BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1843/06 -
des Herrn R…
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20.
Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob ausgeschiedene Beamte auf Widerruf und Beamte auf Zeit aus
Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch
auf Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung
für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst herleiten können.
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1. Der am 10. Juni 1967 geborene
Beschwerdeführer wurde zum 1. April 1994 unter Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Rechtsreferendar in
den Justizdienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Am
17. April 1996 bestand er die Zweite Juristische
Staatsprüfung. Am 28. Juni 1996 wurde er mit Wirkung vom 1.
August 1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit
für drei Jahre zum wissenschaftlichen Assistenten ernannt.
Mit Wirkung vom 1. August 1999 wurde er für weitere drei
Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum
wissenschaftlichen Assistenten ernannt. Nach seinem
Ausscheiden wurde er für die Zeiten als Beamter auf Widerruf
und auf Zeit bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte nachversichert.
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Im Jahre 2004 stellte der Beschwerdeführer bei
dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) im Hinblick
auf seine Zeiten als Beamter auf Widerruf und als Beamter auf
Zeit mehrere Anträge auf Nachversicherung in der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Da das
LBV diesen Anträgen nicht entsprach, erhob der
Beschwerdeführer Klage, die das Verwaltungsgericht Stuttgart
abwies. Den hiergegen gerichteten Antrag des
Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ab.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 und
Art. 33 Abs. 5 GG. Er ist der Auffassung, der Dienstherr
müsse aufgrund seiner Alimentations- und Fürsorgepflicht
dafür sorgen, dass ausgeschiedene Beamte auf Zeit und auf
Widerruf eine angemessene Altersversorgung erhalten. Eine
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
reiche hierfür nicht aus. Vielmehr müssten ausgeschiedene
Beamte auf Zeit und auf Widerruf auch in der Zusatzversorgung
des öffentlichen Dienstes nachversichert werden. Darüber
hinaus verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Beamten
auf Widerruf und auf Zeit - anders als Arbeitnehmern im
öffentlichen Dienst - nach dem Ausscheiden kein Anspruch auf
Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung
zustehe.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch
ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ).
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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Die angegriffenen Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg verletzen den Beschwerdeführer nicht in
seinen verfassungsmäßigen Rechten.
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1. Die Ablehnung des Dienstherrn, den
Beschwerdeführer für seine Zeiten als Beamter auf Widerruf
und auf Zeit in der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes nachzuversichern, beruht auf einer
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Anwendung des
einfachen Rechts. Wie namentlich das erstinstanzlich
zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart im Einzelnen
dargelegt hat, sah und sieht das einfache Recht einen
Anspruch auf Nachversicherung in einer
Zusatzversorgungseinrichtung weder für ausgeschiedene Beamte
auf Widerruf noch für Beamte auf Zeit vor.
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2. Diese Rechtslage ist mit den
verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG
vereinbar.
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a) Es existiert kein hergebrachter Grundsatz
des Berufsbeamtentums, der besagt, dass ausgeschiedene Beamte
auf Widerruf oder auf Zeit zur Sicherstellung einer ihrer
Dienstzeit entsprechenden angemessenen Altersversorgung in
einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes
nachzuversichern sind. Auch das beamtenrechtliche
Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen
des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfGE 114, 258
; 117, 330 ; 117, 372
; stRspr), gebietet eine solche
zusätzliche Altersversorgung nicht.
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aa) Soweit der Beschwerdeführer die
Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung des
öffentlichen Dienstes für seine Zeit im Beamtenverhältnis auf
Widerruf begehrt, kann er sich von vornherein nicht auf den
beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz berufen. Für
Referendare als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
gilt das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete
Alimentationsprinzip nicht. Es gibt keinen hergebrachten
Grundsatz des Berufsbeamtentums, dem zufolge
Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst zu alimentieren sind
(vgl. BVerfGE 33, 44 ; auch BVerwG, Urteil vom
25. September 2003 - 2 C 20/02 -, NVwZ 2004, S. 347
).
12
bb) Auch für seine Zeiten als
wissenschaftlicher Angestellter im Beamtenverhältnis auf Zeit
kann der Beschwerdeführer auf der Grundlage des
beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatzes eine
Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes nicht beanspruchen. Zwar verpflichtet das
Alimentationsprinzip den Dienstherrn, den Beamten - auch den
Beamten auf Zeit - und seine Familie angemessen zu
alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit
seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der
Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit
entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen
und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen
Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu
gewähren (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 114, 258
). Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn
erlischt indes - wie die meisten anderen Rechte und Pflichten
des Beamten auf Zeit - mit der Entlassung aus dem
Beamtenverhältnis nach Zeitablauf. Diese Rechtsfolge sah das
Beamtenrecht bereits im traditionsbildenden Zeitraum (vgl.
