BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1881/00 -
des Herrn H...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31.
Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Ausschluss von durch sogenannte Globalentschädigungsabkommen
der DDR erfasste Vermögensansprüche vom Anwendungsbereich des
Vermögensgesetzes (VermG).
2
1. a) Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner
Ehefrau, die wiederum ihren 1971 verstorbenen Vater beerbt
hat. Zu dessen Eigentum zählte bei Gründung der DDR auch ein
Grundstück in R.
3
Die Ehefrau und der Schwiegervater des
Beschwerdeführers lebten beide außerhalb der DDR. Sie waren
ursprünglich deutsche Staatsangehörige, nahmen 1930 die
schwedische Staatsangehörigkeit an und hatten in der
Folgezeit abwechselnd die schwedische und die deutsche
Staatsangehörigkeit und zeitweilig wohl auch beide inne.
4
b) Nach der Gründung der DDR wurden
Vermögensgegenstände ausländischer Staatsangehöriger der
staatlichen Verwaltung unterstellt und die
Verfügungsbefugnisse der Eigentümer erheblich eingeschränkt.
Im Gefolge dieser Maßnahmen schloss die Regierung der DDR mit
der Regierung des Königreichs Schweden am 14. Oktober
1986 ein sogenanntes Globalentschädigungsabkommen. Durch
dieses wurden u.a. vermögensrechtliche Ansprüche schwedischer
Staatsangehöriger wegen staatlicher Verwaltungsmaßnahmen
hinsichtlich ihres Vermögens in der DDR geregelt. Mit dem
Abkommen verpflichtete sich die Regierung der DDR, an das
Königreich Schweden zur Abgeltung schwedischer
vermögensrechtlicher Ansprüche 70 Mio. Schwedische Kronen zu
zahlen. Diese Summe wurde nach einer von der schwedischen
Regierung festgesetzten Aufstellung verteilt. Betroffene
mussten ihre Ansprüche zu diesem Zweck anmelden.
Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens war, dass
schwedischen Staatsbürgern an zwei näher bestimmten
Stichtagen vermögensrechtliche Ansprüche zustanden.
5
c) Das ursprünglich im Eigentum des
Schwiegervaters des Beschwerdeführers befindliche Grundstück
in R. wurde nach entsprechender Anmeldung in das
Entschädigungsabkommen einbezogen; die vorgesehene
Entschädigung wurde durch die schwedische Regierung
ausgekehrt. Bis 1992 blieb der Schwiegervater aber im
Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wurde dann zunächst auf
die Ehefrau umgeschrieben und wenig später nach § 1b
Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) der Bundesrepublik
Deutschland zugeordnet.
6
2. a) Gegen den Vermögenszuordnungsbescheid
erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Verwaltungsgericht
Schwerin. Er machte geltend, dass die Voraussetzungen des
Globalentschädigungsabkommens bei der Anmeldung von
Entschädigungsansprüchen nicht erfüllt waren, da sein
Schwiegervater und seine Frau an den maßgeblichen Stichtagen
(auch) deutsche Staatsangehörige waren. Deshalb finde
§ 1b VZOG keine Anwendung.
7
b) Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die
Klage abgewiesen. Die für eine Zuordnung des Grundstücks zu
Gunsten der Bundesrepublik nach § 1b VZOG, § 1
Abs. 8 lit. b) VermG erforderliche Einbeziehung in
das Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und dem
Königreich Schweden folge aus der antragsgemäßen Auszahlung
der Entschädigung an die Rechtsvorgänger des
Beschwerdeführers. Auf die Frage der Staatsangehörigkeit des
jeweiligen Anspruchsinhabers komme es insoweit nicht an.
Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, einen doppelten
Ausgleich - erst nach dem Globalentschädigungsabkommen
und dann nach dem Vermögensgesetz - zu verhindern.
8
c) Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde durch Beschluss vom 16.
August 2000 zurückgewiesen.
9
Der Beschwerdeführer rügt mit der
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1
GG.
10
1. Personen, die von Enteignungsmaßnahmen in
der ehemaligen DDR betroffen waren und nach dem
Lastenausgleichsgesetz (LAG) Entschädigungen erhalten haben,
könnten nach Rückerstattung dieser Zahlungen gemäß
§ 349, § 350a bis c LAG Ansprüche nach dem
Vermögensgesetz geltend machen, während eine solche
Möglichkeit bei Vermögenswerten, die von einem
zwischenstaatlichen Abkommen erfasst sind und nach diesem
entschädigt wurden, nach § 1 Abs. 8 lit. b) VermG
ausgeschlossen werde. Hierin liege ein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG.
