BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1830/08 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 1. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden
vom 14. August 2008 - 4 L 856/08.WI.A -
verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus
Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern ihre
notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG
zugunsten des umgangsberechtigten Vaters eines deutschen
Kindes.
2
1. Der Beschwerdeführer zu 1. ist ein 1980
geborener indischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2000
in das Bundesgebiet ein und beantragte unter unvollständig
angegebenem Namen und falschem Geburtsdatum Asyl. Der
Asylantrag wurde gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG als
offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach dem Ende des
Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer zu 1. wegen
Passlosigkeit geduldet.
3
Der Beschwerdeführer zu 2. ist der Ende 2006
geborene Sohn des Beschwerdeführers zu 1. Er ist deutscher
Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer zu 1. erkannte seine
Vaterschaft an. Die Eltern gaben zunächst eine
Sorgerechtserklärung ab, nach der dem Beschwerdeführer zu 1.
die elterliche Sorge alleine zustehen solle. Der
Beschwerdeführer legte einen Pass vor und beantragte die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
4
2. Durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden
vom 31. Mai 2007 wurde beiden Kindeseltern die
elterliche Sorge für den Beschwerdeführer zu 2. entzogen und
Vormundschaft angeordnet. Die Kindeseltern hätten eingeräumt,
gegen das damals erst wenige Wochen alte Kind tätlich
geworden zu sein. Das gesundheitlich beeinträchtigte Kind
bedürfe der besonderen Pflege. Der Beschwerdeführer zu 2.
lebt seitdem in einer Pflegefamilie, in der er nach Ansicht
des Jugendamtes auch in Zukunft bleiben soll.
5
Mit der Beschwerde gegen den Beschluss machte
der Beschwerdeführer zu 1. unter anderem geltend, er habe den
Beschwerdeführer zu 2. nicht geschlagen. Im Hinblick auf die
zugleich eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde erklärte die
Amtsrichterin, es sei richtig, dass der Kindesvater nicht
ausdrücklich eingeräumt habe, den Säugling geschlagen zu
haben. Der Schilderung der Kindesmutter habe er nicht
widersprochen. Vor dem Oberlandesgericht erklärte die
Kindesmutter unter anderem, ihre Angabe, der Beschwerdeführer
zu 1. sei gegenüber dem Kind gewalttätig geworden, sei nicht
zutreffend.
6
Im September 2007 gaben die Eltern eine
Sorgerechtserklärung ab, nach der sie das Sorgerecht für den
Beschwerdeführer zu 2. gemeinsam ausüben wollten. Zu dieser
Zeit fanden monatliche Besuchskontakte mit dem Kind statt,
die von beiden Eltern wahrgenommen wurden.
7
Durch Beschluss des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2007 wurde der
Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert. Die
elterliche Sorge wurde den Kindeseltern nur bezüglich der
Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge
und Vertretung für die Beantragung öffentlicher Hilfen
entzogen; im Übrigen verblieb es beim gemeinsamen
Sorgerecht.
8
Wenig später trennten sich die Eltern. Die
Kindesmutter zog nach Sachsen um.
9
3. Den Antrag des Beschwerdeführers zu 1. auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die
Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises am 20. November
2007 ab. Die familiäre Lebensgemeinschaft als Voraussetzung
für den begehrten Aufenthaltstitel finde in der Regel
Ausdruck im Zusammenleben der Familie. Fehle es an einer
häuslichen Gemeinschaft, könne sie im Allgemeinen nur bejaht
werden, wenn eine dem entsprechende Beistands- und
Betreuungsgemeinschaft auf andere Weise verwirklicht werde.
