BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1856/10 -
der W... GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin K...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
am 26. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Dortmund vom
31. Mai 2010 und vom 26. Juli 2010 - 9 T 277/10 -
verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Dortmund
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Zuschlagserteilung in
einem Zwangsversteigerungsverfahren
(Wiederversteigerung).
2
1. Im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht
betrieb die Sparkasse Westmünsterland (im Folgenden auch:
Sparkasse) als Gläubigerin die Wiederversteigerung zweier
Grundstücke der Schuldnerin. Der Beschluss des Amtsgerichts
vom 12. Mai 2009 über die Anordnung der Wiederversteigerung
wurde am 28. Mai 2009 im Grundbuch eingetragen. Mit Beschluss
vom 9. November 2009 setzte das Amtsgericht den Verkehrswert
der beiden Grundstücke auf 400.400,00 € fest.
3
2. a) Die Beschwerdeführerin war Inhaberin
einer am 29. Dezember 2009 im Grundbuch in Abteilung III
unter der laufenden Nummer 41 eingetragenen Grundschuld über
150.000,00 € zuzüglich Zinsen. Im Versteigerungstermin am 26.
März 2010 war sie durch Herrn K... vertreten. Diesbezüglich
vermerkt das Protokoll:
4
In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung zweier
Grundstücke
5
…
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erschien zum heutigen Termin nach Aufruf der
Sache folgender Beteiligter:
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1. für die Sparkasse Westmünsterland Herr B...
mit Vollmacht, die in Urschrift zurückgegeben und in Kopie zu
den Akten genommen wurde.
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Ferner war anwesend Herr K..., von Person
bekannt, der sich durch Vorlage eines Registerauszugs des AG
Hagen (HRB Nr. ...) und einer not. Vertretungs- und
Bietungsvollmacht des Notars M... v. 24.03.2010 (UR-Nr.
073/2010) als Vertreter der Gläubigerin des Rechts Abt. III
Nr. 41 der W... GmbH auswies.
9
…
10
b) Im Versteigerungstermin blieb Herr K... mit
einem Gebot von 240.000,00 € Meistbietender. Nach dem Ende
der Bietzeit trug die Sparkasse darauf an, dem Meistbietenden
sofort den Zuschlag zu erteilen. Die Beschwerdeführerin
beantragte, den Zuschlag nicht zu erteilen, weil durch das
Meistgebot 7/10 des Verkehrswertes nicht erreicht seien. Das
Amtsgericht erteilte daraufhin mit Beschluss vom selben Tage
Herrn K... den Zuschlag und stellte unter anderem fest, dass
keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen bleiben. Den
Antrag der Beschwerdeführerin wies es (konkludent) zurück und
führte zur Begründung aus, dass ihr nach § 9 Nr. 2,
§ 37 Nr. 4, § 45, § 74a und § 110 ZVG
kein Antragsrecht auf Versagung des Zuschlags zustehe.
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Gegen diesen Beschluss legte die
Beschwerdeführerin noch am 26. März 2010 sofortige Beschwerde
ein, die sie mit Schriftsatz vom 23. April 2010
begründete.
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3. Mit angegriffenem Beschluss vom 31. Mai
2010 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück.
Keiner der in § 100 ZVG abschließend aufgezählten
Beschwerdegründe sei gegeben. Insbesondere liege der
Zuschlagsversagungsgrund des § 74a Abs. 1 ZVG nicht vor.
Denn die Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt gewesen,
einen Antrag gemäß § 74a Abs. 1 ZVG zu stellen, weil sie
im Versteigerungstermin noch keine Beteiligtenstellung
innegehabt habe. Diese habe sie erst im Beschwerdeverfahren
erlangt; die hierfür erforderliche Anmeldung ihres Rechts
könne noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt und ihre
Beschwerdebegründung vom 23. April 2010 als solche ausgelegt
werden.
