BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1825/08 -
des Herrn H...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 4. Oktober 2010 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom
12. April 2008 - Eildienst XIV 69/08, 219d XIV 39834/08
- und 19. Mai 2008 - 219d XIV 39834/08 -, des
Landgerichts Hamburg vom 5. Mai 2008 - 310 T 29/08 - und
29. Mai 2008 - 310 T 38/08 - und des Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2008 - 2 Wx 55/08, 2 Wx
71/08 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung
mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes, die Beschlüsse des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts darüber hinaus in seinem Grundrecht aus
Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des
Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Hanseatische
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Reichweite des in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
verankerten Gebots zur Beachtung der Formvorschriften in
Freiheitsentziehungsverfahren und die Anforderungen an die
gerichtliche Überprüfung eines Feststellungsantrags, der auf
die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung für
einen vergangenen Zeitraum gerichtet ist.
2
1. Der Beschwerdeführer ist türkischer
Staatsangehöriger und reiste erstmals im Jahre 1983 in das
Bundesgebiet ein. Noch im selben Jahr wurde er nach dem
Erlass einer Ausweisungsverfügung in die Türkei abgeschoben.
1986 kehrte er in die Bundesrepublik Deutschland zurück,
reiste aber 1987 nach erfolgloser Durchführung eines
Asylverfahrens freiwillig in die Türkei aus. Im September
1990 reiste der Beschwerdeführer abermals in die
Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen
Asylfolgeantrag, den er nach Ablehnung durch das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zurücknahm.
1991 begab er sich freiwillig in die Türkei und reiste im
Jahre 1992 ein weiteres Mal in die Bundesrepublik Deutschland
ein. Seinen weiteren Asylantrag lehnte das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 1995 ab; eine hiergegen
gerichtete Klage des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Ein
im Jahre 1997 gestellter Asylfolgeantrag führte ebenfalls
nicht zum Erfolg. Der Beschwerdeführer wurde im Januar 1998
in die Türkei abgeschoben. Zuletzt reiste er 2002 in die
Bundesrepublik Deutschland ein, ohne im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis zu sein. Im November 2002 wurde der
Beschwerdeführer in Bielefeld festgenommen und in
Abschiebehaft genommen. Da er nicht an der
Passersatzpapierbeschaffung mitwirkte, wurde er im Mai 2003
der türkischen Botschaft in Berlin vorgeführt. Nach der
Vorführung konnte der Beschwerdeführer flüchten und tauchte
unter. Er begab sich nach Leipzig, wo er bei seiner Ehefrau
und im „Kirchenasyl“ lebte. Hiervon erhielt die
Ausländerbehörde in Leipzig im Jahre 2007 Kenntnis.
3
Am 11. April 2008 wurde der
Beschwerdeführer in Hamburg festgenommen. Die
Ausländerbehörde Hamburg beantragte am 12. April 2008
die Anordnung von Haft nach § 62 Abs. 2 AufenthG
und erklärte, den Beschwerdeführer in die Türkei abschieben
zu wollen.
4
2. Nachdem das Amtsgericht Hamburg den
Beschwerdeführer, nicht aber dessen Ehefrau angehört hatte,
ordnete es durch Beschluss vom 12. April 2008 für den
Beschwerdeführer Abschiebungshaft bis zum 19. Mai 2008 an.
Zur Begründung führte das Amtsgericht an, es sei nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bereit sei, das
Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Es bestehe der
begründete Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen
werde. Mildere Mittel seien zur Überwachung der Ausreise
nicht geeignet. Die Dauer der Haft berücksichtige die
erforderlichen Abschiebungsvorbereitungen.
5
Am 15. April 2008 richtete die
Ausländerbehörde in Leipzig ein Amtshilfeersuchen an die
Ausländerbehörde in Hamburg mit der Bitte um Abschiebung des
Beschwerdeführers.
6
3. Der Beschwerdeführer erhob sofortige
Beschwerde und beantragte festzustellen, dass die
Inhaftierung rechtswidrig gewesen sei. Nicht die
Ausländerbehörde in Hamburg, sondern diejenige in Leipzig sei
für die Haftantragstellung zuständig gewesen. Zudem sei seine
Ehefrau nicht angehört worden. Er sei ferner nicht über das
Recht auf Benachrichtigung der konsularischen Vertretung
belehrt worden. Die Ausländerbehörde Hamburg erwiderte unter
anderem, sie habe aufgrund eines entsprechenden Ersuchens in
Amtshilfe für die Ausländerbehörde in Leipzig gehandelt.
