BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1826/09 -
des deutschen und griechischen
Staatsangehörigen Dr. C...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 3. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 10. August 2009 - OLGAusl. 15 Ausl. A 501/09
(99/09) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird
an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Die Bewilligungsentscheidung der
Generalstaatsanwaltschaft München vom 12. August 2009
- 15 Ausl A 501/09 - verletzt den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes. Die Bewilligungsentscheidung
wird aufgehoben.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen die
Auslieferung des Beschwerdeführers aufgrund eines
Europäischen Haftbefehls an die Republik Griechenland zum
Zwecke der Strafverfolgung.
2
1. Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche
und die griechische Staatsangehörigkeit. Die griechischen
Behörden haben um seine Festnahme zur Sicherung der
Auslieferung nach Griechenland ersucht. Der Beschwerdeführer
wurde daraufhin am 25. Juni 2009 vorläufig festgenommen und
befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt
München-Stadelheim. Gegen den Beschwerdeführer bestehen zwei
Europäische Haftbefehle. Grundlage des vorliegenden
Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist der zuerst ausgestellte
Europäische Haftbefehl vom 21. Mai 2009; darin wird dem
Beschwerdeführer Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie
Geldwäsche vorgeworfen.
3
2. Das Oberlandesgericht München erließ am 1.
Juli 2009 unter Zugrundelegung des Europäischen Haftbefehls
vom 21. Mai 2009 einen Auslieferungshaftbefehl gegen den
Beschwerdeführer, soweit die darin aufgeführten Taten nach
dem 19. April 2003 begangen worden waren. In den Gründen
führt das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus: Einer
Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung stehe
nicht die Verjährung nach deutschem Recht entgegen, die bei
den erhobenen Tatvorwürfen (§ 261 und § 299 StGB)
fünf Jahre betrage und damit im September 2008 eingetreten
wäre; eine Auslieferung zur Strafverfolgung sei auch dann
zulässig, wenn die Tat im Inland wegen Verfolgungsverjährung
nicht mehr geahndet werden könne, die
Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates aber
Handlungen vorgenommen hätten, die ihrer Art nach geeignet
wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu
unterbrechen. Es sei davon auszugehen, dass die Verjährung
durch die Anordnung einer Beschuldigtenvernehmung
beziehungsweise die erste Vernehmung am 18. April 2008 durch
griechische Strafverfolgungsbehörden unterbrochen worden
sei.
4
3. Mit angegriffenem Beschluss vom 10. August
2009 erklärte das Oberlandesgericht München die Auslieferung
des Beschwerdeführers an die griechischen Behörden zur
Strafverfolgung für zulässig und ordnete Haftfortdauer an. In
seinem Beschluss führte das Oberlandesgericht München
- unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen
im Auslieferungshaftbefehl vom 1. Juli 2009 - im
Wesentlichen aus: § 9 Nr. 2 IRG stehe einer
Auslieferung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Die
ergänzenden Ermittlungen seitens der
Generalstaatsanwaltschaft München sowie die von den
griechischen Strafverfolgungsbehörden übersandten Dokumente
bestätigten die vom Senat im Auslieferungshaftbefehl
angenommene Verjährungsunterbrechung jedenfalls durch die
erste Vernehmung des Beschwerdeführers zu den gegen ihn
vorliegenden Anzeigen am 18. April 2008 durch die
griechischen Behörden. Für die Unterbrechung der Verjährung
im Sinne von § 9 Nr. 2 IRG genüge es, dass durch
die griechischen Behörden im Rahmen dieser Vernehmung des
Beschwerdeführers eine mit § 78c Abs. 1 Nr. 1
StGB gleichzusetzende Handlung vorgenommen worden sei. Nach
der deutschen Prozessordnung werde eine Person spätestens
dann zum Beschuldigten, wenn sie nach § 136 Abs. 1
StPO belehrt werde. Eine entsprechende Belehrung sehe
Art. 31 Abs. 2 der griechischen Strafprozessordnung
vor; nach dieser Bestimmung werde, wenn konkrete
Verdachtsmomente bestünden, der Verdächtige vom Staatsanwalt
