BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1866/03 -
des Herrn B…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
am 4. März 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Kiel vom
17. September 2003 - 37 Qs OWi 69/03 - und der Beschluss
des Amtsgerichts Rendsburg vom 14. Mai 2003 - 17 Gs
222/03 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Anordnung der Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume in
einem Ermittlungsverfahren wegen handwerksrechtlicher
Verstöße.
2
Der Beschwerdeführer betreibt seit Januar 1994
ein Gewerbe für „Holz- und Bautenschutz“. Eine Eintragung mit
einem Handwerk in die Handwerksrolle bestand nicht. Im Januar
2003 wurde der Beschwerdeführer von einem seiner Kunden, bei
dem er Isolierungsarbeiten am Dach ausführte, wegen des
Verdachts des Betrugs angezeigt. Im weiteren Fortgang des
Ermittlungsverfahrens wurde der Betrugsvorwurf jedoch fallen
gelassen, und der Beschwerdeführer nur noch wegen
handwerksrechtlicher Verstöße verfolgt.
3
1. Mit angegriffenem Beschluss vom
14. Mai 2003 ordnete das Amtsgericht wegen „des
Verdachts eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1
Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in
Verbindung mit § 117 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
zur Ordnung des Handwerks“ die Durchsuchung der Wohn- und
Geschäftsräume des Beschwerdeführers an. Es sei zu vermuten,
dass die Durchsuchung zur Auffindung von „Beweismitteln,
insbesondere Verträgen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen,
Quittungen, Kontoauszügen und sonstigem allgemeinem
Schriftverkehr, sowie Hard- und Software“, führen werde. Für
das Unternehmen des Beschwerdeführers, das im Vollhandwerk
tätig sei, existiere keine Eintragung in der Handwerksrolle.
Es existiere lediglich eine Eintragung für „Holz- und
Bautenschutz“ in der Anlage B der Handwerksrolle für
minderhandwerkliche Tätigkeiten. Es bestehe der Verdacht,
dass der Beschwerdeführer diversen Vollhandwerken wie dem
Wärme-, Kälte-, Schallschutzisolierhandwerk und dem
Dachdeckerhandwerk nachgehe.
4
2. Mit angegriffenem Beschluss vom
17. September 2003 verwarf das Landgericht die von dem
Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegte
Beschwerde als unbegründet. Der Durchsuchungsbeschluss
enthalte die verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Angaben,
nämlich den vorgeworfenen Verstoß gegen § 1 Abs. 1
Nr. 3 SchwarzArbG und die Umschreibung der ihm
vorgeworfenen Tathandlung als Ausübung von diversen
Vollhandwerken, ohne mit diesen Handwerken in die
Handwerksrolle eingetragen zu sein. Zwar wäre es
wünschenswert gewesen, wenn der amtsgerichtliche Beschluss
den Anlass für die Durchsuchung - die Ausführung von Arbeiten
bei dem Zeugen L. - benannt hätte, notwendig sei dies zur
erforderlichen angemessenen Umgrenzung des
Grundrechtseingriffs aber nicht. Die aufzufindenden
Beweismittel seien genauestens umschrieben. Die
Durchsuchungsanordnung sei auch verhältnismäßig. Bei
Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
handle es sich auch nicht um eine Bagatelle, was bereits aus
dem Sanktionsrahmen deutlich werde, der eine Geldbuße von bis
zu 100.000 € vorsehe.
5
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Rechte aus Art. 12, Art. 13, Art. 14,
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und
Art. 103 GG.
6
Er ist der Auffassung, die Verpflichtung zur
Eintragung in die Handwerksrolle sei wegen eines Verstoßes
gegen Art. 12 GG verfassungswidrig. Die in dem Gesetz
zur Ordnung des Handwerks und dem Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit enthaltenen Ordnungswidrigkeitstatbestände
verstießen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Der Verstoß
gegen eine verfassungswidrige Norm dürfe nicht verfolgt und
nicht zum Anlass einer Durchsuchung genommen werden.