Das dem Beschwerdeführer zu 1. verbleibende Sorgerecht sei
nichts weiter als ein Besuchsrecht. Bei dem Teil der
Personensorge, der dem Beschwerdeführer zu 1. verblieben sei,
könne nicht von einer Personensorge im herkömmlichen Sinne
ausgegangen werden. § 28 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 AufenthG meine mehr als ein monatliches
Besuchsrecht von vier Stunden. Eine Beistandsgemeinschaft im
Sinne des Kindeswohls habe sich derzeit noch nicht entwickeln
können. Hinsichtlich der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Umgangsrecht sei auszuführen,
dass im vorliegenden Fall eine Ausgestaltung der Beziehung
der Familienmitglieder untereinander, die dem Leitbild des
Gesetzgebers entspreche, nicht bestehe. Der Beschwerdeführer
zu 2. habe keine besonderen Bindungen entwickelt.
10
4. Die Beschwerdeführer erhoben Klage. Der
Beschwerdeführer zu 1. habe das Sorgerecht im Sinne des
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG inne,
nur Teilbereiche seien ihm entzogen worden. Die
Besuchskontakte würden eingehalten.
11
Das Jugendamt erklärte im Verfahren, während
des fünfwöchigen Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer zu
1. sei die Familiensituation sehr angespannt gewesen. Dieser
habe sich gewalttätig verhalten, die Mutter sei mit der
Versorgung überfordert gewesen. Bis zur Entscheidung des
Oberlandesgerichts hätten Besuchskontakte einmal monatlich
für eine Stunde stattgefunden. Es sei zur Identitätsfindung
hilfreich, wenn die Kinder die leiblichen Eltern in
Erinnerung behielten. Seit der Verhandlung vor dem
Oberlandesgericht könnten die Eltern den Beschwerdeführer zu
2. zweimal im Monat für zwei Stunden sehen. Zwischen der
Kindesmutter und dem Beschwerdeführer zu 2. gebe es keinen
persönlichen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer zu 1. nehme
die Besuchskontakte sehr regelmäßig und verlässlich wahr. Die
Beziehung zum Beschwerdeführer zu 1. sei kein
Vater-Kind-Verhältnis im engeren Sinne. Der Beschwerdeführer
zu 2. nehme den Beschwerdeführer zu 1. als eine Person wahr,
die zu seinem Leben dazugehöre, was er genieße. Er erlebe
seinen Vater „als Besuchsvater“. Eine Vater-Kind-Beziehung
sei im Rahmen von 14-tägigen Besuchskontakten ohne vorherige
Grundlage nicht zu erreichen. Mit wachsendem Alter werde der
Beschwerdeführer zu 2. die Chance haben, die Persönlichkeit
des Vaters zu erfassen. Gerade da die Kindesmutter sich sehr
zurückgezogen habe, beurteile das Jugendamt den persönlichen
Kontakt zum Kindesvater als sehr wertvoll für den
Beschwerdeführer zu 2. Ein Kind, das bei seinen Pflegeeltern
aufwachse, frage irgendwann nach seiner Herkunft. Fehlten die
Eltern, fehle dem Kind ein Puzzle seines Lebens. Telefonische
und briefliche Kontakte hätten eine andere Qualität als der
persönliche Kontakt. Besuche von zweimal drei Monaten könnten
für eine Identitätsbildung ausreichen. Das sei aber etwas
anderes als das Erleben eines Elternteils im Alltag. Der
Beschwerdeführer zu 2. habe ein vertrautes Verhältnis zum
Vater. Momentan sei der Kontakt vergleichbar mit dem zu einem
Patenkind. Die geistige Verarbeitung, dass etwa eine
Patentante eine weitere Verwandte sei, komme später. Wenn der
Vater aus dem Leben verschwinde, dann sei das ein negativer
Punkt im Leben des Beschwerdeführers zu 2. Insbesondere ab
der Pubertät fragten Kinder häufig nach ihrer Herkunft. Als
die Mutter verschwunden sei, habe wohl noch keine Bindung
bestanden. Umso wichtiger sei es, dass der Vater erhalten
bleibe. Die Bindungen des Beschwerdeführers zu 2. zu den
Pflegeeltern stünden in der ersten, die zum Vater in der
zweiten Reihe. Eine Veränderung des derzeitigen Zustandes sei
nicht angedacht. Denkbar sei, dass das Kind später über ein
Wochenende zum Vater komme. Darüber hinausgehende Kontakte
seien eher nicht üblich und nicht wahrscheinlich.
