BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1875/01 -
der georgischen Staatsangehörigen
1.
2.
3.
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Sommer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. Dezember 2001 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen
nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht
zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt; sie ist unzulässig und hat daher
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
2
Soweit mit der Verfassungsbeschwerde der im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. §§ 71 Abs. 4, 36
Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO) ergangene
Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. September
2001 angegriffen wird, ist sie im Hinblick auf den
allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführer haben
die von ihnen behauptete Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG -
insbesondere durch eine unangemessen kurze richterliche
Fristsetzung für die Antragsbegründung sowie durch eine
Entscheidung in der Sache ohne vorhergehende Entscheidung
über den gegenüber der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer
telefonisch gestellten Fristverlängerungsantrag (vgl. dazu:
BVerwG, Urteil vom 3. November 1989 - 9 C 235/86 - NVwZ 1998,
S. 531, Beschluss vom 2. Juli 1998 - 9 B 535/98, NVwZ-RR
1998, S. 783) - noch nicht im Verfahren nach § 80 Abs. 7
VwGO geltend gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts kann dieses Abänderungsverfahren
Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör korrigieren
(vgl. BVerfGE 70, 180 ; Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
21. Dezember 1993 - 2 BvR 2758/93 -, veröffentlicht in
JURIS). Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüher ist es
diesen zumutbar, zunächst den Weg des § 80 Abs. 7 VwGO
zu beschreiten. Gesichtspunkte, die einen Abänderungsantrag
eindeutig als aussichtslos erscheinen lassen würden, sind
nicht ersichtlich. Einem solchen Antrag stehen keine
prozessualen Gründe entgegen, weil § 80 Abs. 7 VwGO in
Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG so ausgelegt werden kann,
dass über eine Änderung der Sach- und Rechtslage hinaus auch
eine substantiierte Rüge der Verletzung des Anspruches auf
rechtliches Gehör den Antrag zulässig machen kann. Es lassen
sich auch aus den angriffenen Beschlüssen des
Verwaltungsgerichts Gießen keine Anhaltspunkte herleiten,
dass der - verfassungsrechtlich an Gesetz und Recht (Art. 20
Abs. 3 GG) gebundene - zur Entscheidung berufene Richter
nicht willens oder in der Lage ist, über eine substantiierte
Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG im Rahmen eines
Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO sachgerecht zu
entscheiden.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.