BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1858/12 -
des Herrn B…
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 21. November 2012 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 2.
Juli 2012 - 3 T 58/12 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Chemnitz
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
8.000,00 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrags gemäß
§ 765a ZPO gegen eine Zwangsräumung.
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1. Der 72jährige Beschwerdeführer bewohnt das
Vollstreckungsobjekt seit seiner Geburt. Aufgrund eines
gerichtlichen Vergleichs vom 8. November 2010, in
dem er sich gegenüber seinen vier Kindern zur Räumung der
Immobilie verpflichtete, wurde durch die zuständige
Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom
12. Dezember 2011 die gegebenenfalls zwangsweise
Räumung für den 3. Februar 2012 angekündigt. Hieraufhin
stellte der Beschwerdeführer am 31. Januar 2012
einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765a ZPO mit
der Begründung, dass eine akute Suizidgefahr bestehe.
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2. Durch mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Beschluss vom 1. Februar 2012 wies das
Amtsgericht den Antrag als unzulässig zurück. Der Antrag sei
nicht innerhalb der Frist des § 765a
Abs. 3 ZPO von mindestens zwei Wochen vor dem
festgesetzten Räumungstermin gestellt worden. Der
Beschwerdeführer sei bereits seit Zugang der
Räumungsaufforderung anwaltlich vertreten gewesen.
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3. Gegen den Beschluss erhob der
Beschwerdeführer sofortige Beschwerde. Der Antrag sei nicht
verspätet, da die Gründe, auf denen der Antrag beruhe, erst
nach Ablauf der Frist entstanden seien. Der Beschwerdeführer
habe den Räumungstermin verdrängt. Erst aufgrund eines
Besuchs einer Mitarbeiterin vom Sozialamt am 30. Januar
2012, die ihn an die stattfindende Räumung erinnert und Hilfe
angeboten habe, seien ihm die drohenden einschneidenden
Veränderungen im privaten und beruflichen Leben klar
geworden, woraufhin er körperlich und geistig
zusammengebrochen sei. Er sehe sich nicht in der Lage, seinen
Eiskonditor- und Waffelbäckereibetrieb ohne das
Hausgrundstück weiter ausüben zu können. Ohne diese Tätigkeit
halte er sein Leben nicht mehr für lebenswert.
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4. Auf die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers setzte das Landgericht die Vollziehung der
Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung
vorläufig aus und beauftragte einen Sachverständigen mit der
Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zu der Frage der
Suizidgefahr des Beschwerdeführers. Der Gutachter stellte
fest, dass der Beschwerdeführer an leichten kognitiven
Störungen und einer Anpassungsstörung leide. Den Verlust des
Hauses und des Grundstücks assoziiere er mit der Zerstörung
seiner Existenz. Die ernstliche Befürchtung einer
Selbsttötung sei daher krankheitsbedingt nicht
auszuschließen. Die Räumungsvollstreckung sollte aus Sicht
des Gutachters für zunächst ein halbes Jahr ausgesetzt
werden, um Lösungen zu finden, mit denen der Beschwerdeführer
weiter leben könne. Gegenwärtig bestünden weder eine
depressive Störung noch akute Suizidalität. Sollte die
Räumung unmittelbar bevorstehen, sei aus
ärztlich-psychiatrischer Sicht jedoch eine akute suizidale
Krise des Beschwerdeführers nicht auszuschließen. Es müsse
dann gegebenenfalls eine stationäre psychiatrische Behandlung
erfolgen.
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Auf der Grundlage des
Sachverständigengutachtens wies das Landgericht die sofortige
Beschwerde durch ebenfalls angegriffenen Beschluss vom
2. Juli 2012 zurück. Nach den Ermittlungen des
Beschwerdegerichts bestehe bei dem Beschwerdeführer derzeit,
d.h. zum Untersuchungszeitpunkt, keine akute Suizidgefahr.
Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen einer
Anpassungsstörung bzw. leichten kognitiven Störung bestreite
und behaupte, Suizidgefahr bestehe unabhängig von einer
psychischen Erkrankung, vermöge dies die gutachterliche
Einschätzung nicht zu erschüttern. Da bei dem
Beschwerdeführer keine depressive Störung oder akute
Suizidalität festzustellen sei, komme gegenwärtig eine
Anwendung von § 765a ZPO nicht in Betracht. Ob das
Vollstreckungsgericht und der Gerichtsvollzieher in Vollzug
einer zukünftigen Räumung vorsorglich Maßnahmen zum
Lebensschutz einzuleiten haben würden, habe das
Beschwerdegericht derzeit nicht zu entscheiden. Diese
Einschätzung obliege den dann zuständigen
Vollstreckungsorganen.
