BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1819/07 -
der Frau B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 22. Oktober 2008 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom
18. Juli 2007 - A 11 K 30149/05 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz
4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz
1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht
Dresden zurückverwiesen.
Der Freistaat Sachsen hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu
erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Abweisung einer auf die Zuerkennung von Abschiebungsschutz
nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten Klage als
offensichtlich unbegründet.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist indische
Staatsangehörige und nach eigenen Angaben Religionsangehörige
der Sikhs. Sie reiste Ende Oktober 2004 in die Bundesrepublik
Deutschland ein und suchte um politisches Asyl nach. In ihrer
Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
Bundesamt) erklärte sie, sie habe Indien am 1. Juli 2004 auf
dem Luftweg über Kalkutta verlassen und sich bis zu ihrer
Weiterreise in Bangkok aufgehalten. Der Schleuser, als dessen
Ehefrau sie gereist sei, habe die Ausreisepapiere in Besitz
gehalten. Die Organisation der Sikh-Tempel in Jammu, die zur
Babbar Khalsa gehöre, habe alles organisiert. Ihre Eltern und
zwei ihrer Geschwister seien im Februar 2002 von Terroristen
getötet worden. Ihr sei hierauf Unterkunft im Sikh-Tempel in
Jammu gewährt worden. Dort habe sie seit Februar 2002
zusammen mit dem Gharanti und zwei Dienern gelebt. Auf
Nachfrage, worum es sich bei der Babbar Khalsa handele,
bekundete die Beschwerdeführerin ihr Unwissen. Von Januar
2003 bis Januar 2004 habe sie in ihrem erlernten Beruf der
Krankenschwester in einer Privatklinik in Jammu gearbeitet.
Am 11. Januar 2004 sei es im Tempel zu einer Razzia der
Polizei gekommen, bei der im Zimmer der Diener Waffen und
Munition gefunden worden seien. Sie seien auf das
Polizeirevier im Stadtteil Ghandi Chowk gebracht worden, wo
sie getrennt verhört worden seien. Dort sei ihr der Vorwurf
gemacht worden, dass sie etwas von den Waffen und der
Munition hätte wissen müssen. Sie sei drei Tage im
Polizeigewahrsam geblieben und dabei auch geschlagen worden.
Danach habe man sie, den Garanthi und die zwei Diener in das
Zentralgefängnis von Jammu gebracht, wo sie wieder geschlagen
worden sei und man ihr den gleichen Vorwurf gemacht habe.
Nach vierzehn Tagen sei sie im Hauptgericht dem Richter
vorgestellt worden, der die Fortdauer der Untersuchungshaft
für zweihundert Tage angeordnet habe. Auf Nachfrage
bestätigte sie, sie sei im Beisein des Garanthi und der
beiden Diener richterlich vernommen worden. Am 15. März 2004
seien sie auf eine durch den Sikh-Tempel gestellte Kaution
auf freien Fuß gesetzt worden. Sie habe sich nach ihrer
Freilassung zu ihren Großeltern mütterlicherseits in den
Stadtteil New Model Town begeben. Im April 2004 habe die
Congress Partei bei den Wahlen in Jammu gewonnen. Hierauf
seien die Gerichtsakten erneut geöffnet worden. Man habe den
Garanthi und einen Diener festgenommen. Die Polizei habe auch
nach ihr gesucht, sie aber aufgrund ihres Aufenthalts bei den
Großeltern nicht festnehmen können. Ihre Großeltern hätten
ihr daraufhin mitgeteilt, dass sie nicht länger bei ihnen
bleiben könne. Sie habe sich deshalb bei einem der Mitglieder
der Organisation der Sikh-Tempel von Jammu in dessen
Privathaus aufgehalten, von wo aus die Ausreise für sie
organisiert worden sei.
