BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1849/07 -
des Herrn L...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungs gerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
14. November 2007 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Insolvenzverfahren
anlässlich der Entscheidung über ein gegen den Rechtspfleger
gestelltes Ablehnungsgesuch.
2
1. a) Über das Vermögen des Beschwerdeführers
- eines Studenten der Rechtswissenschaften - wurde mit
Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. April
2005 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren
(Geschäftsnummer: 810 IN 348/05 L) eröffnet.
3
b) Das Amtsgericht Frankfurt am Main -
Insolvenzgericht - wies durch den Rechtspfleger den Antrag
des Beschwerdeführers auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze
nach § 850f ZPO in Verbindung mit § 4 InsO mit
Beschluss vom 6. Dezember 2006 zurück (Geschäftsnummer: 810
IN 348/05 L-1). Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es
bestehe für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach der
Stellungnahme der Treuhänderin habe kein pfändbares Vermögen
ermittelt und zur Masse gezogen werden können, da der
Beschwerdeführer nur unvollständige Angaben gemacht habe, so
dass die Pfändungsfreigrenze nicht zu erhöhen sei. Es sei
„eher der Eindruck entstanden, dass hier ein Zugriff auf
eventuelle Vermögenswerte verhindert werden soll(te)“.
Abschließend führte der Rechtspfleger aus: „Insbesondere da
der Schuldner derzeit Student der Rechtswissenschaften ist,
sollte doch ein anderes Verhalten angezeigt sein“.
4
c) Gegen den Beschluss legte der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Dezember 2006
sofortige Beschwerde ein, der vom Rechtspfleger nicht
abgeholfen wurde.
5
2. a) Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006
lehnte der Beschwerdeführer den für das Insolvenzverfahren
über sein Vermögen zuständigen Rechtspfleger wegen Besorgnis
der Befangenheit für das gesamte weitere Insolvenzverfahren
ab. Dessen Behauptung, der Beschwerdeführer verhindere den
Zugriff auf Vermögenswerte, sowie die Vorhaltung, dass von
dem Beschwerdeführer als Student der Rechtswissenschaften ein
anderes Verhalten angezeigt sei, begründe die Besorgnis der
fehlenden Neutralität und Unvoreingenommenheit.
6
b) Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies das
Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 20. Dezember 2006
(Geschäftsnummer 810 IN 348/05 L-1) durch den abgelehnten
Rechtspfleger als offensichtlich unzulässig und unbegründet
zurück. Das Gesuch sei rechtsmissbräuchlich zum Zwecke der
Verschleppung und Verfolgung verfahrensfremder Zwecke
gestellt worden, so dass der abgelehnte Rechtspfleger gemäß
§ 4 InsO in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO
selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden könne. „Ganz
offensichtlich“ begehre der Beschwerdeführer
eine Änderung des Beschlusses vom 6. Dezember 2006, mit dem
der Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze
zurückgewiesen worden sei. Da der Beschwerdeführer gegen
diesen Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt habe, sei ein
Versuch der Verschleppung bzw. Verfolgung verfahrensfremder
Zwecke zu vermuten. Auch in der Sache selbst sei keine
Besorgnis der Befangenheit zu erkennen.
7
c) Nachdem der Rechtspfleger der sofortigen
Beschwerde nicht abgeholfen hatte, wies das Landgericht
Frankfurt am Main die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20.
Dezember 2006 (Geschäftsnummer 810 IN 348/05 L-1) mit
Beschluss vom 20. August 2007 (Geschäftsnummer: 2 - 16 T
3/07) zurück. Das Amtsgericht Frankfurt am Main habe im
Ergebnis zu Recht das Vorliegen der Besorgnis der
Befangenheit des Rechtspflegers verneint. Im Rahmen der
Entscheidungsfindung sei auch das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers nicht in einer Weise verletzt worden, dass
die Besorgnis der Befangenheit hätte begründet werden können.
