BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1821/03 -
des Herrn H... jun.
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
8. April 2004 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Kassel vom
8. September 2003 und vom 15. September 2003 – 6 Qs
12/03 – und des Amtsgerichts Wolfhagen vom 31. Juli 2003
- 1 Gs 103/03 – verletzen den Beschwerdeführer in seinen
Grundrechten aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 des
Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4
des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an
das Amtsgericht Wolfhagen zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anforderungen an den Inhalt und die richterliche Kontrolle
eines strafprozessualen Durchsuchungsbeschlusses.
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1. Die Staatsanwaltschaft Kassel führt gegen
den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der
zahlungsunfähigen Fa. R. GmbH ein Ermittlungsverfahren. Am
31. Juli 2003 ordnete das Amtsgericht Wolfhagen
wegen des Verdachts der
Insolvenzverschleppung die Durchsuchung der Wohnung und
der Geschäftsräume der Fa. R. GmbH und der Fa. R. S. GbR
einschließlich aller Nebenräume sowie des Beschwerdeführers
an. Es sei zu vermuten, dass im Einzelnen aufgeführte
Beweismittel aufgefunden würden, die Aufschluss über die
finanzielle Entwicklung und den Verbleib von Vermögenswerten
der Fa. R. GmbH seit 1997 bis zum jetzigen Zeitpunkt geben.
Weitere Angaben enthält der Beschluss - insbesondere zum
Tatvorwurf - nicht. Die Durchsuchung wurde am
14. August 2003 vollzogen.
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2. Am 14. August 2003 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss.
Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass der
Durchsuchungsbeschluss unbestimmt sei. Er enthalte keinerlei
tatsächliche Angaben zum Tatvorwurf. Der Schutz der
Privatsphäre dürfe nicht den Durchsuchungsbeamten überlassen
bleiben. Der Richter müsse im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren sicherstellen, dass der Eingriff messbar und
kontrollierbar bleibe. Die bloße Nennung des Tatbestandes
könne die erforderliche Widergabe des Tatvorwurfs nicht
ersetzen.
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3. Mit Beschluss vom 8. September 2003
verwarf das Landgericht Kassel den angefochtenen Beschluss
mit der Maßgabe, dass die Durchsuchung der Wohnung des
Beschwerdeführers und der Geschäftsräume im Einzelnen
benannter Firmen wegen des Verdachts des
Bankrotts angeordnet werde. Die Staatsanwaltschaft Kassel
führe gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren
wegen Bankrotts. Außer dem Hinweis im Beschlusseingang
enthalte der angefochtene Beschluss zwar keine Angaben zum
Tatvorwurf und Tatverdacht. Ein Beschluss, der keinerlei
tatsächliche Angaben über die aufzuklärenden Taten enthalte,
genüge auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Der angefochtene Beschluss sei jedoch im Ergebnis zutreffend.
Zwar bestehe nicht der Verdacht der Insolvenzverschleppung,
da bereits seitens der Gläubigerbank ein Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens gestellt worden sei. Es habe jedoch
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Amtsgericht
Wolfhagen der hinreichende Tatverdacht des Bankrotts gemäß
§ 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StGB
bestanden, welcher mittelbar durch die Bezeichnung der zu
suchenden Beweismittel bereits angedeutet worden sei. Auf
Grund einer Strafanzeige vom 11. Juli 2003 sei bekannt
geworden, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen bezeichnete,
bei Insolvenzeröffnung zur Masse gehörende
Vermögensbestandteile der Fa. R. GmbH bei eingetretener
Zahlungsunfähigkeit beiseite geschafft und seine Zahlungen
bei Zahlungsunfähigkeit eingestellt habe. Mit der Maßgabe
vorgenannten Tatverdachts werde in dem amtsgerichtlichen
Beschluss weiterhin hinreichend deutlich gemacht, welche zu
suchenden Beweismittel Aufschluss über die Tat geben
können.