12
5. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
wies die Klage durch Urteil vom 9. Juli 2008 ab. Der
Beschwerdeführer zu 1. habe keinen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis. Ihm seien wesentliche Teile des
Sorgerechts entzogen, weswegen § 28 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 AufenthG keine Anwendung finde. Selbst
wenn man das anders beurteilte, fehle es jedenfalls an einer
familiären Gemeinschaft. Das Verwaltungsgericht zitierte aus
dem Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005
- 2 BvR 1001/04 - (BVerfGK 7, 49) und fuhr
fort, in den fünf Wochen, in denen die Beschwerdeführer in
häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten, habe eine
schutzwürdige familiäre Gemeinschaft nicht entstehen können,
weil es in dieser Zeit zu einer Gefährdung des Kindeswohls
gekommen sei, die zur weitgehenden Entziehung des Sorgerechts
geführt habe. Die Eltern hätten sich seinerzeit auch nicht in
der Lage gesehen, ausreichend für das Kind zu sorgen, und
seien mit dem Verbleib in der Dauerpflegestelle einverstanden
gewesen. Der Fall unterscheide sich von solchen, in denen die
Eltern zunächst zusammenlebten, das Sorgerecht gemeinsam
ausübten und sich anschließend trennten. In derartigen Fällen
werde das Kind in der Regel zu beiden Eltern eine emotionale
Bindung aufbauen, deren Kontinuität schutzwürdig sei.
13
Eine persönliche Verbundenheit, auf deren
Aufrechterhaltung das Kind angewiesen sei, sei auch in der
Folgezeit nicht entstanden. Zwar habe der Beschwerdeführer zu
1. den alle zwei Wochen für zwei Stunden möglichen
Besuchskontakt regelmäßig aufrechterhalten und sich in der
ihm zur Verfügung stehenden Zeit intensiv mit dem Kind
beschäftigt, so dass inzwischen zwischen ihm und dem Kind ein
vertrauter Umgang bestehe und das Kind - soweit das im
Alter von eineinhalb Jahren möglich sei - ihn als Vater
wahrnehme. Auf der anderen Seite hätten Pflegemutter und
Jugendamtsmitarbeiterin bekundet, dass eine
Eltern-Kind-Beziehung allein zu den Pflegeeltern bestehe, die
Beziehung zum Beschwerdeführer zu 1. sich hiervon deutlich
unterscheide und von einem Vater-Kind-Verhältnis im engeren
Sinne keine Rede sein könne. Dies korrespondiere auch damit,
dass die Elternfunktion rechtlich im Prinzip auf die
Pflegeeltern übertragen worden sei und der Beschwerdeführer
zu 1. in seinem Kontakt zu seinem Kind auf ein Besuchsrecht
reduziert sei. Insofern unterscheide sich das Verhältnis
zwischen beiden letztlich nicht von dem zu beliebigen dritten
Personen, die - wie etwa ein Patenonkel - regelmäßig Zeit mit
dem Kind verbrächten. Auch in derartigen Verhältnissen werde
eine persönliche Beziehung zwischen Kind und dritter Person
aufgebaut. In einer solchen Beziehung, die in der
überkommenen Rechtsprechung als Begegnungsgemeinschaft
bezeichnet worden sei, könne noch keine gelebte
Eltern-Kind-Beziehung gesehen werden, auf deren
Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei. Es
fehle an der Übernahme der Verantwortung für Betreuung und
Erziehung und an der Erbringung von Lebenshilfe und
Zuwendungen.
