BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1874/12 -
des Herrn S…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 27. September 2012 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 25. Juli 2012 - 3 Ws 678/12 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des
Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 1. August 2012 - 3 Ws 678/12 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz
2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 und aus
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu
hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr.
3 StPO.
2
1. Der Beschwerdeführer befand sich in der
Zeit vom 23. Juni 2010 bis zum 7. Juli 2010 auf
Anordnung des Amtsgerichts Augsburg unter anderem wegen des
Verdachts der Insolvenzverschleppung und der Untreue in
Untersuchungshaft. Am 7. Juli 2010 setzte das Landgericht
Augsburg den Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug. Der
Beschwerdeführer sollte unter anderem eine Sicherheit in Höhe
von 45.000 € hinterlegen.
3
2. Nach der unter dem 8. September 2010
erfolgten Anklageerhebung begann die Hauptverhandlung am 19.
März 2012. Der zwischen den Beteiligten unternommene Versuch,
eine Verständigung herbeizuführen, blieb zunächst ohne
Erfolg. Am 22. März 2012, dem nächsten Verhandlungstag,
verkündete die Strafkammer wegen neu hervorgetretener
Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO die
Aufhebung des Haftverschonungsbeschlusses vom 7. Juli 2010
und setzte den Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 22.
Juni 2010 wieder in Vollzug. Die vom Beschwerdeführer beim
Oberlandesgericht München gegen diesen Beschluss eingelegte
Beschwerde blieb am 17. April 2012 ohne Erfolg.
4
3. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts gab der Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers statt, soweit sie gegen die Beschlüsse vom
17. April 2012 und 22. März 2012 gerichtet war, und
verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück (Beschluss
vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris). Weder das
Landgericht noch das Oberlandesgericht hätten in ihren
Ausführungen erkennen lassen, dass nach dem
beanstandungsfreien Verlauf einer Haftverschonung von einem
Jahr und 8 Monaten neu hervorgetretene Umstände die
Invollzugsetzung der Untersuchungshaft erforderlich gemacht
hätten.
5
4. Nach Erhalt der Kammerentscheidung am 23.
Juli 2012 leitete der Verteidiger des Beschwerdeführers diese
an das Oberlandesgericht München mit dem Antrag weiter,
entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
nunmehr eine Aussetzungsentscheidung zugunsten des
Beschwerdeführers zu treffen.
6
5. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.
Juli 2012 hob das Oberlandesgericht den Beschluss des
Landgerichts Augsburg vom 22. März 2012 auf und setzte den
Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 22. Juni 2010 außer
Vollzug. Zur Begründung führte der Strafsenat aus, die
Erwägungen im Beschluss des Landgerichts Augsburg reichten
nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Juli 2012 nicht aus, um vorliegend neu
hervorgetretene Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3
StPO bejahen zu können.
7
Zugleich erhöhte der Strafsenat, ohne den
Beschwerdeführer zuvor zu seiner aktuellen wirtschaftlichen
Situation angehört zu haben, die im ursprünglichen
Außervollzugsetzungsbeschluss vom 7. Juli 2010 festgesetzte
Sicherheit von 45.000 € auf 200.000 €, die der
Beschwerdeführer zudem als Eigenhinterleger in bar zu leisten
habe. Zur Begründung führte der Strafsenat aus, dass es
insgesamt verantwortbar erscheine,
8
„der Fluchtgefahr durch die im Beschlusstenor
aufgeführten Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO zu
begegnen und dabei lediglich die ursprüngliche Sicherheit
angemessen zu erhöhen.“
9
6. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 25.
Juli 2012 Gegenvorstellung und beantragte die Reduzierung der
Sicherheitsleistung auf den im Außervollzugsetzungsbeschluss
vom 7. Juli 2010 festgesetzten Betrag von 45.000 €.
10
Die nunmehr auf 200.000 € festgelegte
Sicherheit stelle keine angemessene Sicherheit im Sinne von
§ 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StPO dar. Sie werde seinen
Vermögensverhältnissen nicht gerecht und erweise sich für ihn
als faktische Verweigerung der Außervollzugsetzung. Über sein
Vermögen sei mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.
November 2010 das Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden.
Seither sei er völlig mittellos und habe nach den
Feststellungen des Landgerichts Augsburg im Urteil vom 22.
März 2012 Schulden in Höhe von 1,5 Millionen €.
