BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1872/03 -
des Herrn N ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio und
Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Dezember 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ); sie ist unbegründet.
2
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Fall
der Verwerfung der Berufung wegen unentschuldigten
Ausbleibens des Beschwerdeführers gemäß § 329 Abs. 1
Satz 1 StPO trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten
Strafverteidigers.
3
Das Amtsgericht verurteilte den
Beschwerdeführer in seiner Anwesenheit wegen Körperverletzung
zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro. Der
Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Berufung ein. In
der Berufungshauptverhandlung ist er nicht erschienen, weil
gegen ihn in einer anderen Sache ein Haftbefehl existierte.
Das Landgericht verwarf die Berufung gemäß § 329 Abs. 1
Satz 1 StPO. Es führte aus, der Beschwerdeführer sei im
Termin zur Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung
unentschuldigt nicht erschienen und auch nicht in zulässiger
Weise vertreten worden. Hiergegen hat der Beschwerdeführer
Revision eingelegt und nähere Ausführungen zur Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gemacht. Die
Generalstaatsanwaltschaft hielt die Revision für unbegründet.
Die in ihr genannten Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte gäben zu einer anderen
Beurteilung keinen Anlass. Auch die Sachrüge greife nicht,
weil sie in den Fällen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nur
zur Überprüfung der unbedenklich vorliegenden
Verfahrensvoraussetzungen und des Nichtbestehens von
Verfahrenshindernissen – für die keine Anhaltspunkte vorlägen
– führe. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision als
unbegründet.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die
angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer
nicht in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.
5
1. Der Beschwerdeführer rügt im Kern einen
Verstoß gegen sein Recht auf effektive Verteidigung als
Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Eine
Verletzung dieses Grundrechts liegt – auch unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe c EMRK - nicht vor.
6
a) aa) Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet
in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht des
Art. 2 Abs. 1 GG das Recht des Beschuldigten auf ein
rechtsstaatliches, faires Strafverfahren (vgl. BVerfGE 26, 66
; 38, 105 ; 40, 95 ; 65, 171
; 66, 313 ; 77, 65 ; 86, 288
). Das Verfassungsgebot rechtsstaatlicher
Verfahrensgestaltung ist nicht nur Regelungsauftrag an den
Gesetzgeber, sondern auch Leitlinie für den das
Strafverfahren im Rahmen der von der Strafprozessordnung
vorgegebenen Regeln gestaltenden Richter, der dabei auch dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen muss (vgl.
BVerfGE 64, 135 ; 92, 277 ).
Gerade der Strafprozess mit seinen möglichen weit reichenden
Folgen für den Beschuldigten darf nicht auf eine Weise
geführt werden, dass dieser zum bloßen Objekt des Verfahrens
wird. Der Beschuldigte muss im Rahmen der von der
Strafprozessordnung aufgestellten Regeln auch praktisch die
Möglichkeit erhalten, zur Wahrung seiner Rechte aktiv auf den
Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl.
BVerfGE 26, 66 ; 57, 250 ; 63,
332 ; 64, 135 ; 65, 171 ).
Eine besondere Ausprägung des verfassungsrechtlich verbürgten
Anspruchs auf ein faires Verfahren ist dabei das der
"Waffengleichheit" dienende Recht eines Beschuldigten, sich
im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem
Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl.
BVerfGE 34, 293 ; 38, 105 ; 66, 313
; 68, 237 ; 110, 226
).
7
bb) Das Recht auf ein faires Verfahren enthält
keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote,
sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen
Gegebenheiten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers,
zwischen möglichen Alternativen bei der normativen
Konkretisierung von Verfassungsgrundsätzen zu wählen. Erst
wenn sich ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare
Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Prinzip
konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung gezogen
werden (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 70, 297
; 86, 288 ).