11
Eine unzulässige Ungleichbehandlung sei
weiterhin darin zu sehen, dass ihm, dem Beschwerdeführer, die
Berufung auf einen Irrtum der Rechtsvorgänger über die
Staatsangehörigkeit bei der Anmeldung von
Entschädigungsansprüchen abgeschnitten werde. Andere Inhaber
von Vermögenswerten könnten dagegen bei einer von der DDR
vorgenommenen Enteignung die Fehlerhaftigkeit eines
Eigentumsentzugs nach DDR-Recht selbst dann geltend machen,
wenn eine Entschädigung gezahlt wurde. Sie hätten nach
Rückzahlung der Entschädigung gemäß § 7a VermG die
Möglichkeit, Ansprüche nach dem Vermögensgesetz zu
verfolgen.
12
2. Ferner stelle die Buchposition im Grundbuch
auch nach der erfolgten Entschädigung durch das Königreich
Schweden eine eigentumsrelevante Rechtsposition dar und falle
somit in den Schutzbereich des Art. 14 GG, denn der
Enteignungsprozess sei bis zur Zuordnungsentscheidung nach
§ 1b VZOG umkehrbar gewesen.
13
3. Schließlich verstoße es gegen Art. 103
Abs. 1 GG, dass die angegriffenen Entscheidungen sein
Vorbringen, bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen eines
zwischenstaatlichen Abkommens im Sinne des § 1
Abs. 8 lit. b) VermG hätten nicht vorgelegen, für
die Frage der Rechtmäßigkeit eines Zuordnungsbeschlusses nach
§ 1b VZOG als unbeachtlich gewertet haben.
14
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine Annahme
der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor
(vgl. BVerfGE 90, 22 ).
15
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des
§ 93a Abs. 2 lit. a) BVerfGG zu. Sie wirft
keine Fragen auf, die nicht bereits verfassungsrechtlich
geklärt wären (zu Art. 14 GG und Eigentumsentziehungen
in der DDR vgl. BVerfGE 84, 90 ; zur
Eigentumsgarantie und dem Erfordernis vorhandener
durchsetzbarer vermögenswerter Rechtspositionen vgl.
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997
- 1 BvR 2339/95 - u.a., VIZ 1998,
S. 139 f., m.w.N.; zur Auslegung von
Globalentschädigungsabkommen durch Gerichte der
Bundesrepublik unter Berücksichtigung des allgemeinen
Völkerrechts Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000
- 2 BvR 36/00 –, vgl.
www.bundesverfassungsgericht.de; zu Art. 3 GG in seiner
Ausgestaltung als Rechtssetzungsgleichheit vgl. BVerfGE 55,
72 ; 88, 87 ; zu
Art. 103 Abs. 1 GG als Recht auf Information,
Äußerung und Berücksichtigung vgl. zuletzt BVerfGE 107, 395
; zu Art. 19 Abs. 4 GG als Recht auf
effektiven Rechtsschutz vgl. BVerfGE 8, 274 ; 96,
27 , m.w.N.).
16
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht gemäß § 93a Abs. 2 lit. b) BVerfGG
zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt
bezeichneten Rechte angezeigt.
17
a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14
Abs. 1 GG ist durch die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen, die sich jeweils
auf § 1 Abs. 8 lit. b) VermG, § 1b
Abs. 1 VZOG stützen, nicht verletzt.
18
aa) Das Globalentschädigungsabkommen vom
14. Oktober 1986 selbst sowie der durch sie bewirkte
endgültige Verlust der Ansprüche auf das vom Abkommen
erfasste Vermögen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember
1997 - 1 BvR 2339/95 -, VIZ 1998, S. 139
, m.w.N.) sind nicht an Art. 14 Abs. 1
GG zu messen, da diese Vorschrift nicht im Gebiet der
ehemaligen DDR galt (vgl. BVerfGE 84, 90
). Die Schutzwirkung des Grundgesetzes
erstreckt sich nicht auf zeitlich der Wiedervereinigung
vorgeschaltete Hoheitsakte in der DDR und auf bereits in der
Vergangenheit abgeschlossene Enteignungen der DDR.
