BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1840/04 -
des Herrn Q ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. April 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verfassungsmäßigkeit der vom Bundesgerichtshof gewählten
Auslegung des § 299 Abs. 2 StGB (Bestechung im
Geschäftsverkehr). Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
2
1. Das Landgericht verurteilte den
Beschwerdeführer wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr
gemäß § 299 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe; seine
Revision wurde vom Bundesgerichtshof verworfen (BGHSt 49, 214
mit kritischer Anmerkung Krehl, StV 2005, S. 325). Nach
Ansicht der Fachgerichte ist die Verurteilung auch
gerechtfertigt, soweit der Beschwerdeführer Zahlungen an den
für die B. AG tätigen Mitangeklagten dafür geleistet hat,
dass dieser sich für die Produkte der K. GmbH in dem von der
Zentralstelle der Bahn in München durchgeführten bahninternen
Zulassungsverfahren verwenden sollte. Dass sich die von dem
Mitangeklagten erwartete Hilfe in erster Linie auf das, für
sich betrachtet, durch keine Wettbewerbssituation
gekennzeichnete Zulassungsverfahren bezogen habe, stehe der
Strafbarkeit nicht entgegen, weil die auf die Eingrenzung des
potentiellen Anbieterkreises abzielende Zulassung
unabdingbare Voraussetzung für Aufträge der B. AG gewesen
sei. Die erstrebte Zulassung habe sich auf die
Wettbewerbsposition sowohl der Hersteller noch nicht
zugelassener Produkte als auch der bahnintern bereits
zugelassenen Produktanbieter ausgewirkt.
3
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
des Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG). Dieses
untersage die Erstreckung des in § 299 Abs. 2 StGB
enthaltenen Merkmals der "Bevorzugung bei dem Bezug von Waren
und gewerblichen Leistungen" auf das hier betroffene
Zulassungsverfahren, welches von keiner Konkurrenzsituation
geprägt gewesen sei.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass
eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten
und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 92, 1 ;
105, 135 ). Die Entscheidung über
strafwürdiges Verhalten muss im Voraus vom Gesetzgeber, nicht
nachträglich von der vollziehenden oder der rechtsprechenden
Gewalt gefällt werden. Für die Rechtsprechung folgt aus dem
Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger
oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Ausgeschlossen
ist danach jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer
gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Dabei markiert der
mögliche Wortsinn des Gesetzes die äußerste Grenze zulässiger
richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 92, 1 ).
Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, seine Auffassung
von der zutreffenden oder überzeugenden Auslegung des
einfachen Rechts an die Stelle derjenigen der Strafgerichte
zu setzen (vgl. Beschlüsse der 4. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR
1290/99 -, NJW 2001, S. 1848 sowie
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 2004 - 2 BvR
568/04 -, NJW 2004, S. 3768).
6
2. Die von den Fachgerichten entwickelte
Auslegung überschreitet diesen Rahmen nicht.
7
a) Dies gilt zunächst, soweit die Fachgerichte
eine Strafbarkeit nach § 299 Abs. 2 StGB wegen der
Gewährung interner Informationen für das Vermarkten von
Schienenteilen angenommen haben. Eine Grundrechtsverletzung
ist insoweit weder vorgetragen noch aus sonstigen Umständen
ersichtlich.
8
b) Ein Verfassungsverstoß liegt auch im
Übrigen nicht vor.
9
aa) Die Fachgerichte waren angesichts der
konkreten Konstellation, die sie zu entscheiden hatten,
verfassungsrechtlich nicht gehindert festzustellen, dass sich
die "Bevorzugung" sowohl in der Vorstellung der Beteiligten
als auch in ihrem objektiven Gehalt auf die spätere
Bestellung entsprechender Waren durch die B. AG bezog. Sie
waren nicht verpflichtet, das Zulassungsverfahren isoliert zu
betrachten; vielmehr hatten sie sämtliche Auswirkungen der
vereinbarten Gegenleistung in ihre Würdigung einzubeziehen.
Ihre tatsächliche Würdigung, das Zulassungsverfahren
letztlich als Bestandteil der Produktauswahl zu bewerten und
damit als relevante Mitbewerber (auch) die Anbieter bereits
zugelassener Produkte anzusehen, ist jedenfalls nicht
unvertretbar.
10
(1) Es handelte sich hier um ein rein internes
Zulassungsverfahren. Dieses diente ausschließlich dazu, die
Eignung und Nutzbarkeit von Gütern für die spezifischen
Zwecke der B. AG festzustellen; andere Funktionen und
Wirkungen kamen diesem Verfahren, soweit ersichtlich und
vorgetragen, nicht zu. Dementsprechend zielten die Bemühungen
der Bewerber allein auf den Erhalt von Aufträgen durch die B.
AG. Dass die B. AG das Zulassungsverfahren örtlich und
organisatorisch getrennt von der abschließenden
Vergabeentscheidung durchführte, musste die Wertung der
Fachgerichte, der wesentliche Zweck des Zulassungsverfahrens
liege in der Eingrenzung des potentiellen Anbieterkreises,
nicht ausschließen.