13
Zuvor habe es der Beschwerdeführerin jedoch an
der Beteiligtenstellung gefehlt. „Beteiligte“ nach § 9
Nr. 1 ZVG könne sie nicht (gewesen) sein, weil ihr Recht erst
nach dem Vollstreckungsvermerk in das Grundbuch
eingetragen
worden sei. „Beteiligte“ nach § 9 Nr. 2 ZVG sei sie
nicht gewesen, weil sie ihr Recht nicht beim Amtsgericht
angemeldet gehabt habe. Zwar bedürfe die Anmeldung keiner
bestimmten Form. Doch sei zumindest eine ausdrückliche
entsprechende Willenserklärung erforderlich, die erkennen
lasse, dass eine Anmeldung der Forderung zur Berücksichtigung
des Rechts in dem Zwangsversteigerungsverfahren erfolgen
solle. Daran fehle es. Die behauptete schriftliche Anmeldung
liege nicht vor. Außerdem sei der Anspruch der
Beschwerdeführerin nicht in den im Versteigerungstermin
bekanntgemachten Vorbemerkungen zum geringsten Gebot
aufgeführt. Im Versteigerungstermin habe sich dann zwar für
die Beschwerdeführerin ein Vertreter zu erkennen gegeben,
doch habe dieser ausweislich des Protokolls keine Anmeldung
erklärt. Ferner sei im Protokoll ausdrücklich verzeichnet,
dass auch nach der Bekanntmachung der Vorbemerkungen zum
geringsten Gebot keine weiteren Ansprüche angemeldet worden
seien. Mangels Anmeldung ihres Anspruchs habe die
Beschwerdeführerin daher im Versteigerungstermin - und zwar
bis zum letztmöglichen Zeitpunkt gemäß § 74a Abs. 2 ZVG
zur Stellung des Antrags auf Versagung des Zuschlags - keine
Beteiligtenstellung im Sinne des § 9 Nr. 2 ZVG
innegehabt und sei somit nicht berechtigt gewesen, einen
Versagungsantrag gemäß § 74a Abs. 1 ZVG zu stellen.
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Weitergehende Hinweise an die
Beschwerdeführerin seien nicht erforderlich gewesen, weil zum
einen konkrete Hinweispflichten des Gerichts nur gegenüber
den am Verfahren schon Beteiligten bestünden und zum andern
der erforderliche allgemeine Hinweis auf das
Anmeldungserfordernis in der ordnungsgemäß veröffentlichten
Terminbestimmung vom 21. Januar 2010 enthalten gewesen
sei.
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4. Die dagegen mit Schriftsatz der
Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2010 erhobene Anhörungsrüge
wies das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 26. Juli
2010 zurück. Für das Amtsgericht habe keine Veranlassung
bestanden, auf eine Antragstellung hinzuwirken, nachdem die
Beschwerdeführerin auf das Fehlen ihrer Forderung bei der
Bekanntmachung der angemeldeten Forderungen im
Versteigerungstermin nicht reagiert habe.
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1. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres
Eigentumsgrundrechts und ihres Rechts auf rechtliches Gehör
geltend. Zur Begründung trägt sie vor, dass das Amtsgericht
bei sorgfältiger Verfahrensführung und Beachtung seiner
Verpflichtung aus § 139 ZPO auf die seiner Ansicht nach
fehlende Anmeldung hätte hinweisen müssen. Denn es
widerspreche jeglicher Geschäfts- und Lebenserfahrung, eine
Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren durch
Nichtanmeldung aufzugeben. Wäre das Amtsgericht seiner
Hinweispflicht nachgekommen, hätte die Beschwerdeführerin
darauf hingewiesen, dass die Rechte aus der Grundschuld
bereits angemeldet worden seien, und zudem die Anmeldung im
Versteigerungstermin rechtzeitig wiederholt. Das Landgericht
habe sich nicht ohne Weiteres der Ansicht des Amtsgerichts
anschließen dürfen.
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2. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen und die Beteiligten des
Ausgangsverfahrens haben von einer Stellungnahme abgesehen.
Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden.
18
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 3 Abs. 1 GG geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1
BVerfGG).
19
Die maßgeblichen Fragen zu den Anforderungen
des Art. 3 Abs. 1 GG an eine willkürfreie
Rechtsanwendung (vgl. BVerfGE 86, 59 ; 89,
1 ), insbesondere bei der Anwendung
einfachrechtlicher Hinweispflichten, sind in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend
geklärt (vgl. BVerfGE 42, 64 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli 1992 -
1 BvR 14/90 -, NJW 1993, S. 1699 f.; BVerfGK 5, 10
).
