BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1824/12 -
1. des Herrn Prof. Dr. S…,
2. des Herrn Prof. Dr. V…,
3. des Herrn Prof. Dr. Dr. H…,
4. des Herrn Prof. Dr. R…,
5. des Herrn Prof. Dr. S…,
6. des Herrn N…,
7. des Herrn Prof. Dr. K…,
8. des Herrn Dr. G…,
9. des Herrn Dr. H…,
10. des Herrn E…,
11. des Herrn Dr. H…,
12. des Herrn Dr. F…,
13. des Herrn H…,
14. des Herrn M…,
15. des Herrn S…,
16. des Herrn W…,
17. des Herrn B…,
18. des Herrn W…,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 12. September 2012 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen,
dass dem Bundespräsidenten bis zur Entscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache
C-370/12 - Pringle untersagt wird, die von
Bundestag und Bundesrat am 29. Juni 2012 als Maßnahmen
zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im
Euro-Währungsgebiet beschlossenen Gesetze auszufertigen und
die mit ihnen gebilligten völkerrechtlichen Verträge zu
ratifizieren. Zudem beantragen sie, dass die Verordnung (EU)
Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur
makroökonomischer Ungleichgewichte solange keine Anwendung in
der Bundesrepublik Deutschland findet, bis der Gerichtshof
der Europäischen Union über die Vereinbarkeit der
Ermächtigungsgrundlage entschieden habe.
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1. Zur Bewältigung der
Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet stimmten der
Deutsche Bundestag und der Bundesrat am 29. Juni 2012
dem Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom
25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (BTDrucks
17/9047), dem Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012
zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in
der Fassung der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses
(BTDrucks 17/9045; 17/10126; 17/10172) und dem Gesetz zu dem
Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung
und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion in der
Fassung der vom Haushaltsausschuss beschlossenen
Änderungsvorschläge vom 27. Juni 2012 (BTDrucks 17/9046;
17/10125; 17/10171) jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu.
Ebenfalls am 29. Juni 2012 beschloss der Deutsche
Bundestag das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am
Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz
- ESMFinG) in der Fassung der Beschlussempfehlung des
Haushaltsausschusses (BTDrucks 17/9048; 17/10126); der
Bundesrat stimmte dem zu. Diese Gesetze enthalten die
Zustimmung zum Vertrag zur Einrichtung des Europäischen
Stabilitätsmechanismus, zum Vertrag über Stabilität,
Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und
Währungsunion und zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom
25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV); ferner regeln sie die Beteiligung des Deutschen
Bundestages bei der Wahrnehmung der haushaltspolitischen
Gesamtverantwortung. Wegen der weiteren Einzelheiten -
insbesondere des Wortlauts der angegriffenen Gesetze und der
wesentlichen Vertragsinhalte - wird auf das Urteil des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
12. September 2012 - 2 BvR 1390/12, 2 BvR
1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR
1440/12, 2 BvE 6/12 - verwiesen.
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2. Im Rahmen des sogenannten Six-Pack war
bereits zuvor als unionaler Sekundärrechtsakt die Verordnung
(EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und
Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl EU
Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 25),
gestützt auf Art. 121 Abs. 6 AEUV, erlassen worden.
Diese Verordnung gibt detaillierte Regeln für die Erkennung,
Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte
innerhalb der Europäischen Union vor und gilt für alle
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
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3. Mit Entscheidung vom 31. Juli
2012 leitete der Supreme Court der Republik Irland ein
Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV ein
(Record No. 339/12 - Thomas Pringle vs. The Government
of Ireland, Ireland and the Attorney General). Im
Wesentlichen ersucht der Supreme Court um eine Entscheidung
des Gerichtshofs der Europäischen Union darüber, ob die
Änderung des Art. 136 AEUV mit Blick auf die Wahl des
vereinfachten Vertragsänderungsverfahrens rechtmäßig zustande
gekommen ist, sowie darüber, ob sie mit dem Unionsrecht
vereinbar und ein Mitgliedstaat der Europäischen Union im
Hinblick auf die ausschließliche Zuständigkeit der
Europäischen Union in Fragen der Währungspolitik überhaupt
befugt ist, einem internationalen Abkommen wie dem
Europäischen Stabilitätsmechanismus beizutreten. Das
Vorabentscheidungsersuchen ging am 3. August 2012 beim
Gerichtshof ein und wird dort als Rechtssache C-370/12 -
Pringle geführt.
