BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1857/10 -
des Herrn A...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
am 16. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2010
- III-2 STs 1/09 - wird bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs
Monaten (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG) - ausgesetzt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren
der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte
den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2007 wegen
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen
Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug
in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
2
Der Bundesgerichtshof änderte durch Urteil vom
14. August 2009 auf die Revisionen des Beschwerdeführers
den Schuldspruch ab. Danach ist der Beschwerdeführer der
Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit versuchtem Betrug
in neunzehn tateinheitlichen Fällen schuldig. Unter
Aufrechterhaltung der Feststellungen wurde der Strafausspruch
aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht
Düsseldorf zurückverwiesen.
3
Am 4. Februar 2010 verurteilte das
Oberlandesgericht Düsseldorf den Beschwerdeführer zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten.
4
Die Revision des Beschwerdeführers verwarf der
Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 20. Juli 2010.
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Der Beschwerdeführer befand sich vom 24.
Januar 2005 bis zum 18. Juni 2009 in Untersuchungshaft.
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Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass
einer einstweiligen Anordnung, mit der die Vollziehung der
restlichen Freiheitsstrafe ausgesetzt wird.
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1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist
begründet.
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Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103,
41 ; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine
einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 99, 57 ; stRspr).
9
Die Verfassungsbeschwerde ist weder von
vornherein unzulässig noch in Gänze offensichtlich
unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung
überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese
sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet,
könnte die Freiheitsstrafe in der Zwischenzeit vollstreckt
werden. Dies wäre ein erheblicher, irreparabler Eingriff in
das besonders gewichtige Recht auf die Freiheit der Person
(vgl. BVerfGE 22, 178 ; 84, 341 ).
Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die
Verfassungsbeschwerde später jedoch als unbegründet, wögen
die damit verbundenen Nachteile deutlich weniger schwer. Zwar
könnte dann die zur Vollstreckung ausstehende Freiheitsstrafe
vorübergehend nicht vollstreckt werden. Es ist jedoch nicht
ersichtlich, dass durch das Zurücktreten des öffentlichen
Interesses an einer nachdrücklichen und beschleunigten
Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen ein
erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu
besorgen wäre.
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2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.