BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1870/07 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 7. November 2008 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Gefangener in
der Justizvollzugsanstalt B. in Bezug auf die Möglichkeit des
Telefonierens und des Einkaufs von Kosmetika.
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1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine
langjährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B.
Anträge des Beschwerdeführers, monatlich von zweckgebunden
eingezahltem Eigengeld für 30 Euro telefonieren und für
25 Euro Kosmetikartikel kaufen zu dürfen, wurden vom
Leiter der Anstalt abgelehnt.
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2. Der gemäß § 3
Vorschaltverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen vom
Beschwerdeführer erhobene Widerspruch wurde vom Präsidenten
des Landesjustizvollzugsamtes als unbegründet zurückgewiesen.
Nach § 32 StVollzG könne den Gefangenen gestattet
werden, Telefongespräche zu führen. Ein Rechtsanspruch leite
sich aber weder aus dieser Vorschrift noch aus den auf
Ferngespräche anwendbaren Regelungen betreffend den Besuch
ab. Im Hafthaus 4 der Justizvollzugsanstalt B., in dem der
Beschwerdeführer untergebracht sei, stünden anders als im
Hafthaus 5, in dem der Frauenvollzug stattfinde, keine
speziell für die Gefangenen eingerichteten Fernsprechgeräte
zur Verfügung. Wollten Gefangene aus dem Hafthaus 4
telefonieren, müssten daher die eigentlich für den
Dienstgebrauch bestimmten Anschlüsse benutzt werden. Bei der
Justizvollzugsanstalt B. handele es sich zudem um eine
Anstalt der höchsten Sicherheitsstufe, in der insbesondere
gefährliche, fluchtverdächtige, drogenabhängige und
schwierige Gefangene untergebracht seien. Telefongespräche
seien darum in der Regel zu überwachen und stellten wegen des
damit verbundenen Aufwandes einen erheblichen Eingriff in den
üblichen, auf die personelle sowie räumliche Ausstattung der
Anstalt zugeschnittenen Ablauf des Vollzugsdienstes dar. Die
Erteilung einer Dauergenehmigung für den Beschwerdeführer
würde außerdem Anträge anderer Gefangener nach sich ziehen,
mit der Folge einer weiteren massiven Verschlechterung der
Situation. Telefongespräche von Gefangenen könnten daher nur
in dringenden Angelegenheiten zugelassen werden, die nicht
rechtzeitig oder nicht ebenso gut auf anderem Wege - etwa
schriftlich oder bei Besuchskontakten - zu erledigen
seien.
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Auch der beantragte monatliche Kosmetikeinkauf
vom Eigengeld sei zu Recht abgelehnt worden. Die Verwendung
von Eigengeld (§ 52 StVollzG) für den Einkauf (§ 22
StVollzG) von Kosmetika sei nach dem Strafvollzugsgesetz -
außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22
Abs. 3 StVollzG - nicht zulässig. Nr. 4.2.1 der
Hausordnung der Justizvollzugsanstalt vom 16. Februar
1977 in der Fassung vom 1. Oktober 2003 sehe
demgegenüber zwar vor, dass bestimmte Aufwendungen vom
zweckgebundenen Eigengeld getätigt werden könnten.
Entsprechend seien dort „zweckbestimmte Einzahlungen“ für
verschiedene Positionen anerkannt. Für Kosmetikeinkäufe gelte
dies nach dem Wortlaut der Vorschrift indes nur für weibliche
Gefangene. Damit werde den „Besonderheiten des
Frauenvollzugs“ Rechnung getragen. Eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor, da es sich
„aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Männern
und Frauen“ nicht um einen im wesentlichen vergleichbaren
Sachverhalt handele.
