BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1830/06 -
des Herrn H…
1. Unmittelbar gegen:
2. Mittelbar gegen:
das Unterlassen des Gesetzgebers, Beamten, die gemäß § 1
Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz eine Lebenspartnerschaft
eingegangen sind, einen Anspruch auf Familienzuschlag nach
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, den Verheiratete erhalten, zu
gewähren,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6.
Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, den Beamten, die
eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben, den
Familienzuschlag der Stufe 1, den verheiratete Beamte
erhalten, nicht beziehungsweise nur unter weitergehenden
Voraussetzungen zu gewähren.
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1. Beamten wird gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) neben ihrem Grundgehalt ein
Familienzuschlag gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der
Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen
entspricht, § 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG. Zur Stufe 1
gehören gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verheiratete
Beamte, außerdem verwitwete (Nr. 2) und geschiedene Beamte
beziehungsweise solche, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig
erklärt ist, soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt
verpflichtet sind (Nr. 3). Andere Beamte erhalten nach
§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG den Familienzuschlag der Stufe
1, wenn sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in
ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren,
weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder
aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe
bedürfen, und das Einkommen dieser Person eine bestimmte Höhe
nicht überschreitet.
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2. Der Beschwerdeführer ist Beamter im Dienste
der Stadt Düsseldorf. Er begründete am 21. Juli 2004 eine
eingetragene Lebenspartnerschaft. Seine Klage auf Zahlung des
Familienzuschlags der Stufe 1 wies das Verwaltungsgericht
Düsseldorf mit Urteil vom 9. März 2005 ab. Den Antrag auf
Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25. Juli 2006
ab. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei
durch das Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43.04 - (BVerwGE
125, 79) zwischenzeitlich geklärt, dass die Richtlinie
2000/78/EG es nicht gebiete, Vergütungsbestandteile, die
verheirateten Beschäftigten gewährt würden, auch den
Beschäftigten zukommen zu lassen, die eine
Lebenspartnerschaft eingegangen seien. An dieser Auslegung
bestünden auch unter Gesichtspunkten des deutschen
Verfassungsrechts, die im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts mitbehandelt worden seien,
keinerlei Zweifel.
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Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
wurde den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am
31. Juli 2006 zugestellt.
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Mit der am 28. August 2006 - mit Eingang der
Anlagen am 29. August 2006 - erhobenen Verfassungsbeschwerde
rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 3 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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1. Er ist der Auffassung, es verstoße gegen
Art. 3 Abs. 3 GG, dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu
verheirateten Beamten die Zahlung des Familienzuschlags der
Stufe 1 zu verweigern. Lebenspartnerschaft und Ehe
unterschieden sich letztlich nur dadurch, dass die Ehe nur
von einem Mann und einer Frau, die Lebenspartnerschaft
dagegen nur von zwei Menschen gleichen Geschlechts begründet
werden könne. Die Ungleichbehandlung sei nicht
gerechtfertigt, da es sich bei Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft gleichermaßen um auf Dauer angelegte
Lebensgemeinschaften handele, die durch einen staatlichen
Begründungsakt geschlossen würden und mit gegenseitigen
gesetzlichen Unterhaltspflichten der Partner einhergingen.
Das Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG könne eine
unterschiedliche Behandlung nicht begründen, da § 40
Abs. 1 BBesG im Wesentlichen auf den Unterhaltsbedarf
abstelle. Auch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung
der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27.
November 2000 (ABl. EG L 303/16 vom 2. Dezember 2000) gebiete
es, dass der Gesetzgeber hier tätig werde, um den
Familienzuschlag auch Beamten in eingetragener
Lebenspartnerschaft zu gewähren. Die Richtlinie verbiete
Diskriminierungen innerhalb von Beschäftigungsverhältnissen
aufgrund der sexuellen Ausrichtung. Die Begründungserwägung
Nr. 22 der Richtlinie, wonach einzelstaatliche
Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige
Leistungen unberührt blieben, stehe im Widerspruch zu dem
eindeutigen Wortlaut der Richtlinie.
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2. Das Recht auf den gesetzlichen Richter
gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, da die
Gerichte im Ausgangsverfahren die Frage der
Verfassungswidrigkeit der Gesetzeslücke im Besoldungsrecht
nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegt hätten.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu
noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE
90, 22 ; 96, 245 ). Sie hat
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die
angegriffenen Entscheidungen sowie die angewendete Vorschrift
des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verletzen den
Beschwerdeführer nicht in den in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechten. Die Entscheidungen verletzen weder
Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 33 Abs. 5 GG oder
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zur Begründung wird Bezug
genommen auf den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2007 in dem
Parallelverfahren 2 BvR 855/06 (NJW 2008, S. 209). Die
Fragen, welche die vorliegende Verfassungsbeschwerde
aufwirft, waren bereits Gegenstand jenes Beschlusses.
