BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1820/03 -
des Herrn D...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
29. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht vorliegt
(§§ 93a Abs. 1, 93b BVerfGG). Der
Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, und die Annahme ist
zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen
Rechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Die
verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 2
Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG an die richterliche
Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus stellen, ergeben sich aus der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse werden
diesen Anforderungen gerecht.
2
Die Freiheit der Person ist ein so hohes
Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigen Gründen
eingeschränkt werden darf. Zu diesen gewichtigen Gründen
gehören in erster Linie die des Strafrechts und des
Strafverfahrensrechts und auch die Anstaltsunterbringung
gefährlicher Verurteilter zum Schutze der Allgemeinheit
(BVerfGE 22, 180 ; 58, 208 ;
66, 191 ; 70, 297 ; 90, 145
). Ebenso wie für die Anordnung gilt auch für jede
Überprüfung und Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung,
dass aus dem Freiheitsrecht sowohl Anforderungen an das
Verfahren und dabei insbesondere an eine zuverlässige
Wahrheitserforschung folgen als auch eine strenge Prüfung am
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen hat (BVerfGE
57, 250 ; 66, 191 ; 70, 297
; 86, 288 <317, 326>).
Je länger eine Unterbringung im Maßregelvollzug bereits
dauert, desto strenger sind diese Anforderungen an die
Sachverhaltsaufklärung, um der Gefahr von
Routinebeurteilungen vorzubeugen und sicherzustellen, dass
der Richter eine das Gewicht des Freiheitsanspruchs
berücksichtigende eigene Entscheidung auf gesicherter
Tatsachengrundlage trifft. Der Richter hat allgemeine
Wendungen zu vermeiden und seine Würdigung eingehend
abzufassen, um seine Bewertung substantiiert offen zu legen,
nach der die vom Verurteilten ausgehende Gefahr seinen
Freiheitsanspruch aufwiegt (BVerfGE 70, 297 316>).
3
Landgericht und Oberlandesgericht haben nach
zureichender Sachverhaltsaufklärung eine der Bedeutung des
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
ausreichend Rechnung tragende Bewertung und Abwägung
vorgenommen. Verstöße gegen Verfassungsrecht sind nicht zu
erkennen.
4
Das Landgericht hat die von den
Sachverständigen und den Anstaltsärzten vermittelten
Bewertungen in der mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers
bestätigt gefunden. Dass die befassten Gerichte die von dem
Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit nach
einer Betrachtung der abgeurteilten Tat und der
sachverständigen Begutachtung des Persönlichkeitszustandes
als so erheblich bewertet haben, dass eine Freilassung nicht
verantwortet werden könne, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen,
diese Bewertungen zu erschüttern. Die während des Vollzuges
geschehenen Entweichungen und Übergriffe auf Patienten und
Pflegepersonal weist er selbst ausführlich nach, ohne sie
substantiiert zu bestreiten.
5
Er bemängelt, dass es nicht zu
Ermittlungsverfahren gekommen sei. Dabei verkennt er, dass
die Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung im
Freibeweisverfahren geschieht (§§ 463, 454 StPO) und ein
Gebot, nach dem nur rechtskräftig festgestellte Taten des
Betroffenen während des Vollzuges berücksichtigt werden
könnten, nicht gilt. Der Beschwerdeführer hat den
Vollstreckungsgerichten keinen Anlass gegeben, die zu den
Akten gelangten Feststellungen der Anstalt über sein
Vollzugsverhalten zu bezweifeln. Gezielte Angriffe gegen
einzelne Feststellungen hat der Beschwerdeführer weder im
fachgerichtlichen Verfahren noch mit seiner
Verfassungsbeschwerde unternommen. Widersprüche oder Lücken
in den aktenkundigen Feststellungen hat er nicht aufgezeigt.
Er hat nicht einmal selbst versichert, die von ihm selbst
aufgezählten Taten nicht begangen zu haben, sondern nur
pauschal darauf verwiesen, es seien keine
Ermittlungsverfahren durchgeführt worden.
6
Diesen Einwendungen des Beschwerdeführers
fehlt es auch deshalb an Substanz, weil sich die
angegriffenen Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte nicht
darauf beschränken, auf Verfehlungen des Beschwerdeführers
während des Vollzuges zu verweisen. Sie stützen sich vielmehr
auf eine sachverständig dargelegte Prognose über die
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Sie sind nicht
vergangenheits-, sondern zukunftsbezogen. Die sachverständige
Begutachtung hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert
angegriffen.
7
Das besondere Gewicht, das bei einer
langdauernden Unterbringung der zuverlässigen
Sachverhaltsaufklärung und der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit zukommt, haben die angegriffenen
Entscheidungen beachtet. Das Landgericht hat in diesem
Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass zukünftig
durch verantwortbare Vollzugslockerungen eine Erprobung des
Beschwerdeführers vorzunehmen sein wird. Das
Freiheitsgrundrecht, das mit der weiteren Fortdauer der
Unterbringung immer stärkeres Gewicht gewinnt (vgl. BVerfGE
70, 297 ), fordert, dem Beschwerdeführer auf diese
Weise eine Entlassungsperspektive aufzuzeigen. Es wird
außerdem geboten sein, vor einer weiteren Entscheidung über
die Aussetzung des Maßregelvollzuges einen neuen externen
Sachverständigen mit der Begutachtung des Beschwerdeführers
zu beauftragen, um eine gesicherte Beurteilungsgrundlage zu
erhalten (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
8
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.