8
Hier ist für die Regelung und Anwendung des
§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO im Verhältnis zu den
Gewährleistungen des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG zum einen das Rechtsmittelsystem der
Strafprozessordnung in die Betrachtung einzubeziehen (1). Zum
anderen ist zu beachten, dass das Recht auf effektive
Verteidigung nicht isoliert im Gefüge der Prinzipien und
Gewährleistungen der Strafprozessordnung und des
Grundgesetzes – wie des Rechts auf rechtliches Gehör und des
Unmittelbarkeitsgrundsatzes – steht (2).
9
(1) Mit der Berufung wird ein vollständiges
Rechtsmittel im Hinblick auf Sach- und Rechtsfragen gewährt;
es wird ein neues Verfahren durchgeführt (vgl. § 328
Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht hat nicht die Aufgabe,
Fehler des erstinstanzlichen Gerichts zu finden und zu
beanstanden; es führt vielmehr selbständig eine
Hauptverhandlung durch und entscheidet in eigener
Verantwortung auf Grund der von ihm durchgeführten
Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der
Verhandlung geschöpften Überzeugung. Die das Verfahren in der
Hauptverhandlung beherrschenden Prinzipien der Mündlichkeit,
der Öffentlichkeit und der Unmittelbarkeit gelten
grundsätzlich auch vor dem Berufungsgericht (vgl. Ruß, in:
Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 312 Rn.
1). Der Gesetzgeber hat sich entschieden, ein
Abwesenheitsverfahren auch für die Berufungsinstanz
grundsätzlich nicht vorzusehen. Im Verfahren nach § 329
Abs. 1 Satz 1 StPO findet daher keine Verhandlung zur Sache
statt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Dezember 1998 – Ss
528/98 -, NStZ-RR 1999, S. 112; OLG Oldenburg, Beschluss vom
20. Oktober 1998 – Ss 397/98 -, NStZ 1999, S. 156; BayObLG,
Beschluss vom 25. November 1999 – 4 St RR 232/99 -, NStZ-RR
2000, S. 307 ). Vielmehr wird das
erstinstanzliche, unter Anwesenheit des Angeklagten zu Stande
gekommene Urteil aufrechterhalten.
10
(2) Das aus dem Grundsatz des fairen
Verfahrens abgeleitete Recht auf effektive Verteidigung steht
nicht unvermittelt neben den weiteren Gewährleistungen des
Grundgesetzes und der Strafprozessordnung und kann nicht zu
deren Lasten einseitig zur Geltung gebracht werden. Zu
berücksichtigen ist nämlich auch, dass die durch § 329
Abs. 1 Satz 1 StPO – neben dem verfahrensökonomischen
Argument, dass es der Angeklagte nicht durch sein
Nichterscheinen in der Hand haben soll, das Verfahren gegen
sich zu verzögern (vgl. Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25.
Aufl., Stand: 1. Januar 2003, § 329 Rn. 1, 77) –
angestrebte persönliche Anwesenheit des Angeklagten in der
Hauptverhandlung einerseits ein Recht, andererseits aber
zugleich auch eine Pflicht des Angeklagten ist (vgl. BGH,
Beschluss vom 21. Februar 1975 - 1 StR 107/74 -, BGHSt 26, 84
). Die Vorschriften der Strafprozessordnung über
die Anwesenheit des Angeklagten stellen diesen als
selbstverantwortlichen Menschen mit eigenen
Verteidigungsrechten in den Mittelpunkt der Hauptverhandlung.
Sie sind auf dem Rechtsgedanken aufgebaut, dass das Gericht
seiner Pflicht zur Erforschung der Wahrheit und zu einer
gerechten Zumessung der Rechtsfolgen nur dann genügt, wenn es
den Angeklagten vor sich sieht und ihn mit seiner
Verteidigung hört. Damit wird Art. 103 Abs. 1 GG und dem
darin enthaltenen Recht auf Selbstbehauptung in der
bestmöglichen Form genügt. Auch die
Menschenrechtskonventionen erfassen mit dem
Verteidigungsrecht das Recht auf Anwesenheit: Art. 14
Abs. 3 Buchstabe d IPBPR sieht es ausdrücklich vor; für die
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte folgt es
aus dem Recht, sich selbst zu verteidigen (vgl. Gollwitzer,
in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1. April 1997,
§ 230 Rn. 1). Die Anwesenheit des Angeklagten als ein
den Strafprozess beherrschender Grundsatz dient auch dazu,
dem Angeklagten die Möglichkeit allseitiger und
uneingeschränkter Verteidigung zu sichern (vgl. BGH, Urteil
vom 2. Oktober 1952 – 3 StR 83/52 -, BGHSt 3, 187
).
