BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1845/00 -
der Frau F...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Dezember
2002 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
polizeiliche Durchsuchungsanordnung wegen Gefahr im
Verzug.
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1. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen
einen gewissen Herrn B., der Gebrauchsartikel an- und
verkaufte, wegen Hehlerei. Im Rahmen einer Vernehmung am
25. August 1999 gab die Zeugin Frau O. an, B. habe
eine scharfe Schusswaffe in seinem Büro erworben. Diese
Aussage wurde unter dem 7. November 1999 in einer
schriftlichen Zeugenaussage von Herrn O. bestätigt und
ergänzt. Die Kriminalpolizei regte am 16. November 1999
bei der Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung der Wohnung des
B. an, nachdem dieser sein Geschäft, in dem der Waffenerwerb
stattgefunden haben sollte, aufgegeben hatte. Die
Staatsanwaltschaft beantragte am 27. Dezember 1999 beim
Ermittlungsrichter den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses.
Am 28. Januar 2000 erließ der Ermittlungsrichter einen
solchen Beschluss gemäß §§ 102, 105 Abs. 1 StPO mit dem
Ziel des Auffindens der Schusswaffe. Die Durchsuchung sollte
unter der Adresse R.-Straße 51 in L. in der Wohnung des
B. stattfinden. Die Staatsanwaltschaft bemängelte die
Adressenangabe und beantragte den Erlass eines
Durchsuchungsbeschlusses unter der Adresse L.-Straße 4
in B. Das Amtsgericht hob den bisherigen
Durchsuchungsbeschluss auf und erließ einen neuen
Durchsuchungsbefehl mit der letztgenannten
Adressenangabe.
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2. Vor der Vollziehung dieses Beschlusses
erhielt die zuständige Polizeibehörde vom Beschuldigten B. am
24. Februar 2000 um 22.01 Uhr einen telefonischen
Hinweis, dass die Übergabe von Hehlerware an ihn in "seinem
Geschäft" unter der wiederum neuen Adresse E.-Straße 30 in B.
am Folgetag gegen 10.00 Uhr erfolgen solle. Ein
Polizeibeamter ordnete deshalb nach Rücksprache mit der
Staatsanwaltschaft am 25. Februar 2000 wegen "Gefahr im
Verzug" die Durchsuchung sowohl mit Blick auf die Suche nach
Waffen als auch wegen der angekündigten Übergabe von
Hehlerware unter der neuen Adresse an. Diese Maßnahme fand
von 10.00 bis 10.30 Uhr statt, wobei die ausführenden
Beamten nach dem Durchsuchungsprotokoll davon ausgingen, die
Maßnahme sei vom Amtsgericht angeordnet worden. Durchsucht
wurde das Ladenlokal der Beschwerdeführerin, der
Lebensgefährtin des Beschuldigten B., das offenbar auch von
B. benutzt wurde. Die Durchsuchung wurde außerdem auf die von
der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten B. gemeinsam
benutzte Wohnung unter derselben Adresse erstreckt.
Vorgefunden wurden zwei Schreckschusspistolen, aber keine
scharfe Schusswaffe.
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3. a) Die Beschwerdeführerin beantragte
entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO beim
Amtsgericht die gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die
nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Durchsuchung zu erreichen. Sie trug vor, es habe an einem
Durchsuchungsbeschluss gefehlt. Gefahr im Verzug habe nicht
vorgelegen. Die Durchsuchung in ihren Geschäftsräumen zur
Öffnungszeit sei auch unverhältnismäßig gewesen.
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b) Das Amtsgericht wies den Antrag als
unzulässig zurück. Wegen der gemeinsamen Nutzung der
durchsuchten Räume durch den Beschuldigten B. und die
Beschwerdeführerin sei die Durchsuchung berechtigt gewesen;
die Beschwerdeführerin habe kein Rechtsschutzinteresse an der
begehrten Feststellung.
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4. a) Hiergegen legte die Beschwerdeführerin
Beschwerde ein. Sie verwies erneut darauf, dass der
Durchsuchungsbefehl des Amtsgerichts die Durchsuchung ihrer
Wohn- und Geschäftsräume nicht gedeckt habe. Sie sei zudem
als Drittbetroffene im Sinne von § 103 StPO anzusehen
gewesen. Die behördliche Annahme von Gefahr im Verzug sei nur
eine Umgehung der Notwendigkeit, erneut einen
Durchsuchungsbeschluss zu erwirken.