BVerfGE 38, 1 ) vor. Sowohl das Reichsbeamtengesetz
als auch das preußische Beamtenrecht bestimmten, dass Beamte,
die ausdrücklich nur für eine bestimmte Zeit angenommen
worden waren, keinen Anspruch auf Pension erwerben sollten
(vgl. RGZ 47, 283 ; 81, 225 ; Brand,
Das Beamtenrecht - Die Rechtsverhältnisse der preußischen
Staats- und Kommunalbeamten, 3. Aufl., 1928, S.
292 ff.; Arndt, Das Reichsbeamtengesetz, 4. Aufl.,
1931, § 38; Perels/Spilling, Das Reichsbeamtengesetz,
2. Aufl., 1906, § 38). Auch wissenschaftliche
Angestellte, die nach Zeitablauf aus einem Beamtenverhältnis
auf Zeit entlassen werden, können daher aus dem
Alimentationsgrundsatz keine Versorgungsansprüche gegen ihren
ehemaligen Dienstherrn - insbesondere keinen Anspruch auf
Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes - herleiten.
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b) Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn
erfordert eine zusätzliche Altersversorgung ausgeschiedener
Beamter auf Widerruf und auf Zeit durch Nachversicherung in
einer Zusatzversorgungseinrichtung nicht. Zwar wirkt die
Fürsorgepflicht des Dienstherrn in abgeschwächter Form auch
über die Beendigung des Beamtenverhältnisses hinaus. Den sich
hieraus und aus dem Sozialstaatsprinzip ergebenden
Anforderungen an eine Mindestversorgung ausgeschiedener
Beamter hat der Gesetzgeber indes ausreichend Rechnung
getragen, indem er deren Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung angeordnet hat (vgl. hierzu BVerfG,
Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2000
- 2 BvR 951/98 -, juris, Rn. 4; auch OVG NW, Urteil vom
18. August 2000 - 12 A 179/00 -, NWVBl 2001, S. 237
).
14
3. Das einfache Recht, welches einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf Nachversicherung in der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht vorsieht,
verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In dem
Ausschluss von der Nachversicherung liegt keine
gleichheitswidrige Benachteiligung ausgeschiedener Beamter
auf Widerruf und auf Zeit gegenüber vorzeitig ausgeschiedenen
Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst.
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a) Es liegt insbesondere kein
Gleichheitsverstoß zu Lasten ausgeschiedener Beamter auf Zeit
vor. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten zwar -
anders als Beamte auf Zeit - bei vorzeitigem Ausscheiden aus
dem Dienst unter bestimmten Voraussetzungen eine von der
Beschäftigungsdauer abhängige Zusatzversorgung. Diese
Ungleichbehandlung verstößt indes nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG. Denn zwischen einem Zeitbeamtenverhältnis
einerseits und einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
andererseits bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede,
die geeignet sind, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen
(vgl. BVerfGE 52, 303 ; BVerfG, Beschluss der 4.
Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2000 - 2 BvR
951/98 -, juris, Rn. 5).
16
aa) Das Beamtenverhältnis ist eine gesetzlich
geregelte öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung. Sie ist nach
Art. 33 Abs. 5 GG unter Berücksichtigung der
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
Beamte sind ihrem Dienstherrn im Vergleich zu Arbeitern und
Angestellten in anderer, besonderer Weise umfassend
verpflichtet. Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ist
die Pflicht des Beamten verbunden, seine ganze Persönlichkeit
für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich
auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu
stellen (vgl. BVerfGE 21, 329 ; BVerfG, Beschluss
des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -,
juris, Rn. 54; stRspr). Ein Beamter ist seinem Dienstherrn
darüber hinaus in besonderer Weise zur Treue verpflichtet
(vgl. BVerfGE 39, 334 ). Im Gegenzug
haben Beamte gegen den Dienstherrn einen Anspruch auf
amtsangemessene Alimentation (vgl. BVerfGE 26, 79 ;
44, 249 ; 117, 330 ; 117, 372
; stRspr).
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bb) Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
gelten diese besonderen, durch Art. 33 Abs. 5 GG
gewährleisteten Grundsätze nicht. Die Arbeitsbedingungen der
Angestellten und Arbeiter werden großenteils privatautonom
geregelt, kollektivrechtlich vor allem durch Tarifvertrag und
individualrechtlich insbesondere im Arbeitsvertrag. Die
Angestellten und Arbeiter haben nicht die für
Beamtenverhältnisse charakteristischen Rechte und Pflichten.
Sie sind nicht verpflichtet, sich für ihren Arbeitgeber mit
ihrer ganzen Persönlichkeit einzusetzen und ihm ihre volle
Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Sie haben vielmehr nur
diejenige Arbeitsleistung zu erbringen, zu der sie sich
vertraglich verpflichtet haben. Der öffentliche Arbeitgeber
kann die Angestellten und Arbeiter nicht nur in den engen
Grenzen des Beamtenrechts, sondern im Rahmen der gesetzlichen
und tariflichen Kündigungsschutzvorschriften grundsätzlich
jederzeit entlassen (vgl. BAG, Urteil vom
21. Oktober 2003 - 3 AZR 84/03 -, juris).
Ein Anspruch auf lebenslange Alimentation steht den
Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst nicht zu
(vgl. BVerfGE 97, 35 ; 98, 365 ).
