BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1822/04 -
des Herrn Dr. M...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen §§ 111 b
Abs. 2, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO in
Verbindung mit §§ 73 Abs. 1, 73 a StGB
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 7. Juni 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Aschaffenburg
vom 10. Juli 2002 – 1 Gs 779/02 – sowie des Landgerichts
Aschaffenburg vom 17. August 2004 – Qs 114/02 –
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Aschaffenburg
zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
strafprozessualen Arrest zum Zwecke der so genannten
Rückgewinnungshilfe gemäß §§ 111 b Abs. 2 und
5, 111 d StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1
Satz 2, 73 a StGB.
2
1. Das Amtsgericht erließ mit Beschluss vom
10. Juli 2002 "zur Sicherung der den Verletzten aus den
Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche" gegen den
Beschwerdeführer einen dinglichen Arrest in Höhe von
7.218.930 EURO.
3
Es bestehe der dringende Verdacht, dass der
Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. April 1994 bis
13. Juli 1997 (2. Quartal 1994 bis 3. Quartal 1997)
seine ärztliche Tätigkeit als so genannter
"Scheinselbständiger" ausgeübt habe. Unter Abgabe der bewusst
wahrheitswidrigen Erklärung, die abzurechnenden Leistungen
auf der Grundlage der vertragsärztlichen Bestimmungen in
"freier Praxis" erbracht zu haben, habe der Beschwerdeführer
die Quartalsabrechnungen in der Absicht bei der K.
eingereicht, diese zur Auszahlung der jeweiligen Honorare zu
veranlassen. Er habe gewusst, dass er wegen seiner
Scheinselbständigkeit keinen Anspruch hierauf gehabt habe.
Die K. habe die Beträge in Höhe von insgesamt
7.218.930 EURO jeweils auf das vom Beschwerdeführer
angegebene Konto überwiesen. Die in Höhe der überwiesenen
Beträge geschädigte K. hätte die Honorarbescheide in Kenntnis
der Scheinselbständigkeit des Beschwerdeführers nicht
erlassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei strafbar
als Betrug in 14 besonders schweren Fällen.
4
Die Honorarbescheide seien durch die K.
aufgehoben und die Honorare seien vom Beschwerdeführer,
dessen kassenärztliche Zulassung zwischenzeitlich entzogen
worden sei, zurückgefordert worden. Eine Rückzahlung habe
bislang nicht stattgefunden. Es seien daher dringende Gründe
für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für
zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten in Höhe des
Arrestbetrags vorlägen. Der dingliche Arrest sei anzuordnen,
da sonst zu befürchten sei, dass die spätere Vollstreckung
der Ansprüche der Verletzten vereitelt oder wesentlich
erschwert würde.
5
2. Der Beschwerdeführer erhob am
10. August 2002 hiergegen Beschwerde.
6
Die Annahme eines Tatverdachts sei nicht
überzeugend. Auch bei unterstellter Scheinselbständigkeit
seien die abgerechneten ärztlichen Leistungen im
abgerechneten Umfang erbracht worden. Der Betrugstatbestand
dürfe nicht auf nicht vermögensrelevante
Berufsordnungswidrigkeiten ausgedehnt werden. Die
"Statusfrage", ob der Beschwerdeführer als selbständiger Arzt
tätig gewesen sei, sei nicht leistungsbezogen und betreffe
nicht den Inhalt oder die Qualität der ärztlichen Leistung.
Der K. sei kein Schaden in Höhe des Arrestbetrags
entstanden.
7
Zudem hätten die Honorare dem Beschwerdeführer
nicht ungeschmälert zur Verfügung gestanden. Nach dem
Vorbringen der K. soll der Vermögensvorteil zudem an den
"angeblichen Arbeitgeber" weiter gegeben worden sein. Danach
wäre der Arrest bei diesem anzubringen.
8
Eine Rückgewinnungshilfe sei verfehlt und
entspreche nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem
fehle es an einem Arrestgrund, wenn die Geschädigte über
einen längeren Zeitraum ihre Ansprüche nicht verfolge. Der K.
sei im Übrigen die Befugnis zur Anbringung der
Vollstreckungsklausel erteilt worden. Die Justiz nähme hier
Aufgaben wahr, die originär der K. auf eigenes Prozess- und
Haftungsrisiko oblägen. Der Arrest komme wegen der
voraussichtlichen Verfahrensdauer faktisch einer
zwischenzeitlich für verfassungswidrig erklärten
Vermögensstrafe gleich.
9
3. Mit Beschluss vom 17. August 2004
verwarf das Landgericht die Beschwerde als unbegründet.
Ergänzend zu der "zutreffenden" angefochtenen Entscheidung
führte das Landgericht Folgendes aus:
10
a) Wegen des Schadens in Höhe des
Arrestbetrags und wegen des dringenden Tatverdachts des
gewerbsmäßigen Betrugs in 14 Fällen könne auf die Anklage der
Staatsanwaltschaft vom 30. September 2003 Bezug genommen
werden. Der Beschwerdeführer habe seine vertragsärztliche
Tätigkeit nicht in freier Praxis, sondern faktisch
- wenn auch mit Geschäftsführungsaufgaben betraut -
als Angestellter des anderweitig Verfolgten Dr. R.
ausgeübt. Dies ergebe sich aus den abgeschlossenen Verträgen
und deren tatsächlicher Ausgestaltung. Dem Beschwerdeführer
sei bekannt gewesen, dass das mit Einreichen der jeweiligen
Abrechnungen schlüssig erklärte Fortbestehen der Tätigkeit
"in freier Praxis" für die Abrechenbarkeit der erbrachten
Leistungen von entscheidender Bedeutung gewesen sei.