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Nr. 4.2.1 der Hausordnung lautet:
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4.2.1 Zweckbindungen
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Zweckgebundene Einzahlungen bleiben von
Pfändungsansprüchen unberührt. Für folgende Positionen werden
zweckbestimmte Einzahlungen anerkannt:
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Zahnersatz und Brille
Fernsehgerät mit Zubehör, auch Reparaturen
Radiorecorder, CD-Player
Verplombung von Elektrogeräten
Paketersatzeinkauf
Urlaub, Ausführung
Bezahlung Ersatzfreiheitsstrafe
Kauf von Entlassungsbekleidung
Kosmetik (nur bei Frauen)
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3. a) Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(§ 109 StVollzG) machte der Beschwerdeführer geltend, er
sei in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Was
seitens der Anstaltsleitung den Frauen innerhalb des
geschlossenen Vollzugs an Vergünstigungen gewährt werde,
dürfe den Männern nicht vorenthalten werden. Entgegen der
Auffassung des Vollzugsamtes handele es sich um einen im
Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt; insbesondere
befänden sich auch unter den Frauen Schwerkriminelle.
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b) Das Landgericht wies den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück.
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Hinsichtlich des Telefonierens habe die
Anstalt zu Recht auf die Besonderheiten des Vollzugs im
Hafthaus 4 im Vergleich zum Hafthaus 5 (Frauenvollzug) und
die im Hinblick auf die Sicherheitsstandards der Anstalt in
der Regel erforderliche Überwachung abgestellt. Aufgrund der
gegebenen Ausstattung der Anstalt sei es nicht möglich, die
Telefongespräche, die darüber hinaus von Dienstapparaten aus
geführt werden müssten, zu überwachen. Zu Recht habe die
Anstalt auch darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer
Dauergenehmigung für den Beschwerdeführer Anträge zahlreicher
anderer Gefangener nach sich ziehen und die Situation sich
hierdurch noch massiv verschlechtern würde. Demgegenüber
stünden im Hafthaus 5 speziell für die weiblichen Gefangenen
eingerichtete Fernsprechgeräte zur Verfügung. Offensichtlich
bestehe für Gefangene in diesem Hafthaus auch nicht das
Erfordernis der Überwachung der Telefongespräche.
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Für die Besonderheit, dass es weiblichen
Gefangenen gestattet sei, in der Anstalt Kosmetika vom
zweckgebundenen Eigengeld zu kaufen, liege nach den
zutreffenden Ausführungen der Anstalt ein hinreichender Grund
vor. Eine Bevorzugung der weiblichen Gefangenen „entspricht
dem üblichen Brauch auch außerhalb der Anstalt, da die
Erfordernis von Kosmetika bei weiblichen Personen
offensichtlich einem erhöhten ‚natürlichen’ Bedürfnis
entspricht“.
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4. Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers
wurde vom Oberlandesgericht unter Hinweis auf § 116 Abs.
1, § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen Nr. 4.2.1 der Hausordnung der
Justizvollzugsanstalt B. und gegen die Entscheidungen des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Er rügt eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Den in der Anstalt
inhaftierten Frauen sei es im Gegensatz zu den männlichen
Gefangenen gestattet, monatlich 30 Euro zweckgebunden
für Telefonkarten und 25 Euro zweckgebunden für
Kosmetika auf das Eigengeld einzuzahlen. Ferner könnten sie
in ihrem Hafthaus unter Nutzung der Telefonkarten zuvor
überprüfte Telefonnummern von frei zugänglichen Fernsprechern
aus anrufen. Die Ausführungen des Landesjustizvollzugsamtes,
wonach es wegen des gehobenen Sicherheitsstandards der
Anstalt notwendig sei, Telefongespräche zu überwachen,
könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, da nicht
zu erkennen sei, inwiefern die weiblichen Gefangenen weniger
gefährlich, fluchtverdächtig, drogenabhängig oder schwierig
sein sollten als die männlichen. Entsprechendes werde im
Widerspruchsbescheid auch nicht behauptet. Hinsichtlich des
Verbrauchs von Kosmetika genüge ein Blick auf das geänderte
Konsumverhalten und die sich heute auch an Männer richtende
Werbung der Kosmetikindustrie, um zu erkennen, dass
grundsätzliche Unterschiede zwischen Männern und Frauen in
diesem Bereich nicht mehr bestünden.
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2. Das Justizministerium des Landes
Nordhrein-Westfalen hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme
keinen Gebrauch gemacht.
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1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen
Nr. 4.2.1 der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt
richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist
insoweit unzulässig, da die Bestimmung keine unmittelbare
Außenwirkung entfaltet und daher nicht geeignet ist,
eigenständig den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten zu
verletzen (vgl. BVerfGE 1, 82, ; 12, 180,
; 18, 1 ; stRspr).
