BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1848/07 -
der Firma P...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. April 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des
Rechtsschutzes gegen Maßnahmen des Europäischen
Patentamts.
2
1. Das Europäische Patentamt ist eines von
zwei Organen der Europäischen Patentorganisation, die durch
das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom
5. Oktober 1973 (EPÜ, BGBl 1976 II S. 649 )
gegründet wurde. Die Europäische Patentorganisation hat die
Aufgabe, europäische Patente zu erteilen
(vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EPÜ). Sie
genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität vor den
mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeiten (s. Art. 8
EPÜ i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Protokolls über
Vorrechte und Immunitäten vom 5. Oktober 1973,
BGBl 1976 II S. 649 ) und besitzt
als internationale Organisation die Befugnis zur autonomen
Gestaltung ihrer inneren Verhältnisse.
3
Das Europäische Patentamt erteilt europäische
Patente, die ihren Inhabern in jedem Vertragsstaat, für den
sie erteilt werden, dieselben Rechte wie die jeweiligen
nationalen Patente gewähren (s. Art. 2 Abs. 2,
Art. 64 Abs. 1 EPÜ). Es handelt sich bei dem
Europäischen Patent insoweit um ein Bündel nationaler Patente
(s. nur Jestaedt, in: Benkard, EPÜ, 2002, Art. 2
Rn. 2 m.w.N.). Gegen die Erteilung eines europäischen
Patents ist nach Art. 99 ff. EPÜ ein Einspruch beim
Europäischen Patentamt statthaft, der auf bestimmte
Einspruchsgründe zu stützen ist (Art. 100 EPÜ). Das
Einspruchsverfahren endet mit dem Widerruf des Patents oder
mit der Zurückweisung des Einspruchs (Art. 102
Abs. 1 und 2 EPÜ). Entscheidungen des Europäischen
Patentamts in Patentsachen einschließlich der Entscheidungen
der Einspruchsabteilungen können mit der Beschwerde
angefochten werden (Art. 106 ff. EPÜ). Zuständig
für die Beschwerdeentscheidung sind die Beschwerdekammern des
Patentamts (vgl. Art. 21 ff. EPÜ). Die
Mitglieder der Beschwerdekammern, die sich bei Beschwerden
gegen die Entscheidungen der Einspruchsabteilung aus
technisch vorgebildeten und aus rechtskundigen Mitgliedern
zusammensetzen (Art. 21 Abs. 4 EPÜ), sind nach
Maßgabe von Art. 23 EPÜ unabhängig, insbesondere nicht
weisungsgebunden und nur dem Übereinkommen unterworfen
(Art. 23 Abs. 3 EPÜ). Bei der Prüfung einer
Beschwerde durch die Beschwerdekammer erhalten die
Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 110
Abs. 2 EPÜ), rechtliches Gehör wird allgemein nach
Maßgabe von Art. 113 EPÜ gewährt. Eine mündliche
Verhandlung findet nach Art. 116 Abs. 1 EPÜ nur
statt, wenn die Beschwerdekammer dies für sachdienlich hält
oder wenn ein Beteiligter die mündliche Verhandlung
beantragt.
4
2. Die Beschwerdeführerin ist eine juristische
Person des italienischen Privatrechts mit Sitz in T.
(Italien); sie ist auf dem Gebiet der industriellen
Automatisierung tätig. Am 10. September 1998 meldete sie
beim Europäischen Patentamt ein europäisches Patent für eine
automatische Holzschneidemaschine an. Das Patentamt erteilte
das Patent mit Wirkung auch für die Bundesrepublik
Deutschland. Den Einspruch eines italienischen
Konkurrenzunternehmens gegen die Patenterteilung wies das
Europäische Patentamt zurück. Gegen diese Entscheidung erhob
die Konkurrentin Beschwerde vor einer Beschwerdekammer des
Patentamts, die sie insbesondere auf den fehlenden
erfinderischen Charakter der patentierten Maschine und ihre
sich daraus ergebende mangelnde Patentfähigkeit stützte
(vgl. Art. 100 lit. a, Art. 56 EPÜ).
Beide Parteien ersuchten die Beschwerdekammer um eine
schnellstmögliche Entscheidung.
5
Mit Beschwerdeentscheidung vom 6. Juli
2007 hob die Beschwerdekammer die Entscheidung der
Einspruchsabteilung des Patentamts auf und erklärte das
Patent der Beschwerdeführerin für nichtig, da es an einer
erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Art. 56 EPÜ fehle.