11
b) Der Beschwerdeführer habe die ausbezahlten
Honorare in Höhe des Arrestbetrags erhalten, da diese auf
sein Konto bei der Commerzbank geflossen seien. Das Konto sei
erst im Februar 1997 auf den anderweitig Verfolgten
Dr. R. umgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei
nach wie vor - gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten
Dr. R. - hierüber verfügungsbefugt gewesen.
12
c) Ein Arrestgrund im Sinne einer wesentlichen
Erschwerung des Zugriffs auf das Vermögen des
Beschwerdeführers ergebe sich aus den dem Beschwerdeführer
zur Last gelegten Taten.
13
d) Da der K. als Geschädigter ein Anspruch
gegen den Beschwerdeführer zustehe, dessen Erfüllung diesem
den Wert des Erlangten entziehen würde, sei die
Arrestanordnung zur Sicherung der Ansprüche der K. möglich
gewesen. Die ausbezahlten Beträge seien mit Bescheiden vom
25. Mai 1998 und 16. Juli 1998 zurückgefordert
worden. Der vom Justiziar der K. am 2. Juli 2003 vor dem
Sozialgericht erklärte Vollstreckungsverzicht sei nicht
endgültig, sondern "bis zum (Wieder-)Eintritt der
Vollstreckungsvoraussetzungen" lediglich vorläufig erklärt
worden. Da die Rückforderungsbescheide von der K. bislang
nicht zurückgenommen worden seien, bestehe noch immer ein
Sicherungsbedürfnis gemäß § 111 b Abs. 5
StPO.
14
4. Auf Grund des Arrestes wurden
Pfändungsbeschlüsse erlassen und Guthaben sowie sonstige
Ansprüche des Beschwerdeführers gegen verschiedene Banken
gepfändet. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts wurde dem
Beschwerdeführer nach seinen Angaben ein monatlicher Betrag
in Höhe von 1.500 DM (entsprechend einer Mitteilung der
Staatsanwaltschaft an die K. über die Sicherung von
Vermögenswerten wohl 1.500 EURO) zugebilligt.
15
5. Die Staatsanwaltschaft erhob am
3. September 2003 Anklage gegen den Beschwerdeführer,
welche am 17. August 2004 unverändert zur
Hauptverhandlung zugelassen wurde. Im Anklagesatz wird
hinsichtlich der den Tatvorwurf begründenden
"Scheinselbständigkeit" im Wesentlichen auf drei Verträge
Bezug genommen.
16
Gemäß dem "Praxisüberlassungsvertrag" vom
6. August 1993 zwischen dem anderweitig Verfolgten
Dr. R. und dem Beschwerdeführer sollten die
wirtschaftlichen Risiken bei dem anderweitig Verfolgten
Dr. R. verbleiben. Aus einem "Gesellschaftsvertrag" vom
1. Oktober 1993 ergibt sich, dass der anderweitig
Verfolgte Dr. R. wirtschaftlicher und zivilrechtlicher
Eigentümer des gesamten wirtschaftlichen Vermögens
(materieller und ideeller Geschäftswert) der Laborarztpraxis
sein sollte. Zudem wurde in diesem Vertrag für den
Beschwerdeführer eine feste "Vorabvergütung" in Höhe von
210.000 DM/Jahr vereinbart und der (Rest-)Gewinn
entsprechend der Beteiligung am Betriebsvermögen, welches
alleine dem anderweitig Verfolgten Dr. R. zustand,
verteilt. In einem "Generalmanagementvertrag" vom
15. Dezember 1993 trat der Beschwerdeführer seine
Honoraransprüche an den Geschäftsführer der "Prof. K.
GmbH" ab. Deren Hauptgesellschafterin war eine GmbH, als
deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der
anderweitig Verfolgte Dr. R. fungierte.
17
Im Anklagesatz wird darauf hingewiesen, dass
die vereinnahmten Honorare auf ein Konto des
Beschwerdeführers überwiesen worden seien, für welches der
anderweitig Verfolgte Dr. R. Kontovollmacht besessen
habe. Am 17. Februar 1997 sei das Konto gänzlich auf den
anderweitig Verfolgten Dr. R. umgeschrieben worden; der
Beschwerdeführer habe eine Verfügungsvollmacht erhalten, die
er nur gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten Dr. R.
habe ausüben dürfen. Im wesentlichen Ermittlungsergebnis wird
hinsichtlich der Honorare - im Zusammenhang mit der
"Gewerbsmäßigkeit" des Betrugs - ausgeführt, dass diese
zwar der anderweitig Verfolgte Dr. R. "kassiert" habe,
der Beschwerdeführer hiervon jedoch profitiert habe, "weil er
von diesem ein Festgehalt" bezogen habe.
18
6. Im Zusammenhang mit der
Honorarrückforderung stehende Fragen waren und sind
Gegenstand weiterer, vorwiegend sozialgerichtlicher
Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der K.
19
a) Im Hauptsacheverfahren (S 39 KA 148/99)
beschloss am 29. November 2002 das Sozialgericht München
das Ruhen des Verfahrens. Diese Verfahrensweise war vom
Beschwerdeführer und der K. "im Hinblick auf die zu klärenden
Rechtsfragen durch das Bundessozialgericht beziehungsweise
Bundesverfassungsgericht in entsprechenden Parallelverfahren"
beantragt worden.
20
b) In einem weiteren Verfahren (S 39 KA
1986/02 ER) ordnete das Sozialgericht München am
26. Februar 2003 im Rahmen einer summarischen Prüfung
der streitigen - auf die Ausübung der Tätigkeit in
"freier Praxis" und die Verletzung dieser "Statusfrage"
bezogenen - Fragen die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs und der Klage des Beschwerdeführers gegen den
Rückforderungs- und Widerspruchsbescheid an und verpflichtete
die K., die in den Quartalen 1/99 bis 4/01 einbehaltenen
Honorare auszubezahlen. Soweit der hier bedeutsame Gegenstand
betroffen ist, wies das Bayerische Landessozialgericht die
hiergegen gerichtete Beschwerde im Hinblick auf die
schwierigen Rechtsfragen sowie wegen des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer die Honoraransprüche an seinen
Vertragspartner abgetreten habe bzw. die Honorare nicht
persönlich erhalten habe, zurück. Dies habe zur Folge, dass
"Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grund dieser Bescheide
nicht mehr ergehen dürfen".