7
Das Landgericht Hamburg hörte den
Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 2. Mai 2008
an.
8
Durch Beschluss vom 5. Mai 2008 wies das
Landgericht die sofortige Beschwerde hinsichtlich des
Aufhebungsantrags zurück und verwarf sie hinsichtlich des
Feststellungsantrags. Die Voraussetzungen für die Anordnung
von Sicherungshaft lägen jedenfalls im Zeitpunkt der
Beschlussfassung vor. Die Ausländerbehörde in Hamburg sei für
den Haftantrag in Amtshilfe auf Antrag der örtlich
zuständigen Ausländerbehörde Leipzig tätig. Das
Amtshilfeersuchen betreffe sowohl die Haftanordnung als auch
die Durchführung der Abschiebung. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers sei vom Landgericht angehört worden. Das
Amtsgericht sei zu ihrer Anhörung gemäß § 5 Abs. 3
Satz 4 FreihEntzG nicht verpflichtet gewesen, weil die
Anhörung aufgrund der großen räumlichen Distanz und wegen der
seinerzeit gegebenen Eilsituation zu einer erheblichen
Verzögerung geführt hätte. Eine etwa unterlassene Belehrung
über das Recht auf konsularischen Beistand stünde der
Rechtmäßigkeit der Sicherungshaft selbst nicht entgegen. Die
Voraussetzungen der Sicherungshaft lägen vor. Die Haft sei
verhältnismäßig. Das gelte auch, wenn die Abschiebung über
mehrere Jahre nicht betrieben worden sein sollte. In Leipzig
sei der Beschwerdeführer durch das sogenannte Kirchenasyl
nicht ohne Weiteres greifbar gewesen. Eine zögerliche
Bearbeitung liege nicht vor. Der Feststellungsantrag sei
unzulässig. Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sehe grundsätzlich keine Feststellungsklage im Hinblick auf
die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme vor. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb das Landgericht als Beschwerdegericht
für eine solche, außerhalb eines
Fortsetzungsfeststellungsantrags zu treffende Feststellung
zuständig sein sollte. Es liege kein Ausnahmefall vor, in dem
Art. 19 Abs. 4 GG es gebiete, eine
Überprüfungsmöglichkeit zu eröffnen. Insbesondere handle es
sich nicht um einen Fall von prozessualer Überholung. Mit der
Überprüfung des amtsgerichtlichen Haftbeschlusses sei dem
Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers genügt.
9
4. Die Ausländerbehörde in Hamburg beantragte
am 16. Mai 2008 die Verlängerung der Haftanordnung.
10
Das Amtsgericht Hamburg beschloss am
19. Mai 2008, den Beschwerdeführer bis zu seiner
Abschiebung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2008, in
Haft zu nehmen. Die Haftgründe bestünden fort. Die
Verlängerung sei wegen fehlender Passersatzpapiere
erforderlich.
11
5. Auch gegen den Beschluss vom 19. Mai
2008 erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde, wobei
er wiederum sowohl einen Aufhebungs- als auch einen
Feststellungsantrag stellte.
12
Durch Beschluss vom 29. Mai 2008 wies das
Landgericht Hamburg den mit der sofortigen Beschwerde
gestellten Aufhebungsantrag zurück; der Feststellungsantrag
wurde verworfen. Die Ausländerbehörde in Hamburg sei
berechtigt gewesen, den Verlängerungsantrag zu stellen. Sie
sei jedenfalls auf Antrag der örtlich zuständigen
Ausländerbehörde in Leipzig in Amtshilfe tätig. Das
Amtshilfeersuchen vom 15. April 2008 betreffe auch die
Verlängerung. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht
angehört worden sei, lasse sich nicht beanstanden. Die
Anhörung der Ehefrau sei in § 5 Abs. 3 Satz 2
FreihEntzG nicht zwingend vorgesehen. Sie könne daher im
Ausnahmefall unterbleiben, wie auch „§ 5 Abs. 3
Satz 3 FreihEntzG“ (gemeint ist offensichtlich § 5
Abs. 3 Satz 4 FreihEntzG) zeige. Ein solcher
Ausnahmefall sei hier gegeben. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers sei von der Kammer im vorhergehenden
Verfahren angehört worden. Eine ergänzende mündliche Anhörung
hätte keine zusätzlichen Erkenntnisse erbringen können. Das
mache auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Die erneute
Anhörung sei als unverhältnismäßig im Sinne des „§ 5
Abs. 3 Satz 3 FreihEntzG“ (gemeint ist wieder
§ 5 Abs. 3 Satz 4 FreihEntzG) entbehrlich
gewesen. Im Übrigen wiederholte das Landgericht seine
Ausführungen in dem Beschluss vom 5. Mai 2008.