mit einer Frist von 48 Stunden vorgeladen, müsse erscheinen,
um unbeeidigt Erklärungen abzugeben, dürfe mit einem
Verteidiger erscheinen und auch eine Aussage teilweise oder
vollständig verweigern. Der Verdächtige habe ferner das
Recht, eine Frist zur Stellungnahme zu beantragen und erhalte
Kopien der Klageschrift, er dürfe Zeugen benennen sowie
Beweismittel zu seiner Entlastung vorlegen. Nur gegenüber
einem Tatverdächtigen erfolge diese Belehrung in der Ladung
zur Vernehmung; auch werde im Gegensatz zu einem Zeugen ein
Beschuldigter uneidlich vernommen. Die vom Verfolgten
aufgezeigten Übersetzungsdifferenzen seien für die
Beurteilung ohne Belang: Ungeachtet widerstreitender
Bezeichnungen des Beschwerdeführers als Zeuge beziehungsweise
als Beschuldigter in den diesbezüglichen griechischen
Schriftstücken sei der Verfolgte am 15. April 2008 unter
Hinweis auf Art. 31 Abs. 2 der griechischen
Strafprozessordnung geladen und am 18. April 2008 durch den
die Ermittlungen führenden griechischen Staatsanwalt nach
Belehrung gemäß Art. 31 Abs. 2 der griechischen
Strafprozessordnung gehört worden; diese Belehrung sei auch
ausdrücklich in das Protokoll aufgenommen worden. Dass dem
Verfolgten in dieser Vernehmung unter anderem der
verfahrensgegenständliche Tatvorwurf gegen ihn vorgehalten
wurde, ergebe sich aus seiner schriftlichen Einlassung vom
26. Mai 2008 und in Übereinstimmung damit aus der Erklärung
des Leitenden Oberstaatsanwalts am Oberlandesgericht Athen
vom 2. Juli 2009 gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft
München. Darauf, welchen konkreten Ermittlungsstand das
Verfahren in Griechenland zu diesem Zeitpunkt hatte, ob die
Maßnahme in Griechenland verjährungsunterbrechende Wirkung
entfaltete beziehungsweise entfalten sollte und überhaupt
konnte, komme es nicht an; maßgeblich sei vielmehr die
Beurteilung, ob die durchgeführte Vernehmung, soweit sie in
Deutschland vorgenommen worden wäre, eine
Beschuldigtenvernehmung wäre, was der Fall sei.
5
Diese Grundsätze über die Berücksichtigung
verjährungsunterbrechender Handlungen im ersuchenden Staat
beruhten auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
namentlich der Entscheidung des 4. Strafsenats vom 26. Juli
1984. Diese Entscheidung sei zwar zu Art. 10 des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) ergangen,
entspreche jedoch inhaltlich § 9 Nr. 2 IRG, soweit
auf die Verjährung nach deutschem Recht abgestellt werde.
Danach solle bei konkurrierender Gerichtsbarkeit die
Auslieferung zur Strafverfolgung auch dann zulässig sein,
wenn die Tat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr
geahndet werden könne, die Strafverfolgungsbehörden des
ersuchenden Staates jedoch Handlungen vorgenommen hätten, die
ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen
Rechtsvorschriften zu unterbrechen. Sinn und Zweck solle es
sein, mit dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen den
Auslieferungsverkehr zwischen den Vertragsstaaten zu
erleichtern; der Bundesgerichtshof habe in der genannten
Entscheidung klargestellt, dass das Auslieferungsrecht kein
Strafverfahren im ersuchten Staat, sondern lediglich ein
Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen
Strafverfolgung darstelle; es seien keine Gründe ersichtlich,
weshalb diese Grundsätze der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht auch auf den Anwendungsbereich des
Rahmenbeschlusses des Rates über den Europäischen Haftbefehl
vom 13. Juni 2002 beziehungsweise das Gesetz über die
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen anwendbar wären;
das Auslieferungsverfahren diene der Unterstützung einer
ausländischen Strafverfolgung/Strafvollstreckung und sei
damit Bestandteil des Rechtshilfeverkehrs, weshalb die
eigenen Rechtsregeln des ersuchenden Staates nicht alleiniger
Maßstab sein könnten; mit der Vorschrift des § 9
Nr. 2 IRG werde nicht etwa die Einrichtung von neuen
Auslieferungshindernissen bezweckt, sondern vielmehr solle im
Gegenteil der Abbau bestehender Hindernisse und die
Erleichterung des Auslieferungsverkehrs erreicht werden.