7
Zudem hätten die Gerichte nicht geprüft, ob
die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tätigkeiten im
Rahmen eines zulässigen unerheblichen Nebenbetriebs im Sinne
des § 3 HwO ausgeübt worden seien. Ferner sei zu erwägen
gewesen, ob es sich bei den ihm vorgeworfenen handwerklichen
Leistungen nicht um ebenfalls zulassungsfreie
minderhandwerkliche Tätigkeiten gehandelt habe.
8
Ein hinreichender Tatverdacht im Hinblick auf
eine Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
SchwarzArbG (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995) habe
nicht bestanden. Hierzu sei erforderlich, dass der Betroffene
in erheblichem Umfang handwerkliche Dienst- und
Werkleistungen erbringt, ohne in die Handwerksrolle
eingetragen zu sein. Der Beschwerdeführer sei aber lediglich
auf einer Baustelle angetroffen worden. In diesem Fall komme
ein Vorwurf nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG
nicht in Betracht. Die Fachgerichte hätten nicht hinreichend
zwischen den Tatbeständen des § 117 Abs. 1 HwO
(Gesetz zur Ordnung des Handwerks in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998) und des § 1
Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG differenziert. Der
Durchsuchungsbeschluss sei zudem viel zu unbestimmt. Er
enthalte keinerlei Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs
und nenne keine Beweisgründe. Dies lasse eine
eigenverantwortliche richterliche Prüfung nicht erkennen und
gestatte es dem Beschwerdeführer auch nicht, sich sachgerecht
gegen den Deliktsvorwurf zu verteidigen und die Durchsuchung
seinerseits zu kontrollieren. Außerdem seien Durchsuchungen
zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich
unverhältnismäßig.
9
Weiter wird die Verletzung europarechtlicher
Vorschriften gerügt.
10
1. Das Ministerium für Justiz, Arbeit und
Europa des Landes Schleswig-Holstein hat eine Stellungnahme
des Landgerichts Kiel übermittelt. Das Landgericht ist der
Auffassung, dass die angegriffene Beschwerdeentscheidung der
Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung und dem im
Ermittlungsverfahren verfügbaren Erkenntnisstand entsprochen
habe. Die Durchsuchung sei gerade Mittel der
Kenntniserlangung. Europarechtliche Bezüge des Sachverhalts
seien nicht erkennbar.
11
2. Dem Bundesverfassungsgericht hat der
Verwaltungsvorgang vorgelegen.
12
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung
ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
13
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil der empfindliche
Eingriff einer Durchsuchung vorschnell und auf unzureichender
Verdachtsgrundlage angeordnet wurde und der
Durchsuchungsbeschluss nicht den aus Art. 13 Abs. 1
GG folgenden Begründungsanforderungen genügt.
14
1. a) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss
dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme
messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162
; 42, 212 ; 103, 142 ). Dazu
muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so
beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird,
innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies
versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den
Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und
etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen
Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE
42, 212 ; 103, 142 ). Um die
Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter
die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau
umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls
möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212
). Der Schutz der Privatsphäre, die auch
von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen
Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem
Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung
beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212
).
15
b) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als
Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage
Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein
Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich
sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung
nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353
; 59, 95 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2
BvR 2043/03 u.a. -, NJW 2004, S. 3171 ).
16
c) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer
Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten
gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss
gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der
Straftat erforderlich sein. Schließlich muss der jeweilige
Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der
Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Der Richter
darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich auf Grund
eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat,
dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44
).
17
Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit
der Maßnahme differieren nach der Schwere der im Raum
stehenden Ordnungswidrigkeit. Die Prüfung der
Verhältnismäßigkeit beinhaltet deshalb, dass die jeweilige
Rechtsgrundlage der Ordnungswidrigkeit genannt werden muss.
Nur so wird erkennbar, welcher Tatvorwurf erhoben wird und
mit welcher Sanktion zu rechnen ist.
18
2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.
19
a) Der Durchsuchungsbeschluss benennt und
umschreibt die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat als
„Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Verbindung mit § 117
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des
Handwerks“, und erläutert weiter, der Beschwerdeführer habe
diverse Vollhandwerke (Wärme-, Kälte-,
Schallschutzisoliererhandwerk, Dachdeckerhandwerk) ausgeübt.
