BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1825/02 -
des Herrn K ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
3. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Vereinbarkeit der Überbesetzung einer Großen Strafkammer mit
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
2
Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen,
weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht
vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind
beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Sie ist
unbegründet.
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Der Beschwerdeführer rügt die
Gerichtsbesetzung, weil die 1. Große Strafkammer des
Landgerichts, die ihn in der Besetzung mit zwei
Berufsrichtern einschließlich dem Vorsitzenden (§ 76
Abs. 2 GVG) verurteilte, nach dem
Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts mit insgesamt vier
Berufsrichtern einschließlich dem Vorsitzenden besetzt war.
Damit sei die verfassungsrechtlich noch zulässige
Überbesetzung überschritten, weil die Strafkammer in der
reduzierten Besetzung parallel in zwei personenverschiedenen
Sitzgruppen beziehungsweise der Vorsitzende mit drei
personenverschiedenen Beisitzerkonstellationen verhandeln
könne (unter Hinweis auf BVerfGE 17, 294 ff.; 18,
344 ff.). Auf den vorhandenen generell-abstrakten
kammerinternen Mitwirkungsplan, der die Mitwirkung der
einzelnen Beisitzer auf Grund der Endziffern der Zählkarte
bestimmt, komme es daher nicht mehr an.
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Die Besetzung der Großen Strafkammer mit einem
Vorsitzenden und drei Beisitzern verletzt den
Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht
auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG), weil ein Mitwirkungsplan die Heranziehung der zur
Entscheidung berufenen Kammermitglieder generell-abstrakt
bestimmt hat.
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1. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters
soll Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr
vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der
rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt
wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den
Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen
Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von
welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl.
BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82,
286 ; 95, 322 ). Damit sollen die
Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen
der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die
Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert
werden (vgl. BVerfGE 4, 412 <416, 418>; 95, 322
).
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Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert vor
diesem Hintergrund zweierlei. Das Verbot, jemanden seinem
gesetzlichen Richter zu entziehen, verlangt zunächst die
Festlegung, wer "gesetzlicher" Richter ist. Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG enthält demnach als Erstes das
Gebot, durch gesetzliche Regelungen festzulegen, wer im
Einzelfall Richter sein soll. Er enthält zum Zweiten das
Verbot, von diesen Regelungen im Einzelfall abzuweichen.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beschränkt sich mithin
nicht auf die Aussage, soweit der im Einzelfall berufene
Richter sich aus gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften
ergebe, müssten diese Vorschriften eingehalten werden. Die
Forderung nach dem "gesetzlichen" Richter setzt einen Bestand
von Rechtssätzen voraus, die für jeden denkbaren Streitfall
im Voraus den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung
zuständig ist (vgl. BVerfGE 2, 307 ).
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Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wendet sich mit
seinen Vorgaben für Regelungen, die den gesetzlichen Richter
bestimmen, zunächst an den Gesetzgeber. Dieser muss durch die
Prozessgesetze bestimmen, welche Gerichte für welche
Verfahren sachlich, örtlich und instanziell zuständig und wie
die Spruchkörper regelmäßig zu besetzen sind. Er oder die von
ihm hierzu ermächtigte Justizverwaltung muss durch
organisatorische Normen die einzelnen Gerichte errichten und
ihren Gerichtsbezirk festlegen.
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Diese Bestimmungen bedürfen aber notwendig der
Ergänzung durch Geschäftsverteilungspläne der Gerichte, durch
die die Zuständigkeit der einzelnen Spruchkörper festgelegt
und ihnen die Richter zugewiesen werden. Der Spruchkörper
selbst muss regeln, welche der ihm zugewiesenen Richter bei
der Entscheidung welcher Verfahren mitwirken. Erst diese
Regelungen bestimmen den gesetzlichen Richter. Präsidium und
Spruchkörper unterliegen deshalb notwendig den Bindungen aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Für alle Regelungen gilt,
dass sie durch abstrakt-generelle Regelungen die Richter, die
zur Entscheidung der anhängig werdenden Verfahren berufen
sind, so eindeutig und genau wie möglich bestimmen müssen
(vgl. BVerfGE 17, 294 ).