13
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide
Beschlüsse des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde, mit
der er jeweils zugleich die Feststellung der Rechtswidrigkeit
der Abschiebungshaft beantragte. Es fehle an einer Anhörung
der Ehefrau durch das Amtsgericht bei der Haftanordnung und
-verlängerung sowie durch das Landgericht im Rahmen des
zweiten Beschwerdeverfahrens. Eine drohende Verzögerung sei
nicht zu ersehen. Zudem hätte die Anhörung telefonisch
erfolgen können. Die Ansicht des Landgerichts führe dazu,
dass der Ehegatte entgegen den gesetzlichen Vorgaben gar
nicht mehr gehört werde. Das Landgericht habe die
Feststellung der dadurch begründeten Rechtswidrigkeit der
Haft nicht unterlassen dürfen; für jeden einzelnen Tag der
Haft habe der Beschwerdeführer insoweit ein
Rechtsschutzbedürfnis. Die Ausländerbehörde Hamburg sei für
den Haftantrag nicht zuständig gewesen. Amtshilfe sei hierbei
unzulässig und nicht erforderlich. Es fehle ferner an der
Belehrung über das Recht auf konsularischen Beistand.
14
Das Hanseatische Oberlandesgericht wies die
sofortigen weiteren Beschwerden durch Beschluss vom
23. Juli 2008 zurück. Der Haftantrag sei durch die
zuständige Behörde gestellt worden. Grundsätzlich sei die
Ausländerbehörde Leipzig zuständig, in deren Bezirk der
Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Bei Gefahr im
Verzuge sei gemäß § 3 Abs. 5 des Hamburgischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes für unaufschiebbare Maßnahmen
auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für
die Amtshandlung auftrete. Unaufschiebbare Maßnahmen seien
nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des
Bundesministeriums des Innern die Abschiebung, wenn sie
anderenfalls vereitelt oder rechtlich erschwert würde, sowie
die Beantragung von Abschiebungshaft. Die Ausländerbehörde
Hamburg sei danach dafür zuständig gewesen, Abschiebungshaft
zu beantragen, weil der Beschwerdeführer in ihrem
Zuständigkeitsbereich aufgegriffen worden sei, und zwar
unabhängig davon, ob bereits ein Amtshilfeersuchen vorgelegen
habe. Wenn der Haftrichter nicht über das Recht auf
Unterrichtung der konsularischen Vertretung belehrt habe,
wirke sich dieser Umstand nicht auf die Zulässigkeit der
Sicherungshaft aus. Ebenso wie eine Verletzung der
Benachrichtigungspflicht gemäß Art. 104 Abs. 4 GG
berühre insoweit eine Rechtsverletzung den sachlichen Inhalt
der Entscheidung über die Freiheitsentziehung nicht. Es sei
auch nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Belehrung des
Beschwerdeführers Einfluss auf die Entscheidungen über die
Sicherungshaft genommen hätte. Hinsichtlich des Beschlusses
des Landgerichts vom 5. Mai 2008 gelte noch, dass die am
12. April 2008 unterlassene Anhörung der Ehefrau des
Beschwerdeführers nicht zu einer auch nur teilweisen
Rechtswidrigkeit der Haftanordnung vom selben Tag führe. Denn
das Landgericht habe die Ehefrau am 2. Mai 2008
angehört, wodurch der Verfahrensverstoß geheilt worden sei.