6
Die Nichtberücksichtigung verjährungshemmender
oder -unterbrechender Handlungen des ersuchenden Staates
würde in Fallkonstellationen wie der vorliegenden zu einer
ungerechtfertigten Privilegierung des Täters führen, wenn
sich dieser dem Verfahren durch einen Aufenthalt im Ausland
entziehen könnte.
7
Eine Vorlage der Rechtsfrage betreffend die
Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG an den
Bundesgerichtshof sei auch unter Berücksichtigung des
Vorlagebeschlusses des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6.
April 2009 nicht erforderlich gewesen, zumal der Senat weder
von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch
von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweichen
wolle. Die Vorlage des Oberlandesgerichts Oldenburg entfalte
für den Senat keine Bindungswirkung; denn dieses
Oberlandesgericht habe lediglich eine Rechtsfrage vorgelegt,
bislang aber noch keine Entscheidung getroffen, da es die
Auslieferung nicht für unzulässig erklärt habe; soweit das
Oberlandesgericht Oldenburg im dortigen Verfahren den bereits
erlassenen Auslieferungshaftbefehl aufgehoben habe, sei dies
keine Entscheidung über die Auslieferung; daher sei das
Oberlandesgericht München nicht gehindert, in der Sache
selbst zu entscheiden.
8
4. Mit Verfügung vom 12. August 2009
bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft München die
Auslieferung des Beschwerdeführers.
9
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den
angegriffenen Beschluss in seinem Grundrecht aus Art. 16
Abs. 2 GG verletzt.
10
Das Oberlandesgericht München habe in der
angefochtenen Entscheidung den hohen Rang des Grundrechts aus
Art. 16 GG bei Auslegung des § 9 Nr. 2 IRG
verkannt. Das Oberlandesgericht München habe diese Vorschrift
über ihren Wortlaut hinaus ausgeweitet. Tatsächlich seien die
dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten in Deutschland
und damit nach deutschem Recht verjährt; für die vom
Oberlandesgericht München vorgenommene Gleichstellung der
Verfahrenshandlungen griechischer und deutscher
Strafverfolgungsbehörden bestehe keine Rechtsgrundlage,
obgleich Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eine solche
voraussetze.
11
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz nahm Stellung. Soweit sich die
Verfassungsbeschwerde gegen die Bewilligungsentscheidung der
Generalstaatsanwaltschaft München richte, erscheine die
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und damit des Antrags
auf einstweilige Anordnung zumindest fraglich; sowohl der
Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2009
als auch die auf Grundlage der Überprüfung der
Abwägungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft durch das
Oberlandesgericht ergangene Bewilligungsentscheidung der
Generalstaatsanwaltschaft München vom 12. August 2009
enthielten jedenfalls keinerlei Auslegungsfehler, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs beruhen.
12
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 16 Abs. 2 GG angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG liegen vor.
13
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 10. August 2009 verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung als
Bestimmtheitsgebot. Eine Auslegung von § 9 Nr. 2
IRG in der Weise, dass bei konkurrierender Gerichtsbarkeit
die Auslieferung Deutscher zur Strafverfolgung auch dann
zulässig ist, wenn die Tat im Inland wegen
Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden kann, die
Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates jedoch
Handlungen vorgenommen haben, die „ihrer Art nach“ geeignet
wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu
unterbrechen, ist unvereinbar mit Art. 16 Abs. 2
Satz 1 GG.
14
Deutsche Staatsangehörige sind durch das
Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 GG vor Auslieferung
geschützt (BVerfGE 113, 273 ). Das Verbot der
Auslieferung (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG) ist
ebenso wie das damit in Zusammenhang stehende Verbot der
Ausbürgerung (Art. 16 Abs. 1 GG) nicht nur Ausdruck
staatlich beanspruchter Verantwortlichkeit für die eigenen
Staatsangehörigen, sondern beide Verbote sind als
Freiheitsrechte gewährleistet (BVerfGE 113, 273 ).
Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt, der nach dem zweiten
Satz dieser Vorschrift durch Gesetz für bestimmte Fälle
eine Einschränkung des Grundrechts erlaubt, ändert nichts
daran, dass das Grundrecht, das die Staatsangehörigkeit und
den Verbleib in der eigenen Rechtsordnung garantiert, einen
hohen Rang hat (BVerfGE 113, 273 ).