Die Ausführungen des Rechtspflegers zur Verschleierung von
Vermögenswerten stellten keine tragende Erwägung der
Entscheidung dar; vielmehr handele es sich um ein obiter
dictum ohne Relevanz für die Entscheidung. Die Besorgnis der
Befangenheit werde auch nicht dadurch begründet, dass der
Rechtspfleger selbst über das gegen ihn gestellte
Ablehnungsgesuch entschieden habe. Die Annahme, es liege ein
Ausnahmefall von der Regelung vor, dass der Abgelehnte nicht
selbst über das gegen ihn gerichtete Gesuch entscheiden
dürfe, sei vertretbar. Vorrangiges Ziel des Beschwerdeführers
sei es, eine positive Entscheidung über den Antrag auf
Erhöhung der Pfändungsfreigrenze herbeizuführen. Dies ergebe
sich aus der Begründung des Ablehnungsgesuchs und der
Beschwerde, die sich mit den tragenden Gründen der
Entscheidung des Rechtspflegers, dem fehlenden
Rechtsschutzbedürfnis, nicht auseinandersetze. Damit werde
das Ablehnungsgesuch nur als Mittel zur Korrektur einer für
falsch gehaltenen Entscheidung verwendet, was nicht dem Sinn
des Verfahrens entspreche.
8
Die Rechtsbeschwerde wurde vom Landgericht
nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des
§ 574 Abs. 2 ZPO vorliege.
9
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf den
gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und
seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19
Abs. 4 GG, weil das Amtsgericht Frankfurt am Main sein
Befangenheitsgesuch willkürlich als unzulässig behandelt und
ihn dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen habe. Auch
das Landgericht Frankfurt am Main habe als Beschwerdegericht
die Tragweite und Bedeutung dieser Grundrechte grundlegend
verkannt. Außerdem habe es durch die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zum
Bundesgerichtshof die Rechte des Beschwerdeführers aus
Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt.
10
Gleichzeitig stellt der Beschwerdeführer den
Antrag, den abgelehnten Rechtspfleger durch Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG bis zum
Abschluss des Verfahrens über die erhobene
Verfassungsbeschwerde von der Ausübung seines Amts im
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers
auszuschließen.
11
Dem Land Hessen ist Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden. Es hat von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch gemacht.
12
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
13
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am
Main über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des
Ablehnungsgesuchs ist mit der Verfassungsbeschwerde
selbständig anfechtbar, da es sich bei dem
Ablehnungsverfahren, für das nach der Verweisung des § 4
InsO die Vorschriften der Zivilprozessordnung für das
Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von
Gerichtspersonen entsprechend gelten, um ein selbständiges,
außerhalb der Insolvenzordnung geregeltes Nebenverfahren
handelt (vgl. Hess, Insolvenzrecht, Großkommentar, Band I,
2007, § 4 Rn. 272; Hansens, in:
Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/
Hansens/Rellermeyer, Rechtspflegergesetz, 6. Aufl. 2002,
§ 10 Rn. 19), so dass die Entscheidung des
Landgerichts Frankfurt am Main für den Beschwerdeführer einen
bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hat (vgl. BVerfGE
24, 56 ; 58, 1 ; 101, 106
).
14
2. Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die
Kammerzuständigkeit eröffnenden Weise offensichtlich
begründet. Die für die Entscheidung maßgeblichen Fragen zu
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs.
1 BVerfGG). Mit der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als
unzulässig durch den abgelehnten Rechtspfleger hat das
Amtsgericht den Beschwerdeführer im Ablehnungsverfahren
seinem gesetzlichen Richter entzogen (Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG). Das Landgericht hat diesen Fehler des
Amtsgerichts nicht geheilt, sondern durch die Zurückweisung
der hiergegen gerichteten Beschwerde vertieft.
15
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet
dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel
der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen
Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung
vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene
Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein
könnte (vgl.
BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286
; 95, 322 ). Damit sollen die
Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen
der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die
Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert
werden (vgl. BVerfGE 95, 322 ).
16
Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle
Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren
Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die
Entscheidung zuständig ist. Jede sachwidrige Einflussnahme
auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen
soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der
ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen
Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt
und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
angemessen Rechnung zu tragen.
17
Nach der gefestigten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt.
Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im
Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und
unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und
Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl.