11
Die Anwesenheitspflicht soll aber auch der
Wahrheitsfindung dienen, wie die Vorbehalte in §§ 231
Abs. 2, 231 a Abs. 1 StPO bestätigen. Schon die Möglichkeit
eines persönlichen Eindrucks vom Angeklagten - seines
Auftretens und seiner Einlassung - kann der Urteilsfindung
des Gerichts dienlich sein, selbst in Fällen, in denen der
Angeklagte schweigt und jede aktive Mitwirkung verweigert
(vgl. BGH, a.a.O.). Aus der Zielsetzung des § 230 Abs. 1
StPO folgt, dass "anwesend" nur ein Angeklagter ist, der das
Geschehen der Hauptverhandlung selbst in allen Einzelheiten
sicher wahrnehmen und auf den Gang der Hauptverhandlung durch
Fragen, Anträge und Erklärungen einwirken kann (vgl.
Gollwitzer, a.a.O.). Zwar kennt die Strafprozessordnung
Ausnahmen von dem Verbot, in Abwesenheit des Angeklagten zu
verhandeln (vgl. §§ 231 Abs. 2, 231 a, 231 b, 231 c,
232, 233, 247, 329 Abs. 2, 350 Abs. 2, 387 Abs. 1, 411 Abs.
2). Sie sind aber nur dort und nur insoweit am Platze, als
sie das Gesetz ausdrücklich zulässt. Eine echte
Hauptverhandlung gegen Abwesende im Sinne von § 276 StPO
findet nicht statt.
12
Das Anwesenheitsrecht und die ihm
korrespondierende Anwesenheitspflicht sind auf die Grundsätze
der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Verfahrens (vgl.
hierzu Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1.
August 1998, Einl. Abschn. H, Rn. 50 ff.) bezogene
Strukturprinzipien der Strafprozessordnung, die zum einen
eine möglichst sichere Entscheidungsgrundlage herstellen
sollen, zugleich aber auch eine Ausprägung des rechtlichen
Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) darstellen.
Wegen der nicht allein seiner Rechtsposition dienenden
Funktion der Anwesenheit kann dem unentschuldigt
ausgebliebenen Angeklagten auch keine Dispositionsbefugnis
über die erwähnten Verfahrensprinzipien in dem Sinne
zuerkannt werden, dass er seine Anwesenheit auf den
Verteidiger gleichsam delegieren könnte, um Unmittelbarkeit
und Mündlichkeit sowie rechtliches Gehör zu gewährleisten.
Wie sich aus § 338 Nr. 5 StPO ergibt, handelt es sich um
zwingende Vorschriften, auf die der Angeklagte nicht
verzichten und von deren Einhaltung das Gericht nicht
befreien kann (BGHSt 3, 187 ).
13
Dies belegt auch ein Blick auf das Recht der
Beweisaufnahme: Hat der Verteidiger für den Angeklagten in
einem während des Ermittlungsverfahrens abgegebenen
Schriftsatz Angaben zum Tatgeschehen gemacht, so verstößt
dessen Verlesung in der Hauptverhandlung regelmäßig gegen den
in § 250 Satz 2 StPO niedergelegten Grundsatz der
Unmittelbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2001 -
4 StR 506/01 -, NStZ 2002, S. 555). Die Verwertbarkeit von
Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung in
Anwesenheit des Angeklagten, der selbst keine Erklärung zur
Sache abgibt, setzt voraus, dass der Angeklagte den
Verteidiger zu dieser Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt
oder die Erklärung nachträglich genehmigt hat (BGH, Beschluss
vom 28. Juni 2005 – 3 StR 176/05 -, NStZ 2005, S.