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1. Zur Begründung ist ergänzend auszuführen,
dass die angegriffenen Entscheidungen auch im vorliegenden
Verfahren den Beschwerdeführer nicht entgegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter
entziehen. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar
2006 - 2 C 43.04 - (BVerwGE 125, 79) verwiesen, das
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 855/06 war. Das
Bundesverwaltungsgericht hat eine Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof nicht für erforderlich gehalten, um zu
entscheiden, dass die Richtlinie 2000/78/EG es nicht
verbietet, den Familienzuschlag den verheirateten Beamten zu
gewähren, Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft
dagegen nur unter zusätzlichen Voraussetzungen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat damit den ihm zukommenden
Beurteilungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise
überschritten (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats,
Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 -, NJW 2008,
S. 209 ). An der verfassungsrechtlichen
Beurteilung dieser Entscheidung ändert sich nichts durch das
inzwischen ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
1. April 2008 (Rs. C-267/06 - juris) zur Auslegung der
Richtlinie 2000/78/EG. Das Verwaltungsgericht München hatte
die Frage vorgelegt, ob Art. 1 in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG
Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems (hier:
der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen) entgegensteht,
nach denen ein eingetragener Lebenspartner keine
Hinterbliebenenversorgung erhält, wie sie Ehegatten nach
dieser Satzung gewährt wird, und ob in diesem Fall eine
Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung im Hinblick
auf den 22. Erwägungsgrund der Richtlinie zulässig wäre
(Beschluss vom 1. Juni 2006 - M 3 K 05.1595 - juris). Der
Europäische Gerichtshof entschied auf diese Vorlage hin, wenn
eine Hinterbliebenenversorgung als Entgelt in den
Geltungsbereich der Richtlinie falle, könne deren 22.
Begründungserwägung die Anwendung der Richtlinie nicht in
Frage stellen. Der Gerichtshof führte weiter aus, falls das
vorlegende Gericht entscheide, dass die Lebenspartnerschaft
nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine
Situation versetze, die in Bezug auf die
Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten
vergleichbar sei, stelle eine Regelung, welche die Versorgung
nur überlebenden Ehegatten gewähre, eine unmittelbare
Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne der
Richtlinie dar. Es sei jedoch Sache des vorlegenden Gerichts
zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer
Situation befinde, die mit der eines Ehegatten, der die
Hinterbliebenenversorgung erhalte, vergleichbar sei.
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Diese Auslegung der Richtlinie durch den
Europäischen Gerichtshof in Bezug auf einen anderen
Rechtsbereich - die Hinterbliebenenversorgung aus einem
Zusatzversorgungssystem - steht den Entscheidungen im
hiesigen Ausgangsverfahren wie auch im
Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 855/06 nicht entgegen,
da das Urteil des Gerichtshofs erst nach der jeweiligen
letztinstanzlichen Entscheidung erging. Für die
verfassungsrechtliche Beurteilung der Handhabung der
Vorlagepflicht ist jedoch ausschließlich auf die Einschätzung
der (Gemeinschafts-)Rechtslage zur Zeit der Entscheidung
abzustellen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats,
Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1725/88 -, NJW 1994,
S. 2017 ).
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2. Darüber hinaus steht die Vorschrift des
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG und ihre Anwendung durch die
Gerichte im Ausgangsverfahren auch im Einklang mit der
Richtlinie 2000/78/EG in der Auslegung, die sie durch den
Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 2008
erfahren hat. Die unterschiedliche Behandlung von
verheirateten Beamten und Beamten in eingetragener
Lebenspartnerschaft bei der Regelung des Familienzuschlags
ist keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von
Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie. Denn
Lebenspartner befinden sich jedenfalls nicht in einer
Situation, die in Bezug auf den Familienzuschlag mit der
Situation von Ehegatten vergleichbar wäre.
13
a) Eine allgemeine rechtliche Gleichstellung
der Lebenspartnerschaft mit der Ehe besteht im deutschen
Recht nicht. Der Gesetzgeber hat vielmehr an die
Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft
unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft, die der
verfassungsrechtlichen Wertung aus Art. 6 Abs. 1 GG
folgend zwischen diesen Formen der Partnerschaft
differenzieren (vgl. BVerfGE 105, 313 ).
Eine Gleichstellung entsprach gerade nicht dem
gesetzgeberischen Willen. Daher wurde bei Einführung der
eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das Gesetz zur
Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001
(LPartG - BGBl I S. 266) keine allgemeine Verweisungsnorm
erlassen, welche sämtliche Rechtsvorschriften, die für die
Ehe gelten, entsprechend auf die eingetragene
Lebenspartnerschaft übertragen hätte. Der Gesetzgeber regelte
das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften vielmehr
durch eigene Vorschriften, die in einzelnen Sachbereichen
Übereinstimmungen mit dem Eherecht vorsehen, in anderen
Bereichen jedoch abweichende Regelungen enthalten. Die
Übertragung eherechtlicher Vorschriften auf die eingetragene
Lebenspartnerschaft geschah nicht regelhaft, sondern als
punktuelle Annäherung. Eine allgemeine Gleichstellung der
Lebenspartnerschaft mit der Ehe ist auch nicht durch das
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom
15. Dezember 2004 (LPartÜbG - BGBl I S. 3396), das zum 1.
Januar 2005 in Kraft trat, erfolgt, wenngleich die
Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft durch
dieses Gesetz geringer geworden sind.