3
2. Mit Bescheid vom 4. Mai 2005
lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich
unbegründet ab. Es bestehe - neben dem bereits aufgrund der
nicht hinreichend dargelegten Einreise auf dem Luftweg
ausgeschlossenen Asylanspruch nach Art. 16a GG -
offensichtlich auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des
§ 60 Abs. 1 AufenthG. Ein unbegründeter Antrag sei nach
§ 30 Abs. 3 AsylVfG unter den dort genannten
Voraussetzungen als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
Die Glaubhaftmachung der behaupteten politischen Verfolgung
setze, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren,
einen schlüssigen Sachvortrag voraus. Hierzu gehöre die
lückenlose Schilderung der in die eigene Sphäre fallenden
Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse. Die
wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges sei dabei
erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit,
Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen
Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag könne dem
Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und
Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst würden. Der Vortrag der
Beschwerdeführerin sei jedoch im Wesentlichen unsubstantiiert
und vage gehalten. Dass die Beschwerdeführerin, die nach
eigenen Angaben in Jammu lebende Großeltern habe, nach dem
Tode ihrer Eltern seit Februar 2002 im Sikh-Tempel in Jammu
gewohnt haben wolle, sei nicht nachzuvollziehen. Gleiches
gelte für die Behauptung, dass man der Beschwerdeführerin
seitens der Polizei und auch des Richters vorgeworfen habe,
sie habe etwas über die Waffen und die Munition in den
Zimmern der Diener wissen müssen. Dass die Beschwerdeführerin
im Beisein des Garanthi und der beiden Diener vom Richter
vernommen worden sein solle, sei nicht glaubhaft, da es
jeglichem Verfahrensablauf widerspreche. Worum es sich bei
der Babbar Khalsa handele, sei der Beschwerdeführerin nicht
bekannt gewesen. Wenn die indischen Sicherheitsbehörden ein
tatsächliches Interesse an der Person der Beschwerdeführerin
gehabt hätten, so hätten sie sich jederzeit der vorhandenen
Zugriffsmöglichkeiten auf deren Person bis zur Ausreise aus
Indien bedienen können. Dass davon kein Gebrauch gemacht
worden sei, lege die Vermutung nahe, dass die
Beschwerdeführerin mit keinen staatlichen
Verfolgungsmaßnahmen in Indien zu rechnen gehabt habe. Dies
zeige auch der Umstand, dass sie nach eigenen Angaben ihre
Heimat ungehindert auf dem Luftwege habe verlassen können.
Der Asylantrag sei somit unbegründet. Gemäß § 30 Abs. 3
Nr. 1 AsylVfG sei ein unbegründeter Asylantrag als
offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen
Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert
oder in sich widersprüchlich sei, offenkundig nicht den
Tatsachen entspreche oder auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel gestützt werde. Der Asylantrag sei als
offensichtlich unbegründet abzulehnen.
4
3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am
13. Mai 2005 Klage und begründete diese durch ihren
nunmehrigen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24. Mai
2007 wie folgt: Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren
Vorfluchtgründen seien im Wesentlichen widerspruchslos und
nachvollziehbar. Zu den näheren Haftbedingungen sei sie nicht
befragt worden, ebensowenig dazu, warum sie nicht zunächst
bei ihren Großeltern gelebt habe. Dies zu klären, sei ihrer
gerichtlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung
vorbehalten. Ergänzend berufe sie sich auf ihre
exilpolitische Betätigung als aktives Mitglied der Babbar
Khalsa. Hierzu überreichte die Beschwerdeführerin die Kopie
einer Bescheinigung der Babbar Khalsa International vom 10.
