BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1850/07 -
des Herrn M ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. September 2007 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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1. a) Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG) nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1,
§ 92 BVerfGG entsprechend vorgetragen. Bei der
Geltendmachung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots
muss der Beschwerdeführer im Einzelnen die nach dem
jeweiligen Verfahrensstand gebotene Maßnahme und die damit
mutmaßlich zu erzielende Beschleunigung des Verfahrens
konkret darlegen, sofern sich dies nicht ausnahmsweise aus
den sonstigen Umständen des Falles erschließt.
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b) Daran fehlt es hier. Die Mitteilung der
Anzahl der Hauptverhandlungstage und der Dauer der jeweiligen
Sitzungen ist für sich allein noch nicht geeignet, die
Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in
Haftsachen in der Sache nachvollziehbar aufzuzeigen. Vielmehr
muss der Beschwerdeführer zusätzlich den Ablauf der
jeweiligen Sitzungstage schildern, damit gegebenenfalls
geprüft werden kann, ob die Ursache für eine frühzeitige
Beendigung des Verhandlungstages im Verantwortungsbereich der
Justiz oder des Beschwerdeführers wurzelt. Die
Verfassungsbeschwerde enthält insoweit keinerlei
Ausführungen. Ebensowenig zeigt der Beschwerdeführer auf,
welchen Stand die Beweisaufnahme gegenwärtig hat und welchen
sie haben könnte, wenn in größerem Umfang verhandelt worden
wäre.
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2. a) Im Hinblick auf den weiteren Fortgang
des Verfahrens ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG) bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden
stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende
Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem
durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erfordert
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
29. Dezember 2005
– 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 ; OLG Köln,
Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 Ws 617/05 -, StV 2006,
S. 143 ; OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 –
32 HEs 1/01 -, NdsRpfl. 2001, S. 196).
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b) Diesen Voraussetzungen genügen die mit
Verfügungen vom 5. Juli und 7. August 2007 anberaumten
Fortsetzungstermine nach derzeitiger Aktenlage nicht. Bei
einer Dauer der Untersuchungshaft von mehr als zwei Jahren
ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Strafkammer lediglich
im Oktober einen, im November vier, im Dezember 2007 drei und
im Januar 2008 vier Termine angesetzt hat. Die Strafkammer
wird deshalb künftig – auch um bereits eingetretene
Verzögerungen aufzufangen – vermehrt verhandeln müssen, um
dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen.
Hierfür dürfte es erforderlich sein, weitere Termine zu
bestimmen, so dass beginnend ab Oktober sehr viel häufiger
als bislang verhandelt werden kann. Dabei erscheint es
insbesondere im Hinblick auf die schon lang dauernde
Untersuchungshaft des Beschwerdeführers nicht unzumutbar,
dass monatlich durchschnittlich an acht Tagen ganztägig
verhandelt wird. Etwaige Ausfälle, vor allem im Monat
Oktober, können hierbei durch zusätzliche Termine in den
Folgemonaten (November und Dezember 2007) kompensiert werden.
Gegebenenfalls sind weitere Pflichtverteidiger zu bestellen,
um dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einer beschleunigten
Durchführung seines Prozesses Rechnung zu tragen.
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c) Kann dem nicht entsprochen werden, ist der
Haftbefehl unverzüglich aufzuheben. Insoweit ist zu
berücksichtigen, dass auch erst noch bevorstehende, aber
schon jetzt hinreichend deutlich absehbare
Verfahrensverzögerungen bereits eingetretenen gleichstehen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 -, StV 2006, S. 87
m.w.N.).
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Der Beschwerdeführer hat es nicht zu
vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener
Zeit zum Abschluss gelangt, nur weil dem Gericht die
personellen und sächlichen Mittel fehlen, die zur
ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich
sind (vgl. BVerfGE 36, 264 ). Die mit der
Haftprüfung betrauten Gerichte verfehlen die ihnen obliegende
Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu
verwirklichen, wenn sie angesichts des Versagens des Staates,
die Justiz mit dem erforderlichen richterlichen Personal
auszustatten, die im Falle einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots gebotenen Konsequenzen nicht ziehen.
Das unmittelbar in der Verfassung wurzelnde Gebot der
Beschleunigung von Haftsachen darf nicht zur inhaltsleeren
Hülse werden (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 29. November 2005 – 2 BvR 1737/05 -,
StV 2006, S. 87 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.