15
Der Zweck des Freiheitsrechts auf
Auslieferungsschutz liegt dabei nicht darin, den Betroffenen
einer gerechten Bestrafung zu entziehen (BVerfGE 29, 183
; 113, 273 ). Vielmehr sollen Bürger
nicht gegen ihren Willen aus der ihnen vertrauten
Rechtsordnung entfernt werden. Jeder Staatsangehörige soll
- soweit er sich im Staatsgebiet aufhält - vor den
Unsicherheiten einer Aburteilung unter einem ihm fremden
Rechtssystem und in für ihn schwer durchschaubaren fremden
Verhältnissen bewahrt werden (BVerfGE 29, 183 ;
113, 273 ). Damit das Auslieferungsverbot dabei
nicht zu einem Freibrief für kriminelles Handeln eigener
Staatsangehöriger im Ausland wird und um der mit dem
Schutzversprechen einhergehenden Verantwortung für deren
Handeln gerecht zu werden, erstreckt sich die Strafgewalt der
Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich auch auf Straftaten
im Ausland (vgl. §§ 5 ff. StGB und § 1
VStGB).
16
Überdies gewährleistet Art. 16 GG nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als
Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot
die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen
getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des
Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen
entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung
grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann (BVerfGE 113,
273 ).
17
Diese Grundsätze haben alle Stellen deutscher
Staatsgewalt - auch im Bereich der Umsetzung des
Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl - zu
beachten.
18
So war der Gesetzgeber bei Erlass des
Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss verpflichtet, das Ziel
des Rahmenbeschlusses in der Weise umzusetzen, dass die dabei
unumgängliche Einschränkung des Grundrechts auf
Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hatte
der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie
hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den
Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend
erfolgt. Dabei musste er insbesondere beachten, dass mit dem
Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer
Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden. Die
Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist wesentliche
Voraussetzung für Freiheit, das heißt für die
Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seine
Umsetzung (BVerfGE 113, 273 ).
19
Gleiche Bindungen bestehen aber auch für
Exekutive und Judikative. Sie aktualisieren sich unter
anderem dann, wenn auf der Grundlage eines
grundrechtseinschränkenden Gesetzes im Sinne von Art. 16
Abs. 2 Satz 2 GG in das Grundrecht aus Art. 16
Abs. 2 Satz 1 GG eingegriffen werden soll.
20
Jede Anforderung, die an
grundrechtseinschränkende Gesetze im Allgemeinen gestellt
wird, muss auch - und gerade - im Kontext des
Schutzes vor Auslieferungen gemäß Art. 16 Abs. 2
Satz 1 GG gewahrt sein. So verdrängt die besondere im
Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genannte
Schranke nicht die für jedes grundrechtseinschränkende Gesetz
bestehenden Grenzen der Verfassung. Jedes einschränkende
Gesetz muss daher seinerseits allen verfassungsrechtlichen
Bindungen entsprechen, darf keine Kollisionen mit anderen
Verfassungsbestimmungen hinnehmen und muss unter Beachtung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den Eingriff schonend
ausgestalten (BVerfGE 113, 273 ). Zu den
Anforderungen an Grundrechtsbeschränkungen in diesem Sinne
zählt namentlich das Bestimmtheitserfordernis, das in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit langem als
wesentlicher rechtsstaatlicher Bestandteil der
Rechtssicherheit im Sinne einer Vorhersehbarkeit von
(insbesondere belastenden) Rechtsfolgen für den
Grundrechtsträger anerkannt ist.
21
Ausdrücklich mit Blick auf den Europäischen
Haftbefehl hat das Bundesverfassungsgericht die Einhaltung
des verfassungsrechtlichen Gebotes der Bestimmtheit von
grundrechtseinschränkenden Gesetzen angemahnt. Danach muss
der Gesetzgeber die Vollstreckungsbehörde mit rechtsstaatlich
bestimmten Tatbeständen zumindest in den Stand setzen, das
insoweit geschützte Vertrauen seiner Staatsangehörigen in die
deutsche Rechtsordnung im Einzelfall entsprechend dieser
verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gewichten, sofern er auf
der Grundlage des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG den
Auslieferungsschutz Deutscher in verfassungsgemäßer Weise
einschränken will (BVerfGE 113, 273 ). Die
allgemeine Bindung des Richters an Grundrechte in Verbindung
mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 1
Abs. 3 GG) allein genügt diesen Anforderungen an ein
grundrechtsbeschränkendes Gesetz nicht.