21
c) Der K. ist durch den bayerischen
Verordnungsgeber die Befugnis zur Anbringung der
Vollstreckungsklausel erteilt worden. Die K. verfügt auf
dieser Grundlage über eine vollstreckbare Urkunde vom
30. Januar 2003 (Ausstandsverzeichnis) über die von ihr
geltend gemachten Honorarrückforderungen. Am 11. April
2003 erhob der Beschwerdeführer "Klage gemäß § 767 ZPO"
gegen die K. mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus der
genannten Urkunde für unzulässig zu erklären. Am 21. Mai
2003 erklärte die K. gegenüber dem Beschwerdeführer
"unbeschadet unseres Vollstreckungsanspruchs (§ 843
ZPO)" einen Verzicht auf durch einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss vom 1. April 2003 erlangte Rechte.
Am 2. Juli 2003 erklärte die K. vor dem Sozialgericht
München, "dass sie auf eine Zwangsvollstreckung aus den
zugrunde liegenden Bescheiden bis zum (Wieder-)Eintritt der
Vollstreckungsvoraussetzungen verzichtet".
22
d) Bezogen auf von der K. für die Quartale
1/99 bis 4/01 einbehaltene Honorare erhob der
Beschwerdeführer am 30. Mai 2003 gegen die K. eine
negative Feststellungsklage. Er beantragte die Feststellung,
dass hinsichtlich der auch das Strafverfahren betreffenden
Honorarforderungen weder eine fällige Aufrechnungslage noch
ein sonstiges hinderndes Recht zur Auszahlung
vertragsärztlicher Honorare bestehe. Ferner beantragte der
Beschwerdeführer, dass die einbehaltenen Honorare gegen
Übergabe einer Bankbürgschaft auszubezahlen seien. Der
Beschwerdeführer vertrat hierbei im Wesentlichen die
Auffassung, dass sich die K. wegen der im oben genannten
sozialgerichtlichen Verfahren angeordneten aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage keines fälligen
(Honorarrückforderungs-)Anspruchs gegen ihn berühmen dürfe.
Am 24. Oktober 2003 schlossen der Beschwerdeführer und
die K. einen Vergleich, demgemäß die K. die Honorare für die
Quartale 1/99 bis 4/01 gegen Übergabe einer Bankbürgschaft
ausbezahlt.
23
1. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen
die Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 14 GG.
24
a) Sofern im Wege vorläufiger
Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu gesamte Vermögen
der Verfügungsbefugnis des Einzelnen entzogen werde, bedarf
es nach Auffassung des Beschwerdeführers einer besonders
sorgfältigen Prüfung und einer eingehenden Darlegung der
dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen
in der Anordnung, damit der Betroffene dagegen Rechtsschutz
suchen kann.
25
b) Die Strafgerichte hätten die
Eingriffsvoraussetzungen nicht sorgfältig geprüft. Die
Berechnung des Betrags, den der Beschwerdeführer für die Tat
oder aus ihr erlangt haben soll, sei im Hinblick auf die
Honorarabtretung an den anderweitig Verfolgten Dr. R.
nicht nachvollziehbar. Es sei nicht dargelegt worden, dass
und in welcher Höhe der Beschwerdeführer als Mittäter etwas
tatsächlich gemeinschaftlich erlangt habe. Ungeachtet des
"Bruttoprinzips" sei die Annahme, dem Beschwerdeführer sei
das gesamte Honorar zugeflossen, nicht tragbar. Soweit der
Vermögenszuwachs lediglich einem Dritten zukomme oder in
dessen Eigentum verbleibe, seien die ergänzenden Vertreter-
oder Dritteigentümerregelungen gemäß § 73 Abs. 3
und Abs. 4 StGB heranzuziehen. Es könne in den Fällen,
in denen eine Person als Vertreter einer juristischen Person
gehandelt habe und der Vorteil in deren Vermögen geflossen
sei, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch
der Vertreter Mitverfügungsgewalt an dem Erlangten habe. Dies
müsse auch hier gelten, da der Beschwerdeführer nach der
Anklage in einem "verkappten Angestelltenverhältnis" bei dem
anderweitig Verfolgten Dr. R. und nicht als Vertragsarzt
in "freier Praxis" tätig gewesen sei. Sofern der
Beschwerdeführer faktische Zugriffsmöglichkeit auf das
vertragsärztliche Honorar gehabt habe, reiche dies alleine
nicht aus. Vielmehr müsse sich die Vermögensbilanz des
Beschwerdeführers vor und nach den Taten verändert haben;
dies sei nicht einmal ansatzweise geschehen. Die Sicherung zu
Lasten des Beschwerdeführers habe daher weiterer
Feststellungen bedurft. Ob der "Gewinn" direkt bei dem
anderweitig Verfolgten Dr. R. zu arretieren gewesen
wäre, werde in dem Beschluss nicht angesprochen.
