BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1862/01 -
des Herrn K...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. Februar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg.
2
§ 37 Abs. 3 StVollzG bestimmt, dass
geeigneten Gefangenen Gelegenheit zur Teilnahme an
weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden soll. Die Vorschrift
räumt der Vollzugsbehörde einen Ermessensspielraum ein (OLG
Nürnberg, ZfStrVo 1991, S. 245; OLG Frankfurt, NStZ 1983, S.
381 f.), in dessen Rahmen sie mehrere Entscheidungen
treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind.
Dabei hat sich die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung
außer an der erforderlichen intellektuellen Eignung vor allem
am Vollzugsziel zu orientieren, also an der Erlangung der
Fähigkeit, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne
Straftaten zu führen (OLG Frankfurt, a.a.O.). Da es sich um
eine wertende Entscheidung handelt, die nach
ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter
Prognosegesichtspunkten zu treffen ist, kann das
Bundesverfassungsgericht sie nicht in Einzelheiten, sondern
nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt
stattgefunden hat und ob die dabei zugrundegelegten
Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere
Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
nicht verkennen (BVerfGE 70, 297 ). Es
greift auf Verfassungsbeschwerde daher nur ein, wenn die
Strafvollstreckungsgerichte bei ihrer Überprüfung im Rahmen
der §§ 109 ff. StVollzG der Vollzugsbehörde einen
zu weiten Ermessensspielraum zugebilligt und damit die
Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers verkannt
haben oder wenn die angegriffene Entscheidung unter
Zugrundelegung des fachgerichtlichen Maßstabs schlechthin
nicht mehr nachvollziehbar ist, so dass sie den aus dem
allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitenden Anspruch auf
willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt (vgl.
auch BVerfGE 18, 85 ). Ob die
entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht
zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere
Entscheidung näher gelegen hätte, ist dagegen der Prüfung des
Bundesverfassungsgerichts entzogen (vgl. BVerfGE 95, 96
). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs begegnen
die angegriffenen Entscheidungen keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.