19
bb) Der Beschwerdeführer bzw. seine
Rechtsvorgänger hatten zur Zeit der Wiedervereinigung infolge
der Einbeziehung des fraglichen Grundstücks in das
Globalentschädigungsabkommen der DDR mit dem Königreich
Schweden und der hierauf beruhenden, die Enteignung
abschließenden Auszahlung einer Entschädigung durch die
schwedische Regierung keine Rechtsposition mehr inne, in die
durch das Vermögensgesetz hätte eingegriffen werden können
(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997
- 1 BvR 2339/95 -, VIZ 1998, S. 139
, m.w.N.). Die nach der Entschädigungszahlung
unterbliebene Grundbuchberichtigung in der DDR führt nicht zu
einer vermögenswerten Rechtsposition im Sinne des
Art. 14 GG zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung. Deshalb
scheidet vorliegend eine Verletzung des Art. 14
Abs. 1 GG aus.
20
cc) Hieran ändert sich nichts durch den
Umstand, dass der Rechtsverlust nach der Wiedervereinigung
hätte rückgängig gemacht werden können. Diese abstrakte, in
das Ermessen des Gesetzgebers gestellte Möglichkeit eröffnet
nicht den grundgesetzlichen Eigentumsschutz.
21
dd) Auch die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 22. Januar
2004 (Jahn u.a. - Appl. Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01)
gibt in der hier erheblichen Frage keine entgegenstehende
Antwort. Während vorliegend schon gar keine Eigentum
begründende Rechtsstellung mehr zur Zeit der
Wiedervereinigung vorlag, ging es in der Entscheidung des
EGMR um die Problematik eines entschädigungslosen Entzugs
einer durch den Gesetzgeber unerkannt eingeräumten, aber doch
bestehenden Eigentumsposition (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 2000
- 1 BvR 1637/99 -; Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
25. Oktober 2000 - 1 BvR 2062/99 -).
22
b) § 1 Abs. 8 lit. b) VermG,
§ 1b Abs. 1 VZOG und ihre Anwendung durch das
Verwaltungsgericht Schwerin und das Bundesverwaltungsgericht
verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
23
aa) Soweit das Vermögensgesetz eine
Rückerstattung der aus dem Globalentschädigungsabkommen
resultierenden Entschädigung Zug um Zug gegen einen
Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz
ausschließt, bei einer erfolgten Entschädigung nach dem
Lastenausgleichsgesetz aber eine solche Rückabwicklung
zulässt, ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt.
Denn zwischen beiden Fallgruppen bestehen jedenfalls
Unterschiede, die von solcher Art und solchem Gewicht sind,
dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Nach der
Wiedervereinigung sukzedierte die Bundesrepublik Deutschland
gemäß Art. 12 Abs. 1 EVertr in Verbindung mit der
Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher
Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit
Schweden (BGBl 1992 II, S. 10 f. und BGBl 1994
II, S. 728) in das zwischen der DDR und dem Königreich
Schweden geschlossene Globalentschädigungsabkommen und war
folglich an diesen völkerrechtlichen Vertrag gebunden (vgl.
BVerfGE 96, 68 ; Beschluss der 4. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -,
www.bundesverfassungsgericht.de; Zimmermann, Staatennachfolge
in völkerrechtliche Verträge, 2000, S. 270 f.).
24
Eine Rückabwicklung der Enteignungen gegen
Rückzahlung der von der schwedischen Regierung ausgekehrten
Entschädigungen hätte einer völkerrechtlichen Einbindung
Schwedens bedurft. Bei ausschließlich nach deutschem Recht
geleisteten Entschädigungen war die Bundesrepublik dagegen
völkerrechtlich ungebunden, eine Rückübertragung von
Vermögenswerten gegen Erstattung bisheriger
Ausgleichszahlungen zu regeln. Es ist auch zu
berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland
- anders als das Königreich Schweden - mit der DDR
bis zur Wiedervereinigung keine Vereinbarungen über
vermögensrechtliche Ansprüche getroffen hat. Die
Bundesrepublik Deutschland hat sich (auch im Zusammenhang mit
Vereinbarungen der DDR) immer vorbehalten, die aus ihrer
Sicht offenen Vermögensfragen erst im Falle einer
Wiedervereinigung einer Lösung zuzuführen (vgl. etwa den
Protokollvermerk zum Vertrag über die Grundlagen der
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 21. Dezember 1972, BGBl II
1973, S. 426). Das Globalentschädigungsabkommen zwischen
der DDR und Schweden sollte dagegen abschließend und
dauerhaft die durch den Zugriff der DDR auf ausländische
Vermögenswerte aufgeworfenen Entschädigungsfragen klären. Aus
diesem Grunde gebietet Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass
der Gesetzgeber Kompensationszahlungen nach dem
bundesdeutschen Lastenausgleichsgesetz und solche nach
völkerrechtlichen Globalentschädigungsabkommen im
Zusammenhang mit der Regelung offener Vermögensfragen im
Vermögensgesetz gleichbehandelt und in beiden Fällen eine
Restitution des Vermögenswerts gegen Rückerstattung bereits
geleisteter Zahlungen zulässt.