26
c) Die ausschließlich die Rückgewinnungshilfe
bezweckende Sicherung betreffe keine staatlichen Interessen,
sondern alleine das Sicherungsinteresse eines vermeintlich
Geschädigten. Da das Strafverfahren nicht der Durchsetzung
privater Interessen diene, sei diese Sicherung schon
grundsätzlich nicht angezeigt. Die Sicherungsfunktion der
Rückgewinnungshilfe sei jedenfalls entfallen. Die K. verfüge
über einen vollstreckbaren Titel (Ausstandsverzeichnis). Aus
diesem habe die K. die Zwangsvollstreckung betrieben. Eine
faktische Zwangsvollstreckung sei durch einseitige Einbehalte
der K. in Höhe von 680.000 EURO hinsichtlich der
laufenden Tätigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen
worden.
27
d) Eine Vollziehung und Vollstreckung der
Honorarrückforderung sei im Übrigen wegen der
sozialgerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung
seiner dagegen gerichteten Klage absolut unzulässig.
28
e) Spätestens mit der gerichtlich
protokollierten Erklärung der K. vom 2. Juli 2003, es
werde bis zum (Wieder-)Eintritt der
Vollstreckungsvoraussetzungen nicht mehr vollstreckt, sei ein
vorläufiges Sicherstellungsinteresse nach der
Strafprozessordnung endgültig und absolut entfallen. Das die
Honorarrückforderung betreffende Hauptverfahren ruhe
weiterhin auf unabsehbare Zeit.
29
f) Die K., welche einen Stab von Juristen
beschäftige und von Justiziaren vertreten werde, habe bereits
von Anfang an keines besonderen Schutzes und keiner
Unterstützung der Strafjustiz bedurft. Dem vermeintlich
Geschädigten solle nicht die eigene Arbeit abgenommen werden.
Die Rückgewinnungshilfe bezwecke nur die Unterstützung,
soweit sie erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch
die Vollstreckungsmaßnahmen der K. vor den sachnäheren
Fachgerichten abwehren können.
30
g) Von Bedeutung seien auch der Zeitablauf von
mehr als zwei Jahren sowie die zu erwartende Verfahrensdauer.
Ein anerkennenswertes Sicherstellungsinteresse bestehe nicht
mehr.
31
h) Dringende Gründe für das Vorliegen der
Voraussetzungen der §§ 73 ff., 74 ff. StGB
seien - trotz Anklagezulassung - nicht erkennbar.
Die endgültige Anordnung der Maßnahme sei schon deswegen
nicht in besonderem Maße wahrscheinlich, weil die K. auf die
Zwangsvollstreckung verzichtet habe. Zudem bestehe die
Möglichkeit eines Freispruchs. Der Bundesgerichtshof habe
bislang die Frage des Vermögensschadens bei einer
"Scheinselbständigkeit" zumindest offen gelassen.
32
2. Dem Bayerischen Staatsministerium der
Justiz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es hat
hiervon mit Schreiben vom 14. Februar 2005 Gebrauch
gemacht. Der Beschwerdeführer hat hierauf mit Schreiben vom
12. und 16. März 2005 repliziert.
33
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zu Art. 14 Abs. 1 GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. I.).
Danach ist die Verfassungsbeschwerde in einem die
Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne
offensichtlich begründet (vgl. II.).
34
Der staatliche Zugriff auf vermögenswerte
Rechte ist am Maßstab des Grundrechts aus Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG zu messen.
35
1. Der grundrechtliche Schutz des Eigentums
steht in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der
persönlichen Freiheit (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 83,
201 ; 89, 1 ). Von Art. 14
Abs. 1 GG geschützt ist nicht nur der Bestand der
Eigentumsposition, sondern auch deren Nutzung (vgl. BVerfGE
52, 1 ; 88, 366 ; 101, 54
).
36
2. Die Entziehung von deliktisch erlangtem
Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung
gehört nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu den Schranken des Eigentums. Die
Vorschriften über den einfachen (§ 73 StGB) und den
erweiterten Verfall (§ 73 d StGB) sowie über die
Anordnungen, die sich auf Nutzungen und Surrogate
(§ 73 d Abs. 1 Satz 3, § 73
Abs. 2 StGB) und auf den Geldwert nicht mehr
entziehbarer Vermögensvorteile (§§ 73 d
Abs. 2, 73 a StGB) beziehen, dienen der Bestimmung
von Inhalt und Schranken des Eigentums (vgl. BVerfGE 22, 387
; 110, 1 ). Die Vorschriften
regeln abstrakt-generell, dass deliktisch erlangte
Vermögensgegenstände und deren Surrogate dem Tatbeteiligten
von hoher Hand entzogen werden sollen. Damit hat der
Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und
die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und
in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht. Die Beschränkung des
Eigentums durch die §§ 73 ff. StGB ist
verhältnismäßig; sie führt insbesondere nicht zu einer
übermäßigen und daher unzumutbaren Belastung des Eigentümers
einer deliktisch erlangten Vermögensposition (vgl. BVerfGE
110, 1 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 –
2 BvR 1136/03 -, StV 2004,
S. 409 ).
37
3. Der dingliche Arrest und die auf seiner
Grundlage ergehende Pfändung (§ 111 d,
§ 111 f StPO) heben zwar die Rechtsinhaberschaft
des Eigentümers an den gepfändeten Sachen oder Forderungen
nicht auf. Sie erlauben nicht, wie die Anordnung des Verfalls
(§§ 73 ff. StGB), die endgültige Entziehung des
Eigentums. Sie beschränken aber die Nutzungs- und
Verfügungsmöglichkeiten in einschneidender Weise; das
Vermögen des von Arrest und Pfändung Betroffenen bleibt auf
unbestimmte Zeit seinem Zugriff entzogen. Diese Maßnahmen
dienen der Sicherung und Vorbereitung eines möglichen Entzugs
von Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen
Verurteilung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 –
2 BvR 1136/03 -, StV 2004, S. 409 ).
38
4. Da der Verlust von Eigentum als Nebenfolge
einer strafrechtlichen Verurteilung zu den traditionellen
Schranken des Eigentums gehört (vgl. BVerfGE 22, 387
; 110, 1 ), sind entsprechende
Sicherungsmaßnahmen von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich
ausgeschlossen.