703 f.).
14
Selbst für die sich praeter legem
entwickelnden Absprachen im Strafverfahren, die in erster
Linie eine Vereinbarung zwischen den professionellen
Verfahrensbeteiligten (Richter, Staatsanwalt und Verteidiger)
darstellen, hat die Rechtsprechung stets daran festgehalten,
dass der Angeklagte an dem Aushandlungsprozess zu beteiligen
ist. Ohne einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten
soll das Gericht auch hier nicht über Tatbestand und
Rechtsfolgen entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 28. August
1997 – 4 StR 240/97 -, BGHSt 43, 195 ; Beschluss
des Großen Senats vom 3. März 2005 – GSSt 1/04 -, NJW 2005,
S. 1440 ).
15
(3) Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des
§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO angesichts der auch in den
Prozessprinzipien der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des
Verfahrens zum Ausdruck kommenden Grundsatzentscheidung gegen
ein Abwesenheitsverfahren das Recht des Beschuldigten, über
die Art und Weise der Ausübung seines rechtlichen Gehörs und
seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 3 GG (Recht auf
Verteidigerbeistand) zu bestimmen, jedenfalls für den Fall
des unentschuldigten Fernbleibens in verhältnismäßiger Weise
eingeschränkt. Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens folgt
unter Berücksichtigung der Strukturprinzipien des deutschen
Strafprozesses nicht, dass der Gesetzgeber und der die
Strafprozessordnung anwendende Richter gehalten wären, für
die hier zu beurteilende Konstellation eine Vertretung des
unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten durch seinen
Verteidiger vorzusehen oder zuzulassen.
16
b) Zur Bindung der Gerichte an Gesetz und
Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört auch die
Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer
Gesetzesauslegung. Die Konvention überlässt es zwar den
einzelnen Staaten als Vertragsparteien, in welcher Weise sie
dieser Pflicht genügen (BVerfGE 111, 307 ). Nach
Art. 1 EMRK beanspruchen die Vorschriften der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte aber in
jedem Fall innerstaatliche Geltung. Sind für die Beurteilung
eines Sachverhalts Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte einschlägig, so sind die vom
Gerichtshof in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch
in die verfassungsrechtliche Würdigung einzubeziehen, und es
hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof
gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (vgl. BVerfGE
111, 307 ).
17
aa) Art. 6 Abs. 3 EMRK gewährleistet
unter anderem das Recht jeder angeklagten Person, sich selbst
zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl
verteidigen zu lassen (Buchstabe c). Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte fasst die Erfordernisse des
Art. 6 Abs. 3 EMRK als besondere Aspekte des Art. 6
Abs. 1 EMRK auf und prüft entsprechende Beschwerden jeweils
unter dem Gesichtspunkt beider Bestimmungen zusammengenommen
(vgl. EGMR, Urteil vom 12. Februar 1985 – Nr. 7A/1983/ 63/97
- Colozza/Italien, EuGRZ 1985, S. 631 ; Urteil vom
12. Oktober 1992 – Nr. 80/1991/332/405 – T./Italien, EuGRZ
1992, S. 541).
18
bb) Für die Regelung des § 329 Abs. 1
Satz 1 StPO – Verwerfung der Berufung bei unentschuldigtem
Ausbleiben des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache auch
bei Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Strafverteidigers
- existiert kein Präzedenzfall des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte, in dem entschieden worden wäre, dass ein
Konventionsverstoß vorliegt, wenn sich der ausgebliebene
Angeklagte nicht durch seinen Strafverteidiger in seiner
Verteidigung vertreten lassen kann.
19
Für andere Rechtsordnungen, auf die sich die
Geltung der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte erstreckt, sind jedoch Entscheidungen
ergangen, die die Konstellation des Ausbleibens eines
Angeklagten bei Anwesenheit eines verteidigungsbereiten
Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung zum Gegenstand hatten
(vgl. Entscheidung Poitrimol/Frankreich, Urteil vom 23.
November 1993 – Nr. 39/1992/384/462 -, ÖJZ 1994, S.
