BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1867/00 -
der Frau S...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
14. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Vertrag
vom 21. August 1987 zwischen der Republik Österreich und der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) über die
Regelung bestimmter Vermögensansprüche (abgedruckt in:
Feiberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Bd. 2,
Anhang II 6).
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1. Die DDR schloss in den 70er und 80er Jahren
mit westeuropäischen Staaten eine Reihe so genannter
Globalentschädigungsabkommen, so auch mit der Republik
Österreich. Nach Art. 1 dieses Vertrags zahlt die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik an die
Regierung der Republik Österreich eine Nettosumme zur
Abgeltung der "vermögensrechtlichen Ansprüche, die der
Republik Österreich, österreichischen Staatsbürgern oder
österreichischen juristischen Personen dadurch erwachsen
sind, daß ihr Vermögen durch Übernahme in staatliche
Verwaltung oder durch staatliche Maßnahmen der Deutschen
Demokratischen Republik in deren ausschließliche
Verfügungsgewalt gelangt ist." Gemäß Art. 7 sind mit
"vollständiger Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten
Betrags" alle geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche
"endgültig erledigt".
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Die Bundesrepublik Deutschland als
Rechtsnachfolgerin der untergegangenen DDR überwies im Juni
1993 die letzte Rate des Betrags an die Republik
Österreich.
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2. Die Beschwerdeführerin ist österreichische
Staatsangehörige. Sie ist Rechtsnachfolgerin ihres Vaters,
eines österreichischen Staatsbürgers jüdischer Abstammung.
Dieser war Eigentümer des streitigen, im Ostteil Berlins
belegenen Grundstücks. Er übertrug es am 22. Mai 1939 auf
seine Tochter. Das Grundstück stand ab 1951/52 unter
staatlicher Verwaltung gemäß der Verordnung des Magistrats
von Groß-Berlin vom 18. Dezember 1951.
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Nach Abschluss des Vertrags nahm die
Beschwerdeführerin am 21. August 1987 die ihr angebotene
Entschädigung in Höhe von öS 1.760.246,25 (rd. DM 250.000)
vorbehaltlich der von ihr in erster Linie erstrebten Rückgabe
des Grundstücks an. Nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung
durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992
wurde der Beschwerdeführerin die Verwaltung des streitigen
Grundstücks zum 1. Mai 1993 übertragen. Mit Bescheid vom 10.
August 1995 ordnete der Oberfinanzpräsident der
Oberfinanzdirektion Berlin das streitige Grundstück der
Bundesrepublik Deutschland (Entschädigungsfonds) gemäß
§ 1b Abs. 1 Satz 1 des
Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) zu, weil es sich um einen
vermögensrechtlichen Anspruch handele, der von der DDR durch
zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt sei.
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3. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem
Verwaltungsgericht Berlin blieb erfolglos: Rechtsgrundlage
für den angegriffenen Bescheid sei § 1b Abs. 1
Satz 1 VZOG. Danach seien Vermögensgegenstände, die
Gegenstand der in § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG
genannten Vereinbarungen seien, dem Bund
(Entschädigungsfonds) zuzurechnen, wenn dieser nicht etwas
anderes bestimme und die in den Vereinbarungen bestimmten
Zahlungen geleistet seien. Der Tatbestand des § 1b
Abs. 1 Satz 1 VZOG sei erfüllt. Der Vertrag
zwischen der DDR und Österreich sei eine Vereinbarung i.S.
des § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG. Das streitige
Grundstück unterfalle Art. 1 dieses Vertrags, da es
spätestens seit dem 5. Juni 1952 unter staatlicher
Verwaltung der DDR gestanden habe. Die erforderlichen
Zahlungen seien geleistet. Art. 14 Abs. 1 GG sei
nicht berührt, da etwaige Eigentumspositionen der
Beschwerdeführerin spätestens mit dem In-Kraft-Treten des
Vertrags erloschen seien. Das ergebe sich aus Wortlaut, Sinn
und Zweck von Art. 1, 7 des Vertrags entsprechend der
Auslegungsregel des Art. 31 Wiener
Vertragsrechtskonvention. Die gegenteilige Ansicht des
Österreichischen Verfassungsgerichtshofs könne nicht
überzeugen.
