BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1872/10 -
des Herrn S … ,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 27. Februar 2013 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Oldenburg vom
7. April 2010 - 14 T 873 und 792/08 - und des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Juli 2010 -
13 W 23/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 des Grundgesetzes, soweit durch sie die
Rechtswidrigkeit der einstweiligen Freiheitsentziehung des
Beschwerdeführers nicht auch für den Zeitraum seit dem
Schluss der Verhandlung vor dem Amtsgericht Geldern am
6. September 2008 bis zum 8. September 2008,
16.00 Uhr, festgestellt worden ist.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg
wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht
Oldenburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
drei Viertel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verpflichtung der Gerichte zur Anhörung des Betroffenen im
Verfahren der einstweiligen Freiheitsentziehung zur Sicherung
einer Abschiebung.
2
1. Der Beschwerdeführer ist ein 1989 geborener
serbischer Staatsangehöriger. Er wurde im Jahr 2006
bestandskräftig aus der Bundesrepublik ausgewiesen und zur
Ausreise aufgefordert. Am 7. August 2008 beantragte die
Ausländerbehörde die Anordnung der einstweiligen
Freiheitsentziehung nach § 11 Abs. 1 des bis zum
31. August 2009 geltenden Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FreihEntzG) sowie der
anschließenden Sicherungshaft durch sofort wirksamen
Beschluss. Bei einer geplanten Abschiebung im Juni 2008 habe
die Polizei den Beschwerdeführer unter seiner Wohnanschrift
nicht angetroffen. Sein Aufenthalt sei unbekannt. Er sei
daraufhin zur Festnahme ausgeschrieben worden. Um diese
durchführen zu können, sei eine Anordnung nach § 11
Abs. 1 FreihEntzG erforderlich. Die Anhörung und die
Entscheidung über die Sicherungshaft könnten nach der
Festnahme unverzüglich nachgeholt werden.
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2. Das Amtsgericht Brake ordnete gegen den
Beschwerdeführer mit - hier angegriffenem -
Beschluss vom 8. August 2008 die einstweilige
Freiheitsentziehung an. Es bestünden dringende Gründe für die
Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer Abschiebehaft gemäß
§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG (in der
bis zum 25. November 2011 geltenden Fassung) angeordnet
werde. Es bestünden Anhaltspunkte, dass sich der
Beschwerdeführer der Abschiebung entziehen wolle. Er sei bei
einer geplanten Abschiebung im Juni 2008 nicht in seiner
Wohnung zu erreichen gewesen. Obwohl seinem Vater am Folgetag
mitgeteilt worden sei, der Beschwerdeführer solle sich
umgehend bei der Ausländerbehörde melden, habe er dies
unterlassen. Trotz einer seit Januar 2008 bestehenden
Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Festnahme habe dieser
bislang nicht festgenommen werden können. Zu einem
Anhörungstermin im Juni 2008 seien weder der Beschwerdeführer
noch dessen Verlobte erschienen. Die Anordnung der
einstweiligen Freiheitsentziehung sei gemäß § 8
Abs. 1 FreihEntzG für sofort wirksam zu erklären, weil
andernfalls die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer,
der sich offenbar im Raum Brake aufhalte, untertauche.
4
3. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brake
ließ der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde erheben. Es
bestünden keine dringenden Gründe für die Annahme, er werde
in Abschiebehaft genommen werden. Er sei noch nicht
persönlich angehört worden. Eine Nachholung der Anhörung erst
nach der Festnahme sei unzulässig.
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4. Am Samstag, den 6. September 2008,
wurde der Beschwerdeführer festgenommen und noch an demselben
Tag dem Amtsgericht Geldern als ortsnächstem Amtsgericht
vorgeführt, welches ihm den Beschluss über die Anordnung der
einstweiligen Freiheitsentziehung verkündete. Aus dem
Protokoll über die Vorführung ergibt sich nicht, dass der
Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich zu der
Freiheitsentziehung zu äußern. Am 11. September 2008
hörte das Amtsgericht Brake den Beschwerdeführer persönlich
an und ordnete auf Antrag der Ausländerbehörde die
Abschiebehaft an. Am 2. Oktober 2008 wurde der
Beschwerdeführer aus der Haft heraus abgeschoben.
