BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1837/00 -
des Herrn B ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff S. 1473) am 30. Oktober
2002 einstimmig beschlossen:
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat.
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1. Der Einwand des Beschwerdeführers, die
5. Große Strafkammer des Landgerichts sei nicht der ihm
nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zustehende
gesetzliche Richter gewesen, ist unbegründet, weil die
Neuregelung der Kammerzuständigkeit für Strafverfahren gegen
Rechtsanwälte und Notare im Geschäftsverteilungsplan des
Landgerichts für das Jahr 1996 mit Wirkung auch für das
vorliegende, bereits anhängige, Verfahren von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden ist.
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a) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters
will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr
vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der
rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt
wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den
Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen
Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von
welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl.
BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82,
286 ; 95, 322 ). Damit sollen die
Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen
der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die
Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert
werden (vgl. BVerfGE 4, 412 <416, 418>; 95, 322
).
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Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung
des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie
möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher
Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des
Einzelfalls berufen sind. Auch die die gesetzlichen
Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die
Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden
Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die
Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und
diesen die erforderlichen Richter zuweisen (vgl.
BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95,
322 ), müssen die wesentlichen Merkmale
gesetzlicher Vorschriften aufweisen. Sie müssen also zum
einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus
generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die
Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne
Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter
Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der
Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt
ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 ;
82, 286 ; 95, 322 ).
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Das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG folgende Gebot, den gesetzlichen Richter so eindeutig und
genau wie möglich im Voraus zu bestimmen, schließt
Neuregelungen, die das bisherige Recht über den
gesetzlichen Richter ändern, nicht aus (vgl. BVerfGE 24, 33
; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1988
- 1 BvR 155/85 u.a. -,
NJW 1989, S. 382 f.). Die
Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte und ihrer Spruchkörper
wird regelmäßig auch mit konkret nicht vorhersehbaren
Tatsachen und Ereignissen wie Überlastung, ungenügende
Auslastung, Wechsel oder Verhinderung einzelner Richter
konfrontiert. Derartigen Umständen kann in den Regelungen zur
Bestimmung des gesetzlichen Richters ebenso Rechnung getragen
werden (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344
; 95, 322 <332, 333>) wie Anforderungen an
die Effektivität der Tätigkeit der Rechtsprechungsorgane
(vgl. BVerfGE 95, 322 ). Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG steht daher einer Änderung der
Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren nicht
entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also außer
anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl
künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus
sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfGE 24, 33
; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1988
- 1 BvR 155/85 u.a. -, NJW 1989,
S. 382 ; Maunz, in: Maunz/Dürig/Herzog,
Kommentar zum Grundgesetz, Band V, Art. 101
Rn. 24; Degenhardt, in: Sachs, Kommentar zum
Grundgesetz, Art. 101 Rn. 12; Schulze-Fielitz, in:
Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, Band III,
Art. 101 Rn. 18; Wassermann, in:
Alternativkommentar zum Grundgesetz, 3. Auflage,
Art. 101 Rn. 16; Pieroth, in: Jarass/Pieroth,
Kommentar zum Grundgesetz, 6. Auflage, Art. 101
Rn. 4).
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b) Diesen Anforderungen genügt die im
Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1996
mit Wirkung auch für das gegen den Beschwerdeführer bereits
im Jahr 1995 anhängig gewesene Strafverfahren enthaltene
Zuständigkeitsneuregelung für "Anwalts- und Notarsachen". Die
maßgebliche Bestimmung ist schriftlich abgefasst und weist
die Zuständigkeit für sämtliche "Anwalts- und
Notarstrafsachen" - sowohl die künftig eingehenden als
auch die bereits anhängigen - der 5. Großen
Strafkammer des Landgerichts zu. Diese Zuweisung erfolgt nach
allgemeinen Merkmalen (abstrakt) und in Bezug auf eine
unbestimmte Vielzahl künftiger gleichartiger Fälle
(generell). Sie ist auch nicht aus sachfremden Gründen
vorgenommen worden, sondern zur dringend erforderlichen
Entlastung einer Zivilkammer und um eine sinnvolle
Konzentration der Wirtschaftsstrafsachen einerseits, der
"Anwalts- und Notarstrafsachen" andererseits, zu
gewährleisten.