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Auch Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplan
dürfen deshalb mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG keine vermeidbare Freiheit in der
Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer
Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich
des gesetzlichen Richters lassen (vgl. BVerfGE 17, 294
; 18, 344 ; 95, 322 ).
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Die Einschränkung "so genau wie möglich" ist
erforderlich, weil die Zahl der Spruchkörper, die Zahl der
Richter, der Umfang der Geschäftslast, die Leistungsfähigkeit
der Richter nicht gleich bleiben, weil außerdem den Fällen
des Ausscheidens, des Urlaubs, der Krankheit oder sonstigen
Verhinderung und des Wechsels eines oder mehrerer Richter
Rechnung getragen werden muss (vgl. BVerfGE 17, 294
; 18, 344 ). Diese Umstände
rechtfertigen eine Überbesetzung der Kammern und Senate, die
jedoch durch eine spruchkörperinterne Geschäftsverteilung
("Mitwirkungsplan") die Bestimmung des gesetzlichen Richters
Gewähr leisten muss (vgl. Plenumsentscheidung in BVerfGE 95,
322 ).
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Dass in einem überbesetzten Spruchkörper die
Auswahl der zur Entscheidung des konkreten Falls berufenen
Richter die Garantie des gesetzlichen Richters berührt, weil
die Überbesetzung dem Vorsitzenden bei der Heranziehung der
Beisitzer zu den einzelnen Sachen einen Spielraum einräumt,
hat das Bundesverfassungsgericht bereits sehr früh
thematisiert. Es hat die verfassungsrechtliche Lösung
zunächst darin gesehen, schon der Überbesetzung als solcher
verfassungsrechtliche Schranken zu setzen, und dies aus dem
Gebot des gesetzlichen Richters hergeleitet (vgl. BVerfGE 18,
344 ; 22, 282 ). Danach durften
einem Spruchkörper nicht so viele Richter angehören, dass der
Vorsitzende zwei personell verschieden besetzte Sitzgruppen
oder drei Spruchkörper mit jeweils verschiedenen Beisitzern
bilden konnte. Innerhalb dieser absoluten Grenzen der
Überbesetzung wurde eine generell-abstrakte Regelung über die
Heranziehung der einzelnen Richter nicht für erforderlich
gehalten (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 65
; 18, 344 ; BGH, GA 1977, S. 366;
BGHSt 33, 234 ; BVerwGE 24, 315
).
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Weiter gehende Ausgestaltungen des Gebots des
gesetzlichen Richters enthält die Entscheidung des Plenums
des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (BVerfGE 95,
322 ; zuvor schon BGH, Beschluss der
Vereinigten Großen Senate vom 5. Mai 1994 - VGS 1-4/93
-, NJW 1994, S. 1735 ff.). Seither ist geklärt, dass
auch auf der Ebene des - überbesetzten - Spruchkörpers
abstrakt-generelle Regelungen für die Mitwirkung der Richter
aufgestellt werden müssen.
13
Ob darin zugleich eine Abkehr von der
Bestimmung einer absoluten Grenze der Überbesetzung eines
Spruchkörpers liegt, bedarf hier keiner Entscheidung. Für
eine solche Grenze ist grundsätzlich die vollständige
Besetzung einer Kammer oder eines Senats maßgeblich. Wären
die von den Prozesordnungen aus Beschleunigungs- und
Vereinfachungsgründen eingeführten reduzierten Besetzungen
maßgeblich, dann könnte schon die vollständige Besetzung
einer Kammer oder eines Senats überall dort
verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sein, wo
Einzelrichter als reduzierte Besetzung vorgesehen sind (vgl.
z.B. §§ 348, 348a, 526, 568 ZPO, § 78b Abs. 1 Nr. 2
GVG, § 6 VwGO, § 6 FGO).
