BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1843/00 -
des Herrn M ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. September 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat.
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1. Sie genügt, soweit der Beschwerdeführer
eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und seiner
Berufsfreiheit durch das Landgericht rügt, nicht den
Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1
Satz 2, 92 BVerfGG. Denn der Beschwerdeführer hat es
versäumt, das landgerichtliche Urteil in Kopie vorzulegen
(der Verfassungsbeschwerde beigefügt sind lediglich das
Deckblatt und das Rubrum) oder in einer Weise inhaltlich
mitzuteilen, die dem Bundesverfassungsgericht eine
Überprüfung ermöglichte. Ohne Kenntnis der Urteilsgründe kann
weder festgestellt werden, ob das Landgericht das gegen den
Beschwerdeführer verhängte Berufsverbot auf
verfassungsrechtlich tragfähige Erwägungen gestützt,
insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung
getragen hat, noch, ob es seiner Entscheidung in dem
zeitweise abgetrennten Verfahren gegen B. erhobene Beweise
zugrunde gelegt hat, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht
hatte äußern können.
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2. Der Einwand des Beschwerdeführers, die
5. Große Strafkammer des Landgerichts sei nicht der ihm
nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zustehende
gesetzliche Richter gewesen, ist unbegründet, weil die
Neuregelung der Kammerzuständigkeit für Strafverfahren gegen
Rechtsanwälte und Notare im Geschäftsverteilungsplan des
Landgerichts für das Jahr 1996 mit Wirkung auch für das
vorliegende, bereits anhängige Verfahren von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden ist.
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a) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters
will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr
vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der
rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt
wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den
Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen
Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von
welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl.
BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82,
286 ; 95, 322 ). Damit sollen die
Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen
der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die
Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert
werden (vgl. BVerfGE 4, 412 <416, 418>; 95, 322
).
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Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung
des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie
möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher
Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des
Einzelfalls berufen sind. Auch die die gesetzlichen
Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die
Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden
Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die
Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und
diesen die erforderlichen Richter zuweisen (vgl.
BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95,
322 ), müssen die wesentlichen Merkmale
gesetzlicher Vorschriften aufweisen. Sie müssen also zum
einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus
generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die
Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne
Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter
Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der
Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt
ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 ;
82, 286 ; 95, 322 ).
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Das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG folgende Gebot, den gesetzlichen Richter so eindeutig und
genau wie möglich im Voraus zu bestimmen, schließt
Neuregelungen, die das bisherige Recht über den gesetzlichen
Richter ändern, nicht aus (vgl. BVerfGE 24, 33 ;
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1988 -
1 BvR 155/85 u.a. -, NJW 1989,
S. 382 f.). Die Rechtsprechungstätigkeit der
Gerichte und ihrer Spruchkörper wird regelmäßig auch mit
konkret nicht vorhersehbaren Tatsachen und Ereignissen wie
Überlastung, ungenügende Auslastung, Wechsel oder
Verhinderung einzelner Richter konfrontiert. Derartigen
Umständen kann in den Regelungen zur Bestimmung des
gesetzlichen Richters ebenso Rechnung getragen werden (vgl.
BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95,
322 <332/333>) wie Anforderungen an die Effektivität
der Tätigkeit der Rechtsprechungsorgane (vgl.
BVerfGE 95, 322 ). Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG steht daher einer Änderung der
Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren nicht
entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also außer
anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl
künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus
sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfGE 24, 33
; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1988 -
1 BvR 155/85 u.a. -, NJW 1989, S. 382
; Maunz, in: Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum
Grundgesetz, Band V, Art. 101 Rn. 24;
Degenhart, in: Sachs, Kommentar zum Grundgesetz,
Art. 101 Rn. 12; Schulze-Fielitz, in: Dreier,
Kommentar zum Grundgesetz, Band III, Art. 101
Rn. 18; Wassermann, in: Alternativkommentar zum
Grundgesetz, 3. Auflage, Art. 101 Rn. 16;
Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz,
6. Auflage, Art. 101 Rn. 4).
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b) Diesen Anforderungen genügt die im
Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1996
mit Wirkung auch für das gegen den Beschwerdeführer bereits
im Jahr 1995 anhängig gewesene Strafverfahren enthaltene
Zuständigkeitsneuregelung für "Anwalts- und Notarsachen". Die
maßgebliche Bestimmung ist schriftlich abgefasst und weist
die Zuständigkeit für sämtliche "Anwalts- und
Notarstrafsachen" - sowohl die künftig eingehenden als
auch die bereits anhängigen - der 5. Großen
Strafkammer des Landgerichts zu. Diese Zuweisung erfolgt nach
allgemeinen Merkmalen (abstrakt) und in Bezug auf eine
unbestimmte Vielzahl künftiger gleichartiger Fälle
(generell). Sie ist auch nicht aus sachfremden Gründen
vorgenommen worden, sondern zur dringend erforderlichen
Entlastung einer Zivilkammer und um eine sinnvolle
Konzentration der Wirtschaftsstrafsachen einerseits, der
"Anwalts- und Notarstrafsachen" andererseits, zu
gewährleisten.
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Für die weitere Behauptung des
Beschwerdeführers, die Geschäftsverteilungsplanänderung sei
nur abstrakt-generell formuliert, in Wahrheit aber
- nach "Verfahrensverweigerung" durch die 1. Große
Strafkammer des Landgerichts - vom Präsidium
zielgerichtet vorgenommen worden, fehlt es an konkreten
Anhaltspunkten.
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Von einer weiter gehenden Begründung der
Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.