BVerfGE 21, 139 ; 30, 149 ; 40,
268 ; 82, 286 ; 89, 28 ).
18
Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller
Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im
Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur
Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der
erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten
und Neutralen gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen
der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu,
Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der
im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet,
von der Ausübung seines Amtes auszuschließen.
19
Jedoch kann eine „Entziehung“ des gesetzlichen
Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der
Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts
im Einzelfall obliegt, nicht in jeder fehlerhaften
Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede
fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als
Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286
). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber
jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer
Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall
willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die
richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 ). Ob
die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem
Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des
Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159
; 87, 282 ) beruht oder ob sie darauf
hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände
des Einzelfalls beurteilt werden.
20
3. Nach diesen Prüfungsmaßstäben verletzt die
angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main
über das Befangenheitsgesuch das Recht des Beschwerdeführers
auf den gesetzlichen Richter im Ablehnungsverfahren.
21
a) Die Vorschriften über den Ausschluss und
die Ablehnung eines Richters (§§ 41 bis 49 ZPO), die
aufgrund der Verweisung des § 4 InsO im
Insolvenzverfahren Geltung haben, finden nach § 10 Satz
1 RPflG auf den Rechtspfleger entsprechende Anwendung (vgl.
etwa Bußhardt, in: Braun, Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2007,
§ 4 Rn. 4; Hess, a.a.O., § 4 Rn. 261; Hansens,
a.a.O., § 10 Rn. 17). Danach kann ein Rechtspfleger von
der Ausübung des Amts in Insolvenzsachen mit Einschluss des
Beschwerdeverfahrens wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen
(§ 42 Abs. 2 ZPO). Über die Ablehnung des Rechtspflegers
entscheidet nach der gesetzlichen Regelung des § 10 Satz
2 RPflG der Richter. Die Zuständigkeitsregelung des § 10
Satz 2 RPflG trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass es nach
der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit
und Unparteilichkeit eines Rechtspflegers fehlen wird, wenn
er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche
Befangenheit selbst entscheiden müsste (vgl. BVerfGK 5, 269
). Der abgelehnte Rechtspfleger hat sich bis zur
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den gemäß
§ 10 Satz 2 RPflG zuständigen Richter gemäß § 47
Abs. 1 ZPO grundsätzlich jeder weiteren Tätigkeit in dem
Verfahren zu enthalten.
22
Ebenso wie ein abgelehnter Richter kann der
Rechtspfleger über das Gesuch kraft Gewohnheitsrecht jedoch
selbst entscheiden, wenn es als missbräuchlich zu verwerfen
ist. So verhält es sich, wenn das Ablehnungsgesuch
offensichtlich lediglich dazu dient, das Verfahren zu
verschleppen oder verfahrensfremde Ziele verfolgt (vgl. BGH,
Beschluss vom
14. April 2005 - V ZB 7/05-, NJW-RR 2005, S. 1226 f.;
Hess, a.a.O., § 4 Rn. 277; Dallmayer, in:
Dallmayer/Eickmann, Rechtspflegergesetz, 1996, § 10 Rn.
40; Hansens, a.a.O., § 10 Rn. 18; Bassenge/Roth, Gesetz
über die Angelegenheiten der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit/Rechtspflegergesetz, 11. Aufl. 2007,
§ 10 Rn. 1; Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung,
26. Aufl. 2007, § 42 Rn. 6, § 45 Rn. 4; Bork,
in: Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 22. Aufl. 2002,
§ 45 Rn. 2; Heinrich, in: Musielak,
Zivilprozessordnung, 5. Aufl. 2007, § 45 Rn. 3;
a.A. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 28.
Aufl. 2007, § 45 Rn. 1).
23
Dieser - gesetzlich nicht geregelte -
Ausnahmefall gerät nur bei strenger Prüfung mit der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht
in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen
Verhaltens des abgelehnten Rechtspflegers voraussetzt und
deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache ist. Eine
inhaltliche Entscheidung des abgelehnten Rechtspflegers über
das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch wäre demgegenüber
verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. BVerfGK 5, 269
). Kommt eine Verwerfung des
Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht in Betracht oder lässt
sich die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig
beantworten, so ist der Richter zur Entscheidung auf der
Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten
Rechtspflegers (§ 44 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 10 Satz 1
RPflG), die dem Antragsteller zur Gewährung rechtlichen
Gehörs zuzuleiten ist, berufen (vgl. BVerfGE 24, 56
; BVerfGK 5, 269 .)
