BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1829/01 -
der Frau W...
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
6. April 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Abkommen vom 13. Mai 1992 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter
Vermögensansprüche (BGBl 1992 II S. 1223).
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1. Dieses Pauschalentschädigungsabkommen gilt
die Ansprüche der von (faktischen) Enteignungsmaßnahmen der
DDR betroffenen US-amerikanischen Staatsbürger in Bezug auf
ihr in Deutschland belegenes Vermögen ab, Art. 2. Nach
Art. 1 erfasst das Abkommen neben Ansprüchen aus
"Verstaatlichung", "Enteignung" und "staatlichem Eingriff"
auch solche aus "sonstigen Wegnahmen oder besonderen
Maßnahmen". Den Berechtigten war nach Art. 3 Abs. 1
des Abkommens das bis zum 31. Dezember 1992 auszuübende
Recht eingeräumt, ob sie einen Teil des Abfindungsbetrags
nach dem Abkommen annehmen oder ihre Ansprüche im
innerstaatlichen Verfahren der Bundesrepublik Deutschland
geltend machen wollten. Trifft ein Berechtigter keine
Entscheidung, so wird unterstellt, dass er sich für die
Alternative Annahme eines Teils des Abfindungsbetrags
entschieden hat, Art. 3 Abs. 3 des Abkommens. Das
Abkommen stellt eine vollständige und abschließende Regelung
und Abwicklung der Ansprüche der amerikanischen
Staatsangehörigen, die ihren Anteil am Abfindungsbetrag in
Anspruch nehmen oder für die dies unterstellt wird, dar.
Rechtstitel dieser Personen in Bezug auf Vermögenswerte in
der Bundesrepublik gehen auf den Bund über, Art. 3
Abs. 9. Nach Art. 2 des (deutschen) Gesetzes zu dem
Abkommen endet die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte,
die von dem Abkommen erfasst werden, vier Monate nach
Inkrafttreten des Abkommens.
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2. Die Beschwerdeführerin ist US-amerikanische
Staatsbürgerin. Sie ist Erbeserbin ihres Onkels, eines wohl
österreichischen Staatsbürgers jüdischer Abstammung. Dieser
war Eigentümer des streitigen, im Ostteil Berlins belegenen
Grundstücks. Der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion
Berlin stellte mit Bescheid vom 8. Juni 1998 fest, dass das
Grundstück auf Grund des Abkommens vom 13. Mai 1992 in das
Eigentum der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei.
Gegen den Antrag der Oberfinanzdirektion Berlin, einen
Verfügungsgenehmigungsvorbehalt gem. § 11c
Satz 5 VermG zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland
einzutragen, erhob die Beschwerdeführerin Klage, die
letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen
wurde. Das Eigentum an dem streitigen Grundstück sei auf
Grund von Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens
auf den Bund übergegangen. Das Grundstück unterfalle auch dem
Abkommen. Es liege jedenfalls eine sonstige Wegnahme oder
besondere Maßnahme im Sinne des Art. 1 des Abkommens
vor. Mangels einer Äußerung der Beschwerdeführerin sei nach
Art. 3 Abs. 3 des Abkommens zu unterstellen, dass
die Beschwerdeführerin einen Anteil an der Abfindungssumme
gewählt habe.
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3. Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem
Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Sie sei
bis zum Abschluss des Abkommens Eigentümerin des streitigen
Grundstücks gewesen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die
durch sie aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind
geklärt. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der
Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt, da die
Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wirft im
Wesentlichen zwei Fragen der Auslegung des Abkommens
- eines völkerrechtlichen Vertrags - auf:
Eigentumsentziehung durch völkerrechtlichen Vertrag und
sachlicher Anwendungsbereich des Vertrags.
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2. Prüfungsmaßstab ist nicht Art. 14
Abs. 1 GG. Der Eigentumseingriff liegt in einer Handlung
des Heimatstaats der Beschwerdeführerin, also der USA, da
diese mit Wirkung für ihre Staatsangehörige über deren
Rechtsposition durch Abschluss des Abkommens verfügt (vgl.
Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000
- 2 BvR 36/00 -, DVBl 2001, S. 64).
Dieser Grundrechtseingriff ist bei wertender Betrachtung der
Bundesrepublik Deutschland nicht zurechenbar (vgl. BVerfGE
66, 39 ; 43, 203 ).
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3. Prüfungsmaßstab für die angegriffenen
Urteile ist Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG.
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a) Auslegung und Anwendung des die
Bundesrepublik Deutschland bindenden Völkervertragsrechts ist
Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht
überprüft die Auslegung und Anwendung des
Völkervertragsrechts grundsätzlich nach den für die
Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen allgemein
geltenden Maßstäben (vgl. BVerfGE 18, 441 ; 99,
145 ; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000
- 2 BvR 36/00 -, DVBl 2001, S. 64).
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als
Willkürverbot ist verletzt, wenn ein Richterspruch unter
keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich
daher der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung
auf sachfremden Erwägungen beruht. Völkerrechtliche Verträge
sind ausgehend von ihrem Wortlaut im Zusammenhang nach Sinn
und Zweck unter Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts
auszulegen. Von Willkür kann auch bei der Auslegung und
Anwendung von Völkerrecht nicht gesprochen werden, wenn das
Fachgericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander
setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes
entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 ).
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b) Die angegriffenen Urteile werden den
aufgezeigten Anforderungen gerecht. Die Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts, Art. 1 des Abkommens erfasse
mit Ansprüchen aus "sonstigen Wegnahmen oder besonderen
Maßnahmen" auch die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Ansprüche, begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Die Auslegung, als eine sonstige Wegnahme oder
besondere Maßnahme könne auch der faktische Ausschluss des
Bucheigentümers von jeglicher Eigentümerbefugnis anzusehen
sein, ist nachvollziehbar. Für die Rechtsauffassung des
Gerichts spricht etwa der im Wortlaut der Vorschrift und der
Systematik des Abkommens zum Ausdruck kommende Gedanke einer
umfassenden Regelung und Abgeltung von Vermögensansprüchen
auf Grund von Eigentumseingriffen durch DDR-Behörden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.