39
a) An ihre Zumutbarkeit und an das Verfahren
ihrer Anordnung sind aber besondere Anforderungen zu stellen.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das
möglicherweise strafrechtlich erlangte Vermögen zu einem
Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein
Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit
entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlangt in
diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des
Staates mit der Eigentumsposition des von der Maßnahme
Betroffenen. Je intensiver der Staat schon allein mit
Sicherungsmaßnahmen in den vermögensrechtlichen
Freiheitsbereich des Einzelnen eingreift, desto höher sind
die Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Eingriffs
(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 – 2 BvR
1136/03 -, StV 2004, S. 409 ). Im
Hinblick darauf, dass es sich um eine lediglich vorläufige
Maßnahme auf Grund eines Tatverdachts handelt, steigen die
Anforderungen mit der Dauer der Nutzungs- und
Verfügungsbeschränkung.
40
b) Wird im Wege vorläufiger
Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte
Vermögen der Verfügungsbefugnis des Einzelnen entzogen,
fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht lediglich
eine Vermutung, dass es sich um strafrechtlich erlangtes
Vermögen handelt; vielmehr bedarf dies einer besonders
sorgfältigen Prüfung und einer eingehenden Darlegung der
dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen
in der Anordnung, damit der Betroffene dagegen Rechtsschutz
suchen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 –
2 BvR 1136/03 -, StV 2004, S. 409 ).
41
5. Der Gewährleistungsgehalt des
Eigentumsrechts schließt den Anspruch auf eine faire
Verfahrensführung ein.
42
Auch das Verfahrensrecht muss im Blick auf die
Grundrechte ausgelegt und angewendet werden. Bei mehreren
Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige zu wählen, die es dem
Gericht ermöglicht, die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten
durchzusetzen und zu verwirklichen. Deshalb ist bei der
Auslegung und Anwendung auch prozessualer Bestimmungen der
Bedeutung und Tragweite des Grundrechts gemäß Art. 14
Abs. 1 GG, in das mit der gerichtlichen Entscheidung
eingegriffen wird, Rechnung zu tragen.
43
Zur Effektivität des Rechtsschutzes gehört es,
dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht prüft. Das Gericht muss die
tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine
rechtliche Auffassung unabhängig von der Exekutive gewinnen
und begründen. Die gerichtliche Entscheidung muss deshalb die
Voraussetzungen des Eingriffsrechts prüfen und darf sich
nicht auf formelhafte Bemerkungen zurückziehen, die letztlich
offen lassen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen
Eingriffsermächtigung im Einzelfall vorliegen. Zur
richterlichen Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige
Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende
Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im
konkreten Fall. Schematisch vorgenommene Anordnungen
vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht (vgl. BVerfGE 107,
299 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 –
2 BvR 1136/03 -, StV 2004, S. 409 ).
44
Die angegriffenen Entscheidungen werden diesen
Maßstäben nicht gerecht. Sie verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die
fachgerichtliche Annahme, zugunsten der Geschädigten sei von
einem das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers überwiegenden
und für die Maßnahmen erforderlichen Sicherstellungsbedürfnis
auszugehen, wurde nicht nachvollziehbar begründet
(vgl. 1.). Außerdem fehlen hinreichende tatsächliche und
rechtliche Erwägungen zu der Frage, ob der Beschwerdeführer
das gesamte Honorar in Höhe des Arrestbetrags von
7.218.930 EURO im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB
erlangt hat (vgl. 2.).
45
1. Die angegriffenen Entscheidungen bezwecken
im Wege der so genannten Rückgewinnungshilfe die Sicherung
von Ansprüchen, die der Geschädigten aus der Tat erwachsen
sind. Voraussetzung für den strafprozessualen Rechtseingriff
ist nach einhelliger Auffassung unter anderem das Vorliegen
eines Sicherstellungsbedürfnisses des oder der Geschädigten
(vgl. nur Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,
5. Aufl., 2003, § 111 b Rn. 13; Rönnau,
Die Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2003,
Rn. 341 ff., Rn. 400 ff., m.w.N.; OLG
Düsseldorf, StV 2003, S. 547 f.). Die Gerichte
haben das Sicherstellungsinteresse im jeweiligen Einzelfall
zu prüfen und die besonderen Umstände erkennbar zu
berücksichtigen (vgl. hierzu Rönnau, StV 2003, S. 581
; Marel, Anm. zu OLG Köln, StV 2004,
S. 414 ).
46
a) Gemäß § 111 b Abs. 2 und 5
StPO ist die Sicherstellung durch Arrest als
Ermessensentscheidung ausgestaltet. Hinsichtlich der Annahme
eines Sicherstellungsbedürfnisses hätte das Amtsgericht vor
allem würdigen müssen, dass die K. trotz einer frühzeitigen
Kenntnis sämtlicher für die nunmehr gesicherten
Honorarrückforderungsansprüche erheblichen Umstände lange
Zeit untätig geblieben war. Da das Gericht dies unterlassen
hat, konnte es zu keinem grundrechtskonformen
Abwägungsergebnis gelangen.
47
aa) Das Amtsgericht hat sich nicht mit dem
aktenkundigen Umstand befasst, dass der von Anfang an alleine
in Betracht zu ziehenden Geschädigten - der K. - bereits
Ende des Jahres 1997 die wesentlichen Umstände für den
verfahrensrelevanten Strafvorwurf einschließlich des
Beschwerdeführers als Beschuldigten sowie die hiermit im
Wesentlichen übereinstimmenden Umstände für die durch den
dinglichen Arrest gesicherten Honorarrückforderungsansprüche
gegen den Beschwerdeführer bekannt waren (vgl. hierzu Rönnau,
StV 2003, S. 581 ).