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2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen
die angegriffenen Gerichtsentscheidungen richtet, wird sie
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen insoweit vor. Die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
Grundsätze sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt. Nach diesen Grundsätzen
ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
Die Entscheidung des Landgerichts verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 GG.
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a)
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG
verbietet jede Benachteiligung unter anderem wegen des
Geschlechts. Der allgemeine Gleichbehandlungsanspruch aus
Art. 3 Abs. 1 GG, der hinter den spezielleren
Gewährleistungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zurücktritt
(vgl. BVerfGE 9, 124 ; 59, 128 ,
stRspr), wird durch dieses Verbot dahingehend konkretisiert,
dass das Geschlecht grundsätzlich nicht zu den sachlichen
Gründen zählt, die eine Differenzierung rechtfertigen können.
Das Geschlecht ist nach Art. 3 Abs. 3 GG
grundsätzlich kein zulässiger rechtlicher Anknüpfungspunkt
für rechtlich unterschiedliche Behandlung. An das Geschlecht
anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3
Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur
Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei
Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend
erforderlich sind, oder eine Abwägung mit kollidierendem
Verfassungsrecht sie ausnahmsweise legitimiert (vgl. BVerfGE
85, 191 ; 92, 91 ; 114, 357
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris).
Geschlechtsbezogene Zuschreibungen, die allenfalls als
statistische eine Berechtigung haben mögen
(Geschlechterstereotype), und tradierte Rollenerwartungen
können danach zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen
nicht dienen (vgl. BVerfGE 85, 191 ).
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Das aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG folgende
Differenzierungsverbot gilt auch dann, wenn eine Regelung
nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene
Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie
andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfGE 114, 357 ,
m.w.N., stRspr). Eine - mittelbare - Benachteiligung wegen
des Geschlechts kann auch vorliegen, wenn eine
geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis
überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft und dies
auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen
den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 104, 373
; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18.
Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - juris, stRspr).
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b) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des
Landgerichts nicht gerecht.
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aa) Soweit es um die vom Beschwerdeführer
begehrte Möglichkeit, monatlich für einen Betrag in Höhe von
30 Euro zu telefonieren, geht, war die ablehnende
Entscheidung behördlicherseits zwar nicht in unmittelbarer
Anknüpfung an das Geschlecht des Beschwerdeführers oder
allgemein der Insassen des Hafthauses, in dem er
untergebracht ist, sondern - unter Berufung auf das in
§ 32 StVollzG eingeräumte Ermessen - damit begründet
worden, dass es in diesem Hafthaus, anders als in dem
Hafthaus für den Frauenvollzug, an speziell für Telefonate
der Gefangenen eingerichteten Fernsprechgeräten fehle und der
personelle Aufwand für die Überwachung, die nach der
Sicherheitsstufe der Anstalt und der Gefährlichkeit der
Insassen des Hafthauses erforderlich sei, Telefonate der
Gefangenen nur in dringlichen Ausnahmefällen zulasse. Dennoch
hatte das Landgericht Anlass, die behördlichen Entscheidungen
am Maßstab des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu
überprüfen.
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Schon die geltend gemachten Unterschiede in
der technischen Ausstattung der Hafthäuser, die faktisch in
spezifischer Weise gerade Männer und Frauen betreffen, sind
der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht
von vornherein entzogen, zumal nichts dafür spricht, dass es
sich um Unterschiede handelt, die nicht mit vergleichsweise
geringem Aufwand behebbar wären. Zwar kann für das Ausmaß der
Einschränkungen, die ein Gefangener hinnehmen muss, die
räumliche und sonstige Ausstattung einer
Justizvollzugsanstalt von Bedeutung sein. Andererseits
bestehen Grundrechte nicht nur nach Maßgabe dessen, was an
Verwaltungseinrichtungen faktisch vorhanden ist (vgl. für die
Untersuchungshaft BVerfGE 15, 288 ; 34, 369
; 35, 307 ; 42, 95
, sowie zuletzt BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07
-, www.bverfg.de). Angesichts des grundrechtlichen Verbots
der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts kann es nicht im
freien Belieben der Justizvollzugsvollzugsanstalten oder
ihrer Träger stehen, eine spezifische faktische
Benachteiligung von Frauen oder Männern im Haftvollzug
dadurch herbeizuführen, dass deren
Unterbringungseinrichtungen unterschiedlich ausgestattet und
an diesen Unterschied der Ausstattung sodann Unterschiede der
sonstigen Behandlung geknüpft werden.