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b) Eine vergleichbare Situation zwischen
Ehegatten und Lebenspartnern besteht auch nicht speziell im
Recht des öffentlichen Dienstes. Sowohl der Bundes- als auch
der Landesgesetzgeber haben in diesem Bereich bewusst von
einer umfassenden Gleichstellung abgesehen und Angleichungen
zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft nur in Randbereichen des
Dienstrechts geschaffen. Diese punktuellen Annäherungen
betreffen nicht den hier in Rede stehenden
Familienzuschlag.
15
Die in Art. 3 § 10 des Entwurfs des
Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 4. Juli 2000 (BTDrucks
14/3751) vorgesehene Vorschrift, wonach Bestimmungen des
Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe
beziehen, auf das Bestehen einer Lebenspartnerschaft
sinngemäß anzuwenden sind, wurde im Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens aus dem Entwurf herausgelöst und als
Art. 2 § 6 in den Entwurf eines Gesetzes zur
Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (BTDrucks 14/4545)
eingefügt. Dieser Entwurf wurde vom Bundesrat abgelehnt
(BTDrucks 14/4875). Durch das Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts ist die Lebenspartnerschaft der
Ehe nur für bestimmte Bereiche des Bundesbeamtenrechts wie
den Reisekosten, den Umzugskosten, dem Trennungsgeld, dem
Sonderurlaub und dem Laufbahnrecht gleichgestellt worden
(vgl. Art. 5 Abs. 4 – 13 LPartÜbG). Für das
Besoldungsrecht wie auch für das Beamtenversorgungsrecht
fehlt dagegen eine derartige Gleichstellung. Zu einer
Angleichung ist es im Bereich des Alimentationsgrundsatzes,
der zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums zählt
(vgl. BVerfGE 8, 1 ; 29, 1 ; 81,
363 ; 99, 300 ), gerade nicht
gekommen.
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Eine vergleichbare Situation verheirateter
Beamter und Beamter in eingetragener Lebenspartnerschaft in
Bezug auf die ihnen gewährte Alimentation hat auch der
nordrhein-westfälische Gesetzgeber für die dortigen Landes-
und Kommunalbeamten nicht geschaffen. Durch das Gesetz zur
Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz
des Bundes (LPartAnpG) vom 3. Mai 2005 (GVBl NRW S. 498)
erfolgte eine Angleichung beim Trennungsgeld sowie im
Laufbahnrecht (vgl. Teil 1, Art. 2 und Teil 2,
Art. 2, 6, 7 LPartAnpG). Über das Bundesbeamtenrecht
geht das nordrhein-westfälische Landesrecht nur insoweit
hinaus, als es im Bereich der Beihilfe Ehegatten und
eingetragene Lebenspartner gleichstellt (vgl. § 88 Satz
2 LBG). Dagegen entschied sich der Landesgesetzgeber gegen
eine vollständige Gleichstellung, auch nachdem durch das
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006
(BGBl I S. 2034) die Gesetzgebungskompetenz für die
Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder übergegangen
war. Der Antrag der Landtagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN
vom 17. Oktober 2006 (LTDrucks 14/2724), eine
Gleichstellung von verpartnerten Beamten mit verheirateten
Beamten bezüglich der Besoldung und Versorgung
herbeizuführen, wurde vom Landtag abgelehnt (Plenarprotokoll
14/55 vom 8. März 2007, S. 6199).
17
Für die normative Vergleichbarkeit von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf den hier in
Rede stehenden Familienzuschlag ist diese Ausgestaltung des
öffentlichen Dienstrechts entscheidend, nicht die
zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflichten in der Ehe
und der Lebenspartnerschaft, die inzwischen grundsätzlich
übereinstimmen (vgl. § 5 LPartG). Das Besoldungsrecht
einschließlich der Regelungen zum Familienzuschlag gestaltet
die Pflicht des Dienstherrn zur Alimentation des Beamten und
seiner Familie eigenständig aus, ohne an die
bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten gebunden zu sein
(vgl. BVerfGE 21, 329 ). In Anknüpfung an
die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1
GG berücksichtigt § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG den in der
Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in
der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der
Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei
der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom
Ehegatten erhält und so ein erweiterter Alimentationsbedarf
entsteht. Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei der
eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit
keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen,
der eine rechtliche Gleichstellung nahe legen könnte. Auch
wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der
gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich
entspricht, besteht daher keine Gleichstellung bei den
typisierenden Vereinfachungen im Bereich des
Familienzuschlags.
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3. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.