BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1828/01 -
der S... AG
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin ist ein
Energieversorgungsunternehmen in Schleswig-Holstein, das sich
im Wesentlichen mit der Stromverteilung befasst. Sie begehrt
die Feststellung der Nichtigkeit des § 3 Abs. 2
Stromeinspeisungsgesetz (StrEsG) vom 7. Dezember 1990
insoweit, als er für Strom aus Windkraft eine Vergütung
vorsieht, die über die vermiedenen Kosten der
Energieversorgungsunternehmen hinausgeht. § 2 StrEsG
verpflichtet die Energieversorgungsunternehmen, den in ihrem
Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien
abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 3 StrEsG
zu vergüten. Gemäß § 3 Abs. 2 StrEsG beträgt die
Vergütung für Strom aus Windkraft mindestens 90 v.H. des
Durschnittserlöses je Kilowattstunde aus der Stromabgabe von
Energieversorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
sie erst am 25. September 1996, somit 4 3/4 Jahre nach
Inkrafttreten der angegriffenen Regelung und damit lange nach
Ablauf der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG, erhoben worden
ist.
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1. Die Fristbestimmung des § 93 Abs. 3
BVerfGG ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit
eng auszulegen (vgl. BVerfGE 11, 255 ; 18, 1
; 23, 153 ; 24, 252 ; 30, 112
). Auch eine Handhabung, die im Ergebnis die
Fristenregelung ausschaltet, hat zu unterbleiben (vgl.
BVerfGE 11, 255 ; 21, 94 ; 23, 229
). So darf eine erst nach Ablauf der
Beschwerdefrist eingetretene Beschwer, mit der der
Beschwerdeführer geltend macht, das Gesetz sei von vornherein
verfassungswidrig gewesen, nicht Grundlage der
Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 23, 153 ;
30, 112 ). Ebenso wenig kann eine erst nach Ablauf
der Beschwerdefrist lediglich intensivierte Beschwer die
Frist neu in Lauf setzen, wenn unter Zugrundelegung der
Begründung der Verfassungsbeschwerde auch schon die
anfängliche geringere Beschwer verfassungswidrig gewesen sein
soll.
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2. So aber liegt der Fall hier. Die Begründung
der Verfassungsbeschwerde knüpft nur scheinbar an ein
Verfassungswidrigwerden der Regelung und an eine
Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers an und stellt dabei
auf den Erfahrungsbericht des Bundesministeriums für
Wirtschaft vom 18. Oktober 1995 ab. Tatsächlich aber hält die
Beschwerdeführerin die angegriffene Regelung für von Anfang
an verfassungswidrig. "Grundlage und Kern" der
Verfassungsbeschwerde sei die Frage, ob der Staat Aufgaben
der Allgemeinheit wie "Klimaschutz" und "Ressourcenschonung"
auf die Energieversorgungsunternehmen abwälzen könne (S. 9
der Verfassungsbeschwerde). Die Verletzung der Grundrechte
aus Art. 12 und Art. 14 GG wird damit begründet, dass ein
Eingriff in diese Grundrechte am allgemeinen Gleichheitssatz
zu messen sei und Sonderlasten für eine Gruppe (hier: die
Energieversorgungsunternehmen) einer besonderen
Rechtfertigung bedürften, an der es hier fehle. Folgerichtig
wird angenommen, dass § 3 Abs. 2 StrEsG von
Anfang an verfassungswidrig gewesen sei, weil es hier
keinen Prognosespielraum gebe; die Sonderbelastung sei
schlechthin, also unabhängig von ihrem Ausmaß,
verfassungswidrig (S. 176 ff. der
Verfassungsbeschwerde). In der Folgezeit sei eine zusätzliche Verfassungswidrigkeit dadurch
eingetreten, dass sich die Sonderlast durch die
Kostenbelastung der Energieversorgungsunternehmen entgegen
der Prognose deutlich intensiviert habe, was
auch die Aufhebungspflicht des Gesetzgebers "verstärkt" habe
(S. 179 ff., 181 der Verfassungsbeschwerde).
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Allein eine solche (tatsächliche)
Intensivierung einer Grundrechtsverletzung durch ein und
dieselbe Regelung kann die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG
nicht erneut in Lauf setzen. Das Grundgesetz unterscheidet
nicht zwischen "einfach" und "besonders" oder "offenkundig"
verfassungswidrig. Der Beschwerdeführerin wäre es möglich
gewesen, innerhalb der Jahresfrist die Regelung mit der
gleichen Begründung wie jetzt (nicht gerechtfertigte
Sonderlast) anzugreifen. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführerin eine Verfassungsbeschwerde innerhalb der
Jahresfrist "nicht opportun" erschien (S. 69 der
Verfassungsbeschwerde), vermag den Fristlauf nicht zu
hemmen.
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Zur angeblichen Grundrechtsverletzung durch
"Binnendiskriminierung" sind die Ausführungen der
Beschwerdeführerin insoweit widersprüchlich, als einerseits
die Verfassungswidrigkeit der Regelung unter diesem
Gesichtspunkt schon von Anfang an bestanden haben soll (vgl.
S. 101 der Verfassungsbeschwerde: "schon im Ansatz"; S. 184),
andererseits nicht ausgeschlossen wird, dass insoweit die
Verfassungswidrigkeit erst jetzt eindeutig feststehe (S. 186
der Verfassungsbeschwerde). Dieser Widerspruch bedarf jedoch
keiner Aufklärung, weil die "Binnendiskriminierung" nur ein
weiterer Aspekt der behaupteten Verfassungswidrigkeit ein und
derselben Regelung ist, die jedenfalls schon wegen Verletzung
der Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 GG von Anfang an
verfassungswidrig gewesen sein soll und somit schon aus
diesem Grund von Anfang an hätte angegriffen werden
können.
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Hinzu kommt schließlich, dass nach der in der
Folgeverfassungsbeschwerde aus dem Jahr 1998 (2 BvR 1827/01,
dort S. 33) vertretenen Auffassung die gesetzgeberische
Nachbesserungspflicht "mindestens seit 1994" offenkundig
bestanden haben soll. Nach diesem Vortrag wäre die
Verfassungsbeschwerde selbst dann verspätet, wenn man an den
Zeitpunkt einer Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers
anknüpfen wollte.
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Es kann dahinstehen, ob die
Verfassungsbeschwerde auch aus Gründen der Subsidiarität
unzulässig ist, weil der Beschwerdeführerin die Möglichkeit
verbleibt, durch eine Verfassungsbeschwerde gegen ein den
Instanzenzug abschließendes Urteil die gerügten Regelungen
anzugreifen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.