48
Die K. verfügte zwar zeitnah zur
Tatsachenkenntnis die Aufhebung und Rückforderung der
Honorarzahlungen. Sie machte jedoch über einige Jahre hinweg
keinen Gebrauch von der Möglichkeit, den sofort vollziehbaren
Rückforderungsbescheid (vgl. § 85 Abs. 4
Satz 9 SGB V) im Wege der Zwangsvollstreckung
durchzusetzen. Zwar wurde der K. durch die Bayerische
Verordnung über die Ermächtigung von Versicherungsträgern und
kassenärztlichen Vereinigungen zur Anbringung der
Vollstreckungsklausel vom 17. Dezember 1981 (BayGVBl
S. 565) die Befugnis zur Anbringung der
Vollstreckungsklausel erteilt. Eine vollstreckbare Urkunde
über den Rückforderungsbetrag stellte sich die K. jedoch erst
mit dem Ausstandsverzeichnis vom 30. Januar 2003 aus.
Obgleich ihr dies jederzeit ohne beachtlichen Aufwand möglich
gewesen wäre (vgl. Marel, Anm. zu OLG Köln, StV 2004,
S. 414 , zu dem entscheidenden Umstand der
schnellen Titulierungsmöglichkeit beispielsweise des Fiskus),
schuf die K. mithin erst nach knapp fünf Jahren seit dem
Zeitpunkt der Honorarrückforderung eine Grundlage für eine
Zwangsvollstreckung. Eine Zwangsvollstreckung konnte dann
aber im Hinblick auf die seitens des Beschwerdeführers am
26. Februar 2003 beim Sozialgericht München erwirkte
aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und seiner Klage
nicht mehr vorgenommen werden.
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bb) Auf dieser Grundlage ist bereits die
Auffassung der Gerichte, wonach ein Arrestgrund im Sinne des
§ 111 d Abs. 2 StPO in Verbindung mit
§ 917 ZPO bestehe, nicht bedenkenfrei. Zwar mag der
konkrete, auf Täuschung angelegte Tatvorwurf geeignet sein,
die Besorgnis einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung
der Vollstreckung zu begründen (vgl. kritisch hierzu Rönnau,
Die Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2003, Rn. 343
m.w.N.). Hier ist jedoch von Bedeutung, dass die Absicht der
K., etwaige Ansprüche in Höhe des dinglichen Arrests gegen
den Beschwerdeführer durchzusetzen, dem Beschwerdeführer
bereits seit dem Jahre 1998 bekannt war. Es ist nicht
ersichtlich, dass bis zum Zeitpunkt der Arrestanordnung
weitere, für einen etwaigen Misserfolg der Vollstreckung
erhebliche Umstände hinzugetreten wären. Es hätte daher für
den Beschwerdeführer bereits über Jahre hinweg die
Möglichkeit einer - zum Zeitpunkt der Arrestanordnung im
Jahre 2002 angeblich zu besorgenden -
Vollstreckungserschwernis oder -vereitelung bestanden.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer hiervon
Gebrauch gemacht hätte, wurden nicht festgestellt.
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cc) Die amtsgerichtlichen Beschlussgründe
tragen jedenfalls nicht die Annahme eines das
Eigentumsgrundrecht des Beschwerdeführers überwiegenden
Sicherstellungsbedürfnisses der K.
51
Das Amtsgericht hat im Rahmen einer lediglich
schematischen Gesetzesanwendung in erkennbarer Weise die
Abwägungsrelevanz der von der Maßnahme betroffenen Interessen
nicht gewürdigt. Es hätte auf der einen Seite - wegen
der konkreten Arresthöhe sowie der
Verurteilungsungewissheit - die Schwere des
Rechtseingriffs für den Beschwerdeführer bedenken müssen.
Andererseits hätte es die jahrelange
Vollstreckungsuntätigkeit der einzigen Geschädigten, welcher
alle für die Anspruchsdurchsetzung erheblichen Umstände
bekannt waren und welcher wirtschaftliche und rechtliche
Mittel hierfür zur Verfügung standen, in die erforderliche
Abwägung einstellen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2003,
S. 547 , zur Erwägung, wonach der Arrest
lediglich der erforderlichen Unterstützung, nicht aber dazu
dient, dem Verletzten "eigene Arbeit und Mühen abzunehmen").
Auf dieser Grundlage hätte das Amtsgericht prüfen müssen, ob
das in einem erheblichen Ausmaß reduzierte Schutzbedürfnis
der K. gegenüber dem Eigentumseingriff einen Vorrang
beanspruchen konnte.
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b) Auch bei einer isolierten Betrachtung des
seit der Arrestanordnung verstrichenen Zeitraums hat das
Landgericht die Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers
fortgesetzt und vertieft.
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aa) Anders als bei der Untersuchungshaft
unterwirft das Gesetz den Arrest als vorläufige
Sicherungsmaßnahme, sofern "dringende Gründe" im Sinne des
§ 111 b Abs. 3 StPO vorliegen, keiner
zeitlichen Beschränkung (vgl. LG Landshut, wistra 2003,
S. 199). Gleichwohl darf die lediglich vorläufig
wirkende und nicht endgültig sichernde Rückgewinnungshilfe
des Staates die Eigentumspositionen des hiervon Betroffenen
nicht unbefristet beeinträchtigen (vgl. OLG Düsseldorf, StV
2003, S. 547 , zur Rückgewinnungshilfe "für
einen angemessenen Zeitraum"). Mit der den Eigentumseingriff
intensivierenden Fortdauer der Maßnahme wachsen von
Verfassungs wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der
Anspruchssicherung (vgl. hierzu LG Landshut, wistra 2003,
S. 199 ). Dies gilt insbesondere auch
hinsichtlich des Sicherstellungsbedürfnisses des
Geschädigten.