6
5. Im Verfahren über die sofortige Beschwerde
stellte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf ein
Feststellungsbegehren um und machte ergänzend geltend, das
Amtsgericht Brake habe nicht begründet, warum es den
Beschwerdeführer vor Anordnung der einstweiligen
Freiheitsentziehung nicht persönlich angehört habe. Auch sei
der Beschwerdeführer nicht unverzüglich nach seiner Festnahme
dem zuständigen Richter vorgeführt worden. Vielmehr habe ihm
das Amtsgericht Geldern lediglich den „Haftbefehl“ des
Amtsgerichts Brake bekanntgegeben. Dem Amtsgericht Brake sei
er erst fünf Tage nach seiner Festnahme vorgeführt
worden.
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6. Das Landgericht wies den
Feststellungsantrag mit - hier ebenfalls
angegriffenem - Beschluss vom 7. April 2010 als
unbegründet zurück. Das Amtsgericht Brake habe vor Anordnung
der einstweiligen Freiheitsentziehung nach § 11
Abs. 2 FreihEntzG wegen Gefahr im Verzug von einer
Anhörung absehen dürfen. Der Beschwerdeführer sei in dem
Verfahren erfolglos zur Anhörung geladen worden. Sein
dortiger Verfahrensbevollmächtigter habe keine Angaben zu
seinem Aufenthaltsort machen können.
8
7. Mit seiner gegen den Beschluss des
Landgerichts gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde
machte der Beschwerdeführer geltend, es sei unerheblich, dass
er zu einem anberaumten Anhörungstermin nicht erschienen sei.
Jedenfalls sei er nicht unverzüglich dem zuständigen
Haftrichter vorgeführt worden. Insoweit wiederholte er seinen
Vortrag aus der sofortigen Beschwerde. Außerdem machte er
geltend, jedenfalls habe ihn das Amtsgericht Geldern nicht
ordnungsgemäß angehört.
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8. Das Oberlandesgericht stellte mit
- hier ebenfalls angegriffenem - Beschluss vom
6. Juli 2010 die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung im
Zeitraum vom 8. September 2008, 16.00 Uhr, bis zur
Anordnung der Abschiebehaft durch das Amtsgericht Brake am
11. September 2008 fest. Im Übrigen wies es die
sofortige weitere Beschwerde zurück. Eine Anhörung vor
Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung habe wegen
Gefahr im Verzug unterbleiben dürfen, nachdem sich der
Beschwerdeführer der Abschiebung entzogen und sein
Bevollmächtigter mitgeteilt habe, ihm sei nur die Anschrift
bekannt, unter der eine Abschiebung gescheitert sei. Trotz
Aufforderung der Ausländerbehörde an seinen Vater, der auf
Veranlassung des Beschwerdeführers bei der Behörde
vorgesprochen habe, habe der Beschwerdeführer sich nicht
gestellt. Daher habe eine Ladung zur Anhörung keinen Erfolg
versprochen. Dem amtsgerichtlichen Beschluss lasse sich
hinreichend deutlich entnehmen, dass von der Ladung wegen des
unbekannten Aufenthalts abgesehen worden sei. Allerdings sei
die Anhörung nicht im Sinne des § 11 Abs. 2
FreihEntzG unverzüglich nachgeholt worden. Das Amtsgericht
Geldern habe den Beschwerdeführer nicht in der Sache
angehört. Die Anhörung durch das Amtsgericht Brake am
11. September 2008 sei nicht mehr als unverzüglich zu
werten. Zwar sei eine Anhörung noch nicht sogleich nach der
Festnahme am 6. September 2008 geboten gewesen, weil es
sich um einen Samstag gehandelt habe und dem richterlichen
Eildienst die Akten nicht vorgelegen hätten. Jedoch hätte der
Beschwerdeführer spätestens bis zum darauffolgenden Montag,
den 8. September 2008, um 16.00 Uhr, angehört
werden müssen. Die Anhörung hätte erforderlichenfalls das
Amtsgericht Geldern im Rahmen seiner Eilzuständigkeit nach
§ 4 Abs. 2 FreihEntzG durchführen können.
10
Mit der Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG geltend, das Amtsgericht Brake habe in dem die
einstweilige Freiheitsentziehung anordnenden Beschluss
bereits nicht ausreichend begründet, weshalb es von einer
vorherigen Anhörung des Beschwerdeführers abgesehen habe.
Darin liege ein grundrechtlich relevanter Verfahrensfehler.
Die Anhörung sei außerdem nicht unverzüglich nachgeholt
worden. Die Nachholung der Anhörung sei umso dringlicher,
wenn der Betroffene nicht bereits vor Anordnung der
Freiheitsentziehung angehört worden sei. Unvermeidbare
Verzögerungen seien außerdem zu dokumentieren. Der
Beschwerdeführer hätte bereits unmittelbar nach seiner
Festnahme am 6. September 2008, spätestens jedoch am
Folgetag angehört werden müssen. Dass dem richterlichen
Eildienst die Akte nicht vorgelegen habe, sei unerheblich.