Zum Verfahren wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass
keine der Beteiligten einen Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gestellt habe und die Kammer diese
auch nicht für erforderlich erachte, zumal die Beteiligten
Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätten.
6
Durch diese Beschwerdeentscheidung sieht sich
die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 19
Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die
Beschwerdeführerin könne sich als ausländische juristische
Person auf die als verletzt gerügten Grundrechte berufen,
zumal ihr mit dem europäischen Bündelpatent auch ein in der
Bundesrepublik Deutschland gültiges, dem deutschen Patent
entsprechendes Recht zugestanden habe. Insbesondere handle es
sich bei der angegriffenen Entscheidung der Beschwerdekammer
des Europäischen Patentamts um eine mit der
Verfassungsbeschwerde angreifbare Entscheidung. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse auch bei
der Übertragung von Hoheitsrechten Grundrechtsschutz
gewährleistet bleiben. Eine Überprüfung supranationaler
Rechtsakte am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes
scheide nach dieser Rechtsprechung nur dann aus, wenn ein
organisationsinterner Rechtsschutz möglich sei, der im
Wesentlichen dem Standard des Grundgesetzes entspreche. Dies
sei im Hinblick auf die Europäische Patentorganisation nicht
der Fall. Ein Rechtsschutz vor deutschen oder europäischen
Gerichten gegen die vom Europäischen Patentamt getroffenen
Entscheidungen sei nicht möglich, ein mit dem Europäischen
Gerichtshof vergleichbares Rechtsprechungsorgan sei nicht
vorhanden und organisationsintern fehle es an Bekenntnissen
zum Grundrechtsschutz.
8
In der Sache wendet sich die
Beschwerdeführerin gegen das verfahrensrechtliche Vorgehen
der Beschwerdekammer. Die Entscheidung ohne Durchführung
einer mündlichen Verhandlung verletze die Beschwerdeführerin
in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör. Die
Beschwerdekammer hätte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit
eröffnen müssen, ihren Rechtsstandpunkt im Rahmen einer
mündlichen Verhandlung zu erläutern. Ein Verzicht auf
eine mündliche Verhandlung könne nur erfolgen, wenn kein
Zweifel daran bestehe, dass keiner der Beteiligten eine
mündliche Verhandlung wünsche. Auch wenn nach Art. 116
EPÜ grundsätzlich ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung
erforderlich sei, so gebiete Art. 103 Abs. 1 GG die
gewissenhafte Auslegung von Äußerungen der Beteiligten. Das
Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdekammer, in
dem sie um eine schnellstmögliche Entscheidung gebeten habe,
sei nicht als Verzicht auf eine mündliche Verhandlung
auszulegen gewesen. Die Beschwerdeführerin sieht sich zudem
in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG dadurch
verletzt, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer nicht
weiter anfechtbar ist.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, und
ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
10
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Die ihr zugrunde liegenden
Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt (s. zum
Rechtsschutz gegenüber supranationalen Hoheitsakten allgemein
BVerfGE 73, 339 ; 89, 155
; 102, 147 ; und speziell zum
Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Europäischen Patentamts
BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom
4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW
2001, S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8,
266 ff.; 8, 325 ff.).
11
2. a) Die Beschwerdeführerin kann sich
jedenfalls teilweise auf die als verletzt gerügten
Grundrechte berufen. Nach Art. 19 Abs. 3 GG sind
die Grundrechte auch auf inländische juristische Personen
anwendbar, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar
sind. Im Umkehrschluss geht das Bundesverfassungsgericht
davon aus, dass sich ausländische juristische Personen
grundsätzlich nicht auf die Grundrechte berufen können
(vgl. nur BVerfGE 21, 207 ; 23, 229
). Allerdings stehen die grundrechtsgleichen
Verfahrensrechte nach Art. 101 Abs. 1 GG und
Art. 103 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auch ausländischen juristischen
Personen zu (vgl. BVerfGE 12, 6 ; 18, 441
; 64, 1 ). Für Art. 19 Abs. 4
GG entspricht dies der überwiegenden Auffassung im
verfassungsrechtlichen Schrifttum (s. stellvertretend
Dreier, in: Dreier, GG, Bd. I, 2. Aufl. 2004,
Art. 19 III Rn. 41 m.w.N.). Ob dem zu folgen
ist, kann angesichts der Unzulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen hier offen
bleiben.
12
b) Die Verfassungsbeschwerde richtet sich auch
gegen einen Rechtsakt, der grundsätzlich mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann.