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4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
Gegenvorstellung. Auf einen vertretbaren Tatverdacht
wegen Bankrotts komme es wegen der
mangelnden Heilungsmöglichkeit des amtsgerichtlichen
Beschlusses nicht an. Das Landgericht Kassel wies die
Gegenvorstellung mit Beschluss vom 15. September 2003
zurück. Die Begründungsdefizite des amtsgerichtlichen
Beschlusses seien gesehen worden. Die Kammer habe jedoch
gemäß § 309 StPO eine eigene Sachentscheidung zu treffen
gehabt. Im Ergebnis sei der Durchsuchungsbeschluss wegen des
bestehenden Bankrottverdachts zutreffend
ergangen.
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und des
Rechtsstaatsprinzips.
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1. Die Durchsuchung sei ein schwerwiegender
Rechtseingriff, der messbar und kontrollierbar sein müsse. Da
im amtsgerichtlichen Beschluss Angaben zum Tatvorwurf
fehlten, genüge dieser nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen. Eine eigenverantwortliche Prüfung des Richters
könne nicht stattgefunden haben. Aus der Angabe der
Beweismittel, die jede Wirtschaftstraftat beschreiben
könnten, ergebe sich nichts für den konkreten Tatverdacht.
Ein verfassungswidriger amtsgerichtlicher
Durchsuchungsbeschluss könne nicht in der Beschwerdeinstanz
als "im Ergebnis zutreffend" geheilt werden. Die präventive
richterliche und eigenverantwortliche Kontrolle gemäß dem
grundgesetzlichen Richtervorbehalt könne damit - wegen
bereits eingetretener Grundrechtsbeeinträchtigungen -
nicht umgesetzt werden. Die Beschwerde würde zu einem
zahnlosen Rechtsbehelf.
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2. Dem Land Hessen wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben; es hat hiervon keinen Gebrauch
gemacht.
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Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zu Art. 13 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 4 GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig (I.) und in einem die
Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne
offensichtlich begründet (II.).
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig;
insbesondere ist die Monatsfrist gemäß § 93 Abs.
1 Satz 1 BVerfGG hinsichtlich beider
landgerichtlicher Beschlüsse gewahrt. Es kann daher
dahinstehen, dass bei einer Gegenvorstellung, die
ausschließlich materiell-rechtliche Rügen enthält, für den
Fristbeginn gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
nicht die Zustellung über die Gegenvorstellung, sondern die
ursprüngliche Entscheidung maßgeblich ist (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 – 2 BvR
1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273).
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Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 13
Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 19
Abs. 4 GG.
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1. a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert
die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen
zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer
Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das
Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich
geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung
schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ;
59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142
). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der
verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen
Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG
die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter
vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende
Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale
Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346
; 76, 83 ; 103, 142
). Das Grundgesetz geht davon aus, dass
Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen
Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das
Gesetz die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und
sichersten wahren können. Wird die Durchsuchung regelmäßig
ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll
die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die
Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden
(vgl. BVerfGE 103, 142 ). Dies setzt eine
eigenverantwortliche richterliche Prüfung der
Eingriffsvoraussetzungen voraus. Die richterliche
Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (vgl.
BVerfGE 57, 346 ).
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b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss
dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme
messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162
; 42, 212 ; 103, 142 ). Dazu
muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so
beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird,
innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies
versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den
Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und
etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen
Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE
42, 212 ; 103, 142 ). Um die
Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter
die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau
umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls
möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212
). Der Richter muss weiterhin
grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt
derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so
genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann.
Nur dies führt zu einer angemessenen rechtsstaatlichen
Begrenzung der Durchsuchung, weil oft eine fast unübersehbare
Zahl von Gegenständen als - wenn auch noch so
entfernte - Beweismittel für den aufzuklärenden
Sachverhalt in Frage kommen können (vgl. BVerfGE 20, 162
). Der Schutz der Privatsphäre, die auch von
übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen
Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem
Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung
beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212
). Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei
tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält
und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel
nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen
jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen
nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres
möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich
sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353
; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64
).