11
Bereits die ursprüngliche Kaution habe er nur
mit Darlehen aus dem Familien- und Freundeskreis aufbringen
können; jetzt bestehe keine weitere Möglichkeit, sich
zusätzliche Mittel zu beschaffen.
12
7. Mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluss
vom 1. August 2012 verwarf das Oberlandesgericht die
Gegenvorstellung als unzulässig. Der Beschwerdeführer habe
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eines anderen
(Verfahrens-)Grundrechts behauptet, weshalb die
Gegenvorstellung unzulässig sei. Soweit er vortrage, ihm sei
es bei Schulden in Höhe von 1,5 Millionen € unmöglich, eine
Sicherheit in Höhe von 200.000 € zu leisten, beruhe der
Schuldenstand auf den ungeprüften Angaben des
Beschwerdeführers, der zu dem Verbleib der verschwundenen
Tatbeute von über 800.000 € schweige. Nähere Angaben zu dem
Fortgang und Stand des Privatinsolvenzverfahrens habe er
nicht getätigt.
13
Zudem sei die frühere Kaution von 45.000 € im
Ermittlungsverfahren festgesetzt worden, als der
Beschwerdeführer noch nicht geständig gewesen sei. Nunmehr
sei die Situation nach der auf einer Absprache und einem
Geständnis basierenden Verurteilung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten eine
andere. Die festgesetzte Sicherheit sei daher angemessen.
14
Ferner könne der Beschwerdeführer beim
Landgericht unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen und
Belege einen Antrag auf Reduzierung der Kaution stellen.
15
Mit der am 17. August 2012 eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG und einen Verstoß gegen das aus
Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot.
16
Die Erhöhung der Sicherheit auf das fast
Viereinhalbfache des ursprünglichen Betrages verstoße gegen
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 GG, weil das Oberlandesgericht zwar feststelle, es
lägen keine neuen Umstände vor, aber dennoch die Auflagen
verschärfe.
17
Es habe zu Recht erkannt, dass die letztlich
ausgesprochene Strafe keine ins Gewicht fallende Abweichung
von der früheren Straferwartung darstelle. Dann aber sei auch
keine Verschärfung der bisherigen Auflagen statthaft. Soweit
der Strafsenat zur Höhe der ursprünglichen Kaution darauf
abstelle, seinerzeit sei der Beschwerdeführer noch nicht
geständig gewesen, führe diese Ansicht dazu, dass gegen einen
geständigen Angeklagten eine höhere Kaution festgesetzt
werden könne als gegen einen schweigenden oder bestreitenden
Angeklagten.
18
Zudem stelle das Oberlandesgericht wiederholt
auf eine verschwundene Tatbeute von 800.000 € bzw. mehr als
830.000 € ab, ohne eigene Feststellungen getroffen zu haben.
Auch das Landgericht habe in seinem Urteil hierzu keine
Feststellungen getroffen, die der Strafsenat in Bezug nehmen
könnte.
19
Die angeordnete Eigenhinterlegung sei
willkürlich erfolgt, weil die Folgen des Insolvenzverfahrens
nach §§ 80, 81 InsO nicht beachtet worden seien. Danach
könne der Beschwerdeführer die Sicherheit wegen des
Verfügungsverbotes nicht als Eigenhinterleger leisten.
20
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hat keine Stellungnahme
abgegeben.
21
Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
22
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende
Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
und Art. 3 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden.
23
1. Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck
kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines
Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn
sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage
zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben,
gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren
Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit
grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295
; 7, 239 ; 12, 45 ).
24
Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer
Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche
Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge
hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des
§ 116 Abs. 4 StPO möglich. Der erneute Vollzug des
Haftbefehls durch den Richter kommt nach Nr. 3 jener
Vorschrift nur dann in Betracht, wenn neu hervorgetretene
Umstände die Verhaftung erforderlich machen. Dagegen kann
eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen
Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGK
6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).
Dies betrifft, weil von ihrer Erfüllbarkeit und Erfüllung die
Haftverschonung abhängt, auch etwaige Auflagen.
25
„Neu“ im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3
StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des
Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann,
wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem
so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung
bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits
bekannt gewesen wären. Das maßgebliche Kriterium für den
Widerruf besteht mit anderen Worten in einem Wegfall der
Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung. Ob dies der
Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden
Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine Beurteilung sämtlicher
Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGK 12, 45
).