20
Hiernach erweist sich die
Verfassungsbeschwerde als begründet. Das Amtsgericht hat die
Beschwerdeführerin in ihrem aus Art. 3 Abs. 1 GG
folgenden Grundrecht auf willkürfreie Rechtsanwendung
verletzt, indem es sie im Versteigerungstermin nach Stellung
des Antrags auf Versagung des Zuschlags gemäß § 74a Abs.
1 Satz 1 ZVG und vor Verkündung des diesen Antrag
(konkludent) zurückweisenden Zuschlagsbeschlusses nicht auf
das aus seiner Sicht für das Bestehen eines Antragsrechts
notwendige Erfordernis einer (ausdrücklichen) Anmeldung der
Grundschuld nach § 9 Nr. 2 ZVG hingewiesen hat. Die
angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts haben, indem sie
die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt haben, den
Verfassungsverstoß perpetuiert.
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1. Das Grundrecht auf willkürfreie
Rechtsanwendung aus Art. 3 Abs. 1 GG betrifft die
Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts ebenso wie
diejenige des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 42, 64
; BVerfGK 5, 10 ). Auch im
Bereich des Verfahrensrechts kann das
Bundesverfassungsgericht allerdings nicht jeden Fehler
beanstanden, weil die Auslegung und Anwendung auch des
einfachen formellen Rechts grundsätzlich Sache der dafür
allgemein zuständigen Gerichte und einer
verfassungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen ist (vgl.
BVerfGE 42, 64 ; BVerfGK 5, 10 ).
Infolgedessen verletzt nicht jeder Verstoß gegen eine
einfachrechtliche Hinweispflicht zugleich Art. 3 Abs. 1
GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 23. Juli 1992 - 1 BvR 14/90 -, a.a.O., S. 1699;
BVerfGK 5, 10 ; stRspr).
22
Das Bundesverfassungsgericht nimmt jedoch
gerade auch in Zwangsversteigerungsverfahren eine Verletzung
des Willkürverbots an, wenn im konkreten Fall ein
einfachrechtlich gebotener und für den Betroffenen besonders
wichtiger Hinweis unterblieben ist und das Unterbleiben des
Hinweises bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
beherrschenden Gedanken sachlich nicht mehr verständlich ist
(vgl. BVerfGE 42, 64 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli 1992 - 1 BvR 14/90 -,
a.a.O.; BVerfGK 5, 10 ). Dabei kann der
Umstand eine Rolle spielen, dass das Gericht beabsichtigt,
einer nur wenig verbreiteten Meinung zu folgen (vgl. BVerfGK
5, 10 ).
23
2. Ein solcher Fall liegt hier vor.
24
a) aa) § 9 ZVG regelt als allgemeine
Vorschrift des Zwangsversteigerungsgesetzes, welche
natürlichen und juristischen Personen gemeint sind, wenn
Einzelbestimmungen des Gesetzes sich auf „Beteiligte“
beziehen (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 9 Rn.
1.1). Neben dem Gläubiger und dem Schuldner kennt § 9
ZVG die Beteiligten kraft Grundbucheintragung (§ 9 Nr. 1
ZVG) und die Beteiligten kraft Anmeldung (§ 9 Nr. 2
ZVG). Darüber hinaus gibt es Einzelvorschriften, die § 9
ZVG ergänzen und den Kreis der „Beteiligten“ für Sonderfälle
erweitern (vgl. Stöber, a.a.O., Rn. 1.3; Hagemann, in:
Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung
und Zwangsverwaltung, 9. Aufl. 1984, § 9 Rn. 3).
25
bb) Außer den vorgenannten („eigentlichen“)
