BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1852/03 -
II. mittelbar gegen
§ 10 Abs. 3 EStG in der für den
Veranlagungszeitraum 1994 geltenden Fassung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat den
Beschwerdeführern die Hälfte der notwendigen Auslagen des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
1
1. a) Die Beschwerdeführer sind
zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben ein nach § 32
EStG berücksichtigungsfähiges Kind. Im Streitjahr 1994
erzielte die Beschwerdeführerin als Ärztin Einkünfte aus
selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Beide Ehegatten
erzielten außerdem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
nach § 19 EStG. Dabei wurden jeweils steuerfreie
Zukunftssicherungleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG
erbracht. Bei der Einkommensteuer machten die Ehegatten
Vorsorgeaufwendungen geltend, und zwar
Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge der Ehefrau zum
Ärzteversorgungswerk, private Krankenversicherungsbeiträge
sowie Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherungsbeiträge.
Das Finanzamt begrenzte den Abzug der Vorsorgeaufwendungen
der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG.
Dabei wurde der den Ehegatten gemeinsam zustehende
Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in Höhe von
12.000 DM wegen der hohen Einkünfte des Ehemanns aus
nichtselbständiger Arbeit vollständig und übergreifend
gekürzt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom
Finanzgericht Münster durch Urteil vom 31. Januar 2001 - 2 K
7718/97 E - abgewiesen. Die zum Bundesfinanzhof erhobene
Nichtzulassungsbeschwerde war erfolglos (BFH, Beschluss vom
24. Juli 2003 - XI B 51/01 -, BFH/NV 2003,
S. 1573).
2
b) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer mehrere Grundrechtsverstöße. Zum einen sei
die Beschwerdeführerin als selbständige Ärztin wegen der
betragsmäßigen Relation von maximal steuerfreien
Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG und Höhe des
Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG in ihrem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Ohnehin
genügten die abzugsfähigen Höchstbeträge nach § 10 Abs.
3 EStG nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Steuerfreiheit des Existenzminimums. Auch seien die Beiträge
der Ehefrau an das Ärzteversorgungswerk und an ihre private
Krankenversicherung als Betriebsausgaben und nicht als
Vorsorgeaufwendungen zu qualifizieren. Schließlich verstoße
die übergreifende Kürzung des Vorwegabzugs gegen Art. 3
Abs. 1, Art. 6 GG.
3
c) Zu der Verfassungsbeschwerde hat das
Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen.
4
2. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
5
a) Soweit es insbesondere um Beiträge zum
Ärzteversorgungswerk sowie zu Unfall-, Lebens- und
Haftpflichtversicherungen geht, fehlt der
Verfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105,
73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge
durch das Gesetz zur Neuordnung der
einkommensteuerrechtlichen Behandlung von
Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
(Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I
S. 1427) die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird
auf den Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvR
1220/04 und 2 BvR 410/05 - verwiesen.
6
b) Soweit es um die einkommensteuerrechtliche
Berücksichtigung von Beiträgen zu Krankenversicherungen geht,
sind die verfassungsrechtlichen Fragen durch den Beschluss
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - geklärt. Danach hat der
Gesetzgeber für eine Neuregelung mit Wirkung zum
1. Januar 2010 zu sorgen. Vor diesem Hintergrund können
die Beschwerdeführer keine für das Streitjahr 1994 günstigere
Regelung erreichen. Ihnen war insoweit lediglich eine
teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens zuzusprechen (§ 34a
BVerfGG).
7
c) Auch soweit die Beschwerdeführer sich gegen
die übergreifende Kürzung des Vorwegabzugs wenden, fehlt
ihrer Verfassungsbeschwerde die hinreichende
Erfolgsaussicht.
8
aa) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts haben Ehegatten gegenüber Ledigen
eine gesetzliche Benachteiligung hinzunehmen, wenn die
allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Gleichbehandlung ausgeht
und die Ehegatten teilweise begünstigt, teilweise
benachteiligt werden, die gesetzliche Regelung im Ganzen sich
aber vorteilhaft oder zumindest „eheneutral“ auswirkt und
wenn die gesetzlichen Vorteile denen zugute kommen, die zu
den von der Benachteiligung Betroffenen gehören. Auf dieser
Grundlage hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts für frühere Veranlagungszeiträume
entschieden, dass die übergreifende Kürzung des Vorwegabzugs
nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 GG verstößt
(Beschluss vom 16. Januar 1991 - 2 BvR 1400/90 -, HFR
1991, S. 672; vgl. auch BVerfGE 32, 260 ; 75,
361 ).
9
bb) Auch die Kürzungsregelung nach § 10
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des
Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2310) war eheneutral im
genannten Sinne. Die hierzu vom Bundesfinanzhof in der
angegriffenen Entscheidung gemachten Ausführungen begegnen
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch BFH/NV
1998, S. 1466; BFH/NV 2001, S. 773; BFH BStBl II
2003, S. 650 = BFHE 201, 437).
10
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.