
die Verhandlung bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des
§ 8 Abs. 3 FPersG bewusst hinausgezögert hätte.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.