Januar 2005, wonach sie seit Januar 2005 Mitglied der Babbar
Khalsa Deutschland sei und sich seit einem halbem Jahr als
sehr aktives und engagiertes Mitglied betätige und in dieser
Zeit an allen wichtigen Veranstaltungen der Organisation
teilgenommen habe. Zwar habe sie keine Funktionärsfunktion
inne, jedoch sei sie bereits deshalb auffällig, weil eine
Betätigung von Frauen in dieser Exilorganisation äußerst
selten sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab die
Beschwerdeführerin unter anderem an, sie habe sich deshalb
nicht sofort in die Obhut ihrer Großeltern, sondern von
Fremden begeben, weil die Großeltern zunächst nichts von
ihrer Lage gewusst hätten und später durch die Veräußerung
eines Baugrundstücks die finanziellen Voraussetzungen für
ihre Aufnahme geschaffen hätten. Mit diesem Geld sei auch die
Reise nach Deutschland ermöglicht und der Kontakt zur Babbar
Khalsa hergestellt worden. Die Angaben zu ihrem Beruf seien
nicht richtig erfasst worden. Sie sei lediglich
Hilfskrankenschwester und habe deshalb nicht viel Geld
verdient. Die Beschwerdeführerin machte ferner nähere Angaben
zu ihren Hafterlebnissen.
5
4. Mit dem angegriffenen Urteil vom 18. Juli
2007 - A 11 K 30149/05 - wies das Verwaltungsgericht Dresden
die auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach
§ 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise von
Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7
AufenthG beschränkte Klage als offensichtlich unbegründet ab.
Ein unbegründeter Asylantrag sei nach § 78 Abs. 1,
§ 30 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn
seine Aussichtslosigkeit schon beim ersten Zusehen offen zu
Tage liege, oder wenn nach vollständiger Erforschung des
Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen
Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen
könnten und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein
anerkannter - dem Stand von Rechtsprechung und Lehre
entsprechender - Rechtsauffassung die Ablehnung des
Asylantrages regelrecht aufdränge. Der Beschwerdeführerin sei
die Glaubhaftmachung ihres persönlichen Verfolgungsschicksals
nicht gelungen. Zwar habe das Gericht aufgrund der
detailreichen und mit großer persönlicher Betroffenheit
vorgetragenen Schilderungen ihres Haftaufenthaltes in Indien
die Überzeugung gewonnen, dass die Haft im Frühjahr 2004
tatsächlich erfolgt sei. Sie sei jedoch nicht lang andauernd
gewesen und die Beschwerdeführerin gegen Kaution frei
gekommen. Danach habe sie ohne weitere Behelligung der
Sicherheitskräfte mehrere Monate bei ihren Großeltern
mütterlicherseits leben können. Auch die Flugausreise sei
trotz der bekannten Sicherheitskontrollen nach ihren eigenen
Angaben ohne Beeinträchtigungen erfolgt. Hieraus folgere das
Gericht, dass die Sicherheitskräfte das Interesse an der
Beschwerdeführerin verloren hätten. Die Verfolgung habe somit
keine hinreichende asylrechtlich relevante Intensität
erlangt. Der weitere vor dem Bundesamt vorgetragene
Sachverhalt sei hingegen so vage, allgemein gehalten und arm
an Details, dass er schon deswegen offensichtlich nicht
geglaubt werden könne. Vor dem Hintergrund der dem Gericht
vorliegenden Erkenntnisse über den Kampf der Polizei gegen
den Terrorismus im Punjab sei die zentrale Behauptung, dass
die Polizei sie dauerhaft wegen ihrer angeblichen
Mitwisserschaft von - Terroristen zugerechneten - Waffen- und
Munitionsfunden verfolge, nicht annähernd nachvollziehbar.
Das Bundesamt habe darauf neben den Darlegungen des
Bescheides im gerichtlichen Verfahren überzeugend
hingewiesen.
