BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1825/01 -
des Herrn L...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet
kein Recht auf mündliche Verhandlung; vielmehr ist es Sache
des Gesetzgebers, wie weit er in einem bestimmten Verfahren
einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben will (vgl.
BVerfGE 5, 9 ; 22, 232 ; 15, 249
; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352
; 31, 364 ; 36, 85 ). Von
Verfassungs wegen ist daher gegen die Regelung des § 32
Abs. 4 Saarländische Disziplinarordnung, wonach es im
Ermessen der Disziplinarkammer steht, Beweis zu erheben und
mündliche Verhandlung anzuordnen, nichts zu erinnern.
3
Art. 103 Abs. 1 GG umfasst auch
keinen Anspruch auf bestimmte Beweisregelungen, insbesondere
kein Recht auf unmittelbare Beweisaufnahme (vgl. BVerfGE 1,
418 ; 57, 250 ; 62, 392 ).
Dementsprechend gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG nicht,
dass eine Zeugenvernehmung unmittelbar in der mündlichen
Verhandlung erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 250
; Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juni 1992
- 1 BvR 1511/91 -, NZV 1993, S. 185).
4
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zudem
nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer
unrichtigen Tatsachenfeststellung (hier: einer unzutreffenden
Beurteilung der Glaubwürdigkeit) im Zusammenhang mit der ihm
obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und
Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen
gekommen sein sollte (vgl. BVerfGE 22, 267
; 76, 93 ).
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.