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b) Mit der angegriffenen Entscheidung verwarf
das Landgericht die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der
Feststellungsantrag als unbegründet zurückgewiesen werde. Die
Durchsuchung sei auch mit Blick darauf, dass der Beschuldigte
B. nur Mitberechtigter neben der Beschwerdeführerin gewesen
sei, nach § 102 StPO, nicht auch gemäß § 103 StPO
zu beurteilen gewesen. Ein Tat- und Auffindeverdacht habe
vorgelegen. Zudem habe, unbeschadet der Frage, ob dies im
Beschwerdefahren überhaupt zu prüfen sei, Gefahr im Verzug
vorgelegen, "da aufgrund des dem Beschuldigten bekannten
Eintreffens von Polizeibeamten mit einem Verbergen
eventueller Beweismittel gerechnet werden musste".
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Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung
ihrer Rechte aus Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG geltend. Gefahr im Verzug
habe nicht vorgelegen. Dafür bedürfe es konkreter Gründe,
nicht allgemeiner Befürchtungen. Gefahr im Verzug liege
insbesondere dann nicht vor, wenn ausreichend Zeit und
Gelegenheit zur Herbeiführung einer richterlichen
Entscheidung vorhanden sei. Im konkreten Fall hätten die
Beamten nicht den Versuch unternommen, eine richterliche
Durchsuchungsanordnung herbeizuführen. Die Anzeige wegen des
Waffendelikts datiere vom 25. August 1998; die
Bearbeitung der Anzeige habe bis zum 16. November 1998
gedauert, wobei ein wichtiger Zeuge nicht persönlich
vernommen, sondern nur schriftlich befragt worden sei. Dies
deute an, dass die Sache nicht eilbedürftig gewesen sei. Erst
Ende Dezember 1998 sei der Erlass eines
Durchsuchungsbeschlusses beantragt worden. Danach sei die
Korrektur eines Fehlers im ersten Beschluss herbeigeführt und
ein zweiter Durchsuchungsbeschluss sei erwirkt worden. Der
Hinweis des Landgerichts darauf, dass wegen des erwarteten
Eintreffens der Polizei die Besorgnis bestanden habe, der
Beschuldigte könne deshalb die Schusswaffe verbergen, gehe
fehl. Der Beschuldigte habe gleichwohl keine Kenntnis von den
Ermittlungen wegen des Verdachts eines Waffendelikts gehabt.
Mit der Suche nach einer Schusswaffe habe er nicht gerechnet,
auch wenn er das Eintreffen von Polizeibeamten erwartet habe,
die Hehler auf frischer Tat ergreifen sollten. Das Argument
des Landgerichts wäre im Übrigen in anderen Fällen dazu
geeignet, allein aus dem Erscheinen von Polizeibeamten einen
Anlass für die Annahme von Gefahr im Verzug entnehmen zu
können; damit verlasse es die verfassungsrechtlichen
Vorgaben. Im konkreten Fall hätte es sich angeboten, vor dem
Zugriff auf Hehlerware Erkundigungen über die tatsächlichen
Verhältnisse in dem zu durchsuchenden Geschäft einzuholen.
Das sei nicht geschehen.
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Das Land Sachsen hatte Gelegenheit zur
Stellungnahme. Es hat sich zur Verfassungsbeschwerde nicht
geäußert.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt ist; ihr entstünde durch die
Versagung der Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
(vgl. BVerfGE 96, 27 ; 96, 44 ;
103, 142 ). Die angegriffene Entscheidung
verletzt die Beschwerdeführerin offensichtlich in ihren
Rechten aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.
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1. a) Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die
Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen zur
freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer
Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das
Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich
geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung
schwerwiegend ein (BVerfGE 96, 27 ; 103, 142
). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der
verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen
Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG
die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter
vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende
Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale
Instanz ab (vgl. BVerfGE 57, 346 ; 76, 83
; 103, 142 ). Das Grundgesetz
geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und
sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung
unter das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen
im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (vgl.
BVerfGE 77, 1 ; 103, 142 ). Wird die
Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des
Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters
auch für eine angemessene Berücksichtigung der Interessen des
Betroffenen sorgen (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 103, 142
). Der Anspruch auf Gehör vor Gericht gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG kann dann gegebenenfalls
nachträglich in einem Beschwerdeverfahren erfüllt werden.
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b) Durch den Richtervorbehalt und die
Einräumung einer Beschwerdemöglichkeit wird dem von der
Durchsuchung Betroffenen grundsätzlich gemäß Art. 19
Abs. 4 GG effektiver Rechtsschutz gewährt. In Fällen
einer behördlichen Durchsuchungsanordnung ist nachträglich
ein Rechtsbehelf entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2
StPO gegeben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002
- 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348), und
die hierauf ergehende richterliche Entscheidung kann mit der
Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO angefochten
werden. Die Gerichte dürfen diese Rechtsbehelfe und
Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den von der
Durchsuchung Betroffenen "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE
96, 27 ; 104, 220 ). Auch für
die nachträgliche gerichtliche Überprüfung gilt das Gebot der
Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 104, 220
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002
- 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348).