Die Vorhaltung eines richterlichen Eildienstes sei
verfassungsrechtlich geboten. Damit gehe auch die
Verpflichtung zur Einrichtung eines korrespondierenden
Bereitschaftsdienstes derjenigen Behörden einher, die eine
Haft beantragten. Diese hätten außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftszeiten die Akten zur Verfügung zu stellen, weil
sonst der Richtervorbehalt ins Leere liefe. Die
Ausländerbehörde habe hier im Übrigen am Tag der Festnahme
einen Haftantrag in der Hauptsache an das Amtsgericht Geldern
übersandt. Daher hätte auch die Möglichkeit bestanden, dem
richterlichen Eildienst die Akte zu übermitteln. Es sei nicht
dokumentiert, weshalb dies unterblieben sei. Eine inhaltliche
Anhörung durch das Amtsgericht Geldern sei möglich und
zulässig gewesen. Eine dem § 115a Abs. 2
Satz 4 StPO vergleichbare Regelung bestehe für die
Abschiebehaft nicht.
11
Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich das
Niedersächsische Justizministerium im Einvernehmen mit dem
Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport geäußert:
Der Beschwerdeführer sei nicht in seinem Freiheitsgrundrecht
verletzt. Von einer Anhörung des Betroffenen vor Anordnung
einer einstweiligen Freiheitsentziehung dürfe bei Gefahr im
Verzug abgesehen werden. In den angegriffenen Entscheidungen
sei die Annahme von Gefahr im Verzug hinreichend begründet
worden. Die Anhörung des Beschwerdeführers sei unverzüglich
nachgeholt worden. Auch wenn man diesbezüglich von einer
Eilzuständigkeit des Amtsgerichts Geldern ausgehe, bestünden
erhebliche Zweifel, ob das Gericht die Anhörung hätte
durchführen können. Die richterliche Pflicht zur
Sachaufklärung gebiete die Beiziehung der vollständigen Akte
der Ausländerbehörde. Eine verfassungsrechtliche
Verpflichtung zur Einrichtung eines Eildienstes bei der
Ausländerbehörde bestehe nicht. Die Ausländerbehörde sei
daher nicht verpflichtet gewesen, dem Amtsgericht Geldern die
Ausländerakte vor dem 8. September 2008 zur Verfügung zu
stellen. Erst dann habe die Akte dem Amtsgericht Geldern auch
tatsächlich vorgelegen.
12
Die Ausländerakte sowie die Akte des
Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden.
13
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie
zulässig ist, in einer die Kammerzuständigkeit begründenden
Weise offensichtlich begründet. Die Kammer nimmt die
Verfassungsbeschwerde insoweit zur Entscheidung an und gibt
ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Im Übrigen wird die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
(§ 93b Satz 1 BVerfGG).
14
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das
Amtsgericht Brake habe den Verzicht auf eine Anhörung vor
Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung nicht
ausreichend begründet, sind die Annahmevoraussetzungen nicht
erfüllt. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig,
weil sie nicht hinreichend substantiiert ist (§ 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der
Beschwerdeführer setzt sich nicht ausreichend mit dem
angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts auseinander,
in welchem das Gericht zwar grundsätzlich von einer
Begründungspflicht ausgeht, diese jedoch als erfüllt ansieht.
Den diesbezüglichen Erwägungen des Gerichts tritt der
Beschwerdeführer, der auch nicht ausführt, wie mangels
bekannten Aufenthaltsorts eine Anhörung hätte durchgeführt
werden können, nicht entgegen. Für die von ihm angenommene
weiterreichende Begründungspflicht gibt er keine hinreichende
verfassungsrechtliche Begründung. Von einer weiteren
Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG).
15
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
zulässig und begründet. Die vorläufige Freiheitsentziehung
des Beschwerdeführers verletzte diesen bereits seit dem
Schluss der Verhandlung vor dem Amtsgericht Geldern in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 GG.
16
1. Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1
GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen
Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der
materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10,
302 ; 58, 208 ). Art. 104
Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2
Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und
verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er
neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht,
die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden
Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt
(vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183
; 58, 208 ). Die
freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG
setzt auch Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und
damit für Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche
Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist
unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen
Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der
persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der
Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfGE 58, 208
<222, 230>; 70, 297 ).