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Soweit die Justizvollzugsanstalt und das
Landesjustizvollzugsamt sich zur Rechtfertigung ihrer
ablehnenden Entscheidungen darauf beriefen, dass im Hafthaus
des Beschwerdeführers Telefonate der Gefangenen einer
Überwachung bedürften, die wegen des personellen Aufwandes
nicht in dem Umfang leistbar sei, in dem sie bei einer dem
Antrag des Beschwerdeführers stattgebenden Entscheidung -
auch im Hinblick auf vergleichbare Wünsche anderer Gefangener
- erforderlich wären, ist das Landgericht zu Recht davon
ausgegangen, dass § 32 Abs. 1 StVollzG
die Erteilung einer Telefonerlaubnis in das Ermessen der
Anstalt stellt (vgl. dazu Begründung des Regierungsentwurfs
des Strafvollzugsgesetzes, BTDrucks 7/918,
S. 61 f.) und dass diese nicht grundsätzlich
gehindert ist, bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte des
personellen Aufwandes für die Gewährleistung der notwendigen
Sicherheit zu berücksichtigen (vgl. Calliess/Müller-Dietz,
StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 32 Rn. 1 m.w.N.;
zur Berücksichtigungsfähigkeit auch des Gesichtspunkts der
Verallgemeinerbarkeit BVerfGE 34, 369 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003
- 2 BvR 1848/02 -, NJW 2003, S. 2447 ). Das
Gericht hat es jedoch versäumt, die gegebene Begründung
daraufhin zu befragen, ob sie auch und gerade im Hinblick auf
die praktizierten Unterschiede in der Behandlung der
männlichen Gefangenen und der weiblichen Gefangenen tragfähig
war.
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Eine insoweit tragfähige Rechtfertigung ist
nicht von vornherein ausgeschlossen. So ist denkbar, dass
konkrete Erfahrungen und objektivierbare Anhaltspunkte wie
zum Beispiel Deliktsstruktur, Art und Häufigkeit
disziplinarisch zu ahndenden Fehlverhaltens, vorgekommene
Fluchtversuche oder Lockerungsmissbräuche, Anzahl der
Drogenfunde u.ä. die Annahme rechtfertigen, dass von den
Insassen bestimmter Hafthäuser oder Abteilungen einer Anstalt
im Ganzen so deutlich geringere Gefahren für die Sicherheit
der Anstalt ausgehen, dass in der betreffenden Einheit,
anders als in anderen, auf eine systematische Überwachung von
Telefongesprächen im Allgemeinen verzichtet und infolgedessen
eine weitergehende Telefonnutzung gestattet werden kann. Eine
unterschiedliche Behandlung, die in dieser Weise an
Sicherheitsgründe anknüpfte, wäre auch dann
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich erweisen
sollte, dass sie im Ergebnis faktisch zu einer Besserstellung
gerade der inhaftierten Frauen führt. Denn diese
Besserstellung ergäbe sich nicht aufgrund einer Anknüpfung an
das Geschlecht, sondern nur als Folge des Abstellens auf die
Vollzugssicherheit. Diese ist als notwendiges Element eines
funktionsfähigen Strafvollzuges ein Belang von
verfassungsrechtlichem Gewicht (vgl. BVerfGE 33, 1
; 89, 315 ; 116, 69
) und daher geeignet, die mittelbaren
Folgen, die sich aus einem sachgerecht an ihr ausgerichteten
Vorgehen ergeben, auch vor Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu
rechtfertigen (vgl. BVerfGE 113, 1 ).