24
b) Gemessen an diesen für die Auslegung und
Anwendung des § 10 Satz 2 RPflG geltenden Maßstäben
verletzt die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das
Amtsgericht Frankfurt am Main Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers als
unzulässig kann nicht als lediglich rechtsirrtümlich
angesehen werden; das Vorgehen des Rechtspflegers war
vielmehr sachlich nicht gerechtfertigt und willkürlich:
25
Der Rechtspfleger begründete die
offensichtliche Unzulässigkeit des Befangenheitsantrags
damit, dass das Gesuch rechtsmissbräuchlich zum Zwecke der
Verschleppung oder Verfolgung verfahrensfremder Zwecke
gestellt worden sei, um eine Änderung des Beschlusses über
die Versagung der Anhebung der Pfändungsfreigrenze
herbeizuführen. Diese Annahme ist unhaltbar. Zwar hat der
Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Beschluss
über die Versagung der Anhebung der Pfändungsfreigrenze erst
im Anschluss an die Entscheidung über den Befangenheitsantrag
erhoben. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers wurde
jedoch nicht ausschließlich auf die vermeintlich oder
tatsächlich fehlerhafte Vorentscheidung gestützt; der
Beschwerdeführer beanstandete in seinem Ablehnungsgesuch
vielmehr gerade solche im vorangegangen Verfahren von dem
Rechtspfleger getroffene Feststellungen, die vom
Verfahrensgegenstand - der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze -
nicht zweifelsfrei unbedingt erfordert waren. Hierzu zählt
die Feststellung, es sei der Eindruck entstanden, dass der
Zugriff auf eventuelle Vermögenswerte verhindert werden solle
sowie der Hinweis darauf, dass bei dem Beschwerdeführer als
Student der Rechtswissenschaft ein anderes Verhalten
angezeigt sein sollte; diese vom Beschwerdeführer zur
Rechtfertigung seines Misstrauens gegen eine unparteiliche
Amtsausübung des Rechtspflegers genannten Gründe waren nicht
von vornherein untauglich, das Ablehnungsgesuch zu
begründen.
26
Zudem stützte der Beschwerdeführer seinen
Ablehnungsantrag auch auf die Verfahrensweise des
Rechtspflegers, der die Stellungnahme der Treuhänderin ohne
Gewährung rechtlichen Gehörs seiner Feststellung zugrunde
gelegt habe. Diese Aspekte zusammen hätten eine inhaltliche
Prüfung erfordert, ob eine Besorgnis der Befangenheit
begründet sein könnte.
27
Die Annahme des Rechtspflegers, das Gesuch sei
zum Zwecke der Verschleppung und Verfolgung für
verfahrensfremde Zwecke gebraucht worden, ist auch insoweit
nicht nachvollziehbar, als weder eine Verzögerung des
Verfahrens zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenze noch eine
Verzögerung des Insolvenzverfahrens selbst im Interesse des
Beschwerdeführers liegen konnte. Es drängt sich danach der
Schluss auf, dass die Behandlung des Ablehnungsgesuchs des
Beschwerdeführers durch den Rechtspfleger als unzulässig auf
sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhte (vgl.
BVerfGE 80, 48 ; 83, 82 ; 86, 59
).
28
Statt in einer dienstlichen Stellungnahme
seine Unbefangenheit herauszustellen und danach die
Entscheidung über die Frage berechtigter Bedenken an seiner
erforderlichen Unvoreingenommenheit nach § 10 Satz 2
RPflG vom Richter entscheiden zu lassen, hat sich der
abgelehnte Rechtspfleger unter eigener Beteiligung zum
„Richter in eigener Sache“ gemacht und in seinem Beschluss
die Anforderungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundlegend verkannt.