22
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die Auslieferung Deutscher sowie die Grundsätze der
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gebieten es vielmehr,
dass jedes Ausführungsgesetz zu Art. 16 Abs. 2 GG
aus sich heraus verständlich ist und die
Auslieferungsentscheidungen hinreichend vorherbestimmt. In
jedem Fall bedarf die verfassungsrechtlich gebotene
Konkretisierung einer Abbildung im Gesetzestext (BVerfGE 113,
273 ). Denn neben der
verfahrensrechtlichen Absicherung der Grundrechtssphäre des
Bürgers dienen Bestimmtheit und Klarheit von Normen dazu, die
Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und
Ausmaß zu begrenzen (BVerfGE 56, 1 ; stRspr). Die
Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers wird
nur bei hinreichender Gesetzesklarheit nicht einseitig in das
Ermessen der Verwaltung gestellt (BVerfGE 78, 214
); Normenbestimmtheit und Normenklarheit versetzen
die Gerichte erst in die Lage, die Verwaltung anhand
rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren. Umgekehrt
beeinträchtigen etwaige Mängel hinreichender
Normenbestimmtheit und -klarheit insbesondere die Beachtung
des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots (BVerfGE 114, 1
; 118, 168 ; 120, 274
; 120, 378 ).
23
Die Bestimmtheitsanforderungen gelten gerade
auch im Falle von Verweisungsketten (vgl. dazu BVerfGE 110,
33 ; 118, 168 ) beziehungsweise
bei der Regelung einer Materie durch das Zusammenspiel von
Normen (vgl. dazu BVerfGE 108, 52 ; 110, 33
) wie vorliegend durch die Anwendbarkeit
von § 9 Nr. 2 IRG in Verbindung mit § 78c
StGB.
24
An diesen Maßstäben gemessen, beruhen
Auslegung und Anwendung von § 9 Nr. 2 IRG durch das
Oberlandesgericht München auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung des Art. 16 Abs. 2 GG,
insbesondere vom Umfang dessen Schutzbereichs.
25
§ 9 Nr. 2 IRG bestimmt:
26
Ist für die Tat auch die deutsche
Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht
zulässig, wenn [...], die Verfolgung oder Vollstreckung nach
deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen
Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.
27
Die Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG in
der Weise, dass bei konkurrierender Gerichtsbarkeit die
Auslieferung Deutscher zur Strafverfolgung auch dann zulässig
sei, wenn die Tat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht
mehr geahndet werden kann, die Strafverfolgungsbehörden des
ersuchenden Staates jedoch Handlungen vorgenommen haben, die
„ihrer Art nach“ geeignet wären, die Verjährung nach
deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen, berücksichtigt
die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend und greift
unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit nach
Art. 16 Abs. 2 GG ein.
28
Dabei kann offen bleiben, ob - jedenfalls
bei Auslieferung Deutscher - die Auslegung des § 9
Nr. 2 IRG durch das Oberlandesgericht München sogar das
Willkürverbot berührt.
29
Die Auslegungsproblematik resultiert im
vorliegenden Fall aus der Heranziehung einer Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 26 ff.) zu
Art. 10 EuAlÜbk im Rahmen der Auslegung von § 9
Nr. 2 IRG (siehe dazu Vogel/Burchard, in:
Grützner/Pötz/Kreß (Hrsg.), Internationaler
Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Kommentar,
3. Auflage, Bd. I, Loseblatt
folgenden Wortlaut:
30
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des
ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung
verjährt ist.
31
Einfachrechtlich problematisch ist die
Übertragung der Rechtsprechung zu Art. 10 EuAlÜbk auf
§ 9 Nr. 2 IRG erstens deswegen, weil der
Bundesgerichtshof seinerzeit ausdrücklich die Gültigkeit
seiner Überlegungen für die ähnliche Bestimmung in § 9
Nr. 2 IRG offen ließ (BGHSt 33, 26 ),
weil - zweitens - der Wortlaut von Art. 10
EuAlÜbk nicht übereinstimmt mit § 9 Nr. 2 IRG und
- drittens - deswegen, weil die Regelung in
Art. 10 EuAlÜbk nach damaliger Verfassungslage gar nicht
die Auslieferung von Deutschen betraf.