467 ff.; Entscheidung Lala/Niederlande, Urteil vom 22.
September 1994 - Nr. 25/1993/420/499 -, ÖJZ 1995, S.
196 ff., in den Gründen gleichlautend mit der
Entscheidung Pelladoah/ Niederlande, Urteil vom 22. September
1994 - Nr. 27/1993/422/501 -; Entscheidung van
Geyseghem/Belgien, Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 1999 -
26103/95 -, NJW 1999, S. 2353 f.; Entscheidung
Krombach/Frankreich, Dritte Sektion, Urteil vom 13. Februar
2001 – 29731/96 -, NJW 2001, S. 2387 ff. mit Anm.
Gundel, NJW 2001, S. 2380 ff., Meyer-Mews, NJW 2002, S.
1928 f.).
20
Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK
gewährleistet als Mindestrecht des Angeklagten, sich selbst
zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner
Wahl zu erhalten. Dieses für die deutsche Rechtsordnung
bereits aus Art. 1 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG
folgende Recht umfasst, dass es dem Beschuldigten möglich
sein muss, auf das Verfahren einzuwirken, zu den gegen ihn
erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, entlastende Umstände
vorzutragen und deren Berücksichtigung zu erreichen. Hieraus
leitet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ab,
auch wenn es nicht absolut gelte, zähle doch das Recht eines
jeden Angeklagten, wirksam von einem Anwalt verteidigt zu
werden - eventuell von einem Pflichtverteidiger -, zu den
Grundlagen eines fairen Verfahrens. Ein Angeklagter verliere
dieses Recht nicht allein deshalb, weil er zu der Verhandlung
nicht erscheint. Wenngleich der Gesetzgeber die Möglichkeit
haben müsse, ungerechtfertigtem Fernbleiben entgegenzutreten,
dürfe er das Ausbleiben des Angeklagten nicht dadurch ahnden,
dass er das Recht auf Beistand eines Verteidigers einschränke
(zuletzt EGMR, Dritte Sektion, Urteil vom 13. Februar 2001 -
29731/96 - Krombach/Frankreich, a.a.O., S. 2391).
21
cc) Es kann dahinstehen, ob die Grundsätze
dieser Rechtsprechung wegen der Verschiedenheit der zu Grunde
liegenden Sachverhalte und Rechtsordnungen auf den hier zu
entscheidenden Fall vollständig übertragbar sind. In einigen
Fällen lagen vorausgegangene Abwesenheitsurteile zu Grunde;
in anderen konnten die Beschwerdeführer rechtliche Argumente
nicht zu Gehör bringen, die im deutschen Strafprozess
grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen sind.
Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass § 329 Abs. 1 Satz
1 StPO zu den Gewährleistungen in Konflikt gerät, zumal die
Rechte aus Art. 6 EMRK in Abhängigkeit von den
Verfahrensumständen und hierbei insbesondere in Abhängigkeit
von einem etwaigen Heilungsbedarf und von der speziellen
nationalen Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens selbst
garantiert werden (EGMR, Urteil vom 26. Mai 1988 - Nr.
10563/83 – Ekbatani/Schweden, Ziff. 24, 27).
22
(1) § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO betrifft
allein Fälle des unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten
in der Berufungshauptverhandlung. Durch sein Prozessverhalten
hat es der Angeklagte in der Hand, seine Rechte in der
zweiten Tatsacheninstanz ein weiteres Mal wahrzunehmen. In
seiner Disposition darüber, das Rechtsmittel der Berufung
wirksam wahrzunehmen, wird er als Prozesssubjekt anerkannt.
Es kann keine Rede davon sein, dass der Angeklagte bei einem
Ausbleiben gleichsam bestraft werde. Dass über seine Sache
nicht erneut verhandelt wird, ist Folge seiner eigenen
Entscheidung. Bleibt er der Berufungsverhandlung ohne
hinreichenden Grund fern, bedeutet dies – wenn, wie im
Regelfall, eine Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit
vorausgegangen ist – keinen Verstoß gegen die
Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK.