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Die gegen die Nichtzulassung der Revision
gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mangels rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. Auf
die Frage, ob durch den Vermögensvertrag DDR-Österreich oder
durch Zahlungen auf diesen die individuellen Ansprüche
österreichischer Staatsangehöriger untergegangen seien, komme
es nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht an. Zweck des hier
maßgeblichen § 1b Abs. 1 VZOG sei es, einen
nochmaligen Ausgleich für Vermögensschäden, die der DDR
zuzurechnen und bereits durch Gewährung einer
Globalentschädigung ausgeglichen seien, zu vermeiden.
Erforderlich sei daher nur, dass der geltend gemachte
Vermögensanspruch in eine zwischenstaatliche Vereinbarung
einer Globalentschädigung i.S. des § 1 Abs. 8
Buchstabe b VermG einbezogen worden sei.
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4. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin in
ihrer am 16. Oktober 2000 eingegangenen Verfassungsbeschwerde
verletzen die angegriffenen Entscheidungen sie in ihrem
Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Sie seien eine
Enteignung des streitigen Grundstücks. Der Vertrag habe das
Eigentum nicht entzogen. Weder das Verwaltungsgericht noch
das Bundesverwaltungsgericht hätten sich umfassend mit den
Bestimmungen des Vertrags, insbesondere mit Art. 7
Sätze 1 und 2 auseinandergesetzt. Das
Bundesverwaltungsgericht habe insbesondere die Materialien zu
der Verhandlungsgeschichte des Vertrags nicht herangezogen,
obwohl dies durch Art. 32 WVRK geboten sei. Der
Österreichische Verfassungsgerichtshof habe am 25. Juni
1992 (VIZ 1993, S. 360) entschieden, dass die Republik
Österreich durch das Globalentschädigungsabkommen mit der DDR
nicht namens ihrer Staatsangehörigen auf Individualrechte
verzichtet habe. Die Abweichung des Verwaltungsgerichts von
der Rechtsansicht des österreichischen Verfassungsgerichtshof
sei völkerrechtlich nicht überzeugend und übersehe die
österreichische Verfassungslage.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da sie keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg hat, § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
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1. Das zwischen der DDR und Österreich
geschlossene Globalentschädigungsabkommen berechtigt und
verpflichtet nach der Vereinigung beider deutschen Staaten
die Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik ist auf
Grund von Konsultationen mit Österreich in das zwischen
diesem Staat und der DDR geschlossene
Globalentschädigungsabkommen sukzediert, Art. 12
Abs. 1 des Einigungsvertrages i.V.m. der Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der DDR
mit Österreich vom 15. Oktober 1992 (BGBl II
S. 1115).
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2. Prüfungsmaßstab für das von der DDR
geschlossene Globalentschädigungsabkommen und seine Auslegung
durch die Fachgerichte ist nicht Art. 14 Abs. 1 GG.
Denn diese Vorschrift galt im Gebiet der ehemaligen DDR nicht
(vgl. BVerfGE 84, 90 ). Art. 14 Abs.
1 GG ist auch nicht etwa deshalb anwendbar, weil die
Bundesrepublik Deutschland eine Zahlungsleistung auf das
Abkommen erbracht hat. Sie war insoweit völkerrechtlich als
Rechtsnachfolgerin der DDR durch den von dieser geschlossenen
Vertrag verpflichtet. Die Übertragung der Verwaltung der
streitigen Immobilie an die Beschwerdeführerin ändert an der
bereits durch den Vertrag bedingten Eigentumsentziehung
nichts.
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3. Prüfungsmaßstab für die angegriffenen
Urteile ist Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn
ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich
vertretbar und daher willkürlich ist. Auslegung und Anwendung
des die Bundesrepublik Deutschland bindenden
Völkervertragsrechts ist in erster Linie Sache der
Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die
Auslegung und Anwendung des Völkervertragsrechts
grundsätzlich nach den für die Überprüfung fachgerichtlicher
Entscheidungen allgemein geltenden Maßstäben (vgl.