Worauf sich diese Annahme stützt, lässt sich weder den
angegriffenen Beschlüssen noch den Verwaltungsakten
entnehmen. Eine weitere Konkretisierung des Tatvorwurfs,
insbesondere hinsichtlich des von den Ermittlungsbehörden
angenommenen Tatzeitraums, erfolgt auch nicht durch die
Umschreibung der aufzufindenden Beweismittel. Dies wäre aber
bei der Suche nach Geschäftsunterlagen zur Begrenzung der
Maßnahme erforderlich gewesen. Schließlich enthält der
Durchsuchungsbeschluss keine weiteren Angaben zu den dem
Tatverdacht zugrunde liegenden Tatsachen. Zwar ist die Angabe
von Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, in
einem Durchsuchungsbeschluss nicht in jedem Fall zwingend
erforderlich. Dies gilt aber nur, wenn auch auf andere Weise
der Begrenzungsfunktion genügt wird. Dies ist hier entgegen
der Ansicht des Landgerichts nicht der Fall.
20
b) Die Formulierung des angegriffenen
Beschlusses lässt befürchten, dass eine hinreichende
Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den anordnenden Richter
nicht stattgefunden hat. Umfangreiche Ausführungen zur
Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme sind zwar
weder im Durchsuchungsbeschluss noch in der
Beschwerdeentscheidung grundsätzlich und stets von
Verfassungs wegen geboten. In Anbetracht dessen, dass das
Amtsgericht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat als
„Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Verbindung mit § 117
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des
Handwerks“ bezeichnete, ist davon auszugehen, dass eine
differenzierte Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Schwere
der Tat nicht stattgefunden hat.
21
Wenn auch zwischen den vom Amtsgericht in
Betracht gezogenen Normen - § 117 Abs. 1
Nr. 1 HwO (in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998) und § 1 Abs. 1 Nr. 3
SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Februar 1995) - ein Verhältnis der
Gesetzeskonkurrenz in Form eines Qualifikationstatbestandes
besteht, so reicht es nicht aus, beide Normen zugleich oder
alternativ zu nennen. Denn gemäß § 117 Abs. 1
Nr. 1 HwO (in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998) handelt ordnungswidrig, wer entgegen
§ 1 HwO ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig
betreibt, wobei die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis
zu 10.000 € geahndet werden kann. Dagegen handelt nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG (in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995) ordnungswidrig,
wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang
erbringt, indem er ein Handwerk als stehendes Gewerbe
selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen
zu sein. Hier sieht der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2
SchwarzArbG einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 €
vor. Angesichts der unterschiedlichen
Tatbestandsvoraussetzungen und Bußgeldhöhen handelt es sich
um unterschiedliche Regelungen zu Taten mit einem ebenfalls
unterschiedlichen Unrechtsgehalt. Zur Begründung des
Tatverdachts bei § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG
gehört die Darlegung der Ausführung von Dienst- oder
Werkleistungen in erheblichem Umfang. Um diesen
Anfangsverdacht verfassungsgemäß begründen zu können, ist
erforderlich, dass Feststellungen getroffen werden, die nach
einfachem Recht die Anwendung des Qualifikationstatbestands
nachvollziehbar machen.
22
Dies ist hier nicht der Fall. Die einmalige
Ausführung von handwerklichen Leistungen vermag einen
hinreichenden Anfangsverdacht für die Ausübung von Dienst-
oder Werkleistungen „in erheblichem Umfang“ im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG nicht zu
begründen. Dass die Annahme des „erheblichen Umfangs“ im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG hier
lediglich auf Vermutungen und nicht auf Tatsachen beruhte,
belegt auch die in dem Antrag auf Erlass des
Durchsuchungsbeschlusses gewählte Formulierung „Es muss hier
gesagt werden, dass Herr B. vermutlich seit mindestens
01.1994 diversen Vollhandwerken … nachgeht“.
23
3. Auf die Vereinbarkeit des für die
Eintragung in die Handwerksrolle in der Regel erforderlichen
Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz
kommt es nach alledem ebenso wenig an wie auf die weiteren
von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsrügen.
Denn die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Grundrecht aus
Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG, so dass der
Verfassungsbeschwerde schon aus diesem Grund stattzugeben
ist.
24
Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das
Landgericht zurückverwiesen.
25
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.