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5. Nachdem die Gerichtsvollzieherin mit
Schreiben vom 26. Juli 2012 die Räumung für den
18. September 2012 angekündigt hatte, stellte der
Beschwerdeführer, gestützt auf das vom Landgericht eingeholte
Sachverständigengutachten, einen erneuten
Vollstreckungsschutzantrag, den das Amtsgericht mit Beschluss
vom 27. August 2012 als unzulässig, hilfsweise
unbegründet, zurückwies. Der Beschwerdeführer habe mit
derselben Begründung bereits zum vorhergehenden
Räumungstermin Vollstreckungsschutz beantragt. Das
Landgericht habe auf der Grundlage des
Sachverständigengutachtens ein Schutzbedürfnis des
Beschwerdeführers verneint. Entscheidungserhebliches neues
Vorbringen enthalte der Antrag nicht. Er sei deshalb mangels
Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen.
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6. Auf den mit der Verfassungsbeschwerde
verbundenen Antrag des Beschwerdeführers erließ das
Bundesverfassungsgericht am 22. August 2012 eine
einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG, durch
die die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsvergleich
einstweilen ausgesetzt wurde.
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1. Der Beschwerdeführer rügt, durch die
angegriffenen Entscheidungen in seinem Recht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1, 2 GG verletzt zu sein. Er
stelle seit 38 Jahren in dem Haus Speiseeis her, wozu er die
in dem Haus befindlichen Maschinen und Geräte benötige.
Insoweit sei er auf die Räumlichkeiten angewiesen. Die
bestehende Suizidgefahr sei nicht krankheitsbedingt, sondern
in der Charakterstruktur des Beschwerdeführers und seiner
emotionalen Befindlichkeit begründet. Er sei zwar
suizidgefährdet, entgegen den Feststellungen des
Sachverständigen aber nicht psychisch krank. Das Landgericht
setze ihn entweder der Gefahr einer Zwangsbehandlung gegen
seinen Willen oder der Gefahr einer Fortsetzung der
Zwangsvollstreckung ohne Rücksicht auf die bestehende
Suizidgefahr aus, wenn die zuständigen Behörden vorsorgliche
Maßnahmen zum Lebensschutz bei Vollzug der Räumung nicht für
erforderlich hielten.
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2. Die am Verfahren vor dem Landgericht
Beteiligten und das Staatsministerium der Justiz und für
Europa des Freistaates Sachsen hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme, ohne dass hiervon Gebrauch gemacht wurde.
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3. Die Akten des
Zwangsvollstreckungsverfahrens sind beigezogen worden.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit sie sich gegen den Beschluss des
Landgerichts vom 2. Juli 2012 richtet, und gibt ihr
insoweit statt. Die Annahme in diesem Umfang ist zur
Durchsetzung des verfassungsmäßigen Rechts des
Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit
nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die
Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang ihrer
Annahme zulässig und in einer die Zuständigkeit der Kammer
eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Der Beschluss des
Landgerichts vom 2. Juli 2012 verstößt gegen
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, weil das
Beschwerdegericht das Bestehen einer Suizidgefahr im
Zeitpunkt der Räumung und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen
zu deren Abwendung nicht geprüft hat.
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1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG verpflichtet auch die
Vollstreckungsgerichte, bei der Auslegung und Anwendung der
vollstreckungsrechtlichen Verfahrensvorschriften der
Wertentscheidung des Grundgesetzes Rechnung zu tragen und die
dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten
Grundrechte zu berücksichtigen. In besonders gelagerten
Einzelfällen kann dies dazu führen, dass die Vollstreckung
aus einem vollstreckbaren Titel für einen gewissen, auch
längeren Zeitraum einzustellen ist. Das gilt jedenfalls dann,
wenn ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG konkret zu
besorgen ist und eine an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit
orientierte Abwägung zwischen den widerstreitenden,
grundrechtlich geschützten Interessen der an der
Vollstreckung Beteiligten zu einem Vorrang der Belange des
Schuldners führt (vgl.
BVerfGE 52, 214 ). Die
Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung
die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit
Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf
Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht
staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl.
BVerfGE 52, 214 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
26. Oktober 2011
- 2 BvR 320/11 -, juris; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
5. November 2007
- 1 BvR 2246/07 -, juris).
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2. Das Landgericht hat sich mit diesem
Grundrecht zwar in seiner Entscheidung befasst. Im Ergebnis
hält seine Beurteilung aber einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung am Maßstab von Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG nicht Stand.
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Das Landgericht ist auf der Grundlage des
eingeholten Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis
gekommen, dass eine depressive Störung bzw. eine akute
Suizidalität beim Beschwerdeführer derzeit, das heißt zum
Untersuchungszeitpunkt, nicht bestehe, und hat deshalb eine
Anwendung der Schutzvorschrift des § 765a ZPO abgelehnt.