Verfahrensfehler rechtfertigten die Feststellung der
Rechtswidrigkeit einer sachlich gerechtfertigten
Haftanordnung nur, wenn sie bis zu dem erledigenden Ereignis
nicht geheilt worden seien und auch nicht durch die
Entscheidung über das gegebene Rechtsmittel geheilt worden
wären. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag solle dem
Betroffenen keinen zusätzlichen Rechtsschutz eröffnen, der
ihm ohne die Erledigung nicht zugestanden habe. Zutreffend
sei der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft
gerichtete Antrag als unzulässig verworfen worden. Dem
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers werde genügt,
wenn im Beschwerdeverfahren vor Erledigung der Haftanordnung
in der Sache über die Aufrechterhaltung einer noch
fortbestehenden freiheitsentziehenden Maßnahme entschieden
werde. Für eine darüber hinausgehende Feststellung etwa
dahingehend, dass das amtsgerichtliche Verfahren fehlerhaft
gewesen sei, sei kein Rechtsschutzinteresse gegeben. Die
entsprechenden Erwägungen seien auch für die
Beschwerdeentscheidung im Haftverlängerungsverfahren
maßgebend. Ferner stelle es unter den besonderen Umständen
des Falles keinen Verfahrensmangel dar, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers vom Landgericht - ebenso wie vom
Amtsgericht - nicht erneut persönlich angehört worden sei. In
Abschiebungshaftsachen sei die Anhörung des Ehegatten
grundsätzlich dann erforderlich, wenn es für die Entscheidung
auf Art und Intensität der familiären Bindung ankomme. Dem
sei das Landgericht hinreichend nachgekommen, indem es die
Ehefrau im ersten Verfahren angehört habe. Eine erneute
Anhörung nach lediglich vier Wochen hätte keine zusätzlichen
Erkenntnisse erbringen können.
15
Mit der Verfassungsbeschwerde macht der im
August 2008 aus der Abschiebehaft entlassene Beschwerdeführer
geltend, es stelle eine Missachtung der gesetzlich
vorgeschriebenen Form dar, dass die Haft auf Antrag der
Ausländerbehörde in Hamburg angeordnet worden sei. Originär
zuständig sei die Ausländerbehörde in Leipzig gewesen.
Weshalb nach der Festnahme vom 11. April 2008 - wie das
Oberlandesgericht ausführe - am darauffolgenden Tag noch
Gefahr im Verzug vorgelegen haben solle, die dazu geführt
habe, dass die Ausländerbehörde Leipzig einen Haftantrag
nicht habe stellen können, erschließe sich nicht. Diese hätte
ebenso wie die Ausländerbehörde Hamburg einen formularmäßigen
Haftantrag stellen können. Es sei davon auszugehen, dass
beide Behörden am Tag der Festnahme Kontakt gehabt hätten.
Jedenfalls sei nicht ersichtlich, weshalb es eine aufgrund
der Eilbedürftigkeit bestehende Zuständigkeit ermöglichen
solle, Haft für einen längeren Zeitraum als drei Tage
endgültig zu beantragen. Gänzlich unverständlich sei, aus
welchen Gründen es möglich sein solle, die Haftverlängerung
im Rahmen der Amtshilfe zu beantragen. Der
Verlängerungsantrag sei über einen Monat nach der erstmaligen
Inhaftierung erfolgt. Spätestens dieser Antrag sei durch die
Ausländerbehörde Leipzig zu stellen gewesen. Ferner seien die
Formvorschriften verletzt worden, weil die Ehefrau des
Beschwerdeführers bei der erstmaligen Haftanordnung erst
durch das Landgericht und bei der Verlängerung gar nicht
angehört worden sei. Zumindest eine telefonische Anhörung sei
möglich gewesen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die
Anhörung könne unterbleiben, wenn neuer Vortrag nicht zu
erwarten sei, lasse sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren.
Die Nachholung der Anhörung im ersten Verfahren habe den
Verfahrensverstoß des Amtsgerichts auch nicht geheilt. Das
Bundesverfassungsgericht habe ausgesprochen, dass eine
rückwirkende Heilung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1
Satz 1 FreihEntzG nicht möglich sei; heilende Wirkung
habe die Nachholung nur für die Zukunft. Gleiches habe für
die Anhörung des Ehegatten zu gelten. Die Rechtswidrigkeit
der Inhaftierung des Beschwerdeführers bis zur nachgeholten
Anhörung hätte festgestellt werden müssen. Der
Feststellungsantrag sei indes unter Verstoß gegen
Art. 19 Abs. 4 GG als unzulässig behandelt worden.