6
Der Beschwerdeführerin sei es auch in der
mündlichen Verhandlung nicht gelungen, die zahlreichen
Widersprüche und Ungereimtheiten ihres Vortrages vor dem
Gericht aufzuklären. Bereits der angegebene Grund ihrer
eigenen Bedürftigkeit für ihren behaupteten Aufenthalt in dem
Sikh-Tempel von Jammu überzeuge nicht. Warum sie angesichts
des in Indien funktionierenden familiären Zusammenhalts nicht
bereits vorher zu den Großeltern habe übersiedeln können,
bleibe offen. Die Einlassung, erst später hätten ihre
Großeltern durch den Verkauf eines Baugrundstückes über genug
Barmittel verfügt, überzeuge nicht, weil es nicht erkläre,
wieso die Großeltern das Grundstück nicht eher hätten
verkaufen können. Besonders unglaubhaft sei die vorgelegte
Bescheinigung der Babbar Khalsa Deutschland vom
10. Januar 2005, welche eine aktive politische
Betätigung der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt (Mitte
2004) erwähne, als diese nach ihren eigenen Angaben noch
verfolgungsfrei bei ihren Großeltern in Indien gelebt haben
wolle. Selbst wenn man diesen nach Auffassung des Gerichts
frei erfundenen Vortrag über eine angebliche dauerhafte
Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die
Sicherheitsbehörden glauben wolle, scheide die Feststellung
eines Abschiebungsverbots „gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit
b) AufenthG“ (gemeint: § 60 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe c
AufenthG a.F.) offensichtlich aus, weil die
Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative
gehabt habe. Sie habe selbst vorgetragen, dass sie sich bis
zu ihrer Ausreise unbehelligt bei ihren Großeltern habe
aufhalten können. Aus den Äußerungen der Beschwerdeführerin
lasse sich daher zur Überzeugung des Gerichts nur folgern,
dass es der Beschwerdeführerin darauf ankomme, aus
asylfremden Motiven in Deutschland zu bleiben (§ 30 Abs.
2 AsylVfG). Diese Schlussfolgerungen drängten sich im Übrigen
auch wegen der gegebenen inländischen Fluchtalternative auf.
Nachfluchtgründe habe die Beschwerdeführerin nicht
überzeugend vorgetragen. Insbesondere das von ihr behauptete
Engagement für die Babbar Khalsa sei angesichts ihrer Angabe
bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt, sie habe keine
Ahnung von dieser Organisation, als konstruierte
Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen werde zur Vermeidung
von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die
Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, der
das Gericht folge.
7
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG,
Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sei
nach ihren auch vom Verwaltungsgericht als glaubhaft
eingestuften Angaben „mehr als vierzehn Tage“ in Haft gewesen
und während dieser Zeit häufig geschlagen, an den Haaren
gezogen und beschimpft worden und habe außerdem über Tage
hinweg nichts zu essen und nur wenig zu trinken erhalten,
weshalb die von ihr geschilderte Behandlung als unmittelbare
Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit die
Schwelle zur Asylerheblichkeit überschreite. Wenn dieses
Vorbringen im Kern glaubhaft sei, könne ihr weiteres
Vorbringen nicht schon deshalb als offensichtlich unglaubhaft
eingestuft werden, weil es „vage, allgemein gehalten und arm
an Details“ sei. Wenn das Verwaltungsgericht die Haft und
damit auch die Inhaftierung im Tempel insgesamt als glaubhaft
einstufe, könne es für die Beurteilung des
Verfolgungsschicksals nicht mehr darauf ankommen, ob sie
schon zu einem früheren Zeitpunkt bei ihren Großeltern hätte
unterkommen können oder nicht. Zudem ergebe sich aus der
Anhörung beim Bundesamt, dass sie zum Zeitpunkt des Ablebens
ihrer Eltern im Februar 2002 den Beruf der Krankenschwester
noch gar nicht erlernt gehabt habe und insofern aus einer
entsprechenden Tätigkeit noch keine Einkünfte habe erzielen
können. Die Argumentation, dass im Zeitpunkt der Ausreise
deshalb kein Verfolgungsinteresse der indischen Behörden
bestanden habe, weil sie ungehindert über den Flughafen von
Kalkutta ausgereist sei, sei angesichts der erfolgreichen
Tätigkeit von Fluchthelfern und Schleppern realitätsfremd.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die erlittene politische
Verfolgung erreiche nicht die Schwelle der Asylerheblichkeit,
verletze Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Zutreffend sei zwar, dass die vorgelegte - schon in sich