25
Die behördlicherseits für die unterschiedliche
Behandlung angeführten Gründe ergeben aber eine solche
Rechtfertigung nicht. Die angeführte höchste Sicherheitsstufe
gilt, wie das Landesjustizvollzugsamt selbst angibt, für die
gesamte Anstalt und liefert daher für die unterschiedliche
Behandlung der Insassen verschiedener Hafthäuser innerhalb
der Anstalt keine Grundlage. Soweit darauf verwiesen wurde,
dass in der Anstalt insbesondere gefährliche,
fluchtverdächtige, drogenabhängige und schwierige Gefangene
untergebracht seien, fehlte es ebenfalls an einer Erläuterung
dazu, ob und inwiefern in dieser Hinsicht zwischen den
Insassinnen des Hafthauses 5 und den Insassen des Hafthauses,
in dem der Beschwerdeführer untergebracht ist, Unterschiede
bestehen, die gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit einer
Überwachung der geführten Telefongespräche von Bedeutung
sind, und ob und warum die angeführten Sicherheitsgründe hier
überhaupt Pauschallösungen für ganze Hafthäuser anstelle
einer Berücksichtigung individueller Unterschiede der
Überwachungsbedürftigkeit erfordern. Von einer
Offensichtlichkeit, wie sie das Landgericht behauptet, kann
insoweit keine Rede sein. Es ist auch nicht Sache der
Gerichte - einschließlich des Bundesverfassungsgerichts -,
hier Mutmaßungen an die Stelle der fehlenden Angabe konkreter
erfahrungsbasierter und gerichtlich überprüfbarer
Erkenntnisse der Justizvollzugsbehörden zu setzen.
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(bb) Die unterschiedliche Behandlung von
Männern und Frauen derart, dass nur Frauen gestattet wird,
Kosmetika über das in § 22 Abs. 1 und Abs. 3 StVollzG
Vorgesehene hinaus vom Eigengeld zu kaufen, hat das
Landgericht zu Unrecht als mit Art. 3 Abs. 3
Satz 1 GG vereinbar angesehen.
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(1) Gründe, die diese Benachteiligung der
männlichen Gefangenen zwingend erforderlich machten, um
Probleme zu lösen, die ihrer Natur nach nur entweder bei
Männern oder bei Frauen auftreten können (vgl. BVerfGE 85,
191 ; 92, 91 ; 114, 357
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris),
sind nicht ersichtlich. Mit der Annahme des Landgerichts,
nach Kosmetika bestehe bei weiblichen Personen offensichtlich
ein erhöhtes natürliches Bedürfnis, ist kein „Problem“
aufgezeigt, das seiner Natur nach nur bei Frauen auftreten
kann. Auch wenn es - ungeachtet zunehmenden Absatzes von
Pflegeprodukten für Männer auf dem Kosmetikmarkt - zutreffen
mag, dass das Interesse an Kosmetik bei Frauen - genauer: in
der Gruppe der Frauen - statistisch verbreiteter oder
häufiger stark ausgeprägt ist als in der Gruppe der Männer,
handelt es sich nicht um ein von Natur aus nur bei Frauen
auftretendes Interesse. Den Angehörigen eines Geschlechts
kann die Befriedigung eines Interesses nicht mit der
Begründung versagt werden, dass es sich um ein typischerweise
beim anderen Geschlecht auftretendes Interesse handele. Von
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt ist auch das Recht,
unbenachteiligt anders zu sein als andere Mitglieder der
Gruppen, denen man nach den in dieser Bestimmung genannten
Merkmalen angehört.
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(2) Rechtsgüter von Verfassungsrang, die nach
Maßgabe einer Abwägung die Ungleichbehandlung ausnahmsweise
rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 85, 191
; 92, 91 ; 114, 357
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris),
haben weder die Behörden noch das Landgericht aufgezeigt.
Insbesondere ist von keiner Seite geltend gemacht, geschweige
denn näher begründet worden, dass die Sicherheitsgründe, die
hinter dem mit der Regelung des § 22 Abs. 1
StVollzG verfolgten Zweck der Vermeidung eines sozialen
Gefälles zwischen den Gefangenen stehen, die pauschal nach
Geschlechtszugehörigkeit unterscheidende Handhabung gerade
bei der Gestattung zweckgebundener Nutzung von Eigengeld für
Kosmetika rechtfertigen könnten.
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c) Die Entscheidung beruht auf dem
angenommenen Grundrechtsverstoß. Sie ist daher gemäß
§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG
aufzuheben und die Sache an das Landgericht
zurückzuverweisen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
wird damit gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.