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cc) Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers rechtfertigen diese strukturellen
Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis auf der einen und
dem Angestelltenverhältnis auf der anderen Seite die
Ungleichbehandlung, die durch den Ausschluss ausgeschiedener
Beamter von der Nachversicherung in der Zusatzversorgung
hervorgerufen werden kann, nicht nur im Hinblick auf
vorzeitig ausgeschiedene Lebenszeitbeamte (so schon BVerfG,
Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März
2000 - 2 BvR 951/98 -, juris), sondern auch in
Bezug auf entlassene Beamte auf Zeit. Das Beamtenverhältnis
auf Zeit ist lediglich eine Variante des Grundtypus des
Beamtenverhältnisses - des Beamtenverhältnisses auf
Lebenszeit. Auch für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten
daher die durch Art. 33 Abs. 5 GG abgesicherten,
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE
44, 249 ). Zwar ist ein Zeitbeamtenverhältnis von
vornherein nur auf eine beschränkte Dauer und nicht auf
Lebenszeit angelegt. Durch die zeitliche Beschränkung wird
das Beamtenverhältnis auf Zeit indes nicht in die Nähe eines
privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses gerückt. Trotz der nur
beschränkten Dauer bestehen grundlegende strukturelle
Unterschiede zwischen einem Beamtenverhältnis auf Zeit und
einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die sich auch im
hier betroffenen Bereich der Besoldung/Vergütung und
Versorgung auswirken. Ein Beamter auf Zeit hat beispielsweise
- anders als ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst -
während seiner aktiven Dienstzeit weder Pflichtbeiträge zur
gesetzlichen Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung
zu zahlen noch hat er Beiträge an eine Zusatzversorgungskasse
des öffentlichen Dienstes abzuführen. Demgemäß ist das
Nettoeinkommen eines Beamten auf Zeit oftmals erheblich höher
als dasjenige eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst in
ähnlicher Position. Im Gegenzug hat der Beamte auf Zeit -
gegenüber aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen
Arbeitnehmern - gegebenenfalls Versorgungsnachteile
hinzunehmen, da er nach dem Ausscheiden nicht in der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nachversichert
wird. Diese Überlegungen machen deutlich, dass ein
Günstigkeitsvergleich zwischen den Ordnungssystemen des
Beamtenrechts einerseits und des Rechts der öffentlichen
Arbeitnehmer andererseits nicht auf einzelne Gesichtspunkte
wie die Frage der Nachversicherung in einer
Zusatzversorgungseinrichtung beschränkt und daher mit einer
Ungleichbehandlung in einem Teilbereich kein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG begründet werden kann.
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b) Sind somit Beamte auf Zeit durch ihren
Ausschluss von der Nachversicherung in der Zusatzversorgung
gegenüber Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst nicht
gleichheitswidrig benachteiligt, so gilt dasselbe auch für
Beamte auf Widerruf. Auch zwischen einem Beamtenverhältnis
auf Widerruf und einem privatrechtlichen
Angestelltenverhältnis bestehen grundlegende strukturelle
Unterschiede, die geeignet sind, eine Ungleichbehandlung in
der Frage der Nachversicherung zu rechtfertigen. Wie bei
einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit handelt es sich auch
beim Beamtenverhältnis auf Widerruf um eine gesetzlich
geregelte öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung. Auch den
Beamten auf Widerruf trifft eine besondere politische
Treuepflicht gegenüber seinem Dienstherrn (vgl. BVerfGE 39,
334 ); auch er ist dem beamtenrechtlichen
Disziplinarrecht unterstellt (vgl. BVerfGE 33, 44
). Beamte auf Widerruf haben - wie Lebenszeitbeamte
und anders als Arbeitnehmer - weder Pflichtbeiträge zur
gesetzlichen Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung
zu zahlen noch haben sie Beiträge an eine
Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes
abzuführen.
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Hinzu kommt, dass das hier in Rede stehende
Beamtenverhältnis auf Widerruf allein zum Zwecke der
Ausbildung begründet worden ist und damit in erster Linie den
Interessen des Beschwerdeführers selbst diente. Die
Erledigung von Dienstobliegenheiten war bestimmungsgemäß
lediglich eine Nebenfolge der berufspraktischen Übungen; ein
Anspruch auf amtsangemessene Alimentation stand dem
Beschwerdeführer während des Vorbereitungsdienstes nicht zu
(vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2003 - 2 C 20/02
-, NVwZ 2004, S. 347 ). Auch diese
Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auf Widerruf eines
Referendars im Vorbereitungsdienst lassen den Ausschluss von
einer Nachversicherung in der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes als sachgerecht erscheinen (vgl. OVG
NW, Urteil vom 26. Februar 1992 - 12 A 117/89
-, juris).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.