BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1848/02 -
des Herrn W...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
31. März 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
des Anspruchs eines Strafgefangenen auf den Besitz eines
Computers (Laptop) im Strafvollzug.
2
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen
des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers angezeigt, denn sie hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
3
Die angegriffenen Entscheidungen, die einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Besitz eines Laptops (mit
CD-ROM-Laufwerk, ohne Diskettenlaufwerk) im Ergebnis verneint
haben, sind nach den geltenden Maßstäben für die Überpüfung
fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85
) im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
4
2. Das Recht des Gefangenen, in angemessenem
Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur
Freizeitbeschäftigung zu besitzen (§ 70 Abs. 1
StVollzG), unterliegt gesetzlichen Einschränkungen. Nach
§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG besteht dieses Recht unter
anderem dann nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die
Benutzung des Gegenstands die Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt gefährden würde. Das Vorliegen einer solchen
Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der
grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für
sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht
werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem
von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand
ausgeschlossen werden könnten (s. Beschlüsse der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S.
453 und vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR
1996, S. 252 sowie vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -). Lässt
sich der erforderliche Kontrollaufwand durch technische
Vorkehrungen wie z. B. eine Verplombung auf ein
leistbares Maß reduzieren, so dass dem Gefangenen der Besitz
des betreffenden Gegenstandes ohne Gefahr für Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt ermöglicht werden kann, gebietet es der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, diese Möglichkeit zu
nutzen. Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person
des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten
Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des
für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu
berücksichtigen ist (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -,
NStZ 1994, S. 453 und vom 12. Juni 2002
- 2 BvR 697/02 -).
5
3. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe im vorliegenden Fall in
entscheidungstragenden Hinsichten verfehlt worden wären. Das
Landgericht hat sich mit der Frage der Eignung des begehrten
Laptops für sicherheits- oder ordnungsgefährdende
Verwendungen konkret auseinandergesetzt und diese im Ergebnis
bejaht, weil in den Datenspeicher des Computers Textinhalte
(z. B. Erkenntnisse über Fluchtwege, verbotene
Außenkontakte, Aufstellungen über die Abgabe von
Betäubungsmitteln an Mitgefangene und andere verbotene
Beziehungen zwischen den Gefangenen) eingegeben werden
können. Diese generelle Eignungsbeurteilung, die in der
fachgerichtlichen Rechtsprechung auch sonst vertreten wird
(vgl. OLG Bamberg, NStZ 1995, S. 434; OLG Hamm, NStZ 1990, S.
304), lässt Anhaltspunkte für Willkür nicht erkennen (vgl.
auch Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1996
- 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996,
S. 252 und vom 12. Juni 2002
- 2 BvR 697/02 -).
6
Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, die
Speicherkapazität eines Laptops könne ebensowenig als
sicherheitsgefährdend angesehen werden wie die
Speicherkapazität des Gehirns, verfängt nicht. Das
Landgericht hat nicht die Speicherkapazität des begehrten
Computers als solche, sondern deren mögliche Verwendungen als
sicherheitsgefährdend eingestuft. Diese Einstufung verbietet
sich nicht aufgrund eines Vergleichs mit den
Informationsverarbeitungskapazitäten des Gehirns. Auch von
diesen kann ein sicherheitsgefährdender Gebrauch gemacht
werden. Die erweiterten Möglichkeiten der
Informationsspeicherung, die mit der Verfügung über einen
Computer verbunden sind, begründen aber, wie die vom Gericht
herangezogenen Beispiele zeigen, zusätzliche Möglichkeiten
eines sicherheitsgefährdenden Missbrauchs.
7
Hinsichtlich der Frage, ob den festgestellten,
durch Verplombung oder Einhausung nicht ausschließbaren
erheblichen Sicherheitsgefahren mit Kontrollen seitens der
Justizvollzugsanstalt ausreichend begegnet werden kann, ist
das Landgericht zu der Einschätzung gelangt, dass diese
Möglichkeit wegen des damit verbundenen erheblichen
zusätzlichen zeitlichen Aufwandes und im Übrigen auch deshalb
ausscheide, weil die dazu nötigen computertechnischen
Spezialkenntnisse bei den Bediensteten der
Justizvollzugsanstalt nicht vorausgesetzt werden können.