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Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung machen die Antragsteller im
Wesentlichen geltend, dass sich die Situation nach der
mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2012 in den
Verfahren 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR
1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE
6/12 durch das Vorabentscheidungsersuchen des irischen
Supreme Court grundlegend geändert habe. Nunmehr sei der
Gerichtshof der Europäischen Union mit den europarechtlichen
Grundlagen der streitgegenständlichen Zustimmungsgesetze
befasst. Dies sei für deren rechtliche Bewertung
unerlässlich, denn ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sei
unabdingbar für die verfassungsrechtliche Beurteilung. Die
Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen ergebe sich
unter anderem aus der Erforderlichkeit der Durchführung eines
ordentlichen Vertragsänderungsverfahrens, der Suspendierung
des Art. 125 AEUV durch Art. 136 Abs. 3 AEUV,
dem Widerspruch von Art. 8 des Vertrages über
Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts-
und Währungsunion zu Art. 126 Abs. 10 AEUV und der
rechtsfehlerhaften Wahl der Ermächtigungsgrundlage für die
angegriffene Verordnung und wurzele damit in einer Verletzung
des Unionsrechts. Zu einer allgemeinverbindlichen
Entscheidung hierüber sei ausschließlich der Gerichtshof
berufen. Warte das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung
des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ab, drohe ein
Konflikt zwischen der Verfassungsrechtslage und dem
Unionsrecht.
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Zwar sei in Bezug auf die Verordnung (EU)
Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur
makroökonomischer Ungleichgewichte noch keine Rechtssache
beim Gerichtshof anhängig, die Unerlässlichkeit der
vorherigen Einbeziehung des Gerichtshofs ergebe sich jedoch
daraus, dass nur dieser befugt sei, festzustellen, dass die
der Verordnung zugrunde gelegte Ermächtigungsgrundlage nicht
ausreichend sei. Zudem könne das Bundesverfassungsgericht die
Verordnung nur nach einer Entscheidung des Gerichtshofs für
unanwendbar erklären (vgl. BVerfGE 126, 286 ).
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls
unbegründet.
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Von vornherein unzulässig ist der Antrag,
soweit er die Verletzung von Art. 48 Abs. 1 bis
Abs. 5 EUV, Art. 125 AEUV und Art. 126
Abs. 10 AEUV rügt, da er insoweit nicht hinreichend
substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung der
Antragsteller in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1,
Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 79 Abs. 3 GG aufzeigt (§ 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG).
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1. Nach Art. 48 Abs. 3
Unterabsatz 2 EUV kann der Europäische Rat mit einfacher
Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
beschließen, für eine Vertragsänderung im ordentlichen
Verfahren keinen Konvent einzuberufen, wenn seine Einberufung
aufgrund des Inhalts oder Umfangs der geplanten Änderungen
nicht gerechtfertigt ist. Wie sich aus der Zusammenschau mit
Art. 48 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 2 EUV
ergibt, gilt das auch für institutionelle Änderungen im
Währungsbereich. Das Recht der Europäischen Union sieht für
die Parlamente der Mitgliedstaaten jedoch keine
Mitwirkungsbefugnisse bei der Auswahl des Änderungsverfahrens
vor (Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12, 2 BvR
1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR
1440/12, 2 BvE 6/12 -, Urteilsumdruck Seite 43 f.).