Eine Auseinandersetzung mit der weiteren gutachterlichen
Einschätzung, dass bei einem Vollzug der Räumung die
ernstliche Befürchtung einer Selbsttötung krankheitsbedingt
nicht auszuschließen sei, findet nicht statt. Diese behält
das Landgericht vielmehr den bei einer bevorstehenden Räumung
zuständigen Vollstreckungsorganen vor. Damit verkennt es die
in § 765a ZPO zum Ausdruck kommende und im
Vollstreckungsschutzverfahren auch ihm als Beschwerdeinstanz
obliegende Aufgabe, den Beschwerdeführer vor lebens- oder
gesundheitsgefährdenden Maßnahmen zu schützen.
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a) Die Auffassung des Landgerichts, es habe
derzeit nicht zu entscheiden, ob das Vollstreckungsgericht
und der Gerichtsvollzieher im Vollzug einer zukünftigen
Räumung vorsorglich Maßnahmen zum Lebensschutz des
Betroffenen einzuleiten hätten, lässt den mit dem Verfahren
nach § 765a ZPO intendierten Vollstreckungsschutz
gegenüber einer Zwangsräumung leerlaufen. § 765a ZPO
gebietet eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über
die Notwendigkeit von Vollstreckungsschutz, die es, auch und
gerade soweit Leben und Gesundheit des Schuldners betroffen
sind, nicht dem Gerichtsvollzieher überlassen darf, der die
Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchführt. Deshalb hätte das
Landgericht im Beschwerdeverfahren selbst der Frage nachgehen
müssen, ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Räumung
Gefahr für Leib und Leben droht und wie einer solchen
gegebenenfalls zu begegnen ist. Anhaltspunkte dafür, dass Art
und Umfang einer solchen Gefahr oder geeigneter Maßnahmen zu
ihrer Abwendung vom Vollstreckungsgericht erst oder besser zu
einem späteren Zeitpunkt (vor der Räumung) beurteilt werden
können, legt das Landgericht nicht dar und sind auch sonst
nicht ersichtlich. Seine Begründung kann deshalb nicht als
Vorbehalt einer vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung in
zeitlicher Nähe zu einem konkreten Räumungstermin verstanden
werden. Sie ist vom Vollstreckungsgericht auch nicht so
verstanden worden, wie die nachfolgende Entscheidung des
Amtsgerichts vom 27. August 2012 zeigt, in der das
Amtsgericht im Hinblick auf die für den 18. September 2012
angekündigte Räumung angesichts des landgerichtlichen
Beschlusses keinen Anlass für eine (erneute) Sachentscheidung
gesehen hat.
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b) Das Landgericht hätte daher selbst prüfen
müssen, ob die von dem Sachverständigen für möglich gehaltene
akute suizidale Krise bei einer unmittelbar bevorstehenden
Räumung Vollstreckungsschutzmaßnahmen zugunsten des
Beschwerdeführers gebietet und, gegebenenfalls, welche
Maßnahmen zur Abwendung einer etwaigen Gefahr für Leib und
Leben geeignet und erforderlich sind. Wenn es eine
Suizidgefahr bei Vollzug der Räumung entgegen den
Ausführungen des Sachverständigen nicht generell ausschließen
wollte, was der Begründung des landgerichtlichen Beschlusses
jedenfalls nicht zu entnehmen ist, hätte es sich in diesem
Rahmen insbesondere mit der Anregung des Sachverständigen
auseinandersetzen müssen, die Zwangsvollstreckung für ein
halbes Jahr einzustellen, um dem Beschwerdeführer die Suche
nach geeigneten Lösungen außerhalb des Vollstreckungsobjekts
zu ermöglichen. Gründe, warum ein solcher Aufschub der
Zwangsvollstreckung - gegebenenfalls verbunden mit der
Auflage an den Beschwerdeführer, soziale Hilfen für die
Bewältigung der Situation in Anspruch zu nehmen - den
Vollstreckungsgläubigern trotz einer bestehenden Suizidgefahr
mit Rücksicht auf deren Interessen nicht zuzumuten sein
könnte, werden nicht genannt. Das Landgericht hat zwar zu
Recht angenommen, dass eine Einstellung der
Zwangsvollstreckung nicht notwendig ist, wenn der Gefahr
durch geeignete andere Maßnahmen begegnet werden kann. Solche
Maßnahmen hätte es jedoch konkretisieren müssen und
erforderlichenfalls die Räumung nur unter entsprechenden
Auflagen zulassen dürfen.
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Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den
Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Februar 2012
gerichtet wird, ist sie nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Das Beschwerdevorbringen genügt insoweit nicht den
Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 34a
Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.