54
bb) Wegen der jeweiligen Besonderheiten kann
nicht für jeden Fall ein konkreter zur Unzulässigkeit der
Maßnahmen führender Zeitablauf bestimmt werden (vgl.
- für den Fall zahlreicher Geschädigter - OLG
Düsseldorf, StV 2003, S. 547 f.: 2 Jahre; ähnlich
OLG Köln, StV 2004, S. 413 ; LG Düsseldorf,
StV 2001, S. 446: 5 Monate; Rönnau, StV 2003,
S. 581 : grobe "Orientierungsmarke" von 6 bis
9 Monaten).
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Solange die strafprozessualen Maßnahmen
- wie hier - alleine der Rückgewinnungshilfe
dienen, bemisst sich die von Verfassungs wegen für den
Beschwerdeführer hinzunehmende Dauer der mit dem
Eigentumseingriff verbundenen staatlichen Hilfe jedenfalls
auch nach den Möglichkeiten der Geschädigten, die einstweilen
gesicherten angeblichen Ansprüche gegen den von der Maßnahme
Betroffenen geltend zu machen und durchzusetzen. Das
Sicherstellungsbedürfnis reduziert sich mit dem Ausmaß der
vorwerfbaren Untätigkeit derjenigen, zu deren Gunsten die
Sicherstellung vorgenommen wird. Bei der von den
Fachgerichten von Verfassungs wegen vorzunehmenden Abwägung
sind daher, entsprechend den obigen Ausführungen (vgl.
II.1.a), bei der Gewichtung des Sicherstellungsbedürfnisses
jedenfalls die Anzahl der Geschädigten, deren Kenntnis des
Schädigers und der schädigenden Umstände sowie die
tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zur
Rechtsdurchsetzung zu berücksichtigen.
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cc) Zwar verschaffte sich die Geschädigte
- erstmals - am 30. Januar 2003 eine
vollstreckbare Urkunde hinsichtlich des im Wege der
Rückgewinnungshilfe gesicherten Honorarbetrags. Zum Zeitpunkt
der aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst mehr als zwei
Jahre nach der Arrestanordnung getroffenen Entscheidung des
Landgerichts stand jedoch fest, dass eine Durchsetzung des
von der Geschädigten behaupteten Anspruchs zumindest auf
absehbare Zeit nicht zu erwarten war. Maßgeblich hierfür
waren in erkennbarer Weise Umstände, welche unter anderem die
Geschädigte zu verantworten hatte.
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dd) Die in erster Linie für die Frage der
Anspruchsberechtigung der K. zuständigen Sozialgerichte
ordneten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage
des Beschwerdeführers gegen den Honorarrückforderungsbescheid
an. Hierbei wurde auf die schwierigen, auch im Strafverfahren
bedeutsamen Rechtsfragen sowie auf den Umstand abgestellt,
dass der Beschwerdeführer die Honoraransprüche an den
anderweitig Verfolgten Dr. R. abgetreten und die
Honorare nicht persönlich erhalten habe. Dies hatte nach
gerichtlicher Auffassung zur Folge, dass
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grund des
Honorarrückforderungsbescheids nicht mehr vorgenommen werden
dürften. Die Geschädigte hat sich seitdem nicht mehr darum
bemüht, eine Vollstreckungsmöglichkeit zu schaffen. Zwar ist
die Vollstreckungsverzichtserklärung der Geschädigten,
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wegen ihres
erkennbaren Bezugs auf die genannten sozialgerichtlichen
Entscheidungen "bis zum (Wieder-)Eintritt der
Vollstreckungsvoraussetzungen" nur von vorübergehender Natur
und führt deswegen nicht ohne weiteres zum Wegfall eines
Sicherstellungsbedürfnisses. Die Geschädigte hatte jedoch
darüber hinaus durch den das Hauptverfahren betreffenden
Antrag auf Ruhen des Verfahrens, das sodann am
29. November 2002 vom Sozialgericht München angeordnet
wurde, zu erkennen gegeben, dass ihr bis auf weiteres nicht
daran gelegen war, einen durchsetzbaren Titel zu
erlangen.
58
ee) Das Landgericht hätte daher von
Verfassungs wegen neben dem langen Zeitablauf das
sozialgerichtliche Prozessverhalten der Geschädigten, welches
eine Klärung der Anspruchsberechtigung auf absehbare Zeit
verhindert, in den Blick nehmen müssen. Da die
Rückgewinnungshilfe alleine im Interesse der Geschädigten
vorgenommen wird, darf deren Untätigkeit nicht einseitig zu
Lasten des von der vorläufigen Maßnahme betroffenen
Beschwerdeführers gehen. Dies gilt hier in besonderer Weise
auch deswegen, weil die abschließende Klärung der
Anspruchsberechtigung - sowie des hiermit
zusammenhängenden "Abrechnungsbetrugs" (vgl. BGH, NJW 2003,
S. 1198 , zur - offen gelassenen -
streng formalen sozialversicherungsrechtlichen
Betrachtungsweise im Strafrecht; allgemein hierzu Volk, NJW
2000, S. 3385 ff.; Wagner/Hermann, NZG 2000,
S. 520 ff.; Stein, MedR 2001,
S. 124 ff.) - von schwierigen Rechtsfragen
abhängt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, MedR 2002,
S. 540 ff.; Spoerr/Fenner, MedR 2002,
S. 109 ff.). Die Auffassung des Landgerichts
verlagert insoweit das mit einer erheblichen Zeitverzögerung
verbundene Risiko der Rechtsunsicherheit hinsichtlich des
gesicherten Anspruchs einseitig auf den Beschwerdeführer. Die
schematische Rechtsauffassung der Strafgerichte führt zu
einer Sicherung der Geschädigten, obgleich derzeit nach dem
Ergebnis der bislang vor den insoweit sachnäheren
Sozialgerichten geführten Verfahren eine
Vollstreckungsmöglichkeit nicht besteht und eine den
Honoraranspruch betreffende Hauptsacheentscheidung wegen des
Ruhens des Verfahrens nicht absehbar ist. Hinzu kommt, dass
sich die Geschädigte auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs
vom 24. Oktober 2003 zur Ausbezahlung einbehaltener
Honorare verpflichtet hat.