13
aa) Aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass auch Akte einer
nicht-deutschen Hoheitsgewalt die Grundrechtsberechtigten in
Deutschland betreffen können und das Bundesverfassungsgericht
die Aufgabe hat, auch gegenüber solchen Rechtsakten
Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 89, 155
; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten
Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 f.;
anders noch BVerfGE 22, 293 ; 58, 1 ).
Solche Rechtsakte können damit grundsätzlich Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde sein. Denn Art. 24 Abs. 1 GG
über die Übertragung von Hoheitsrechten muss wie jede
Verfassungsbestimmung ähnlich grundsätzlicher Art im
Zusammenhang der Gesamtverfassung verstanden und ausgelegt
werden. Er öffnet nicht den Weg, die Grundstruktur der
Verfassung zu ändern. Ein unaufgebbarer Bestandteil des
Verfassungsgefüges sind die fundamentalen Rechtsgrundsätze,
die in den Grundrechten des Grundgesetzes anerkannt und
verbürgt sind (BVerfGE 37, 271 ; 58, 1
; 73, 339 ). Das
Grundgesetz verlangt allerdings nicht, dass auch im
Einzelfall Grundrechtsschutz jeweils gerade durch das
Bundesverfassungsgericht zu gewährleisten ist. Vielmehr
bedingt die Offenheit der Verfassung für die internationale
Zusammenarbeit im Sinne der Ziele der Präambel, dass das
Bundesverfassungsgericht dann, wenn auf der supranationalen
Ebene ein im Wesentlichen dem grundgesetzlichen
vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährleistet ist, seine
Gerichtsbarkeit nicht ausübt (BVerfGE 73, 339 ;
102, 147 ; 123, 267 ).
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Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen
werden, jeder nicht-deutsche Hoheitsakt könne im Wege der
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Vielmehr können nur
Maßnahmen von internationalen Organisationen die
Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen, denen als
zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24
Abs. 1 GG Hoheitsrechte übertragen worden sind.
Notwendiges Kriterium ist also die Supranationalität: Zu
differenzieren ist danach, ob der in Rede stehenden
internationalen Organisation die Befugnis eingeräumt wurde,
Maßnahmen mit Durchgriffswirkung gegenüber dem Einzelnen zu
treffen, die also auf die Rechtsstellung des Bürgers de iure
unmittelbar einwirken. Dies trifft nicht nur auf die
Europäischen Gemeinschaften, sondern auch auf andere
internationale Organisationen zu (s. bereits BVerfGK 8, 266
; 8, 325 ).
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bb) Den Grundsatz der Angreifbarkeit
supranationaler Hoheitsakte mit der Verfassungsbeschwerde,
der zunächst in Bezug auf Sekundärrechtsakte der Organe der
Europäischen Gemeinschaft aufgestellt wurde (BVerfGE 89, 155
), hat das Bundesverfassungsgericht in der Folge
unter Zugrundelegung eines funktionalen Verständnisses der
öffentlichen Gewalt explizit auf Rechtsakte der Europäischen
Patentorganisation erstreckt (s. BVerfG, Beschluss der
4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O.,
S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8,
266 ff.; 8, 325 ff.). Denn die Europäische
Patentorganisation ist eine zwischenstaatliche Einrichtung im
Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG. Es handelt sich um
eine ins Völkerrecht verselbständigte juristische Person, und
dem Europäischen Patentamt sind Hoheitsrechte zur Ausübung
übertragen (näher dazu BVerfG, Beschluss der 4. Kammer
des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O.,
S. 2705 f.).
16
Für die Angreifbarkeit eines nicht der
deutschen Hoheitsgewalt entstammenden Rechtsakts im Wege der
Verfassungsbeschwerde reicht es indes nicht aus, dass der
erlassenden Organisation generell supranationale Befugnisse
eingeräumt wurden. Vielmehr muss gerade der konkret
beanstandete Rechtsakt supranationaler Natur sein, das heißt
auf die Rechtsstellung des Adressaten de iure unmittelbar
einwirken. Nur dann liegt ein Rechtsakt vor, der den
Grundrechtsberechtigten in Deutschland im Sinne der
Maastricht-Rechtsprechung „betrifft“ (so bereits BVerfGK 8,
266 ; 8, 325 ; ebenso
BVerfGK 8, 61 zum Grundrechtsschutz
gegenüber Maßnahmen des Internationalen Währungsfonds). Wo
die Organisation dagegen nicht zum Durchgriff ermächtigt
wurde, hat sie auch nicht die Möglichkeit, auf die
Rechtsstellung des Einzelnen in einer Form einzuwirken, die
zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken Grundrechtsschutz in
der Bundesrepublik Deutschland geböte. Deshalb sind
nicht-supranationale Rechtsakte internationaler
Organisationen der deutschen öffentlichen Gewalt im Sinne des
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht
gleichgestellt.
