BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1873/04 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
15. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
einen Durchsuchungsbeschluss, der den Tatverdacht auf neun
Monate zuvor gewonnene Erkenntnisse gründet; sie wird nicht
zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt
(§§ 93a Abs. 2, 93b BVerfGG). Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu, und sie
dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie
hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die
Durchsuchung von Wohnungen sind geklärt.
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Danach erfordert die Durchsuchung wegen ihrer
Grundrechtsbezogenheit ebenso wie ihre Anordnung nicht nur
besondere Beachtung des Richtervorbehalts (Art. 13
Abs. 2 GG) und der Bestimmtheit von Tatvorwurf und
Bezeichnung der Beweismittel (vgl. BVerfGE 42, 212
; 103, 142 ), sondern auch der
Verhältnismäßigkeit. Sie muss sowohl in angemessenem
Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des
Tatverdachts stehen als auch in dem angeordneten Umfang zur
Ermittlung und Verfolgung der Straftat, die Gegenstand des
Verdachts ist, erforderlich sein (vgl. BVerfGE 96, 44
). Geklärt ist ferner, dass eine gerichtliche
Entscheidung, wie sie die Anordnung einer Durchsuchung
darstellt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn
sich für sie sachlich zureichende, plausible Gründe nicht
finden lassen, so dass ihr Ergebnis bei verständiger
Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht
mehr verständlich ist und sich somit der Schluss der Willkür
aufdrängt (vgl. BVerfGE 59, 95 ).
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2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
werden der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts und der
ihn bestätigende Beschluss des Landgerichts noch gerecht. Das
Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen seiner
Prüfungskompetenz nur eingreifen, wenn die Auslegung und
Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die
prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§§ 152
Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die
strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche
Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder
Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers
beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ). Beides ist
jedoch hier nicht der Fall.
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Die Gerichte haben die Auffassung vertreten,
allein der auf eine im August 2001 erfolgte
Telefonüberwachung gestützte Verdacht des unerlaubten
Betäubungsmittelerwerbs durch den Beschwerdeführer
rechtfertige die Annahme, eine Ende Mai 2002 durchzuführende
Durchsuchung könne zur Auffindung von Beweismitteln wie
Betäubungsmittel, Betäubungsmittel-Werkzeuge, Aufzeichnungen
zum Kauf und Verkauf von Betäubungsmitteln und einem Handy
führen.
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Die innerhalb einer Telefonüberwachung
gewonnenen Erkenntnisse sind grundsätzlich hinreichend
gewichtig, um eine Wohnungsdurchsuchung zu rechtfertigen. Die
darüber hinaus getroffene Wertung, die vorhandenen
tatsächlichen Anhaltspunkte reichten für einen
Anfangsverdacht aus, der auch noch neun Monate nach
Kenntniserlangung der Befundtatsachen zum Auffinden der
genannten Beweismittel führen könnte, ist - gemessen an den
oben dargelegten Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ) -
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Grenze zur
Willkür ist nicht überschritten.
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Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, wonach die Staatsanwaltschaft
spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ihre Befugnis
verliert, von der einmal erteilten Durchsuchungsanordnung
nach ihrem Ermessen Gebrauch zu machen, betrifft den Verlust
der rechtfertigenden Kraft der Durchsuchungsermächtigung.
Hiervon zu unterscheiden ist der hier zu beurteilende Fall,
dass der gegen den Beschwerdeführer gerichtete
Durchsuchungsbeschluss allein auf Befundtatsachen gestützt
wurde, die den Strafverfolgungsbehörden bereits neun Monate
zuvor bekannt waren. Insoweit ist zu prüfen, welche
Anforderungen an die Begründung bzw. Fortdauer des
Tatverdachts sowie an die Geeignetheit der Zwangsmaßnahme zu
stellen sind. Ein Zeitraum von neun Monaten, der zwischen
Begründung des Anfangsverdachts und dem Erlass des
Durchsuchungsbeschlusses liegt, ist insbesondere auf dem
Gebiet der Betäubungsmittelkriminalität noch als überschaubar
anzusehen. Weil der unerlaubte Betäubungsmittelhandel oder
-erwerb zum großen Teil wiederholt betrieben wird, bleiben
Durchsuchungen auch geraume Zeit nach der ersten
Kenntniserlangung von den Tatverdacht begründenden Tatsachen
nicht offensichtlich erfolglos. Die Entscheidung, dass die
Durchsuchung zur Auffindung der benannten Beweismittel führen
könnte, ist somit sachlich nachvollziehbar. Dass sich der
Tatverdacht später nicht bestätigte, steht der früheren
Durchsuchung grundsätzlich nicht entgegen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.