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Für die weitere Behauptung des
Beschwerdeführers, die Geschäftsverteilungsplanänderung sei
nur abstrakt-generell formuliert, in Wahrheit aber
- nach "Verfahrensverweigerung" durch die 1. Große
Strafkammer des Landgerichts - vom Präsidium
zielgerichtet vorgenommen worden, fehlt es an konkreten
Anhaltspunkten.
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2. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, das
vom Landgericht gegen ihn verhängte dreijährige Berufsverbot
verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, ist unbegründet.
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a) Soweit der Beschwerdeführer seiner
Argumentation die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu lebenslang wirkenden
Berufsverboten zu Grunde legt (vgl. BVerfGE 66, 337
), ist schon seine Prämisse unzutreffend.
Gegen den Beschwerdeführer wurde kein lebenslanges, sondern
ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Berufsverbot
verhängt, das angesichts fehlender Altersgrenzen für
Rechtsanwälte auch unter Berücksichtigung seines Lebensalters
(von derzeit 51 Jahren) und der Inhaftierungszeit (§ 70
Abs. 4 Satz 3 StGB) einem lebenslänglich wirkenden
Berufsverbot nicht gleichkommt.
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b) Das Landgericht hat das die
Berufswahlfreiheit des Beschwerdeführers einschränkende
(BVerfGE 25, 88 ; 66, 337 ) dreijährige
Berufsverbot auf § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB gestützt, der
die Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG in verfassungsmäßiger
Weise zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts
einschränkt (vgl. BVerfGE 25, 88 ; BVerfGE 66, 337
). Die gemäß § 70 Abs. 1 StGB ins Ermessen
des Gerichts gestellte Sicherungsmaßregel "Berufsverbot" soll
die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die von der
Ausübung eines Berufs durch hierfür nicht hinreichend
zuverlässige Personen ausgehen (vgl. Hanack, in: Leipziger
Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Aufl., § 70 Rn. 1 mit
Rn. 18). Sie kann u.a. gegen denjenigen angeordnet werden,
der wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wurde, die er
unter Missbrauch seines Berufs oder unter grober Verletzung
der damit verbundenen Pflichten begangen hat, wenn eine
Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen
lässt, dass er bei weiterer Ausübung dieses Berufs
vergleichbare Straftaten begehen werde. Entsprechend dem
Gefahrenabwehrzweck des § 70 Abs. 1 StGB muss der
Missbrauch oder die Pflichtverletzung in einem inneren
Zusammenhang mit der Berufsausübung oder deren regelmäßiger
Gestaltung stehen und so symptomatisch die Unzuverlässigkeit
des Täters in seinem Beruf erkennen lassen (vgl. Hanack, in:
Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Aufl., § 70
Rn. 18; Stree, in: Schöncke-Schröder, Kommentar zum
Strafgesetzbuch, 26. Aufl., § 70 Rn. 6 f.;
Tröndle/Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch,
50. Aufl., § 70 Rn. 3).
11
Landgericht und Bundesgerichtshof haben
angenommen, dass der Beschwerdeführer durch die Auszahlung
auf einem Notaranderkonto eingegangener Darlehensbeträge
Beihilfe zur betrügerischen Schädigung der jeweils
kreditgewährenden Bank geleistet und hierbei sowohl seinen
Anwaltsberuf missbraucht als auch seine anwaltlichen
Pflichten grob verletzt habe. Den spezifischen Berufsbezug
der Betrugsbeihilfe hat der Bundesgerichtshof zum einen damit
begründet, dass der Beschwerdeführer gemäß § 39
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BNotO als Rechtsanwalt zum
Vertreter des mitangeklagten Notars M. bestellt worden und
somit bei Begehung der Taten gerade kraft seiner
Anwaltsstellung in einem funktionell erweiterten Aufgaben-
und Pflichtenkreis tätig geworden sei. Zum anderen stehe sein
strafbares Verhalten in innerem Zusammenhang mit der
regelmäßigen Gestaltung auch des Anwaltsberufs, da die
sorgfältige Verwahrung von Geld gemäß § 43 a Abs. 5 BRAO
zu den Aufgaben eines Rechtsanwalts gehöre und die
Bevölkerung dem Rechtsanwalt insoweit dasselbe Vertrauen
entgegenbringe wie einem Notar (also in gleicher Weise auf
seine Zuverlässigkeit angewiesen sei).