29
4. Auch das Landgericht Frankfurt am Main hat
bei seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen
die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs der
Ausstrahlungswirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht
hinreichend Rechnung getragen. Dem Landgericht als dem
Beschwerdegericht hätte es oblegen, den im
Ablehnungsverfahren geschehenen gravierenden
Verfassungsverstoß durch die Aufhebung der angegriffenen
Entscheidung zu beheben (vgl. BVerfGK 5, 269
).
30
a) Das Beschwerdegericht hat in Fällen wie dem
vorliegenden nicht über die hypothetische Begründetheit des
Ablehnungsgesuchs, sondern darüber zu entscheiden, ob die
Grenze des § 10 Satz 2 RPflG, die den gesetzlichen
Richter gewährleistet, eingehalten wurde. Jedenfalls bei
einer willkürlichen Überschreitung der durch die
Rechtsprechung geschaffenen Ausnahmeregelung, nach der bei
offensichtlich unzulässigen Befangenheitsanträgen der
Rechtspfleger selbst entscheiden kann, hat das
Rechtsmittelgericht die angegriffene Entscheidung aufzuheben
und an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, damit
dieses entsprechend der Regelung des § 10 Satz 2 RPflG
durch den Richter über das Ablehnungsgesuch gegen den
Rechtspfleger entscheidet. Dies hat das Landgericht
unterlassen. Es hat das Ablehnungsgesuch der Sache nach einer
Begründetheitsprüfung unterzogen, die ihm von Verfassungs
wegen gerade verwehrt war.
31
b) Die Entscheidung des Landgerichts ist zudem
in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Das
Landgericht hält die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als
unzulässig für vertretbar, da vorrangiges Ziel des
Beschwerdeführers eine positive Bescheidung seines Antrags
auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze gewesen sei. Dies ergebe
sich aus der Begründung des Ablehnungsantrags und der
Beschwerde, die sich mit den tragenden Gründen der
Entscheidung des Rechtspflegers, dem fehlenden
Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erhöhung der
Pfändungsfreigrenze, nicht auseinandergesetzt habe. Diese
Ausführungen des Landgerichts sind in sich widersprüchlich,
denn wäre es vorrangiges Ziel des Beschwerdeführers gewesen,
eine positive Entscheidung über die Erhöhung der
Pfändungsfreigrenze zu erreichen, dann hätte sich das
Ablehnungsgesuch gerade auf die tragenden Gründe der
Entscheidung stützen müssen. Indem das Landgericht die in dem
Ablehnungsgesuch gerügte Feststellung des Rechtspflegers, es
solle der Zugriff auf eventuelle Vermögenswerte verhindert
werden, als „obiter dictum“ ohne Entscheidungsrelevanz
bewertete, ohne die sich aufdrängende Frage aufzuwerfen, ob
die Ausführungen des Rechtspflegers nicht einer Behandlung
des Befangenheitsantrags als offensichtlich unzulässig
entgegen stehen, verfuhr es in einer Weise, die unter keinem
denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist.
32
5. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr
darauf an, ob - wie vom Beschwerdeführer vorgetragen -
die Behandlung des Ablehnungsgesuchs auch sein Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) und sein
grundrechtsgleiches Recht aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG auf
Gewährung effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutzes verletzt; ebenso wenig kommt es noch darauf
an, ob durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof das grundrechtsgleiche Recht des
Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven und möglichst
lückenlosen richterlichen Rechtsschutzes (Art. 19
Abs. 4 GG) verletzt wird, bzw. eine weitere Verletzung
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründet wird.
33
Aus diesen Gründen werden die angegriffenen
Entscheidungen, die das Grundrecht des Beschwerdeführers aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen, gemäß § 95
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
34
Mit der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
35
1. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers für die
Verfassungsbeschwerde beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
36
2. Über die Kosten des erledigten Antrags auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 34a
Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden
(vgl. BVerfGE 89, 91 ). Diese Entscheidung fällt
zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, da der Erlass einer
vorläufigen Regelung weder zur Abwehr schwerer Nachteile,
noch zur Verhinderung drohender Gewalt noch aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten gewesen
wäre (§ 32 Abs. 1 BVerfGG).