8
Die zuletzt genannte Begründung ist für sich
genommen verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Die Anwendung
gesetzlicher Bestimmungen, die eine Beschränkung von Rechten
der Gefangenen erlauben, unterliegt dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 89, 315 ).
Dieser Grundsatz schließt nicht prinzipiell aus, dass
Einschränkungen des Besitzrechts eines Gefangenen auf
Sicherheitsgründe gestützt werden, die sich aus fehlender
technischer Qualifikation des Vollzugspersonals für bestimmte
- ohne die fragliche Einschränkung notwendig werdende -
Kontrolltätigkeiten ergeben. Das Fehlen der betreffenden
Qualifikation muss dann aber positiv festgestellt und es muss
geklärt werden, ob es mit Rücksicht auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen ist, dass entsprechende
Qualifikationen, die möglicherweise durch
Fortbildungsmaßnahmen ohne unangemessenen Aufwand
bereitzustellen wären, bei den Vollzugsbediensteten nicht
verfügbar sind. Die bloße Feststellung, das Vorhandensein der
Qualifikation könne nicht vorausgesetzt werden, bei der
völlig offen bleibt, ob entsprechende Fertigkeiten nicht im
konkreten Fall zumindest bei einem Teil der
Vollzugsbediensteten vorhanden sind oder mit zumutbarem
Aufwand bereitgestellt werden könnten, genügt nicht.
9
Auf der insoweit unzureichenden Begründung
beruht die Entscheidung des Landgerichts jedoch nicht. Das
Gericht hat unabhängig von der Erwägung, die die
Qualifikation der Vollzugsbediensteten betrifft, seine
Entscheidung auch auf die selbständig tragfähige Begründung
gestützt, dass eine Entkräftung der Sicherheitsbedenken durch
Kontrollen wegen des damit verbundenen erheblichen
zusätzlichen zeitlichen Aufwandes ausscheide (vgl. dazu
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2
BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453). Dass das Gericht dabei auf
eine generalisierende Betrachtungsweise abgestellt hat, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für die
Beantwortung der Frage, ob Gefahren, die sich aus der
grundsätzlichen Eignung bestimmter Gegenstände für
sicherheitsgefährdende Verwendungen ergeben, durch
Kontrollmaßnahmen begegnet werden kann und muss, kommt es
nicht ausschließlich auf die Umstände des jeweils zu
entscheidenden Einzelfalles an. Zur Vermeidung einer
Ungleichbehandlung von Gefangenen, die sich in vergleichbarer
Lage befinden, kann vielmehr ohne Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darauf abgestellt werden, ob
eine ausreichende Kontrollierbarkeit auch bei gleicher
Handhabung vergleichbarer anderer Fälle gegeben ist. Dass das
Gericht diese Frage der Sache nach verneint hat, ist
nachvollziehbar. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Interesse, einen Laptop für sein Fernstudium in den Bereichen
Belletristik und Fremdsprachen zu nutzen, ist zwar ein
gewichtiges, aber kein seinem Gewicht nach so
außergewöhnliches, dass mangels absehbarer Vergleichsfälle
allein auf die isolierte Möglichkeit gefahrenabwehrender
Kontrollen in seinem konkreten Fall abgestellt werden
müsste.
10
Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer ohne den Besitz des Geräts in der
Fortsetzung seines Studiums unzumutbar behindert wäre.
Wieweit die Anforderungen hinsichtlich des von der Anstalt
erwartbaren Kontrollaufwandes, einschließlich der
Anforderungen an die technische Qualifikation von
Vollzugsbediensteten, in einem solchen Fall gesteigert wären,
war daher im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
11
4. Weshalb die angegriffene
Prozessentscheidung des Oberlandesgerichts Grundrechte
verletzten soll, ist nicht substantiiert dargelegt
worden.
12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.