25
bb) Der Beschwerdeführer kann im Hinblick auf
Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht von der Bundesrepublik
Deutschland verlangen, völkerrechtliche und
einfachgesetzliche Grundlagen zu schaffen, um im Falle eines
Irrtums über bestimmte Umstände bei der Anmeldung von
Entschädigungsansprüchen nach dem
Globalentschädigungsabkommen die daraufhin erfolgte
Auszahlung einer Entschädigung rückgängig machen zu können
und im Gefolge den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes zu
eröffnen. Soweit § 1, § 3, § 7a VermG bei nach
DDR-Recht fehlerhaften Enteignungen eine Rückübertragung von
Vermögenswerten gegen die Herausgabe bereits in der DDR
gezahlter Entschädigungen ermöglichen, ist hierin im
Vergleich zur Rechtslage nach § 1 Abs. 8
lit. b) VermG, § 1b Abs. 1 VZOG keine
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu sehen. Beide
Konstellationen unterscheiden sich schon dadurch, dass die
Globalentschädigungsabkommen, auf die sich der
Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 8 lit. b)
VermG bezieht, völkerrechtliche Bindungen entfalten, die eine
nachträgliche Rückabwicklung der durch die Vertragspartner
ausgezahlten Entschädigungen bei Enteignungen in der DDR
nicht ohne weiteres zulassen. In diesem Zusammenhang ist auch
zu sehen, dass die Bundesrepublik bei der Verabschiedung des
§ 1 Abs. 8 lit. b) VermG davon ausgehen
konnte, die zwischen der DDR und dem Königreich Schweden
ausgehandelte Entschädigungssumme biete eine aus der
wechselseitigen Interessenlage resultierende Gewähr für eine
völkerrechtskonforme Entschädigung (vgl. hierzu Ipsen,
Völkerrecht, 4. Aufl. 1999, S. 659 ff.).
Gleiches kann für ausschließlich nach dem Recht der DDR zu
bewertende Entschädigungen nicht ohne weiteres angenommen
werden, sodass eine Rückabwicklung rechtsfehlerhafter
Enteignungen hier eher geboten erscheint.
26
c) Die Unbeachtlichkeit eines Irrtums bei der
Anmeldung von Ansprüchen nach dem
Globalentschädigungsabkommen für die Frage des Ausschlusses
entsprechender Ansprüche vom Anwendungsbereich des
Vermögensgesetzes berührt auch nicht das Grundrecht des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
27
Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet,
dass das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren
befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 11,
218 ; 96, 205 ). Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte aber nicht, Normen
des einfachen Rechts möglichst so auszulegen, dass der
Vortrag einer Partei für die Sachentscheidung beachtlich
wird. Maßstab für die verfassungsrechtliche Bewertung der
durch das Verwaltungsgericht Schwerin und das
Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung und
Anwendung von § 1 Abs. 8 lit. b) VermG, § 1b
Abs. 1 VZOG ist insoweit alleine, ob die durch das
Gericht vorgenommene Rechtsauslegung bei verständiger
Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht
mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt,
dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht, sie
also schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich
ist (vgl. BVerfGE 58, 163 ; 62, 189
; 64, 389 ; 80, 48 ; vgl.
speziell im Zusammenhang mit dem Globalentschädigungsabkommen
zwischen der DDR und Schweden und der Frage des Einbezugs
eines Vermögenswerts in dieses Abkommen im Sinne des
Vermögensgesetzes Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember
1997 - 1 BvR 2339/95 - u.a., VIZ 1998,
S. 139 f.). Dieser Maßstab gilt auch für die
Auslegung des Völkerrechts (vgl. zur Auslegung von
Globalentschädigungsabkommen der DDR unter Berücksichtigung
des allgemeinen Völkerrechts Beschluss der 4. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober
2000 - 2 BvR 36/00 -,
www.bundesverfassungsgericht.de). Für einen Verstoß gegen das
Willkürverbot durch die angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen ist vorliegend aber weder etwas ersichtlich
noch ist ein entsprechender Verstoß durch den
Beschwerdeführer gerügt worden.
28
d) Auch eine Verletzung des Art. 19
Abs. 4 GG als Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz
scheidet insoweit aus.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.