14
Soweit die Jugendamtsmitarbeiterin darauf
verwiesen habe, dass es für die Identitätsbildung wichtig
sei, dass das Kind weiterhin Kontakt zu seinem Vater habe,
zumal sich die Mutter des Kindes nicht mehr um das Kind
kümmere, sei darauf zu verweisen, dass die bewusste
Identitätsbildung eines Kindes - was die Mitarbeiterin
eingeräumt habe - frühestens im Alter von neun bis zehn
Jahren, eher erst während der Pubertät einsetze und eine
dauerhafte Anwesenheit des Vaters im Inland aus Gründen des
Kindeswohles nicht erfordere. Auch wenn der Vater das
Bundesgebiet verlassen müsse, sei er nicht aus der Welt. Das
in Zukunft entstehende Bedürfnis des Kindes könne durch die
Aufrechterhaltung telefonischer und brieflicher Kontakte
sowie von Besuchen des Beschwerdeführers zu 1. in Deutschland
gestillt werden. Zwar hätten derartige Kontakte nicht die
gleiche Qualität wie Kontakte zum Vater in dessen gewohnter
Lebensumwelt. Doch könne dies nicht darüber hinwegtäuschen,
dass nur echte Vater-Kind-Beziehungen schutzwürdig seien und
eine solche Beziehung derzeit nicht bestehe und auch bei
prognostischer Betrachtung in absehbarer Zeit nicht bestehen
werde. Es sei geplant, das Kind dauerhaft in der Pflegestelle
zu belassen und auch die Kontakte im bisherigen Umfang
fortzusetzen, wobei bei fortschreitendem Alter des Kindes
allein in Betracht käme, dass das Kind gelegentlich ein
Wochenende bei dem Vater verbringe. Vor dem Hintergrund, dass
eine echte Vater-Kind-Beziehung nicht entstanden sei und eine
solche persönliche Verbundenheit bei prognostischer
Betrachtung voraussichtlich auch in naher Zukunft nicht
entstehen werde, erfordere die persönliche Entwicklung des
Kindes wegen der fehlenden Familienbindung nicht den weiteren
Aufenthalt des Beschwerdeführers zu 1.
15
Über den Antrag der Beschwerdeführer auf
Zulassung der Berufung wurde noch nicht entschieden.
16
6. Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main entschieden hatte, dass ein auf Aussetzung der
Abschiebung gerichteter Eilantrag nicht gegen den Landkreis,
sondern gegen das Land Hessen als Rechtsträger des
Regierungspräsidiums zu richten sei, beantragte der
Beschwerdeführer zu 1. bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden
eine auf Aussetzung der Abschiebung gerichtete einstweilige
Anordnung. Die Abschiebung würde gegen Art. 6 GG
verstoßen und sei auszusetzen. Es bestehe eine schützenswerte
familiäre Gemeinschaft. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main habe in dem Urteil unzutreffende Maßstäbe angelegt.
17
7. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies den
Antrag durch - hier angegriffenen - Beschluss vom
14. August 2008 zurück. Die Beziehung der
Beschwerdeführer sei nicht als schutzwürdige familiäre
Gemeinschaft einzustufen, die einer Abschiebung
entgegenstünde. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main werde Bezug genommen. Das erkennende
Gericht teile dessen Ausführungen. Gründe für eine Aussetzung
der Abschiebung bis zur Entscheidung über die
Berufungszulassung seien nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Das Urteil sei nach Beweisaufnahme zustande gekommen und
enthalte eine sorgfältige Würdigung der Beziehung der
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Kindeswohls.
18
8. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die
Beschwerdeführer geltend, die Versagung einstweiligen
Rechtsschutzes habe die Beendigung des Aufenthalts des
Beschwerdeführers zu 1. zur Folge, was ein familiäres
Zusammenleben in Deutschland unmöglich mache, die
persönlichen Begegnungsmöglichkeiten stark beschränke und dem
Beschwerdeführer zu 1. die Teilhabe an Pflege und Erziehung
erheblich erschwere, wenn nicht unmöglich mache. Das
Verwaltungsgericht Wiesbaden habe zu Unrecht auf das Urteil
verwiesen, obwohl dort die Voraussetzungen eines
Aufenthaltsrechts nach § 28 AufenthG geprüft worden
seien, während es im Eilverfahren nur um die Unmöglichkeit
der Abschiebung im Hinblick auf Art. 6 GG gehe.
