BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1874/08 -
der Frau D...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. April 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat
(vgl. BVerfGE 90, 22 ). Sie ist mangels
hinreichender Substantiierung (§ 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.