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cc) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei
der angegriffenen Entscheidung der Beschwerdekammer des
Europäischen Patentamts um einen Rechtsakt mit
supranationaler Wirkung, der Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde sein kann: Die Beschwerdeführerin war
Inhaberin eines europäischen Patents. Dieses Patent gewährt
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation,
auf die sich die Patenterteilung erstreckt, diejenigen
Rechte, welche auch die jeweiligen nationalen Patente
gewähren würden (vgl. Art. 2 Abs. 2,
Art. 64 Abs. 1 EPÜ). Mit der Erteilung des
europäischen Patents war die Beschwerdeführerin folglich
Inhaberin eines gewerblichen Schutzrechts mit allen daran
anknüpfenden rechtlichen Befugnissen und wirtschaftlichen
Vorteilen. Dieses Patent wurde durch die angegriffene
Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts
widerrufen. Infolge dieser Entscheidung hatte die
Beschwerdeführerin somit in der Bundesrepublik Deutschland
kein dem deutschen Patent gleichstehendes Schutzrecht mehr
inne. Dementsprechend erzeugt die angegriffene
Beschwerdeentscheidung unmittelbar rechtliche Wirkungen in
der deutschen Rechtsordnung.
18
c) Allerdings genügt die Verfassungsbeschwerde
nicht den für Verfassungsbeschwerden gegen supranationale
Hoheitsakte geltenden Begründungsanforderungen.
19
aa) Verfassungsbeschwerden gegen
supranationale Rechtsakte sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts von vornherein unzulässig, wenn
ihre Begründung nicht darlegt, dass im Rahmen der in Rede
stehenden Organisation der nach dem Grundgesetz als
unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und
offenkundig nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfGE
73, 339 ; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss
der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001,
a.a.O., S. 2705 ; BVerfGK 6, 368
). Damit muss ein Beschwerdeführer sich mit der
Rechtsordnung und der organisationsinternen Praxis der Organe
der konkret in Rede stehenden internationalen Organisation
näher auseinandersetzen.
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bb) An einer entsprechenden Darlegung der
Beschwerdeführerin fehlt es. Einen nicht grundgesetzadäquaten
Schutz von Verfahrensgrundrechten im Rahmen der Europäischen
Patentorganisation hat die Beschwerdeführerin lediglich
behauptet. Sie stützt ihre Auffassung, es bestehe im Rahmen
der Europäischen Patentorganisation kein angemessener
verfahrensrechtlicher Grundrechtsstandard, darauf, dass weder
eine Rechtsschutzmöglichkeit vor dem Europäischen Gerichtshof
bestehe noch Bekenntnisse der Organe der Patentorganisation
zum Grundrechtsschutz vorlägen. Ferner behauptet die
Beschwerdeführerin ohne nähere Ausführungen,
Verfahrensgrundrechte gälten unter dem EPÜ nicht und es gebe
keine Entscheidungen der Beschwerdekammern, in denen
verfassungsrechtliche Grundprinzipien ausgeformt worden
seien.
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Dies kann für eine substantiierte Behauptung
eines defizitären innerorganisatorischen Grundrechtsstandards
nicht ausreichen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin sich
näher mit der zweifachen organisationsinternen
Rechtsschutzmöglichkeit und den diesbezüglichen
verfahrensrechtlichen Bestimmungen ebenso befassen müssen wie
mit der Spruchpraxis der Beschwerdekammern. Ohne eine solche
vertiefte Auseinandersetzung kann ein
Grundrechtsschutzdefizit nicht substantiiert dargelegt
werden; dies umso weniger, als das Bundesverfassungsgericht
bereits mehrfach festgestellt hat, dass das vom Europäischen
Patentübereinkommen eingerichtete Rechtsschutzsystem mit
seinen Beschwerdemöglichkeiten unter Berücksichtigung der
Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und der
Ausformung verfahrensrechtlicher Standards durch die
Spruchpraxis der Beschwerdekammern im Wesentlichen dem des
Grundgesetzes und damit den Anforderungen nach Art. 24
Abs. 1 GG entspricht (so BVerfG, Beschluss der
4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001,
a.a.O., S. 2705 ; BVerfGK 6, 368
; ebenso - für einen konventionsadäquaten
Rechtsschutzstandard des Systems - EGMR, Urteil vom
18. Februar 1999, Beschwerde-Nr. 26083-94, Waite u.
Kennedy-Deutschland, NJW 1999, S. 1173
).
22
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
23
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.