Wenn aber durch die Wahl des vereinfachten
Vertragsänderungsverfahrens keine Rechte des Deutschen
Bundestages betroffen sein können, kann durch eine
vermeintlich fehlerhafte Wahl des vereinfachten
Vertragsänderungsverfahrens auch nicht das Recht der
Antragsteller, die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl zu wählen (Art. 38 Abs. 1 GG), entleert
werden. Nur dies kann über den einschlägigen
verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 38 Abs. 1,
Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 79 Abs. 3 GG gerügt werden (vgl. BVerfGE 129,
124 ).
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2. Im Urteil vom 12. September 2012
wurde zudem entschieden (Urteilsumdruck Seite 49 f.),
dass die bisherige vertragliche Ausgestaltung der
Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft nicht bedeutet,
dass eine demokratisch legitimierte Änderung in der konkreten
Ausgestaltung der unionsrechtlichen Stabilitätsvorgaben von
vornherein mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbar wäre;
nicht jede einzelne Ausprägung dieser Stabilitätsgemeinschaft
ist durch die hier allein maßgeblichen Art. 20
Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79
Abs. 3 GG garantiert. Insofern kann die Rüge,
Art. 136 Abs. 3 AEUV gestalte die Wirtschafts- und
Währungsunion um und sei nicht mit Art. 125 AEUV oder
sonstigem Unionsrecht vereinbar, nicht mit Erfolg auf
Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG
gestützt werden.
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3. Im Übrigen wäre eine „schlichte“
Unvereinbarkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus oder
des Art. 136 Abs. 3 AEUV mit dem Unionsrecht
ungeachtet des Grundsatzes der Europarechtsfreundlichkeit des
Grundgesetzes (BVerfGE 123, 267 ; 126, 286
; 129, 124 ) nicht gleichbedeutend mit
einer Verletzung von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2
in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE
126, 286 ).
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4. Die Rechtsfragen, die der irische
Supreme Court dem Gerichtshof der Europäischen Union
vorgelegt hat, insbesondere die Vereinbarkeit eines
vereinfachten Vertragsänderungsverfahrens sowie des
Art. 136 Abs. 3 AEUV mit dem Unionsrecht (vgl.
Rechtssache C-370/12 - Pringle ), können im
Verfassungsbeschwerdeverfahren nach diesen Maßstäben daher
nicht geltend gemacht werden, so dass keine Notwendigkeit
besteht, die Entscheidung des Gerichtshofs abzuwarten.
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Soweit der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, bis zu einer
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union die
Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die
Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte
in der Bundesrepublik Deutschland für unanwendbar zu
erklären, haben die Antragsteller entgegen ihrer aus
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
folgenden Obliegenheit nicht hinreichend substantiiert
dargelegt, weshalb die begehrte Entscheidung dringlich ist
(vgl. BVerfGE 20, 363 ; 29, 179 ; 34,
211 ). Die Verordnung ist nach ihrem Art. 17
am zwanzigsten Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft getreten. Sie gilt mithin,
nachdem sie im Amtsblatt vom 23. November 2011 verkündet
wurde, seit dem 13. Dezember 2011 verbindlich in jedem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Vor diesem Hintergrund
hätte es besonderer Darlegungen bedurft, warum nunmehr,
nachdem die angegriffene Regelung im Zeitpunkt des Eingangs
des Antrags bereits seit neun Monaten in Kraft war, ein Fall
besonderer Dringlichkeit vorliegt.
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Soweit die Antragsteller darüber hinaus die
Unvereinbarkeit der angegriffenen Gesetze mit Art. 38
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und
Abs. 2 GG sowie mit Art. 14 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 88 Satz 2 GG behaupten, ist der
Antrag jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in seinem Urteil
vom 12. September 2012
- 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12,
2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 - die
Vereinbarkeit der angegriffenen Gesetze mit dem
Grundgesetz
- auch über die von den Antragsteller vorgetragenen Rügen
hinaus - in den Grenzen der im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der
Rechtslage umfassend geprüft. Für eine erneute Entscheidung
über diese Rechtsfragen besteht daher kein Anlass; die
Antragsteller zeigen keine neuen, bislang unberücksichtigt
gebliebenen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte auf, die
eine weitere Senatsentscheidung erforderlich machten.