Liegt ein Haftbefehl in anderer Sache vor, ist es Sache des
Angeklagten, diesen Konflikt so aufzulösen, wie es ihm
günstig erscheint. Es ist nicht geboten, ihm diese
Entscheidung unter Verstoß gegen Strukturprinzipien der
Strafprozessordnung dadurch abzunehmen, dass sich der
Angeklagte in der von ihm herbeigeführten zweiten
Tatsacheninstanz durch seinen Verteidiger vertreten lassen
könnte.
23
(2) Dass der Verteidiger in einer solchen
Situation eines Verzichts des Angeklagten bzw. einer
Verwirkung des Rechtsmittels eine Verhandlung nicht als
Vertreter für den ausgebliebenen Angeklagten verlangen kann,
bedeutet auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der
Waffengleichheit. Eine Verhandlung zur Sache, in der dieser
Grundsatz wirksam werden müsste, findet im Verfahren nach
§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht statt.
24
(3) Der Beistand des Verteidigers im Sinne des
Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK wird dem Angeklagten
durch die Regelung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht
vorenthalten. Der Verteidiger kann für den Angeklagten
geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung
der Vorschrift nicht gegeben seien. Die Berücksichtigung der
vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten
Grundsätze gibt unter Beachtung der durch die
Strafprozessordnung vorgegebenen Prozessstruktur und des in
ihr angelegten Rechtsmittelsystems keine Veranlassung, ein
Abwesenheitsverfahren gleichsam durch die Hintertür
einzuführen. Angesichts der Bedeutung, die die Anwesenheit
des Angeklagten vor dem Hintergrund des Grundsatzes der
Unmittelbarkeit im deutschen Strafprozess hat, ist eine
Vertretung des Angeklagten zur Ermöglichung einer Verhandlung
zur Sache von Verfassungs wegen nicht geboten.
25
(4) Nach § 329 Abs. 4 StPO kann als
Alternative zur Verwerfung der Berufung ohne Verhandlung zur
Sache auch die Vorführung oder die Verhaftung des Angeklagten
angeordnet werden. Dies kann sich als milderes Mittel
gegenüber dem Verlust des Rechtsmittels erweisen. Allerdings
ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Durchführung der
Berufungshauptverhandlung im Interesse des Angeklagten liegt,
der sein Recht verfolgt. Staatliche Zwangsmaßnahmen, wie
Vorführung und Verhaftung, sind keine geeigneten Mittel, wenn
es darum geht, das eigene Interesse des Angeklagten
durchzusetzen; dies erst recht, wenn – wie hier - keinerlei
Hinweise auf seine Bereitschaft vorliegen, zur
Berufungshauptverhandlung zu erscheinen.
26
(5) Dass nach § 329 Abs. 2 StPO unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 StPO auch ohne den
Angeklagten verhandelt werden kann, bedeutet ebenfalls im
Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte keine Einschränkung des Rechts auf effektive
Verteidigung, weil der Angeklagte sich in diesem Fall stets
durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen
kann. Es handelt sich um einen gesetzlich vorgesehenen Fall
der Vertretung des Angeklagten (§§ 332, 234 StPO; vgl.
hierzu Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1.
Januar 2003, § 329 Rn. 46).
27
c) Das Recht des Beschwerdeführers auf
effektive Verteidigung als Ausprägung des Anspruchs auf ein
faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs.
3 GG) gebietet es – auch unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3
Buchstabe c EMRK – nicht, eine Vertretung des unentschuldigt
ausgebliebenen Angeklagten im Verfahren nach § 329 Abs.
1 Satz 1 StPO zuzulassen. Die angegriffenen Entscheidungen
des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, das die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat,
verletzen den Beschwerdeführer mithin nicht in seinem Recht
auf ein faires Verfahren.
28
2. Nach alledem ist auch – ungeachtet der
Frage, ob die entsprechende Rüge im Sinne der §§ 23 Abs.
1 Satz 2, 92 BVerfGG hinreichend begründet ist - ein Verstoß
gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht
ersichtlich.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.