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Diese Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes
ist nur erfüllt, wenn der zur nachträglichen Überprüfung der
behördlich angeordneten Maßnahme berufene Richter die
Voraussetzungen der Anordnung einer Durchsuchung vollständig
eigenverantwortlich nachprüft (vgl. BVerfGE 96, 44
). Dies gilt auch für die Überprüfung der Kompetenz
der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamten zur Anordnung
der Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug (vgl. BVerfGE 103,
142 ). Ein gerichtlich nicht
überprüfbarer Auslegungs-, Ermessens- oder
Beurteilungsspielraum für die Behörden besteht bei der
Durchsuchungsanordnung wegen Gefahr im Verzug nicht (BVerfGE
a.a.O.). Nur eine uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle des
Merkmals der Gefahr im Verzug wird der Bedeutung des
Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG und der
grundrechtssichernden Funktion von Art. 13 Abs. 2
GG gerecht (vgl. BVerfGE 103, 142 ). Nur sie
gewährleistet dem von der Durchsuchung Betroffenen auch
effektiven Rechtsschutz.
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2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
trägt die angegriffene Entscheidung nicht ausreichend
Rechnung.
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a) Das Landgericht hat die Annahme, dass
Gefahr im Verzug vorgelegen habe, allein damit begründet,
dass auf Grund des vom Beschuldigten B. erwarteten
Eintreffens der von ihm selbst über einen anderen Sachverhalt
informierten Polizeibeamten mit dem alsbaldigen Verbergen von
Beweismitteln zu rechnen gewesen sei. Diese Begründung trägt
nicht. Dabei blieb - vom vorherigen Ablauf seit der
Strafanzeige abgesehen - schon unberücksichtigt, dass
vor dem polizeilichen Zugriff, der aus der mutmaßlichen
Perspektive des Beschuldigten B. gegen 10.00 Uhr zu
erwarten war und dann auch tatsächlich erfolgte, die
Möglichkeit bestanden hatte, den Ermittlungsrichter
einzuschalten. Dies galt umso mehr, als der Richter bereits
zweimal in derselben Sache eingeschaltet worden war, einen
nicht sehr komplexen Sachverhalt zu prüfen und nur wenige
neue Umstände zu bewerten gehabt hätte. Besondere
Hinderungsgründe sind den Aktenvermerken und den
nachträglichen Gerichtsentscheidungen nicht zu entnehmen.
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Gefahr im Verzug kann im Rechtssinne bei einer
solchen Sachlage nicht dadurch entstehen, dass die
Strafverfolgungsbehörden deren tatsächliche Voraussetzungen
selbst herbeiführen. Sie dürfen nicht so lange mit einem
Antrag an den Ermittlungsrichter zuwarten, bis die Gefahr
eines Beweismittelverlusts tatsächlich entstanden ist, um
dann ihre Eilkompetenz anzunehmen und die Regelzuständigkeit
des Richters zu unterlaufen (vgl. BVerfGE 103, 142
). Die polizeilichen Aktenvermerke vom 24. und
25. Februar 2000 legen es nahe, dass die Annahme von
Gefahr im Verzug jedenfalls im Zeitraum von der telefonischen
Mitteilung des Beschuldigten B. über die bevorstehende
Hehlereihandlung bis zum polizeilichen Einschreiten nur
daraus entstanden ist, dass die zuständigen Beamten nicht
rechtzeitig vor dem Zugriff am 25. Februar 2000 gegen
10.00 Uhr den Ermittlungsrichter angerufen hatten.
Darauf geht die angegriffene Entscheidung nicht ein.
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b) Das Landgericht hat es auch versäumt
aufzuklären, aus welchen Gründen die Polizeibehörde nach
Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt Gefahr im Verzug
angenommen hat (vgl. zu einem vergleichbaren
Aufklärungsmangel BVerfGE 103, 142 ).
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Die behördliche Prüfung der Eilkompetenz wegen
Gefahr im Verzug stellt eine - auf drohenden
Beweismittelverlust bezogene - Prognoseentscheidung dar.
Dafür gilt das Freibeweisverfahren (vgl. BVerfGE 70, 297
; 103, 21 ). Die nachträgliche
gerichtliche Überprüfung der Prognoseentscheidung der Behörde
erfolgt ebenfalls durch Freibeweis. Im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001
- 2 BvR 1444/00 - (BVerfGE 103, 142
) ist weiter ausgeführt worden, dass eine wirksame
gerichtliche Überprüfung nur möglich ist, wenn die
Ermittlungsbehörde durch eine zeitnah zu den Akten gebrachte
Dokumentation der maßgeblichen Umstände und ihrer
behördlichen Bewertung ausreichende Hinweise gibt. Dies
konnte zur Zeit der hier in Rede stehenden
Durchsuchungsanordnung und der angegriffenen
Gerichtsentscheidung noch nicht berücksichtigt werden. Ob für
solche Fälle stets davon auszugehen ist, dass mangels einer
ausreichenden Dokumentation das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Annahme von Gefahr im Verzug zu verneinen ist, kann
offen bleiben.