26
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116
Abs. 4 Nr. 3 StPO vorliegen, bleibt infolge des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer
Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der
Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung der
Auflagen - in Betracht kommen könnten (vgl. BVerfGK 7, 239
; 12, 45 ).
27
2. Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch
nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.
Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine
Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt
vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige
Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser
Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr
nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1
; 96, 189 ; BVerfGK 16, 294
).
28
1. Den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden
Anforderungen werden die angefochtenen Entscheidungen erneut
nicht gerecht.
29
Die dargestellten verfassungsrechtlichen
Maßstäbe erfordern für die haftrichterliche Entscheidung
zunächst das Vorliegen „neu hervorgetretener Umstände“ im
Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO. Erst wenn diese
bejaht werden können, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen,
ob eine Wiederinvollzugsetzung tatsächlich geboten ist oder -
aus Verhältnismäßigkeitsgründen – davon abgesehen werden
kann, weil ein milderes Mittel zur Verfügung steht, das im
Ergebnis eine Verhaftung nicht erforderlich macht.
30
Das Oberlandesgericht hat in seiner
Entscheidung vom 25. Juli 2012 ausdrücklich festgestellt,
dass nach Maßgabe des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2012 neu
hervorgetretene Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3
StPO nicht angenommen werden können. Dessen ungeachtet hat
der Strafsenat die Auflagen verschärft, indem er die
ursprünglich auf 45.000 € festgesetzte Sicherheitsleistung
auf 200.000 € erhöht und zugleich die Eigenhinterlegung
angeordnet hat.
31
2. Die angefochtene Entscheidung vom 1. August
2012 verletzt darüber hinaus das aus Art. 3 Abs. 1 GG
folgende Willkürverbot.
32
a) Die Sicherheit ist nach Art und Höhe so
festzusetzen, dass auf den Beschuldigten ein „psychischer
Zwang“ ausgelöst wird, eher am Verfahren teilzunehmen und
eine etwa erkannte Freiheitsstrafe anzutreten, als den
Verlust der Sicherheit zu riskieren. Die Intensität des
Haftgrundes und die Bedeutung der Sache sind für Art und Höhe
der Sicherheit grundlegend; bei der Bemessung der Sicherheit
ist aber auch den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des
Beschuldigten Rechnung zu tragen (vgl. Graf, in: Karlsruher
Kommentar, StPO, 6. Aufl. 2008, § 116a Rn. 4). Zudem
darf bei der Ausgestaltung und Bemessung der Sicherheit nur
ihr verfahrenssichernder Zweck berücksichtigt werden. Die
Verfolgung anderer Zwecke ist ausgeschlossen; insbesondere
darf nicht nach Art einer Strafe ein Rechtsgüterschutz
vorweggenommen werden (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 28. August 1990 - 2 BvR 375/90 -, juris Rn.
2).
33
Hier hat das Oberlandesgericht den Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich
nicht Rechnung getragen. Es hat insbesondere das laufende
Insolvenzverfahren ungeachtet des Vorbringens in der
Gegenvorstellung und der Feststellungen im Strafurteil zu den
finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht
berücksichtigt. Die Anordnung einer „Eigenhinterlegung“
verkennt zudem die aus dem Privatinsolvenzverfahren folgenden
rechtlichen Wirkungen. Der Beschwerdeführer ist danach
gehindert, jedenfalls aus eigenen Mitteln wirksam eine
Sicherheit zu hinterlegen. Nach § 80 Abs. 1 InsO geht
das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den
Insolvenzverwalter über. Selbst wenn der Beschwerdeführer den
geforderten Betrag aus eigenen Mitteln aufbringen könnte,
wäre eine Hinterlegung durch ihn angesichts der Regelung des
§ 81 Abs. 1 S. 1 InsO nicht möglich, der zufolge solche
Verfügungen unwirksam sind.
34
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 GG durch
das Oberlandesgericht festzustellen.
35
Wegen der Eilbedürftigkeit der Haftsache ist
es angezeigt, nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG die Sache zur erneuten Entscheidung
an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Es liegt im
Interesse des Beschwerdeführers, nunmehr eine das Verfahren
abschließende Entscheidung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1
; 94, 372 ). Das Oberlandesgericht hat
unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten
Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung über die Beschwerde
gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22. März 2012
herbeizuführen.
36
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.