BVerfGE 18, 441 ; 99, 145 ).
Völkerrechtliche Verträge sind ausgehend von ihrem Wortlaut
im Zusammenhang nach Sinn und Zweck unter Berücksichtigung
des allgemeinen Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerfGE 4, 157
; 46, 342 ). Von Willkür kann
auch bei der Auslegung und Anwendung von Völkerrecht nicht
gesprochen werden, wenn das Fachgericht sich mit der
Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung
nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl.
BVerfGE 89, 1 ).
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Die angegriffenen Urteile werden den
aufgezeigten Anforderungen gerecht. Die Auffassung der
Fachgerichte zu Wirkung (a) und sachlichem Anwendungsbereich
(b) des Abkommens verstößt nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG.
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a) Die Rechtsauffassung der Fachgerichte zur
Wirkung des Vertrags begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, soweit sie annehmen, das
Globalentschädigungsabkommen selbst habe das Eigentum der
Beschwerdeführerin zum Erlöschen gebracht (vgl. Beschluss der
4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, DVBl 2001, S. 64,
zum Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und
Dänemark; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 2002 - 2 BvR 1829/01
-, zum Globalentschädigungsabkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika). Die in Art. 7 des Abkommens genannte
aufschiebende Bedingung voller Zahlung der
Globalentschädigungssumme ist nach den Feststellungen der
Gerichte erfüllt, nachdem die Bundesrepublik als
Rechtsnachfolgerin in das Globalentschädigungsabkommen die
abschließende Zahlung geleistet hat (vgl. Dahm, Völkerrecht,
Bd. III, S. 106 f.). Ob das Abkommen seine
Rechtswirkung des Erlöschens aller vermögensrechtlichen
Ansprüche rückwirkend auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
entfaltete, kann dahin stehen. Denn die Ansprüche der
Klägerin wären jedenfalls mit der Zahlung im Juni 1993, also
vor der angegriffenen Zuordnung des Grundstücks zur
Bundesrepublik im Jahre 1995, erloschen.
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b) Hinsichtlich des sachlichen
Anwendungsbereichs des Globalentschädigungsabkommens begegnet
das angegriffene Urteil ebenfalls keinen Bedenken aus
Art. 3 Abs. 1 GG. Das Verwaltungsgericht gelangt zu
seiner Auffassung, dass der Vertrag das streitige Grundstück
erfasst, durch Anwendung von Art. 31 WVRK. Diese Norm
entspricht grundsätzlich den aufgezeigten
verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Auslegung
völkerrechtlicher Verträge (vgl. BVerfGE 40, 141
). Ihre Handhabung durch das Verwaltungsgericht
lässt keinen Verfassungsverstoß erkennen. Das
Verwaltungsgericht hat entsprechend Art. 31 Abs. 1
WVRK Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck von
Art. 1 und 7 des Abkommens ermittelt. Die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, Art. 7 regele alle offenen
Vermögensfragen, findet einen Anhaltspunkt im Wortlaut der in
dieser Vorschrift enthaltenen Erledigungsklausel, die sich
auf alle zwischen den Vertragsstaaten offenen Ansprüche
bezieht. Art. 32 WVRK bezeichnet die genetische
Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrags demgegenüber als
Hilfsinstrument, das dazu dienen kann, ein nach Art. 31
WVRK gefundenes Auslegungsergebnis zu bestätigen. Insofern
begegnete es keinen Bedenken, wenn die angegriffenen
fachgerichtlichen Urteile, wie die Beschwerdeführerin
annimmt, den von ihr angeführten Verhandlungsmaterialien
nicht entsprechen sollten. Die Rechtsansicht des
Österreichischen Verfassungsgerichtshofs hat gegenüber der
Auslegung des Vertrags durch Gerichte der Bundesrepublik als
des anderen Vertragspartners kein überwiegendes Gewicht.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.