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Fehlen nach freibeweislicher Erhebung der nahe
liegenden Beweise Anhaltspunkte dafür, dass zur Zeit der
behördlichen Durchsuchungsanordnung tragfähige Gründe für
eine zutreffende Annahme von Gefahr im Verzug vorgelegen
hatten, muss davon ausgegangen werden, dass Gefahr im Verzug
zu Unrecht angenommen worden war. Eine solche Konstellation
liegt nach dem polizeilichen Aktenvermerk vom
25. Februar 2002 nahe. Danach war die telefonische
Mitteilung des Beschuldigten B. vom Vortag erst an diesem
Tage behördenintern dem Sachbearbeiter für den Verdacht des
Waffendelikts "übergeben" worden. Dieser beschloss, die
Polizeimaßnahmen zu dem Waffendelikt und zu der
bevorstehenden Hehlereihandlung gemeinsam anzuordnen. Ob sich
seine Annahme von Gefahr im Verzug auf eine der Maßnahmen
oder beide zusammen bezog, bleibt unklar. Wann der Beamte
seine Entschließungen traf und mit dem zuständigen
Staatsanwalt Rücksprache nahm, wurde nicht vermerkt. Ob der
Versuch unternommen wurde, den Ermittlungsrichter
einzuschalten, ist dem Aktenvermerk nicht zu entnehmen. Warum
die Annahme von Gefahr im Verzug nicht zur Durchführung der
Durchsuchung durch die anordnenden Beamten, sondern nach dem
Durchsuchungsprotokoll durch andere Beamte erfolgte, die
davon ausgingen, es liege der Durchsuchungsbefehl des
Amtsgerichts zu Grunde, ist nicht erkennbar. Es erscheint
ausgeschlossen, dass alle diese Fragen ohne zeitnahe
Dokumentation in den Akten heute noch zuverlässig zu klären
sind. Jedenfalls hat das Landgericht darauf gerichtete
Aufklärungsbemühungen nicht erkennbar entfaltet und seiner
Beschwerdeentscheidung zu Grunde gelegt. Dies wird dem
Bedeutungsgehalt des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1
und Abs. 2 GG sowie der Rechtsschutzgarantie gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht.
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3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
die angegriffene Entscheidung auf der Verletzung dieser
Grundrechte beruht.
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Zwar hatte der Ermittlungsrichter zweimal
einen Durchsuchungsbeschluss mit gleichartiger Zielrichtung
erlassen. Daraus kann aber nicht im Sinne einer die
Beschwerdeentscheidung im Ergebnis bestätigenden
Verlaufshypothese entnommen werden, dass die Durchsuchung vom
Ermittlungsrichter ohne weiteres gestattet worden wäre, wenn
man ihn angerufen hätte. Die Sachlage hatte sich - vom
Zeitablauf abgesehen (vgl. BVerfGE 96, 44 ) -
zwischen den richterlichen Durchsuchungsbeschlüssen und der
polizeilichen Durchsuchungsanordnung geändert. Der
Beschuldigte B. hatte sich selbst an die Polizei gewandt, um
eine bevorstehende Hehlereihandlung anzuzeigen. Dieses
Verhalten konnte, wenngleich als Randindiz, das bisherige
Beweisbild sowohl zum Anfangsverdacht eines Waffendelikts als
auch zum Auffindeverdacht bezüglich einer Waffe
beeinflussen.
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Zudem wäre bei einer richterlichen
Entscheidung die erneute Änderung des Durchsuchungsortes zu
berücksichtigen gewesen. Hatten sich die von der
Ermittlungsbehörde erwirkten Durchsuchungsbeschlüsse auf
Wohnungen des Beschuldigten B. bezogen, so ging es nun um die
Durchsuchung der gemeinsam von diesem und der
Beschwerdeführerin genutzten Wohn- und Geschäftsräume. Das
wäre im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten
gewesen, wenngleich die Frage der Anwendbarkeit von
§ 102 oder auch von § 103 StPO (vgl. BVerfGE 44,
353 ) bei Durchsuchungen in Räumen, die von
Beschuldigten und Drittbetroffenen gemeinsam genutzt werden,
in erster Linie eine Frage des einfachen Rechts ist.
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Der Beschluss des Landgerichts verletzt nach
allem die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus
Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 4 GG. Er ist deshalb aufzuheben, und
die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).
24
Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG sind der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.