widersprüchliche - Bescheinigung der Babbar Khalsa eine
exilpolitische Aktivität in der Bundesrepublik zu einem
Zeitpunkt bescheinige, als sie sich noch in Indien
aufgehalten habe. Jedenfalls aber könne eine derartige
Bescheinigung eine glaubhaft gemachte Vorverfolgung nicht
entfallen lassen und für sich genommen auch keine Ablehnung
eines ansonsten begründeten Asylbegehrens rechtfertigen. Auch
der Verweis auf eine inländische Fluchtalternative überzeuge
im Ergebnis nicht, da es nach Art. 8 der Richtlinie
2004/83/EG nicht darauf ankomme, ob es eine Alternative zur
Flucht ins Ausland gegeben habe, sondern darauf, ob im
Zeitpunkt der Entscheidung über das Asylbegehren eine interne
Schutzalternative im Heimatland bestehe. Das Urteil verstoße
auch gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil die
Voraussetzungen für eine Abweisung der Klage in der
qualifizierten Form als offensichtlich unbegründet nicht
vorgelegen hätten. Nach dem eigenen Ausgangspunkt des
Verwaltungsgerichts habe sich die qualifizierte Ablehnung
jedenfalls nicht ohne weiteres auf ein in wesentlichen
Punkten angeblich nicht substantiiertes oder in sich
widersprüchliches Vorbringen im Sinne des
§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG
stützen lassen. Selbst die Vorlage nachweislich gefälschter
oder widersprüchlicher Beweismittel führe keinesfalls
zwingend dazu, das individuelle Verfolgungsschicksal als
unglaubhaft und den Asylbewerber als unglaubwürdig anzusehen.
Das Urteil verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG in
seiner Ausprägung als Willkürverbot, da die Abweisung der
Klage als offensichtlich unbegründet in Anbetracht des für
glaubhaft erachteten Kernvorbringens nicht nachvollziehbar
sei.
8
2. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz
hält die Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender
Begründung für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die
Beschwerdeführerin stelle lediglich ihre eigene Würdigung
derjenigen des Gerichts gegenüber und gelange zu einer
abweichenden einfachrechtlichen Beurteilung. Darin liege kein
Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht. Die
verwaltungsgerichtliche Würdigung, insbesondere des Bestehens
einer inländischen Fluchtalternative und der
Nachfluchtgründe, sei im Übrigen vertretbar. Aus diesem
Grunde liege in der Abweisung der Klage als offensichtlich
unbegründet auch kein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie
nach Art. 19 Abs. 4 GG.
9
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde
ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
10
Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt
gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
11
1. Die Verfahrensgewährleistung des
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich nicht auf die
Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der
öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber
hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame
gerichtliche Kontrolle. Das Gebot des effektiven
Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell
rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt
ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten
auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35,
263 ; 84, 34 - stRspr). Ein
Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden; steht aber -
wie im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich
unbegründet - nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt
dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die
Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 87, 48
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ
2007, S.1046 ).
12
Die Abweisung einer Asylklage als
offensichtlich unbegründet - mit der Folge des Ausschlusses
weiterer gerichtlicher Nachprüfung - setzt voraus, dass im
maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen
Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel
bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach
allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von
Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage dem
Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Aus den
Entscheidungsgründen muss sich klar ergeben, weshalb das
Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG kommt,
warum somit die Klage nicht nur als schlicht unbegründet,
sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist.