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Diese an Wortlaut und Gefahrenabwehrzweck des
§ 70 Abs. 1 StGB orientierte Argumentation beruht auf
sachlichen, einen Willkürvorwurf ausschließenden, Erwägungen.
Sie lässt auch nicht befürchten, dass der Bundesgerichtshof
Bedeutung und Tragweite des Berufsgrundrechts, insbesondere
die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes,
verkannt haben könnte. Der Beschwerdeführer wendet insoweit
ein, er habe die abgeurteilten Straftaten bei Erfüllung
funktionell notarieller Aufgaben begangen. Damit macht er in
der Sache geltend, es sei - anstelle des aus seiner Sicht
nicht erforderlichen vollständigen Berufsverbots -
ausreichend gewesen, ihm die Fortführung oder Übernahme von
Notarvertretungen zeitweise zu untersagen. Dabei übersieht er
jedoch, dass die von den Gerichten des Ausgangsverfahrens auf
Grund seiner Straftaten angenommene Gefahr, er könne auch
zukünftig im Zusammenhang mit der Verwahrung von Geldern an
Betrugstaten mitwirken, nicht nur in Fällen der Weiterführung
oder Neuübernahme einer Notarvertretung besteht, sondern auch
bei der Verwahrung von Vermögenswerten im Rahmen seiner
weiteren Rechtsanwaltstätigkeit. Die dieser Gefahrenprognose
zu Grunde liegende Erwägung, dass eine im notariellen
Aufgaben- und Pflichtenkreis begangene Straftat auch die
Zuverlässigkeit des Täters bei Ausführung vergleichbarer
anwaltlicher Tätigkeiten in Frage stellt, entspricht der
gesetzgeberischen Wertung in § 97 Abs. 5 BNotO und ist
von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
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Das auf drei Jahre befristete Verbot, den
Rechtsanwaltsberuf auszuüben, ist - wie von den Gerichten des
Ausgangsverfahrens im Einzelnen ausgeführt - angesichts der
Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten auch
unter Berücksichtigung seines Alters nicht unverhältnismäßig
im engeren Sinne. Insbesondere wurde dem langen Zurückliegen
der Taten bei der Bemessung der Dauer des Verbots hinreichend
Rechnung getragen.
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c) Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, das
Berufsverbot habe nicht verhängt werden dürfen, weil das ihm
vorgeworfene Verhalten nach neuerer Lehre mangels
Zurechenbarkeit keine strafbare Beihilfe darstelle, betrifft
die Anwendung einfachen, vom Bundesverfassungsgericht nicht
zu überprüfenden (vgl. BVerfGE 18, 85 )
Rechts.
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3. Der Einwand des Beschwerdeführers, das
Landgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es
möglicherweise im abgetrennten Verfahren gegen den
Mitangeklagten B. erhobene Beweise zu seinen Lasten verwertet
habe, ist mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig.
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Denn er hat es versäumt, diesen Einwand im
Revisionsverfahren durch Erhebung einer sogenannten
"Nicht-Inbegriffs-Rüge" (Verstoß gegen § 261 StPO, vgl.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Januar 1984 - 5 StR
970/83 -, StV 1984, S. 186; Urteil vom 26. Juni 1984 - 1
StR 188/84 -, JR 1985, S. 125; Gollwitzer, in:
Löwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung,
25. Aufl., § 261 Rn. 171 mit Rn. 17; Engelhardt,
in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl.,
§ 261 Rn. 52) geltend zu machen (vgl. BVerfGE 95, 96
).
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Von einer weiter gehenden Begründung der
Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.