BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1879/10 -
des Herrn H ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
am 21. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 16. Juli 2010 – 2 Ws 253/10 – verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz
2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1
des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung
mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Koblenz
zurückverwiesen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der 1950 geborene Beschwerdeführer wurde seit
1967 wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt. Unter anderem
wurde er in den Jahren 1980 wegen versuchter Vergewaltigung,
1983 wegen versuchter sexueller Nötigung und 1986 wegen
versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt
erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren wegen Vergewaltigung durch Urteil des
Landgerichts Landau vom 31. Juli 1989. Zugleich ordnete das
Landgericht die Unterbringung des Beschwerdeführers in der
Sicherungsverwahrung an.
2
Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der
Sicherungsverwahrung wird seit dem 26. Februar 1996
vollzogen. Mehrfach wurde die Aussetzung der
Sicherungsverwahrung auf Bewährung abgelehnt. Ab 2003 wurde
die Möglichkeit von Vollzugslockerungen in den Gutachten und
den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt thematisiert. In
der Folgezeit wurde – letztlich ergebnislos – versucht, den
Beschwerdeführer in eine sozialtherapeutische Abteilung zu
verlegen.
3
Am 25. Februar 2006 war der Beschwerdeführer
seit 10 Jahren in der Sicherungsverwahrung untergebracht. In
einem Beschluss vom April 2006 lehnte die
Strafvollstreckungskammer es ab, die Sicherungsverwahrung für
erledigt zu erklären, weil weiterhin die Gefahr bestehe, dass
er infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen werde,
durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt würden. Zugleich führte die Kammer aus, es
erscheine sinnvoll, ihn in eine sozialtherapeutische Anstalt
zu verlegen, um ihn später durch Lockerungen auf ein Leben in
Freiheit vorzubereiten.
4
Zuletzt lehnte das Landgericht Koblenz – Große
Strafvollstreckungskammer Diez – es mit Beschluss vom 4.
August 2008 ab, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
für erledigt zu erklären oder diese zur Bewährung
auszusetzen.
5
Mit Beschluss vom 19. Mai 2010 erklärte das
Landgericht Koblenz – Große Strafvollstreckungskammer Diez –
die Unterbringung des Beschwerdeführers in der
Sicherungsverwahrung für erledigt, stellte fest, dass der
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
Beschlusses zu entlassen sei und sodann Führungsaufsicht
eintrete. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer
verschiedene Weisungen zur Ausgestaltung der
Führungsaufsicht. Zur Begründung verwies die
Strafvollstreckungskammer auf die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember
2009. Danach sei die Höchstfrist für die Sicherungsverwahrung
als abgelaufen im Sinne des § 67d Abs. 4 StGB anzusehen.
Zu diesem Ergebnis führe auch die verfassungskonforme
Auslegung von § 2 Abs. 6 StGB.
6
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob
das Oberlandesgericht Koblenz mit dem hier angefochtenen
Beschluss vom 16. Juli 2010 den Beschluss der
Strafvollstreckungskammer auf: Das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte gebe keine Veranlassung,
anders als auf Grundlage des geltenden § 67d Abs. 3 StGB
über die Fortdauer der Unterbringung zu entscheiden. Zwar
bestehe eine Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats,
eine durch den Gerichtshof festgestellte
Konventionsverletzung auch in Parallelfällen zu beenden.
Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
hätten jedoch keine Gesetzeskraft. Sie könnten von den
Gerichten nur insoweit beachtet werden, als dies innerhalb
der bestehenden Rechtsordnung im Wege einer methodisch
vertretbaren Gesetzesauslegung möglich sei. Eine Beseitigung
der festgestellten Konventionsverstöße dahingehend, dass in
den „Altfällen“ eine Höchstdauer der Unterbringung von 10
Jahren gelte und nach deren Ablauf die Maßnahme für erledigt
zu erklären sei, könne durch Auslegung der gegebenen
Gesetzeslage jedoch nicht erreicht werden. Da somit
§ 67d Abs. 3 StGB in der derzeit geltenden Fassung zur
Anwendung komme, sei der Beschluss der
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts aufzuheben. Eine
Zurückverweisung des Verfahrens an die Kammer sei hingegen
nicht geboten gewesen, da die aufgehobene Entscheidung allein
zur Umsetzung der Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009
getroffen worden sei, sich jedoch nicht mit dem Vorliegen der
materiellen Voraussetzungen des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB
auseinander setze. Die Kammer werde jedoch nunmehr in die
Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen einzutreten
haben, da seit der letzten Fortdauerentscheidung vom 8.
August 2008 nahezu zwei Jahre verstrichen seien.
7
Gegen den am 22. Juli 2010 zugestellten
Beschluss des Oberlandesgerichts hat der Beschwerdeführer am
19. August 2010 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine
Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 2
GG.
8
Dem Justizministerium Rheinland-Pfalz, dem
Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und
allen Landesregierungen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
9
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
begründet.
10
1. Der dem angefochtenen Beschluss zugrunde
liegende § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung
des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen
gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160)
ist, wie das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai
2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. –festgestellt hat, mit Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und,
soweit er in Verbindung mit § 2 Abs. 6 des
Strafgesetzbuchs zur Anordnung der Fortdauer der
Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus auch bei
Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten
von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von
Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.
Januar 1998 (BGBI I S. 160) begangen wurden, darüber hinaus
mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG unvereinbar (vgl. Nummer II.1. Buchstaben a) und b)
sowie Nummer II.2. des Tenors).
11
Aufgrund der Anordnung des
Bundesverfassungsgerichts unter Nummer III.2. Buchstabe a)
des Tenors des Urteils vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. –
ist die Vorschrift längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter
anwendbar, mit der Maßgabe, dass die Fortdauer der
Sicherungsverwahrung nur noch angeordnet werden darf, wenn
eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder
Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder
dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser
an einer psychischen Störung im Sinne von § 1
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und
Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter
(Therapieunterbringungsgesetz – ThUG) – Art. 5 des
Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung
und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I
S. 2300) – leidet. Zudem haben die zuständigen
Vollstreckungsgerichte unverzüglich zu überprüfen, ob die
Voraussetzungen der Fortdauer einer Sicherungsverwahrung
gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ordnen
sie die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten
spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 an (vgl. Nummer
III.2. Buchstabe b) des Tenors des Urteils vom 4. Mai 2011 –
2 BvR 2365/09 u.a. –). Die Überprüfungsfrist für die
Erledigung der Sicherungsverwahrung beträgt überdies in der
Konstellation des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB im Rahmen der
Weitergeltung der Vorschrift abweichend von § 67e Abs. 2
des Strafgesetzbuchs ein Jahr (vgl. Nummer III.2. Buchstabe
c) des Tenors des Urteils vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09
u.a. –).
12
2. Dies zugrundegelegt verletzt der Beschluss
des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG. Er ist daher aufzuheben und die Sache
zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 95
Abs. 2 BVerfGG). Der angefochtene Beschluss beruht auf
der verfassungswidrigen Vorschrift des § 67d Abs. 3
Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung
von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom
26. Januar 1998 (BGBl I S. 160). Er genügt den Anforderungen
nicht, die sich für eine verfassungsgemäße Entscheidung auf
der Grundlage der weiter geltenden Vorschriften aus den
Maßgaben unter Nummer III. des Tenors des Urteils des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 – 2
BvR 2365/09 u.a. – ergeben.
13
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich
der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl.
BVerfGE 105, 1 m.w.N.).