Für bereits abgelaufene und damit erledigte Hafttage sei ein
Feststellungsinteresse zu bejahen. Das gelte nicht nur wegen
des Rehabilitierungsinteresses, sondern auch, weil der
Beschwerdeführer nur damit habe rechnen können, von einer
Kostenbelastung verschont zu bleiben, wenn die
Rechtswidrigkeit der Haft in einem bestimmten Zeitraum
festgestellt sei. Weshalb eine Feststellungsentscheidung erst
zulässig sein solle, wenn die Haft in Gänze vollstreckt
worden sei, erschließe sich nicht.
16
Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg hat von einer Stellungnahme abgesehen.
17
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Dies ist zur Durchsetzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die in der Verfassungsbeschwerde
aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt oder
lassen sich ohne Weiteres auf der Grundlage der bisherigen
Rechtsprechung beantworten (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig
und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
18
Die angegriffenen Entscheidungen des
Amtsgerichts Hamburg, des Landgerichts Hamburg und des
Hanseatischen Oberlandesgerichts verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG. Die Entscheidungen des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen ihn zudem
in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG.
19
Der Beschwerdeführer wird durch die
angegriffenen Entscheidungen in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.
20
1. a) Die Freiheit der Person (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes
Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen
werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312
). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden
allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche
Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme
und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl.
BVerfGE 22, 21 ; 94, 166 ; 96, 10
). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen
Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der
materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10,
302 ; 58, 208 ). Art. 104
Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2
Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und
verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er
neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht,
die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden
Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt
(vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183
; 58, 208 ).
21
b) Inhalt und Reichweite der Formvorschriften,
deren Beachtung über Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
zum Verfassungsgebot erhoben ist, sind von den Fachgerichten
so auszulegen, dass sie einer der Bedeutung des Grundrechts
angemessene Wirkung entfalten können. Jenseits der Grenze der
Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das
Verfahrensrecht verbleibt den Fachgerichten aber Raum, sich
zwischen mehreren möglichen Deutungen des Gesetzes zu
entscheiden. Es bleibt in erster Linie Aufgabe der
Fachgerichte, den Sinn des Gesetzesrechts mit Hilfe der
anerkannten Methoden der Rechtsfindung zu ergründen. Das
Bundesverfassungsgericht greift erst dann korrigierend ein,
wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom
Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn
es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf
persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist oder wenn es
sachlich schlechthin unhaltbar ist und somit Willkür vorliegt
(BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2009 -
2 BvR 1537/08 -, juris).
22
2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
stehen die angegriffenen Entscheidungen nicht im
Einklang.
23
a) Das Amtsgericht hat seine Entscheidungen
vom 12. April 2008 über die erstmalige Anordnung der
Abschiebungshaft und vom 19. Mai 2008 über die
Verlängerung der Abschiebungshaft entgegen § 5
Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FreihEntzG) gefällt,
ohne die Ehefrau des Beschwerdeführers zuvor angehört zu
haben. Damit hat es die sich aus dem Grundrecht des
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Maßstäbe
ebenso verkannt wie die bestätigenden Entscheidungen des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts, in denen der
erstinstanzliche Anhörungsmangel gerechtfertigt worden
ist.
24
aa) Zu den Verfahrensgarantien, die
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit
grundrechtlichem Schutz versieht, gehört auch die in § 5
Abs. 3 Satz 2 FreihEntzG statuierte richterliche
Pflicht, den Ehegatten des betroffenen Ausländers vor
Anordnung oder Verlängerung der Abschiebungshaft
grundsätzlich anzuhören.
25
bb) Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom
12. April 2008 gegen die gesetzlich vorgeschriebene
Anhörungspflicht des § 5 Abs. 3 Satz 2
FreihEntzG verstoßen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist
vor Erlass der Abschiebungshaftanordnung nicht gehört worden.
Von einer Anhörung der Ehefrau durfte auch nicht
ausnahmsweise abgesehen werden. Eine Anhörung kann nach
§ 5 Abs. 3 Satz 4 FreihEntzG zwar
unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder
nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist. Zu diesen
Voraussetzungen enthält der Beschluss des Amtsgerichts jedoch
keine Feststellungen.
26
Die in dem Beschluss des Landgerichts vom
5. Mai 2008 enthaltenen Erwägungen, nach denen die
Anhörung aufgrund der großen räumlichen Distanz des
Gerichtsstandortes zum Aufenthaltsort der Ehefrau des
Beschwerdeführers in Leipzig und unter Berücksichtigung der
im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts gegebenen
Eilsituation zu einer erheblichen Verzögerung geführt hätte,
sind für die verfassungsrechtliche Beurteilung ohne
Bedeutung, da sie mit den hiervon abweichenden Erwägungen des
Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2008
überholt und damit gegenstandslos geworden sind.