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2. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein
Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen
richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt
(vgl. BVerfGE 67, 43 ; stRspr). Der Bürger hat
einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in
allen bestehenden Instanzen (vgl. BVerfGE 78, 88 ;
96, 27 ; stRspr). In Fällen tief greifender
Grundrechtseingriffe - wie beispielsweise der
Wohnungsdurchsuchung auf Grund richterlicher
Anordnung -, in denen die direkte Belastung durch den
angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen
Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher
der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der
Rechtsordnung vorgesehenen Instanz kaum erlangen kann,
gebietet es effektiver Grundrechtsschutz, dass der Betroffene
Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden,
wenn auch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs
gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfGE 96, 27
). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der
jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen"
lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).
Diese Erwägungen gelten unabhängig davon, dass die
Durchsuchung als solche im Hinblick auf die gegebenenfalls
noch nicht abgeschlossene Durchsicht der sichergestellten
Gegenstände gemäß § 110 StPO noch nicht beendet sein
könnte. Jedenfalls der Eingriff in die räumliche Sphäre des
Beschwerdeführers ist bereits erfolgt.
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3. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht Rechnung.
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a) Soweit der dem Beschwerdeführer zur Last
gelegte Tatvorwurf betroffen ist, erschöpft sich der
Beschluss des Amtsgerichts Wolfhagen in der bloßen Benennung
des der Maßnahme zugrundeliegenden Straftatbestandes der
Insolvenzverschleppung. Eine Beschreibung des Tatvorwurfs,
welcher den äußeren Rahmen der durchzuführenden
Zwangsmaßnahme absteckt, fehlt. Die den Tatverdacht
begründenden Handlungen, der Tatzeitraum sowie der
Bezugspunkt der strafbaren Handlungen werden nicht
bezeichnet. Die Bezeichnung der Beweismittel ist nicht dazu
geeignet, den Mangel der Tatkonkretisierung auszugleichen.
Die Fassung des Durchsuchungsbeschlusses lässt besorgen, dass
eine eigenverantwortliche Prüfung zur Erfüllung der
Rechtsschutzfunktion des Richtervorbehalts gemäß Art. 13
Abs. 2 GG nicht stattgefunden hat. Dass eine für die
Kontrolle des Eingriffs grundsätzlich erforderliche
Konkretisierung und Gewichtung des Tatvorwurfs in der
Begründung des Beschlusses nach der Lage des Einzelfalles
unmöglich oder aus ermittlungstaktischen Gründen unangebracht
gewesen wäre, ist auszuschließen.
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b) Indem der als verfassungswidrig erkannte
Beschluss des Amtsgerichts Wolfhagen vom Landgericht Kassel
in der vorliegenden Weise nachgebessert wird, wird der
amtsgerichtliche Verfassungsverstoß perpetuiert.
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Das Landgericht Kassel hat dem
Beschwerdeführer die von Verfassungs wegen gebotene Klärung
der Berechtigung der Durchsuchung versagt. Zu den
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Durchsuchung
gehört regelmäßig eine rechtsstaatlichen Anforderungen
genügende richterliche Anordnung (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000 – 2 BvR
2212/99 -, StV 2000, S. 465 ). Das
Landgericht Kassel kann das Begründungsdefizit des mit der
Beschwerde angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses nicht mit
dem Hinweis, dieser sei im Ergebnis zutreffend, als
unbeachtlich bezeichnen, ohne seine eigene
Rechtsschutzaufgabe zu verletzen. Dass für einen anderen
Beurteiler ein konkretisierbarer und dem amtsgerichtlichen
Beschluss gegebenenfalls zugrunde liegender Verdacht aus den
Akten entnehmbar sein mag, kann den Ermittlungsrichter nicht
der Mitteilung und Bewertung des aus seiner Sicht
maßgeblichen Verdachts entheben (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 – 2 BvR
1619/00 -, NJW 2002, S. 1941 ). Dies gilt
hier umso mehr, als das Landgericht nicht an der
ermittlungsrichterlichen Annahme des Verdachts der
Insolvenzverschleppung anknüpft, sondern eine andere mit der
Zahlungsunfähigkeit zusammenhängende Tat - Bankrott
gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6
StGB - zum Gegenstand des Durchsuchungsbeschlusses
macht.
19
4. Die angefochtenen Beschlüsse sind
aufzuheben; die Sache ist an das Amtsgericht Wolfhagen
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
BVerfGG). Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG sind dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.