32
Verfassungsrechtlich problematisch in einer
Weise, die jedenfalls in die Nähe des Willkürvorwurfs gerät,
ist die Annahme des Oberlandesgerichts München, dass
33
keine Gründe ersichtlich [seien], weshalb diese
Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht
auch auf den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses des
Rates über den Europäischen Haftbefehl vom 13. Juni 2002
beziehungsweise das Gesetz über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen anwendbar wären.
34
Diese Ausführungen legen es nahe, dass das
Oberlandesgericht München die veränderte
Verfassungsrechtslage mit der nunmehr nur ausnahmsweise
möglichen Auslieferung auch deutscher Staatsangehöriger im
Rahmen der grundrechtlichen Vorgabe des Art. 16
Abs. 2 GG in neuer Gestalt nicht für die Auslegung der
Norm berücksichtigt hat. Ebenfalls nicht berücksichtigt
werden die Grundsätze der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 zur
Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen
Haftbefehl, namentlich die dort entwickelten Anforderungen an
die innerstaatlichen Vorschriften zum Europäischen Haftbefehl
beziehungsweise zu deren Anwendung.
35
Die entscheidend veränderte
verfassungsrechtliche Rahmensituation wird nicht nur nicht
aufgegriffen, sondern durch das Oberlandesgericht München
sogar in ihr Gegenteil verkehrt, wenn das Gericht auch im
Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses des Rates über den
europäischen Haftbefehl es als maßgeblich hervorhebt, dass es
„Sinn und Zweck [sei], den Auslieferungsverkehr zwischen den
Vertragsstaaten zu erleichtern“. Diese einseitig
auslieferungsfreundliche Deutung übersieht den aus dem
Statusrecht als Deutscher folgenden Schutzanspruch der
Grundrechtsträger, der im Rahmen einer stets erforderlichen
Abwägung als eigenständiger Wertungsgesichtspunkt mit dem
grenzüberschreitenden europäischen Strafverfolgungsinteresse
in Ausgleich gebracht werden muss (vgl. dazu BVerfGE 113, 273
).
36
Ungeachtet dieses (möglichen) Willkürvorwurfs
verkennt das Oberlandesgericht München im Zuge seiner
Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG jedenfalls Inhalt und
Tragweite von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. Der
Beschluss wird insoweit dem hohen Rang des betroffenen
Grundrechts nicht gerecht, weil er die gesteigerten
verfassungsrechtlichen Anforderungen unterschreitet, die
angesichts der Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung
im Falle einer Auslieferung an die Vorhersehbarkeit
verfassungskonformer Grundrechtsbeeinträchtigungen zu stellen
sind. Die Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG, die das
Oberlandesgericht München vornimmt, führt im Zusammenspiel
mit § 78c StGB sowie durch die spezifische Kombination
mit den jeweils in Bezug genommenen Hoheitsakten
ausländischer Strafverfolgungsbehörden zu
verfassungsrechtlich nicht hinreichend vorhersehbaren
Eingriffen in das Grundrecht auf Auslieferungsfreiheit gemäß
Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. Beeinträchtigt wird
die Vorhersehbarkeit des Auslieferungsverfahrens insbesondere
durch die so erforderlich gewordenen Ausführungen zum
ausländischen Prozessrecht. Die verfahrensrechtliche
Abhängigkeit einer Auslieferung von Akten ausländischer
Hoheitsträger, deren Funktionsäquivalenz trotz des generellen
Vertrauens in die Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze durch
Mitgliedstaaten der Europäischen Union für alle Beteiligten
nur wenig verlässlich ermittelbar ist, konfrontiert den von
einer Auslieferung betroffenen Grundrechtsträger mit nicht
hinreichend vorhersehbaren Rechtsfolgen.
37
Die sogenannte Substitution ist zwar nicht
generell verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (1). Die
bei der Suche nach Funktionsäquivalenten in fremden
Rechtsordnungen regelmäßig entstehenden Übersetzungs-,
Einordnungs- und Bewertungsfragen (vgl. Sonnenberger, in:
Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2006,
Einleitung, Rn. 614) sind aber als verfassungskonforme
Beschränkungen von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG
nicht hinnehmbar (2), sie genügen nicht dem qualifizierten
Gesetzesvorbehalt von Art. 16 Abs. 2 Satz 2
GG.