27
cc) Soweit das Oberlandesgericht in seinem
Beschluss vom 23. Juli 2008 zu der Auffassung gelangt,
der mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 12. April
2008 verbundene Verfahrensverstoß sei mit der nachträglichen
Anhörung durch das Landgericht am 2. Mai 2008 geheilt
worden, wird seine Rechtsanwendung den grundrechtlichen
Anforderungen nicht gerecht.
28
Verstößt der Richter gegen das Gebot
vorheriger Anhörung des Betroffenen, so drückt dieses
Unterlassen nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts der gleichwohl angeordneten
Sicherungshaft den Makel einer rechtswidrigen
Freiheitsentziehung auf, der durch Nachholung der Maßnahme
rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. BVerfGE 58, 208
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 17. Januar 1990 - 2 BvR 1592/88 -,
NJW 1990, S. 2309 ; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2
BvR 927/95 -, InfAuslR 1996, S. 198). Dieser Grundsatz
gilt auch dann, wenn das Gericht gegen die gesetzliche
Pflicht verstößt, die Ehefrau des Betroffenen vor Erlass der
Haftanordnung anzuhören.
29
Die nach § 5 Abs. 3 Satz 2
FreihEntzG grundsätzlich gebotene Anhörung der Ehefrau des
Betroffenen ist - wie die Anhörung des Betroffenen
selbst - Teil der richterlichen Sachaufklärung
(§ 12 FGG in Verbindung mit § 3 Satz 2
FreihEntzG).
30
Der Richter darf sich bei der Anordnung von
Freiheitsentziehungen nicht auf die Prüfung der von der
antragstellenden Behörde vorgetragenen Gründe für die
Sicherungshaft beschränken, sondern muss eigenverantwortlich
die Tatsachen feststellen, die eine Freiheitsentziehung
rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -,
InfAuslR 1996, S. 198). Hierfür ist die persönliche
Anhörung der Ehefrau des Betroffenen grundsätzlich
unverzichtbar. Insbesondere bei der Prüfung, ob der im Sinne
von § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer glaubhaft machen
kann, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will
(§ 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), kommt den
sozialen Bindungen des Betroffenen besonderes Gewicht zu.
Dass für die Entscheidung darüber, ob der Ausländer sich
seiner Abschiebung zu entziehen droht, Art und Intensität der
familiären Bindung etwa zum Ehegatten erheblich sind, bedarf
keiner näheren Erklärung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
1. Juni 2007 - I-3 Wx 109/07, 3 Wx 109/07 -, InfAuslR
2007, S. 294).
31
Das Oberlandesgericht hat sich mit der Frage,
ob der mögliche Verfahrensfehler der unterbliebenen Anhörung
der Ehefrau rückwirkend geheilt werden kann, nicht befasst,
sondern sie ausschließlich unter Aspekten zulässigen
Rechtsschutzes gewürdigt. Dies mag von seinem - mit
Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren (s. unten II.) -
Rechtsstandpunkt her folgerichtig gewesen sein, ändert im
Ergebnis aber nichts am Vorliegen eines Verstoßes gegen eine
grundrechtserhebliche Verfahrensvorschrift, weil unerörtert
geblieben ist, ob das Unterlassen der Anhörung der Ehefrau
gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 FreihEntzG gerechtfertigt
war.
32
dd) Die Entscheidung des Amtsgerichts vom
19. Mai 2008 über die Verlängerung der Abschiebungshaft
des Beschwerdeführers sowie die sie bestätigenden
Entscheidungen des Landgerichts vom 29. Mai 2008 und des
Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2008 missachten die
gesetzlich vorgeschriebene Anhörungspflicht des § 5
Abs. 3 Satz 2 FreihEntzG ebenfalls.
33
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde im
Rahmen des Haftverlängerungsverfahrens weder vom Amtsgericht
noch vom Landgericht angehört. Soweit das Landgericht und das
Oberlandesgericht zu der Auffassung gelangen, einer erneuten
Anhörung habe es nicht bedurft, weil sie keine zusätzlichen
Erkenntnisse hätte erbringen können, widerspricht diese
Betrachtungsweise den sich aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Auslegung und Anwendung von
Formvorschriften.