11
(2) Da das erfolgreiche Durchlaufen des
Zulassungsverfahrens das "entscheidende Hindernis" auf dem
Weg zu einer künftigen Vermarktung darstellte, ist die
Schlussfolgerung der Fachgerichte, die bahninterne Zulassung
hätte der K. GmbH nicht nur formal die Abgabe von
Lieferangeboten ermöglicht, sondern zugleich die
Wettbewerbsposition der bisherigen Anbieter geschmälert,
ebenfalls nicht zu beanstanden.
12
(3) Zudem durften die Fachgerichte annehmen,
dass sich die hier vereinbarten Hilfeleistungen in ihren
faktischen Auswirkungen nicht auf das reine
Zulassungsverfahren beschränkten, sondern geeignet waren,
auch die Auftragsvergabe zu beeinflussen, zumal der
Mitangeklagte L. seine Aktivitäten gerade im Hause der B. AG
und nicht am Sitz der für das Zulassungsverfahren zuständigen
Zentralstelle in München entfaltete. Auch ist dem Eintreten
der ins Auge gefassten "Entscheidungsträger" der B. AG für
Produkte der K. GmbH die Tendenz für eine anschließende
positive Vergabeentscheidung immanent.
13
bb) Legt man diese Sichtweise zugrunde,
scheidet eine verbotene Analogie hinsichtlich des Merkmals
der "Bevorzugung bei dem Bezug von Waren" aus, weil die
Unrechtsvereinbarung - für den Beschwerdeführer vorhersehbar
- die unlautere Beeinflussung eines Warenwettbewerbs zum
Gegenstand hatte.
14
(1) Die Tatsache, dass die maßgeblichen
Produkte der K. GmbH zum Zeitpunkt der Unrechtsvereinbarung
noch nicht angebotsfähig waren, zwang die Fachgerichte
verfassungsrechtlich nicht dazu, eine Strafbarkeit nach
§ 299 Abs. 2 StGB zu verneinen. Gegenstand und Ziel
der Unrechtsvereinbarung muss die zukünftige unlautere
Bevorzugung bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen
Leistungen sein (vgl. BGHSt 10, 358 ; BGH,
wistra 1991, S. 99 ; Tiedemann, in: Leipziger
Kommentar, 11. Aufl., StGB, Stand: 01.09.2001, § 299 Rn.
28); dementsprechend muss die Wettbewerbslage in der
Vorstellung der Beteiligten der Unrechtsvereinbarung nicht
bei deren Abschluss, sondern erst im Zeitpunkt der unlauteren
Bevorzugung vorliegen (vgl. Tiedemann, a.a.O., § 299 Rn.
33, 43; Dannecker, in: NK-StGB, 2. Aufl. 2005,
§ 299 Rn. 47 f.; Tröndle/Fischer, StGB
53. Aufl. 2006, § 299 Rn. 15, 21). Unter dem
Merkmal "bei dem Bezug" wird nach einhelliger Auffassung das
gesamte wirtschaftliche, auf die Erlangung der Ware
gerichtete Geschäft verstanden (vgl. BGHSt 10, 269
).
15
(2) Diese Voraussetzungen durften die
Fachgerichte auf der Grundlage ihrer einheitlichen
Betrachtung der Vergabepraxis bejahen. Denn danach bestand
bereits im vorbereitenden Zulassungsverfahren eine
Konkurrenzsituation zwischen den auf den Markt drängenden
Produzenten, namentlich der K. GmbH, und den bisherigen
Lieferanten, deren Wettbewerbsposition beeinträchtigt werden
sollte. Der Wortlaut der Strafnorm schließt es ferner nicht
aus, Verhaltensweisen zu erfassen, die, wie hier, zwar
zeitlich noch in die Phase der Anbahnung des
Geschäftsverhältnisses fallen, aber gleichwohl geeignet sind
und darauf abzielen, künftig unmittelbar auf die
Wettbewerbsposition konkurrierender Warenanbieter
durchzuschlagen. Die mit unlauteren Mitteln erstrebte
Zulassung der fraglichen Produkte hätte - objektiv wie in der
Vorstellung der Tatbeteiligten - jedenfalls die weitere
Auftragsvergabe an die bisherigen Lieferanten und damit deren
Marktstellung gefährdet.
16
(3) Da das Zulassungsverfahren nach der
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Deutung des
Sachverhalts einen unmittelbaren Bezug zu dem von der
Wettbewerbssituation geprägten Vergabeverfahren aufwies,
haben die Fachgerichte schließlich weder in unzulässiger
Weise Vorbereitungshandlungen pönalisiert noch die
Gesetzessystematik missachtet, zumal die Strafnorm jedenfalls
hinsichtlich der (neben dem allgemeinen Rechtsgut des fairen
Wettbewerbs) auch geschützten Mitbewerber ein
Gefährdungsdelikt darstellt (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O.,
§ 299 Rn. 2; Tiedemann, a.a.O., § 299
Rn. 9).
17
cc) Ob die Fachgerichte unter dem
Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 2 GG darüber hinaus eine
"auf den Bezug von Waren" gerichtete Wettbewerbssituation
hinsichtlich weiterer (potentieller) Teilnehmer des
Zulassungsverfahrens annehmen durften, braucht das
Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden.
18
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
19
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.