38
Die Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG in
Verbindung mit § 78c StGB (sogenannte Substitution) ist
eine dogmatische Besonderheit, die ihrer Art nach jedoch
nicht einmalig in der deutschen Rechtsordnung ist. Der
Begriff der Substitution bezeichnet grundsätzlich die
Ersetzung eines inländischen durch einen ausländischen
(Verwaltungs-)Akt. Anlass dafür ist stets, dass Rechtsnormen
auf Rechtserscheinungen Bezug nehmen, ohne klar zu
entscheiden, ob darunter auch sogenannte fremdrechtliche
Vorgänge zu verstehen sind (Sonnenberger, in: Münchener
Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2006, Einleitung,
Rn. 614). Das Problem der Substitution wird daher meist
im Kontext von international-privatrechtlichen
Konstellationen diskutiert (vgl. nur BGHZ 109, 1
m.w.N.; Thorn, in: Palandt, BGB, 68. Auflage 2009,
Einleitung Art. 3 EGBGB, Rn. 31). Verbreitet wird
dort von einem Grundsatz der Nichtanerkennung und erst recht
des Nichtvollzugs ausländischer Verwaltungsakte ausgegangen,
doch lockert sich diese Haltung im jüngeren Schrifttum auf.
Substitution ist für sich betrachtet jedoch kein Gegenstand
des Internationalen Privatrechts, sondern kann prinzipiell in
allen Rechtsgebieten auftreten (so ausdrücklich Sonnenberger,
in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2006,
Einleitung, Rn. 618). Allgemein verbirgt sich dahinter
jeweils das Problem der Gleichwertigkeit fremder
Rechtserscheinungen.
39
Nach herrschender Auffassung im einschlägigen
Schrifttum handelt es sich bei Fragen der Substitution stets
um einen Aspekt der Auslegung der betreffenden Sachnormen,
die bisweilen erleichtert wird, wenn der Gesetzgeber selbst
entsprechende Anweisungen erläutert (vgl. m.w.N.
Sonnenberger, in: Münchener Kommentar zum BGB,
4. Auflage 2006, Einleitung, Rn. 614). Derartige
Hinweise des Gesetzgebers sind selten, eines der wenigen
Gegenbeispiele liefert § 34 Abs. 1 SGB I. Typische
Auslegungsprobleme der Sachnorm sind in diesem Zusammenhang
etwa die Frage, ob Gleichartigkeit der fremden
Rechtserscheinung erforderlich ist oder ob Ähnlichkeit in den
wesentlichen Punkten genügt (vgl. BGHZ 109, 1 ). Ist
einer Sachnorm nichts Besonderes zu entnehmen, wird häufig
als Faustregel auf Funktionsäquivalenz abgestellt.
40
Im Rahmen von § 9 Nr. 2 IRG in
Verbindung mit § 78c StGB genügt die vom
Oberlandesgericht München vorgenommene Substitution nicht den
Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG.
Die unzuverlässige und mit Unsicherheiten behaftete
Ermittlung funktionsäquivalenter Unterbrechungstatbestände
bietet jedenfalls im grundrechtssensiblen
verfahrensrechtlichen Kontext der Auslieferung deutscher
Staatsangehöriger keine hinreichende Vorhersehbarkeit der
Grundrechtsbeeinträchtigungen.
41
Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts München enthält erhebliche Unwägbarkeiten
bei der Bestimmung von Funktionsäquivalenten: so muss das
Oberlandesgericht mit Art. 31 Abs. 2 (gemeint ist
wohl: Art. 31 § 2) eine Bestimmung der griechischen
Strafprozessordnung heranziehen, um das Handeln der
griechischen Behörden überhaupt im richtigen normativen
Kontext erfassen zu können, wobei der fremdsprachliche
Kontext hinzutritt; denn die von den griechischen Behörden
vorgelegten Schriftstücke lassen nach Auffassung des
Oberlandesgerichts München nicht eindeutig erkennen, ob der
Beschwerdeführer als „Zeuge“ oder aber als „Beschuldigter“
von den griechischen Behörden geführt wurde.