Beteiligten treten im Verfahren noch weitere Personen auf. Zu
diesen „Beteiligten im weiteren Sinne“ gehören - neben
anderen wie zum Beispiel Bieter oder Ersteher (vgl. Stöber,
a.a.O., Rn. 1.4) - die „Berechtigten“ (Hagemann, a.a.O.,
Rn. 4 f.). Der Begriff des „Berechtigten“ wird etwa in
den §§ 117 ff. ZVG, aber auch in den § 74a,
§ 74b ZVG verwendet und ist von dem Beteiligtenbegriff
im Sinne des § 9 ZVG zu unterscheiden; beide decken sich
nicht (Riedel, in: Steiner/Riedel, Zwangsversteigerungs- und
Zwangsverwaltung, 7. Aufl. 1956, § 9
Anm. 1; Volkmar/Armstroff, in: Jaeckel/Güthe, ZVG,
7. Aufl. 1937, § 9 Rn. 1).
26
cc) Nach dem Wortlaut des § 74a Abs. 1
Satz 1 ZVG ist - bei Vorliegen der übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen - nicht ein „Beteiligter“, sondern
ein „Berechtigter“ befugt, die Versagung des Zuschlags zu
beantragen. Infolgedessen liegt es nach dem Gesetzeswortlaut
nahe, dass es sich beim „Berechtigten“ nicht um einen
„Beteiligten“ im Sinne des § 9 ZVG handeln muss (ebenso
Hagemann, a.a.O.) und das Bestehen der Antragsberechtigung
nach § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG somit nicht von einer
Anmeldung des Rechts nach § 9 Nr. 2 ZVG abhängig
ist.
27
b) Sollte entgegen dem Gesetzeswortlaut des
§ 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG die Auslegung des Amtsgerichts
und des Landgerichts vertretbar sein, dass nur ein
Beteiligter im Sinne des § 9 ZVG wirksam einen Antrag
auf Zuschlagsversagung stellen kann, läge es des Weiteren
mehr als nahe, bei demjenigen Berechtigten, der im
Versteigerungstermin anwesend oder vertreten ist und einen
(Zuschlagsversagungs-)Antrag stellt, in seinem Antrag
konkludent die Anmeldung des Rechts zu erblicken (vgl.
Böttcher, ZVG, 4. Aufl. 2005, § 9 Rn. 17). Das gilt
jedenfalls dann, wenn - wie hier aus dem Protokoll über den
Versteigerungstermin ersichtlich - Rechtsgrund und Rang
des Rechts bereits bekannt sind und der Berechtigte auf
dieses Recht in einem Versteigerungstermin einen Antrag
stützt mit dem Ziel, es in einem weiteren
Versteigerungstermin (§ 74a Abs. 3 ZVG) mindestens
zum Teil gedeckt zu erhalten.
28
c) Ob es verfassungsrechtlich hinnehmbar ist,
wenn die Fachgerichte nichtsdestoweniger annehmen, es sei
auch in einer solchen Konstellation eine „ausdrückliche …
Willenserklärung“ erforderlich, die erkennen lasse, „dass
eine Anmeldung der Forderung zur Berücksichtigung des Rechts
in dem Zwangsversteigerungsverfahren erfolgen“ solle, bedarf
hier keiner Entscheidung. Jedenfalls muss in diesem Fall das
Amtsgericht den Rechtsinhaber, der ansonsten mit seinem Recht
völlig auszufallen droht, nach dem - auch in Verfahren nach
dem Zwangsversteigerungsgesetz geltenden (vgl. BVerfGK 5, 10
) - § 139 ZPO rechtzeitig hierauf hinweisen.
So wenig der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger
tatenlos zusehen darf, wenn ein Beteiligter infolge eines
unterlassenen sachlich gebotenen Antrags nach § 74a Abs.
1 Satz 1 ZVG einen Rechtsverlust erleidet (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli
1992 - 1 BvR 14/90 -, a.a.O.), so wenig darf er untätig
bleiben, wenn - wie hier - bei einem Berechtigten, der den
sachlich gebotenen Antrag gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG
gestellt hat, ein Rechtsverlust zu erwarten ist, weil er es
an einer für erforderlich gehaltenen ausdrücklichen Anmeldung
seines Rechts habe fehlen lassen. Bei nicht oder nicht
rechtzeitig erfolgtem Hinweis muss das Landgericht auf
zulässige sofortige Beschwerde des Rechtsinhabers den
Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts aufheben.
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Das Unterlassen des gebotenen und wegen des
drohenden Verlusts der Grundschuld für die Beschwerdeführerin
besonders wichtigen Hinweises und die Fortführung des
Zwangsversteigerungsverfahrens mit dem Erlass des
Zuschlagsbeschlusses durch das Amtsgericht stellen einen so
erheblichen Verfahrensverstoß dar, dass in der
Nichtbeanstandung durch das Landgericht eine objektiv nicht
mehr verständliche Anwendung des Verfahrensrechts gesehen
werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 23. Juli 1992 - 1 BvR 14/90 -, a.a.O.).
30
Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf dem
damit gegebenen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sind
deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2
BVerfGG).
31
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.