BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1831/06 -
- 2 BvR 1832/06 -
- 2 BvR 1833/06 -
- 2 BvR 1834/06 -
der P...
- 2 BvR 1831/06 -,
- 2 BvR 1832/06 -,
- 2 BvR 1833/06 -,
- 2 BvR 1834/06 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31.
Juli 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
1. Die Beschwerdeführerin ist ein
eingetragener Verein, der sich gemäß § 1 Abs. 2
seiner Satzung als Gewerkschaft versteht, in der die
Beschäftigten der Polizeien der Länder, des Bundes und der
Kommunen organisiert werden. Er hat sich die Aufgabe
gestellt, die wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen
Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern. Dazu
strebt er unter anderem auch die Beteiligung an
Personalratswahlen an. Die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Wahlvorschläge für die Gruppe der Beamten
wurden jedoch bei verschiedenen Personalratswahlen im Land
Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Die hiergegen erhobenen
Wahlanfechtungsklagen sind jeweils abgewiesen worden;
letztinstanzlich wies das Bundesverwaltungsgericht die
Rechtsbeschwerden durch Beschlüsse vom 25. Juli 2006
zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf
verwiesen, dass der Beschwerdeführerin kein
Wahlanfechtungsrecht zustehe, weil sie keine Gewerkschaft im
Sinne des § 22 Abs. 1
Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen - LPVG -
sei.
2
2. Mit den Verfassungsbeschwerden rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 und
Art. 20 Abs. 3 GG.
3
Die von den Verwaltungsgerichten zur Anwendung
gebrachte Auslegung des Begriffs "Gewerkschaft" verkenne
Bedeutung und Tragweite des Art. 9 Abs. 3 GG. Durch
das über den Wortlaut des § 22 Abs. 1 LPVG hinaus
verlangte Erfordernis des "besonderen Gewichts" der
Beamtenvereinigung habe das Bundesverwaltungsgericht eine
Einschränkung vorgenommen, die mit der grundgesetzlich
gewährleisteten Koalitionsfreiheit nicht zu vereinbaren sei.
Die Auslegung verstoße auch gegen das Gebot der
Chancengleichheit aller Wahlbewerber, weil sie zu einer
ungleichen Behandlung von Gewerkschaften mit "besonderem
Gewicht" und anderen Gewerkschaften führe. Schließlich
verkenne das Bundesverwaltungsgericht, dass der Gesetzgeber
bei der Neufassung des Landespersonalvertretungsgesetzes die
Rechtsstellung der Einzelgewerkschaften habe stärken wollen.
Dieses Anliegen werde durch die Auslegung des
Bundesverwaltungsgerichts zu Nichte gemacht, sie erweise sich
damit als willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG.
4
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den
Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
). Sie haben keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
5
1. Die Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts verletzen Art. 9 Abs. 3
GG nicht.
6
Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts muss eine Arbeitnehmervereinigung
ungeschriebene Mindestvoraussetzungen erfüllen, um als
Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne anerkannt werden zu
können (vgl. BAGE 113, 82 ); diese Rechtsprechung
wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. BVerfGE
58, 233 ). Danach ist es mit dem
Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, den Rechtsstatus
der Gewerkschaft von ungeschriebenen Mindestvoraussetzungen
abhängig zu machen. Dazu gehört insbesondere eine gewisse
Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, die
"sicherstellt, dass dieser wenigstens Verhandlungsangebote
nicht übersehen kann" (BVerfGE 58, 233 ). Eine
Gewerkschaft muss daher ausreichend leistungsfähig sein,
damit sich ihr Gegenspieler jedenfalls veranlasst sieht, auf
Verhandlungen einzugehen. Unterhalb dieser Mindestschwelle
kommt der Vereinigung keine ausreichende Autorität zu, um den
Anwendungsbereich der Koalitionsfreiheit sinnvoll gestalten
zu können.
7
An diese Rechtsprechung hat das
Bundesverwaltungsgericht in den angegriffenen Entscheidungen
angeknüpft. Es hat darüber hinaus dargelegt, dass die
Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes den
Gewerkschaften Befugnisse und Rechte einräumen, die sonst nur
einer Mehrzahl von Beschäftigten oder dem Dienststellenleiter
zustehen. Diese Privilegien sind jedoch nur gerechtfertigt,
wenn es sich bei den Gewerkschaften um Vereinigungen handelt,
denen im Hinblick auf die Regelungen des
Landespersonalvertretungsgesetzes ein besonderes Gewicht
zukommt. Die Auslegung des Begriffs der Gewerkschaft im Sinne
des § 22 Abs. 1 LPVG ist daher nachvollziehbar und
entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus
Art. 9 Abs. 3 GG.
8
2. Die angegriffene Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts steht auch im Einklang mit dem
Gebot der Gleichheit der Wahl. Dies ergibt sich bereits
daraus, dass die Beschwerdeführerin nach den vorangegangenen
Ausführungen nicht als Gewerkschaft im Sinne des
Landespersonalvertretungsgesetzes behandelt werden musste und
ihr damit auch kein Recht auf Abgabe eigenständiger
Wahlvorschläge nach § 16 Abs. 4 Satz 1 LPVG
zustand. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass auch die
Ungleichbehandlung von Wahlvorschlägen verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden ist, wenn und soweit sie dazu dient, den
Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken (vgl. BVerfGE
111, 289 ). Ebenso wie die Zulassung eines
Wahlvorschlags vom Erreichen eines bestimmten
Unterschriftenquorums abhängig gemacht werden kann, findet
daher auch das Erfordernis einer ausreichenden Verhandlungs-
oder Einwirkungsmacht einer Gewerkschaft eine sachliche
Rechtfertigung.
9
3. Die Beschlüsse des
Bundesverwaltungsgerichts erweisen sich schließlich auch
nicht wegen Missachtung des gesetzgeberischen Willens als
willkürlich. Insoweit geht bereits die Darstellung der
Beschwerde fehl, der Gesetzentwurf sei von der Zielstellung
geprägt gewesen, Berufsverbände und Gewerkschaften weitgehend
gleichzustellen. Dieser Ansatz lag zwar dem Gesetzentwurf zu
Grunde (vgl. LTDrucks 7/3543, S. 49 und S. 66). Das
Vorhaben ist im Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht
realisiert worden; vielmehr ist das Wort "Berufsverbände" in
§ 2 Abs. 1 des Entwurfs gerade deshalb gestrichen
worden, um zu vermeiden, dass kleinere Interessenverbände mit
allen personalvertretungsrechtlichen Rechten ausgestattet
würden (LTDrucks 7/4343, S. 11). Der von der
Beschwerdeführerin behauptete gesetzgeberische Wille hat in
das Landespersonalvertretungsgesetz 1974 deshalb keinen
Eingang gefunden. Im Übrigen hat sich das
Bundesverwaltungsgericht mit der Entstehungsgeschichte der
Norm ausführlich und nachvollziehbar auseinandergesetzt, so
dass von willkürlicher Rechtsanwendung ohnehin keine Rede
sein kann.
10
Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird abgesehen (§ 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.