Durch diese Darlegungspflicht wird die Gewähr für die
materielle Richtigkeit verstärkt (vgl. BVerfGE 71, 276
; vgl. auch BVerfGE 65, 76
; 71, 276 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, NVwZ-Beil. 2/1997,
S. 9; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -,
InfAuslR 1993, S. 146 , und vom 2. März 1993 - 2
BvR 2075/92 -, NVwZ 1993, S. 769). Die Entscheidungsgründe
müssen die Maßstäbe erkennen lassen, die der Klageabweisung
als offensichtlich unbegründet zugrunde liegen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November
2000 - 2 BvR 1684/98 -, juris, Rn. 4), und sich nach diesen
Maßstäben mit dem Einzelfall auseinandersetzen, wobei die
Darlegung besondere Sorgfalt erfordert, wenn das Bundesamt
den Asylantrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt
hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 10;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November
1993 - 2 BvR 1214/93 -, InfAuslR 1994, S. 41 ;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 1992
- 2 BvR 1038/90 -, InfAuslR 1992, S. 257 ). Nichts
anderes kann gelten, wenn das Bundesamt den Asylantrag zwar
als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die dafür
gegebene Begründung aber ihrerseits nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, sondern sich im
Wesentlichen in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts
erschöpft.
13
Dabei darf das Gericht sich nicht mit dem
Hinweis begnügen, dass die von ihm gewonnenen Erkenntnisse
„eindeutig“ oder „evident“ seien; denn mit der Verwendung von
Ausdrücken, die nichts anderes bedeuten als „offensichtlich“,
wird die vom Gesetz geforderte Offensichtlichkeit nicht
begründet, sondern nur behauptet (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1990 - 2 BvR
2005/89 -, InfAuslR 1991, S. 89 ).
Ebensowenig genügt der bloße Verweis auf die „feste“ oder
„volle“ Überzeugung des Gerichts (vgl. zuletzt BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar
2008 - 2 BvR 1262/07 - www.bverfg.de).
14
Diese Grundsätze gelten nicht nur für das
Asylgrundrecht, sondern auch für Verfahren, die auf
Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1
AufenthG oder eines Abschiebungshindernisses nach
§ 60 Abs. 7 AufenthG gerichtet sind (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November
2000 - 2 BvR 857/98 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 16. November 2000 - 2 BvR 1684/98 -,
juris). Auch im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG muss den schutzwürdigen Interessen
des Betroffenen wirksam Rechnung getragen werden.
15
2. Den dargestellten verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügt das angegriffene Urteil des
Verwaltungsgerichts nicht.
16
Zwar hat das Gericht die abstrakten Maßstäbe
offen gelegt, von denen es bei der Beurteilung des
Abschiebungsschutzbegehrens der Beschwerdeführerin als
offensichtlich unbegründet ausgegangen ist. Es hat seiner
Prüfung den durch das Bundesverfassungsgericht gebilligten
Begriff der Offensichtlichkeit in der Auslegung durch das
Bundesverwaltungsgericht (BVerfGE 65, 76 )
vorangestellt und sich an die Bestimmung des § 30 Abs. 3
Nr. 1 AsylVfG und § 30 Abs. 2 AsylVfG angelehnt, wonach
ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet
abzulehnen ist, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen
des Ausländers nicht substantiiert oder in sich
widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht
entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
gestützt wird oder wenn nach den Umständen des Einzelfalles
offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus
wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen
Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu
entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
17
Die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem
konkreten Fall hat jedoch keinen Bezug zu diesen Maßstäben
und genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes konnte das
Gericht sich dabei für eine den verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügende Darlegung seines eigenen
Offensichtlichkeitsurteils nicht beziehen. Die im Bescheid
gegebene Begründung für die qualifizierte Form der Ablehnung
des Asylantrages erschöpfte sich nämlich in einem pauschalen
Verweis auf § 30 Abs. 3 AsylVfG und die „dort
genannten Voraussetzungen“ beziehungsweise in einer
Wiedergabe des Wortlauts von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.