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Die Große Strafkammer, deren Besetzung der
Beschwerdeführer rügt, genügt mit der Besetzung von vier
Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden den
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Bei Großen Strafkammern
ist die vollständige Besetzung für die Berechnung einer
absoluten Grenze der Überbesetzung eines Spruchkörpers auch
deshalb maßgeblich, weil eine Vorauszuweisung von zu
erledigenden Verfahren nach abstrakt-generellen Regeln an die
reduzierte Besetzung nicht erfolgen kann. Geht eine Sache bei
der Kammer ein, so muss sie immer einem vollständig, mit drei
Richtern besetzten Spruchkörper (§ 76 Abs. 1 GVG)
zugewiesen sein. Die Reduzierung der Besetzung kann erst mit
dem Eröffnungsbeschluss vorgenommen werden (§ 76 Abs. 2
S. 1 GVG), und sie bewirkt nur eine Reduzierung der Besetzung
für die Hauptverhandlung. Für den Eröffnungsbeschluss sind
ebenso drei Richter erforderlich wie für Beschlüsse vor der
Eröffnungsentscheidung und für Beschlüsse, die nach der
Eröffnung, aber außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen
sind. Eine Beschlusskammer mit nur zwei Richtern kennt das
Gesetz nicht (§ 76 Abs. 2 S. 1 GVG: "in der
Hauptverhandlung").
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Da der Mitwirkungsplan einer Großen
Strafkammer somit für jede eingehende Sache eine Besetzung
mit drei Richtern vorsehen muss, bieten sich keine
Möglichkeiten der Manipulation, mit denen völlig
personenverschiedene Spruchkörper gebildet werden könnten,
wenn der Kammer nur vier oder fünf Richter angehören.
Zuweisungen an verringerte Sitzgruppen und damit an
personenverschiedene verringerte Sitzgruppen kann es nicht
geben, da die Verringerung nicht durch den Mitwirkungsplan
geschehen kann, sondern erst durch den in Dreierbesetzung zu
fassenden Eröffnungsbeschluss. Der Mitwirkungsplan hat zwar
eine Regelung zu enthalten, welcher Richter nicht an der
Hauptverhandlung teilnimmt, wenn die Zweierbesetzung
beschlossen werden sollte, aber ob dies eintritt, kann er
nicht vorherbestimmen.
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2. Die im Geschäftsverteilungsplan des
Landgerichts und dem ihn konkretisierenden Mitwirkungsplan
der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts getroffenen
Zuständigkeitsbestimmungen genügen darüber hinaus den
verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG. Durch den Mitwirkungsplan war im
Vorhinein anhand der Bezugnahme auf die automatisch vergebene
Zählkartennummer festgelegt, welche Beisitzer bei welcher
Sache mitwirken würden. Gegen den generell-abstrakten
Charakter des Mitwirkungsplans hat auch der Beschwerdeführer
keine Bedenken erhoben.
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Soweit der Beschwerdeführer seine
verfassungsrechtlichen Bedenken auch darauf gestützt hat,
dass der richtungsweisende Einfluss des Vorsitzende nicht
mehr gewährleistet sei, wenn der Kammer mehr Beisitzer
zugewiesen würden als nach der alten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zulässig, kann ihm nicht gefolgt
werden. Im vorliegenden Fall kann eine Überlastung des
Vorsitzenden schon deshalb nicht festgestellt werden, weil
zwei der drei Beisitzer der Kammer nur mit halbem
Arbeitskraftanteil zugewiesen waren. Während Teilzeitkräfte
bei der Frage, ob eine Überbesetzung der Kammer vorliegt, wie
Vollzeitkräfte behandelt werden müssen (vgl. Kissel, GVG, 3.
Aufl., § 21e, Rn. 131), kann dies bei der
Beurteilung einer möglichen Überlastung des Vorsitzenden
nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Sowada, Der gesetzliche
Richter im Strafverfahren, 2002, S. 270, unter Hinweis
auf Schultz, MDR 1964, S. 819 ). Es bedarf
daher keiner Entscheidung, ob der Gedanke des
richtunggebenden Einflusses des Vorsitzenden
verfassungsrechtlich verankert (Wassermann, in:
Alternativkommentar zum Grundgesetz, Art. 101
Rn. 27) oder lediglich dem einfachen Recht zuzuordnen
ist (Sowada, a.a.O., S. 269 m.w.N.).
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.