34
Landgericht und Oberlandesgericht stützen sich
auf die Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 4
FreihEntzG, nach der die Anhörung unterbleiben kann, wenn sie
nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne
unverhältnismäßige Kosten möglich ist. Fälle, in denen eine
Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten lässt,
werden schon vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Die
Erwägungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts deuten
allerdings daraufhin, dass sie derartige Fälle der in
§ 5 Abs. 3 Satz 4 FreihEntzG geregelten
zweiten Ausnahme zuordnen, nach der eine Anhörung
unterbleiben kann, wenn sie nicht ohne unverhältnismäßige
Kosten möglich ist. Selbst wenn die Norm eine solche
Auslegung zulässt, haben Landgericht und Oberlandesgericht
jedenfalls übersehen, dass bei der Anwendung dieser
Ausnahmebestimmung eine Abwägung zwischen dem
voraussichtlichen Kostenaufwand für die Durchführung der
Anhörung der Ehefrau des Beschwerdeführers und dem
voraussichtlichen Gehalt der von der Anhörung zu erwartenden
Erkenntnisse verfassungsrechtlich geboten ist. Den
Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
ist nicht zu entnehmen, dass eine Abwägung stattgefunden hat.
Beide Gerichte haben sich auf die Prüfung beschränkt, ob eine
weitere Anhörung Erkenntnisse hätte erbringen können, die
über die Ergebnisse der am 2. Mai 2008 von dem
Landgericht durchgeführten Anhörung hinausreichen. Damit
überschreiten sie die ihnen durch Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG gesetzten Grenzen bei der Auslegung und
Anwendung der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 4
FreihEntzG.
35
b) Die im Verfahren über die Verlängerung der
Abschiebungshaft des Beschwerdeführers ergangenen
Entscheidungen des Amtsgerichts, des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer ferner
deshalb in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG, weil sie davon ausgehen, der Antrag auf
Verlängerung der Abschiebungshaft sei von der nach § 3
Satz 1 FreihEntzG zuständigen Behörde gestellt
worden.
36
aa) Die Bestimmung des § 3 Satz 1
FreihEntzG, derzufolge ein Haftantrag von der zuständigen
Behörde zu stellen ist, gehört zu den Formvorschriften, deren
Beachtung durch Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zum
Verfassungsgebot erhoben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2009
- 2 BvR 1537/08 -, juris).
37
bb) Die Gerichte haben § 3 Satz 1
FreihEntzG in einer Weise angewendet, die unter keinem
rechtlichen Aspekt vertretbar ist.
38
Das Amtsgericht hat die Zuständigkeit der
Ausländerbehörde in Hamburg ohne nähere Begründung
angenommen. Ob die Annahme des Landgerichts, die
Ausländerbehörde in Hamburg habe in Amtshilfe für die
Ausländerbehörde in Leipzig gehandelt, den
verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, kann
dahinstehen, da diese Begründung aufgrund der abweichenden
Erwägungen des Oberlandesgerichts prozessual überholt
ist.
39
Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die
Ausländerbehörde in Hamburg sei für den Antrag auf
Verlängerung der Abschiebungshaft des Beschwerdeführers
zuständig gewesen, findet in der von ihm herangezogenen
Bestimmung des § 3 Abs. 5 Satz 1 des
Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine
Grundlage.
40
Nach dieser Bestimmung ist bei Gefahr im
Verzug für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich
zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung
hervortritt. In dem Zeitpunkt, als die Ausländerbehörde in
Hamburg den Antrag auf Verlängerung der Abschiebungshaft
gestellt hat, war jedoch offensichtlich keine Gefahr im
Verzug.
41
Eine Gefahr im Verzug liegt vor, wenn der
Eintritt eines Schadens für ein wesentliches Rechtsgut
unmittelbar bevorsteht und bei einer ex-ante-Betrachtung eine
sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig
erscheint (vgl. Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 3
Rn. 43; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2006,
§ 3 Rn. 31). Eine sich hieraus ergebende
(Not)Zuständigkeit kann also nur dann bejaht werden, wenn die
nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Behörde
voraussichtlich nicht in der Lage ist, die erforderlichen
Maßnahmen so rechtzeitig zu treffen, dass deren Erfolg nicht
in Frage gestellt wird (vgl. BVerwGE 68, 267
; 80, 299 ;
Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Aufl.