Die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin beschränkte sich im Bundesamtsbescheid auf
die wiederholte Feststellung, das im Wesentlichen
unsubstantiierte und vage Vorbringen zu ihrem Aufenthalt im
Tempel und den gegen sie erhobenen Vorwürfen sei nicht
nachvollziehbar oder widerspreche jeglichem Verfahrensablauf,
ohne dass - mit Ausnahme der erwähnten Unkenntnis der
Beschwerdeführerin über die Organisation der Babbar Khalsa -
erläutert worden wäre, aus welchem Grunde das Bundesamt zu
dieser Bewertung kam.
18
Zudem übernahm das Verwaltungsgericht gerade
hinsichtlich der Schilderung des an den Aufenthalt im Tempel
anknüpfenden Verfolgungsgeschehens die Bewertung des
Bundesamtes nicht, sondern wertete das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, soweit es die Schilderungen ihres
Haftaufenthaltes betraf, als glaubhaft. Es ging also davon
aus, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr beschrieben,
wegen des Fundes von Waffen und Munition in dem von ihr
bewohnten Tempel unter dem Vorwurf der Unterstützung einer
terroristischen Organisation in Gewahrsam genommen,
wiederholt geschlagen und über einen Zeitraum von annähernd
zwei Monaten in Untersuchungshaft gehalten worden war.
19
Warum das Gericht angesichts dieses der
Beschwerdeführerin geglaubten asylerheblichen Geschehens
gleichwohl annahm, daran, dass der indische Staat im
Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin kein die
Beschwerdeführerin betreffendes Verfolgungsinteresse mehr
hatte, könne ein vernünftiger Zweifel so wenig bestehen, dass
sich die Unbegründetheit des Asylbegehrens geradezu
aufdränge, erschließt sich nicht. An einer nachvollziehbaren
Darlegung dazu fehlt es.
20
Nicht nachvollziehbar ist es, wenn das Gericht
eine entscheidungserhebliche zentrale Ungereimtheit darin
sieht, dass die Beschwerdeführerin für ihren Aufenthalt im
Tempel keine plausiblen Gründe zu nennen vermocht habe -
während zugleich gerade das Vorbringen der Beschwerdeführerin
zu der wegen ihres Aufenthalts in dem Tempel erlittenen Haft
und deren näheren Umständen hierdurch nicht in Zweifel
gezogen sein soll, sondern für glaubhaft erachtet wird.
21
Auf die Unrichtigkeit der im gerichtlichen
Verfahren vorgelegten Bescheinigung der Babbar Khalsa
International konnte das Gericht sein
Offensichtlichkeitsurteil ebenfalls nicht stützen. Denn diese
betraf allein die von ihr vorgetragenen Nachfluchtgründe.
Davon, dass die Beschwerdeführerin durch dieses prozessuale
Verhalten ihr Vorbringen auch hinsichtlich der
Vorfluchtgründe unglaubhaft gemacht hätte, ging das Gericht
selbst gerade nicht aus.
22
Auch soweit das Offensichtlichkeitsurteil sich
auf die Betrachtung der Geschehnisse zwischen Freilassung und
Ausreise der Beschwerdeführerin stützen soll, ist es nicht
nachvollziehbar. Das Gericht folgert hier, von einer
politischen Verfolgung könne nicht (mehr) ausgegangen werden,
weil die Beschwerdeführerin im Anschluss an ihre Freilassung
mehrere Monate unbehelligt bei ihren Großeltern habe leben
und schließlich ohne Beeinträchtigungen habe ausreisen
können. Es bleibt schon unerfindlich, inwiefern der Umstand,
dass ein Verfolgungsbetroffener sich vor seinen Verfolgern
für eine Weile erfolgreich verborgen hat, für den Wegfall der
Verfolgungsgefahr oder gar des Verfolgungsinteresses sprechen
soll. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Anhörung vor dem
Bundesamt zudem darauf hingewiesen, dass sie sich - nachdem
die Polizei erneut nach ihr gesucht habe - nicht mehr bei
ihren Großeltern habe aufhalten können, sondern bei einem
Mitglied der Organisation der Sikh-Tempel in dessen
Privathaus untergekommen sei. Dass dieser Vortrag im Verlaufe
des gerichtlichen Verfahrens fallengelassen worden wäre, ist
nicht ersichtlich. Unerfindlich bleibt auch, inwiefern der
Verweis auf eine ungehinderte Ausreise der Beschwerdeführerin
geeignet sein soll, fehlendes Verfolgungsinteresse
offensichtlich zu machen, obwohl die Beschwerdeführerin
angegeben hatte, dass sie mittels eines Schleppers - also mit
gefälschten Papieren - ausgereist sei.