42
Diese grundrechtsrelevanten Unsicherheiten,
die durch die Substitution entstehen, hat das
Oberlandesgericht München „sehenden Auges“ hingenommen, ohne
die Notwendigkeit der Substitution im Lichte von Art. 16
Abs. 2 Satz 1 GG kritisch zu hinterfragen. Dabei
hätte insbesondere der Vorlagebeschluss des
Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, NJW 2009,
S. 2320 f.) vom 6. April 2009 einen Anlass
geben müssen, sich mit den grundrechtlichen Aspekten
verjährungsunterbrechender Substitution zu befassen; in
diesem Beschluss legte das Oberlandesgericht Oldenburg dem
Bundesgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 IRG die
folgende Rechtsfrage vor:
43
Ist die Auslieferung eines deutschen
Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an
die Republik Polen - zur Strafverfolgung wegen in Polen
begangener Straftaten, die nach deutschem Recht verjährt
wären und für die wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des
Verdächtigten auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet
ist - auch dann unzulässig, wenn in der Republik Polen
Handlungen vorgenommen worden sind, die ihrer Art nach
geeignet wären, die Verjährung nach deutschen
Rechtsvorschriften zu unterbrechen?
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An die dabei zentrale Aussage des
Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, NJW 2009,
S. 2320 ),
45
vor dem Hintergrund der […]
grundrechtsschonenden Auslegung der Vorschriften kommt nach
Auffassung des Senats eine Auslegung dahingehend, dass die
polnischen Haftbefehle auch die deutsche Verjährung
unterbrochen haben, nicht in Betracht. Die praktischen
Erwägungen, die von Bubnoff in seinem Aufsatz schildert,
vermögen daran nichts zu ändern,
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knüpft das Oberlandesgericht München in seinem
Beschluss inhaltlich nicht an, sondern beschränkt sich
ausschließlich auf die Diskussionen von Fragen der formellen
Bindungswirkung (§ 42 Abs. 1 IRG).
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Für die Beurteilung der am
verfassungsrechtlichen Maßstab gemessen mangelnden
Vorhersehbarkeit der „funktionsäquivalenten
Unterbrechungstatbestände“ ist unerheblich, ob der
Gesetzgeber - was vorliegend dahinstehen kann - bei
der Umsetzung des Rahmenbeschlusses zum Europäischen
Haftbefehl an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu
§ 9 Nr. 2 IRG aus dem Jahr 1984 festhalten wollte
(vgl. zum Willen des historischen Gesetzgebers
Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß (Hrsg.),
Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Kommentar,
3. Auflage, Bd. I, Loseblatt
des Gesetzgebers hätte mit hinreichender Deutlichkeit in der
gesetzlichen Grundlage Ausdruck finden müssen; insbesondere
hätten dafür die relevanten Tatbestände ausländischer
Vollstreckungsbehörden in nachvollziehbarer Weise sichtbar
werden müssen. Nur unter diesen qualifizierten
Voraussetzungen an die Nachvollziehbarkeit des
Auslieferungsverfahrens kann der Forderung des
Bundesverfassungsgerichts nachgekommen werden, dass die
verfassungsrechtlich gebotene Konkretisierung einer
„Abbildung im Gesetzestext“ (BVerfGE 113, 273
) bedarf.
48
Aus dem Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung der europäischen justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen ergibt sich nichts anderes. Denn namentlich der
Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl eröffnet in
Art. 4 Nr. 4 die Möglichkeit einer
Auslieferungsverweigerung für den Fall der „Verjährung nach
den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates“.
Jedenfalls können die Zugeständnisse im Rahmen der
gegenseitigen Anerkennung nicht weiter gehen, als dies die
grundrechtlichen Spielräume bei der Auslieferung deutscher
Staatsangehöriger zulassen (vgl. auch Vogel/Burchard, in:
Grützner/Pötz/Kreß (Hrsg.), Internationaler
Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Kommentar,
3. Auflage, Bd. I, Loseblatt
49
Eine verfassungskonforme Auslegung von
§ 9 Nr. 2 IRG setzt in Konstellationen der
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger notwendigerweise
voraus, dass lediglich inländische Unterbrechungstatbestände
anerkannt werden können, um zu hinreichend voraussehbaren
Rechtsfolgen für die von Auslieferung betroffenen deutschen
Staatsangehörigen zu gelangen.
50
Die Bewilligungsentscheidung der
Generalstaatsanwaltschaft München vom 12. August 2009
verletzt den Beschwerdeführer insofern in seinem Grundrecht
aus Art. 16 Abs. 2 GG als sie die bereits durch den
Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2009
eingetretene Grundrechtsverletzung bestätigt und
vertieft.
51
Mit der Stattgabe der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
52
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a
Abs. 2 Alternative 1 BVerfGG.