2010, § 3 Rn. 54).
42
Diese Voraussetzungen waren bei der
Antragstellung nicht erfüllt. Der Verlängerungsantrag wurde
einen Monat nach der Festnahme und drei Tage vor dem Ende des
in der erstmaligen Anordnung festgesetzten Haftzeitraums
gestellt. Es sind keine Umstände ersichtlich, deretwegen die
Ausländerbehörde in Leipzig gehindert gewesen sein könnte,
einen Verlängerungsantrag zu stellen.
43
Soweit sich das Oberlandesgericht auf Ziffer
71.1.2.5 der Vorläufigen Anwendungshinweise des
Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum
Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. Dezember 2004 (VAH)
stützt, ist bereits nicht nachvollziehbar, inwiefern die
Berufung auf eine Verwaltungsvorschrift das Gericht von
eigener Auslegung und Anwendung der Gesetzesvorschriften
entbinden könnte. Zudem entnimmt das Oberlandesgericht den
Vorläufigen Anwendungshinweisen eine Regel, die sie eindeutig
nicht enthalten. Nach Ziffer 71.1.2.5 VAH sind
unaufschiebbare Maßnahmen, für die sich nach Landesrecht eine
sogenannte Eilzuständigkeit ergeben kann, insbesondere die
Zurückschiebung und die Abschiebung, wenn sie anderenfalls
vereitelt oder wesentlich erschwert würden, die Beantragung
von Abschiebungshaft, die Einbehaltung des Passes sowie die
Durchsetzung der räumlichen Beschränkung. Nach dem Wortlaut
der Ziffer 71.1.2.5 VAH („kann“) wird eine Eilzuständigkeit
für die Beantragung von Abschiebungshaft nicht generell
bejaht, so dass die Umstände des Einzelfalls entscheidend
sind. Die Betrachtungsweise des Oberlandesgerichts führte
letztlich dazu, dass die Beantragung von Abschiebungshaft
immer als unaufschiebbare Maßnahme zu begreifen wäre, was mit
den landesrechtlichen Zuständigkeitsregeln, auf die sich
§ 3 Satz 1 FreihEntzG bezieht, nicht zu vereinbaren
wäre.
44
c) Die Kammer sieht davon ab, die Frage zu
erörtern, ob die angegriffenen Entscheidungen auch deshalb
mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht im Einklang stehen, weil
sie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Anordnung
der Abschiebehaft und ihrer Verlängerung nicht über seine
Rechte aus Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b
Satz 1, Satz 2 des Wiener Übereinkommens über
konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (WÜK, BGBl
1969 II S. 1585) unterrichtet worden ist, keine
Bedeutung für die Zulässigkeit der Sicherungshaft beigemessen
haben. Der Bundesgerichtshof hat die Bedeutung der Belehrung
gemäß Art. 36 Abs. 1 WÜK für die Rechtmäßigkeit einer
Inhaftierung mit Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09
- (juris) ausreichend geklärt. Im Hinblick auf die aus
anderen Gründen festzustellende Verletzung der Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz
1 GG bedarf es hier keiner weiteren Befassung des
Bundesverfassungsgerichts.
45
Die Entscheidungen des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer schließlich
auch in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG, soweit sie seine Feststellungsanträge als
unzulässig verworfen haben. Im Hinblick darauf, dass das
Oberlandesgericht seine der angefochtenen Entscheidung
zugrunde liegende Rechtsprechung mittlerweile aufgegeben hat
(vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 Wx
44/09 -, nicht veröffentlicht), beschränkt sich die Kammer
zur Begründung auf den Hinweis, dass die Gerichte den
Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG an die prozessualen
Voraussetzungen für die Feststellung rechtswidriger
Freiheitsentziehungen nur dann gerecht werden, wenn sie auf
einen entsprechenden Feststellungsantrag die Überprüfung des
gesamten Zeitraums ermöglichen, in welchem dem Betroffenen
die Freiheit entzogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2008 -
2 BvR 31/06 -, InfAuslR 2008, S. 453 ), und
dass die Entscheidungen des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts diesen Anforderungen nicht genügen.
46
Mit Rücksicht auf die gemäß § 95
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellende Verletzung
der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG ist die Erörterung der von ihm weiter
erhobenen Grundrechtsrügen entbehrlich.
47
Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss
des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2008
auf und verweist die Sache an das Oberlandesgericht
zurück.
48
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.