23
Der nicht näher belegte Hinweis des Gerichts
auf die Erkenntnisse über den Kampf der Polizei gegen den
Terrorismus im Punjab war gleichfalls nicht geeignet,
darzutun, dass zwar von einer zeitweisen Verfolgung der
Beschwerdeführerin wegen einer Verstrickung in terroristische
Zusammenhänge, offensichtlich aber von einem
zwischenzeitlichen Wegfall des Verfolgungsinteresses
auszugehen sei.
24
Die hilfsweise Begründung, der
Beschwerdeführerin sei jedenfalls eine inländische
Fluchtalternative verfügbar gewesen, kann das
Offensichtlichkeitsurteil nicht selbständig tragen. Das
Bundesverfassungsgericht hat den Begriff der inländischen
Fluchtalternative am Beispiel eines „mehrgesichtigen“ Staates
entwickelt, der in einem Landesteil selbst als Verfolger
auftritt oder Verfolgung durch Dritte geschehen lässt,
gleichzeitig aber in anderen Landesteilen weder verfolgt noch
Übergriffe durch Dritte duldet (vgl. BVerfGE 80, 315
). Das Verwaltungsgericht bezieht sich mit
der Annahme einer inländischen Fluchtalternative demgegenüber
darauf, dass die Beschwerdeführerin sich nach ihren Angaben
vorübergehend in einem anderen Stadtteil
durch den Aufenthalt bei ihren Großeltern der Auffindung
durch ihre Verfolger hatte entziehen können. Unter solchen
Umständen kann von einer inländischen Fluchtalternative, die
dem Verfolgten ausreichende Sicherheit bietet, keine Rede
sein.
25
Aus der Annahme, es bestehe eine
innerstaatliche Fluchtalternative, konnte das
Verwaltungsgericht zudem nicht ohne Verletzung von
Verfassungsrecht folgern, die Klage sei wegen des Vorliegens
eines Regelbeispiels gemäß § 30 Abs. 2 AsylVfG
offensichtlich unzulässig. Das Gericht gibt schon nicht zu
erkennen, welche der drei Tatbestandsalternativen dieser
Vorschrift es als erfüllt ansieht. Es übersieht auch, dass
§ 30 Abs. 2 AsylVfG ausschließlich dann erfüllt ist,
wenn der Ausländer sich „nur“ aus den dort genannten Gründen
im Bundesgebiet aufhält. Dass das bei unterstellter
politischer Verfolgung der Beschwerdeführerin der Fall wäre,
wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden hätte,
kann jedenfalls nicht ohne eine ausführlichere Begründung
angenommen werden.
26
3. In Anbetracht des festgestellten Verstoßes
gegen Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG bedarf es keiner Entscheidung, ob die
Würdigung des Verwaltungsgerichts zugleich gegen Art. 3
Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot oder gegen
andere Grundrechte verstößt.
27
4. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Die Aufhebung und
Zurückverweisung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) ist auch nicht
deshalb entbehrlich, weil deutlich absehbar wäre, dass die
Beschwerdeführerin auch im Falle der Aufhebung und
Zurückverweisung mit ihrem Begehren letztlich keinen Erfolg
haben würden, so dass es an einem schweren Nachteil im Sinne
des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG fehlte (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
28
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.