59
2. Die Besonderheiten des Falles hätten die
Gerichte zudem dazu veranlassen müssen, tatsächliche und
rechtliche Erwägungen zu dem vom Beschwerdeführer aus der Tat
Erlangten zu treffen.
60
a) Soweit die Frage betroffen ist, ob und
welchen Betrag der Beschwerdeführer aus den ihm zur Last
gelegten Taten erlangt hat, beschränkt sich die
Arrestanordnung des Amtsgerichts auf den Hinweis, die
Honorare seien auf ein vom Beschwerdeführer gegenüber der K.
angegebenes Girokonto überwiesen worden. Das Landgericht
ergänzt diese Erwägung lediglich um den Umstand, dass das
Konto erst im Februar 1997 - bei fortbestehender
(gemeinsamer) Verfügungsbefugnis des Beschwerdeführers -
auf den anderweitig Verfolgten Dr. R. umgeschrieben
worden sei.
61
b) Wegen der Höhe des Arrestbetrags bedarf es
jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer
eingehenden Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und
rechtlichen Erwägungen hinsichtlich des Umstandes, dass es
sich bei dem Arrestbetrag um ein vom Beschwerdeführer
strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 – 2 BvR
1136/03 -, StV 2004, S. 409 ). Dem haben die
Gerichte nicht in ausreichender Weise Rechnung getragen.
62
aa) Die Gerichte haben alleine die gemeinsame
Kontoinhaberschaft bzw. Verfügungsbefugnis (im Sinne einer
Vollmacht) berücksichtigt. Ohne Darlegung weiterer Umstände
begegnet die Annahme der Gerichte, dem Beschwerdeführer sei
das gesamte Honorar zugeflossen, verfassungsrechtlichen
Bedenken.
63
Der strafrechtliche Vorwurf in den
angegriffenen Beschlüssen beruht auf der Annahme, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen eines "Strohmannverhältnisses" die
abgerechneten Tätigkeiten - als so genannter
"Scheinselbständiger" - faktisch wie ein Angestellter
des anderweitig Verfolgten Dr. R. erbracht habe. Diese
Konstruktion hätte Anlass zu weiteren gerichtlichen
Erwägungen gegeben, weswegen der "Strohmann", der lediglich
Anspruch auf eine feste Vorabvergütung gehabt hat, im vollen
Umfang die wirtschaftliche Verfügungsgewalt erlangt haben
soll (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 – 2 BvR
1136/03 -, StV 2004, S. 409 ). Auch
dann, wenn das Geld nicht unmittelbar einem tatunbeteiligten
Dritten zugeflossen ist, bedarf es zur Anordnung des Verfalls
der Feststellung, wer unter den Tatbeteiligten die
wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das Geld erlangt hat.
Eine etwaige Zurechnung nach den Grundsätzen der
Mittäterschaft kommt hier nur dann in Betracht, wenn sich
alle Beteiligten darüber einig waren, dass sie gemeinsam
Verfügungsgewalt erlangt haben (vgl. hierzu Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 – 2 BvR
1136/03 -, StV 2004, S. 409 m.w.N.).
64
bb) Der Sachverhalt warf weitere mit der
Annahme der "Scheinselbständigkeit" zusammenhängende Zweifel
an einer umfänglichen wirtschaftlichen Verfügungsgewalt des
Beschwerdeführers über die ausbezahlten Honorare auf, mit
welchen sich die Strafgerichte nicht auseinandergesetzt
haben.
65
Der anderweitig Verfolgte Dr. R. soll
ausweislich der Anklage vom 3. September 2003 bereits
seit dem 8. März 1993 eine Vollmacht für das Konto
gehabt haben, auf welches die Honorare überwiesen wurden; das
Konto sei im Februar 1997 auf den anderweitig Verfolgten
Dr. R. umgeschrieben worden. Ausweislich der Gründe des
Beschlusses des Bayerischen Landessozialgerichts vom
5. Mai 2003 hat die K. in dem sozialgerichtlichen
Verfahren die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe
die Honorare nicht persönlich erhalten, sondern an seinen
Vertragspartner abgetreten. Diese mit Regelungen des so
genannten "Generalmanagementvertrags" vom 15. Dezember
1993 vereinbare Auffassung wird letztlich auch von der
Staatsanwaltschaft in der vom Landgericht zugelassenen
Anklage vom 3. September 2003 übernommen. Danach sei
tatsächlich von einer Honorarabtretung an den anderweitig
Verfolgten Dr. R. auszugehen. Im wesentlichen
Ermittlungsergebnis wird hierzu ausgeführt, dass die
Honorareinnahmen zwar der anderweitig Verfolgte Dr. R.
"kassiert" habe, der Beschwerdeführer habe hiervon aber
profitiert, da er von diesem ein Festgehalt bezogen habe. Im
wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklage wird zudem die
Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer, der
lediglich eine festgelegte jährliche Vergütung erhielt, am
Gewinn der "Gesellschaft" nicht beteiligt gewesen sei. Auf
die Geschäftsführung habe er keinen Einfluss gehabt. Die
wirtschaftliche Leitung habe der anderweitig Verfolgte
Dr. R. ausgeübt.
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Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG; gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG ist die Sache an das zuständige
Gericht zurück zu verweisen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.