17
Zu den Verfahrensgarantien, die Art. 104
Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz
versieht, gehört auch die in § 5 Abs. 1 Satz 1
und in § 11 Abs. 2 FreihEntzG vorgesehene
richterliche Pflicht, den Betroffenen vor Anordnung der Haft
grundsätzlich mündlich anzuhören (vgl. BVerfGK 9, 132
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 11. März 1996
- 2 BvR 927/95 -, juris, Rn. 16). Ein Verstoß gegen
diese Verpflichtung ist im späteren Verfahren nicht mehr mit
Wirkung für die Vergangenheit zu heilen (vgl. BVerfG, a.a.O.,
juris, Rn. 18 ff.). Die mündliche Anhörung des
Betroffenen dient darüber hinaus auch der Wahrung des
Richtervorbehalts nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1
und Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 9, 132 ). Der
Richter darf sich bei der Anordnung von Freiheitsentziehungen
nicht auf die Prüfung der Plausibilität der von der
antragstellenden Behörde vorgetragenen Gründe beschränken,
sondern muss eigenverantwortlich die Tatsachen feststellen,
die eine Freiheitsentziehung rechtfertigen. Hierfür ist die
persönliche Anhörung des Betroffenen, namentlich bei
eilbedürftigen Entscheidungen, ein geeignetes Mittel (vgl.
BVerfGE 83, 24 ; BVerfGK 9, 132 ).
18
2. Nach diesen Maßstäben hätte das Amtsgericht
Geldern den Beschwerdeführer bei der Vorführung am
6. September 2008 anhören und über die Fortdauer der
Freiheitsentziehung entscheiden müssen. Da es dies
unterlassen hat, war die gegen den Beschwerdeführer
vollzogene Freiheitsentziehung seit Schluss der Verhandlung
vor dem Amtsgericht Geldern nicht mehr mit Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 und Abs. 2 GG vereinbar.
19
a) Auch bei Anordnung einer einstweiligen
Freiheitsentziehung ist der Betroffene grundsätzlich vorher
anzuhören (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1
i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1
FreihEntzG; nunmehr § 427 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 420 Abs. 1 Satz 1
FamFG). Nur bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung
ausnahmsweise zunächst unterbleiben; sie ist dann jedoch
unverzüglich nachzuholen (§ 11 Abs. 2 Satz 2
FreihEntzG; nunmehr § 427 Abs. 2 1. Halbsatz
FamFG). Die verfahrensrechtliche Pflicht zur unverzüglichen
Nachholung der Anhörung nimmt über Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG an dem Schutz durch das Freiheitsgrundrecht
teil. Mit der Nachholung der Anhörung ist auch die
Verpflichtung verbunden, den getroffenen vorläufigen
Beschluss über die Anordnung der einstweiligen
Freiheitsentziehung dahingehend zu überprüfen, ob er
angesichts der vervollständigten Entscheidungsgrundlage
aufrechterhalten werden kann oder ob er der Abänderung oder
Aufhebung bedarf.
20
b) Zur Nachholung der Anhörung ist
grundsätzlich jedes Gericht verpflichtet, das nach dem Gesetz
für Entscheidungen über die einstweilige Freiheitsentziehung
zuständig ist. Dies betrifft zunächst das Gericht, das die
einstweilige Freiheitsentziehung selbst angeordnet hat. Die
Verpflichtung trifft daneben jedoch auch das Gericht, dem -
wie hier über § 4 Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG
(nunmehr § 50 Abs. 2 Satz 1, § 416
Satz 1 FamFG) - die einstweilige Zuständigkeit für
eilige Anordnungen zugewiesen ist. Wird der Betroffene diesem
Gericht vorgeführt, so muss es die Anhörung nachholen, um
anschließend eine Entscheidung auf vollständiger
Tatsachengrundlage treffen zu können. Gemäß § 11
Abs. 2 Satz 2
FreihEntzG ist die Anhörung „unverzüglich“ nachzuholen. Dies
bedeutet, dass die Anhörung ohne jede Verzögerung, die sich
nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachzuholen
ist (so für die unverzügliche Nachholung der richterlichen
Entscheidung als solcher BVerfGE 105, 239 ),
sobald der Grund für das Unterbleiben der Anhörung entfallen
ist. Dies ist mit der Vorführung des Betroffenen vor ein zur
Entscheidung über die Freiheitsentziehung berufenes Gericht
regelmäßig der Fall. Die Verpflichtung auch des nach § 4
Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG zuständigen Gerichts, die
Anhörung nachzuholen, folgt aus der gesetzgeberischen
Entscheidung, diesem Gericht eine - wenngleich auf
eilbedürftige Anordnungen beschränkte - eigenständige
inhaltliche Entscheidungs- und Prüfungskompetenz einzuräumen,
anders als dies etwa bei der Verkündung eines Haftbefehls
durch das nächste Amtsgericht nach § 115a Abs. 2
Satz 4 StPO der Fall ist.