19
Die Beurteilung der Beziehung durch die
Gerichte sei fehlerhaft. Ob das Sorgerecht in wesentlichen
Teilen entzogen sei, sei nicht entscheidend. Es sei eine
Würdigung des Einzelfalls erforderlich, die zu beachten habe,
dass ein regelmäßiger Umgang wie in vergleichbaren Fällen
bestehe, der für das Kind nicht belastend, sondern wertvoll
sei. Dass das Jugendamt nicht von einer Vater-Kind-Beziehung
reden wolle, sei unbeachtlich, die rechtliche Einordnung
obliege den Gerichten. Auch der erst zu leistende Aufbau
einer Eltern-Kind-Beziehung werde geschützt. Insoweit
überspannten die Gerichte die Anforderungen, wenn sie einen
mehrmonatigen Zeitraum intensiven Zusammenlebens forderten.
Die vom Jugendamt in Zukunft für möglich gehaltene Beziehung
in anderer Intensität und auf anderen Ebenen setze voraus,
dass das Kind dem Vater nicht erst nach etlichen Jahren als
fremde Person gegenübertrete, zumal telefonische und
Briefkontakte angesichts des Alters des Beschwerdeführers zu
2. ungeeignet seien. Der Vergleich mit einem Patenonkel gehe
fehl, weil der Beschwerdeführer zu 1. das Elternrecht
innehabe. Darauf, ob das Kind das jetzt schon nachvollziehen
könne, komme es nicht an. Eine Unterscheidung zwischen echter
und unechter Vater-Kind-Beziehung sei dem Grundgesetz
fremd.
20
Effektiver Rechtsschutz sei versagt worden,
weil die Erfolgschancen des Berufungsverfahrens trotz
ungeklärter Rechtsfragen geschmälert würden, denn nach
Ausreise werde die Vater-Sohn-Beziehung nicht mehr
existieren.
21
9. Das Bundesverfassungsgericht hat der
Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die
Abschiebung des Beschwerdeführers zu 1. zu vollziehen
(BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
9. September 2008 - 2 BvR 1830/08 -).
22
10. Die Hessische Landesregierung hat von
einer Stellungnahme abgesehen.
23
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit
der Kammer begründenden Weise (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG) - auch offensichtlich begründet.
Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
(vgl. zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus
Art. 6 GG‚ BVerfGE 76, 1 ; 80, 81
; zum verfassungsrechtlichen Schutz des
Umgangsrechts BVerfGE 31, 194 ; 56, 363
; 64, 180 ; BVerfG,
Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -,
NJW 2008, S. 1287 ).
24
Die Verfassungsbeschwerde legt die Möglichkeit
einer Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG dar
und ist insoweit zulässig. Sie ist auch offensichtlich
begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die
Beschwerdeführer in diesen Grundrechten.
25
1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen
unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386
; 76, 1 ; 80, 81 ).
Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher
Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum
Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der
gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 76,
1 ; 80, 81 ). Dem
Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von
Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden
(vgl. BVerfGE 76, 1 ). Mit dem
verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist es auch
grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung
eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfG,
Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 7. November
1984 - 2 BvR 1299/84 -, NVwZ 1985, S. 260; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2007 -
2 BvR 2341/06 -, InfAuslR 2008, S. 239;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008,
S. 347).
26
b) Allerdings verpflichtet die in Art. 6
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene
wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die
Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde,
bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die
familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt
begehrenden Ausländers an Personen, die sich
berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß,
das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren
Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser
verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der
Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts
aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und
Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren
seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende
Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1
; 80, 81 ). Dabei ist
grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei
der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu
berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002
- 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171
; BVerfGK 2, 190 ), auf der anderen
Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -,
InfAuslR 2000, S. 67 ; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR
1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 ).
27
Kann die bereits gelebte Lebensgemeinschaft
zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der
Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind
noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik
Deutschland zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 -
2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 f.),
so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen,
einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Dies kann
selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor der Entstehung der
zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche
Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 -
2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002,
S. 171 ff.; Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99
-, InfAuslR 2000, S. 67; Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08
-, InfAuslR 2008, S. 347 ).
28
c) Ausländerrechtliche Schutzwirkungen
entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund
formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist
vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den
Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1
).
29
Bei der Bewertung der familiären Beziehungen
verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder
aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber
bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche
Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem
Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom
Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts
und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher
unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
steht (BVerfGK 7, 49 m.w.N.; vgl. auch Urteil des
Ersten Senats vom 1. April 2008 - 1 BvR
1620/04 -, NJW 2008, S. 1287 ). Es
kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine
Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem
Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von
anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 1. August 1996 - 2 BvR
1119/96 -, FamRZ 1996, S. 1266; Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 1997
- 2 BvR 260/97 -, juris). Dabei ist in
Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag
des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die
Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 1997
- 2 BvR 260/97 -, juris; Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999
- 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67
).
30
Eine verantwortungsvoll gelebte und dem
Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende
Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ
etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder
genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen.
Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch
quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch
durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt
(BVerfGK 7, 49 m.w.N.).
31
d) Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch
auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu
untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit
besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl
angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und
des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl.
BVerwGE 117, 380 ).
32
Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen,
in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und
welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung
für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl
hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der
persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden
Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die
Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der
Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient (vgl.
BVerfGE 56, 363 ; 79, 51 ).
33
Eine auch nur vorübergehende Trennung kann
nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine
Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es
für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die
Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen
einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch
sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden
Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht
begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust
erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR
1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 ).
34
e) Soweit für die Bejahung des Vorliegens
einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft regelmäßige Kontakte
des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die
Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung
zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit
gefordert werden, begegnet das für sich genommen keinen
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
35
Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat in
§§ 1626, 1684 BGB die Rechtswirklichkeit für die
Eltern-Kind-Beziehung zwar erheblich verändert; das lässt
aber nicht unmittelbar und ohne Rücksicht auf die
tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung der
Familienmitglieder untereinander darauf schließen, dass sich
die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen
Gemeinschaft tatsächlich entsprechend dem Leitbild des
Gesetzgebers gestaltet. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft
zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist
getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und
Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs
des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen
entspricht, wird in der Regel von einer familiären
Gemeinschaft auszugehen sein. Auch Unterhaltsleistungen sind
in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung
elterlicher Verantwortung (BVerfGK 7, 49 ).
36
2. Die angegriffene Entscheidung trägt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend
Rechnung. Bei der Entscheidung über die Frage, ob der
Beschwerdeführer zu 1. zunächst im Bundesgebiet zu dulden
ist, würdigt das Verwaltungsgericht die Bedeutung von
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG nicht in dem
gebotenen Umfang. Dieses Versäumnis verletzt zugleich die
durch diese Vorschrift begründete Grundrechtsposition des
Beschwerdeführers zu 2.
37
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat auf die
Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main verwiesen. In dem Urteil wurde keine
Abwägung eines von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1 GG geschützten Interesses am weiteren Aufenthalt
des Beschwerdeführers zu 1. im Bundesgebiet vorgenommen,
sondern es wurde bereits das Bestehen einer schutzwürdigen
familiären Lebensgemeinschaft verneint. Durch diese
Qualifikation des Verhältnisses der beiden Beschwerdeführer
wurde gegen Verfassungsrecht verstoßen.
38
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie bei
aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen referiert. Das Gericht
hat auch den Sachverhalt mit großer Sorgfalt aufgeklärt. Es
hat jedoch bei der Anwendung der verfassungsrechtlichen
Grundsätze auf den Sachverhalt deren Bedeutung verkannt,
indem es sich von den zuvor dargestellten grundrechtlichen
Maßstäben gelöst hat. Die Erwägung des Gerichts, eine
Eltern-Kind-Beziehung des Beschwerdeführers zu 2. bestehe nur
zu den Pflegeeltern, trifft bereits im Ansatz nicht zu und
verfehlt das Erfordernis der Würdigung des Verhältnisses im
Einzelfall.
39
Bei Umgangskontakten unterscheidet sich die
Eltern-Kind-Beziehung typischerweise deutlich von dem
Verhältnis des Kindes zur täglichen Betreuungsperson. Dass
der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des
Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen
Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer
familiären Lebensgemeinschaft indes nicht entgegen. Die
Erwägung des Gerichts, die Elternfunktion sei rechtlich auf
die Pflegeeltern übertragen und der Kontakt des
Beschwerdeführers zu 1. sei auf ein Besuchsrecht reduziert,
rechtfertigt daher nicht den Schluss, zwischen den
Beschwerdeführern bestehe keine verfassungsrechtlich
geschützte Lebensgemeinschaft. Je nach den Umständen des
Einzelfalls bedeutet gerade die Ausübung des Besuchsrechts
die Erfüllung der Elternfunktion im Sinne des Art. 6
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG unter den für die
Beschwerdeführer nicht änderbaren Einschränkungen der
Unterbringung in der Dauerpflegestelle.
40
Die von der Mitarbeiterin des Jugendamtes
eingebrachte und vom Gericht übernommene Einschätzung, dass
die Beziehung sich aus der Sicht des Kindes nicht von der
unterscheide, die zu einem Patenonkel bestehen würde, ist
hier nicht zu würdigen. Jedenfalls hätte das Gericht seine
Entscheidung darauf allein nicht stützen dürfen. Art. 6
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gebietet, auch auf
die Sicht des Kindes abzustellen, ohne dass daraus aber
Belange des Kindes, die dieses selbst noch nicht sieht, und
die schützenswerten Belange des betroffenen Elternteils
vernachlässigt werden dürften. Indem das Verwaltungsgericht
den Beschwerdeführer zu 1. als jemanden behandelt, der nicht
in einem „echten“ Vater-Kind-Verhältnis zum Beschwerdeführer
zu 2. stehe, hat es zunächst die Stellung des leiblichen
Vaters in verfassungswidriger Weise entwertet. Diese
Fehlgewichtung hat dazu geführt, dass die Beziehung zwischen
den Beschwerdeführern mit denjenigen nicht schützenswerten
Konstellationen gleichgesetzt worden ist, die in der
überkommenen Rechtsprechung als Begegnungsgemeinschaft
bezeichnet wurden, in der es an der Übernahme von
Verantwortung für Betreuung und Erziehung des Kindes fehlt.
Diese Wertung steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts, derzufolge die Übernahme
solcher Verantwortung auch in Eltern-Kind-Gemeinschaften in
den spezifischen Formen, die das Umgangsrecht ermöglicht,
vorliegen und aufenthaltsrechtlichen Schutz gebieten kann.
Demgemäß wäre zu prüfen gewesen, ob die hier vorhandenen
Umgangskontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis der
Beschwerdeführer zueinander den auch sonst üblichen
entsprechen und auf diese Weise die Vater-Kind-Beziehung
gelebt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht, erkennbar durch
den Blick auf die Unterbringung des Beschwerdeführers zu 2.
in einer Pflegefamilie fehlgeleitet, unterlassen. Ebenso
wenig hat das Verwaltungsgericht aufgeklärt, ob und inwieweit
der Beschwerdeführer zu 1. den ihm verbliebenen Teil der
elterlichen Sorge wahrnimmt und aus welchen Gründen das
gegebenenfalls unterbleibt, was für das Bestehen einer
familiären Lebensgemeinschaft ebenfalls von Bedeutung sein
kann.
41
Der angegriffene Beschluss beruht auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden bei
hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 6 GG
ergebenden Vorgaben zu einer anderen, den Beschwerdeführern
günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt
deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG den angegriffenen Beschluss auf
und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht Wiesbaden
zurück.
42
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
43
Mit der Anordnung der Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer erledigt sich deren
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE
62, 392 ; 71, 122 ).