21
c) Das Amtsgericht Geldern hätte den
Beschwerdeführer daher von Verfassungs wegen anhören müssen,
als dieser ihm am Samstag, dem 6. September 2008,
vorgeführt wurde. Es handelte als das nach § 4
Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG für Eilentscheidungen
zuständige Gericht. Daher oblag ihm die Prüfung, ob die
(einstweilige) Freiheitsentziehung weiter aufrecht zu
erhalten war. Hierfür hätte es die Tatsachengrundlage, auf
der die Anordnung basierte, vervollständigen und zu diesem
Zweck die Anhörung des Beschwerdeführers nachholen müssen.
Dies hat es unterlassen. Ausweislich des Protokolls über die
Sitzung des Amtsgerichts wurde dem Beschwerdeführer lediglich
die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung
bekanntgegeben und eine Abschrift des Beschlusses des
Amtsgerichts Brake vom 8. August 2008 - vom Amtsgericht
Geldern fälschlicherweise als Haftbefehl bezeichnet -
ausgehändigt. Eine Befragung zur Sache und insbesondere zu
den Umständen des Aufenthalts des Beschwerdeführers
unterblieb.
22
Von einer Anhörung durfte das Amtsgericht
Geldern nicht etwa deshalb absehen, weil ihm bei der
Vorführung des Beschwerdeführers dessen Ausländerakte nicht
vorlag. Ungeachtet der Frage, inwieweit ein Gericht vor einer
abschiebehaftrechtlichen Entscheidung im Einzelfall die
Ausländerakte beizuziehen hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007
- 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304 ,
und vom 9. Februar 2012 - 2 BvR 1064/10 -, juris,
Rn. 19), lagen dem Amtsgericht Geldern ausweislich der
beigezogenen Akte des Freiheitsentziehungsverfahrens bei der
Vorführung des Beschwerdeführers alle für eine Entscheidung
über die Fortdauer der einstweiligen Freiheitsentziehung
wesentlichen Unterlagen vor. So waren dem Gericht vor der
Vorführung des Beschwerdeführers insbesondere der Haftantrag
der Ausländerbehörde vom 6. September 2008 sowie der
Beschluss des Amtsgerichts Brake vom 8. August 2008
übermittelt worden. Hieraus ergaben sich die Umstände,
aufgrund derer das Amtsgericht Brake zu dem Ergebnis gelangt
war, dass für den Beschwerdeführer kein aktueller
Aufenthaltsort bekannt war. Daneben hatte das Amtsgericht
Geldern auch Dokumente erhalten, aus denen sich der
wesentliche aufenthaltsrechtliche Sachverhalt ersehen ließ,
wie insbesondere die gegen den Beschwerdeführer ergangene
Ausweisungsverfügung vom 9. Februar 2006 sowie der
Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom
19. Februar 2008 (11 A 1513/06), mit dem die Klage
des Beschwerdeführers gegen seine Ausweisung abgewiesen
worden war. Diese dem Amtsgericht Geldern bei der Vorführung
des Beschwerdeführers am 6. September 2008 vorliegenden
Unterlagen versetzten das Gericht in die Lage, nach Anhörung
des Beschwerdeführers auch ohne Beiziehung der vollständigen
Ausländerakte über die weitere Freiheitsentziehung zu
entscheiden. Für einen Aufschub der richterlichen Anhörung
bis zum folgenden Montag, den 8. September 2008 um
16.00 Uhr - wie im Beschluss des Oberlandesgerichts
zugrunde gelegt -, war angesichts der
verfahrensrechtlichen Gewährleistungen des
Freiheitsgrundrechts kein Raum. Da der Beschwerdeführer am
6. September 2008 tatsächlich dem Amtsgericht Geldern
vorgeführt wurde, dem alle zur Entscheidung erforderlichen
Unterlagen vorlagen, kommt es nicht auf die Frage an, ob es
an einem gerichtlichen oder behördlichen Eildienst gefehlt
haben könnte.
23
Indem die angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts eine Rechtswidrigkeit
der einstweiligen Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers
nicht bereits seit dem Schluss der Verhandlung vor dem
Amtsgericht Geldern am 6. September 2008 annehmen,
verkennen sie die Reichweite des Freiheitsgrundrechts und
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
Grundgesetzes. Die Kammer hebt den Beschluss des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Juli 2010 auf und
verweist die Sache an dieses Gericht zurück (§ 93c
Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
24
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG.