BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1883/99 -
des Herrn K...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a
Absatz 2 Buchstabe b, 93b BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. November 2003 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass der
Besoldung des Beschwerdeführers die im Gebiet der neuen
Länder für Beamte, Richter und Soldaten geltenden
Übergangsvorschriften zu Grunde gelegt worden sind. Neben der
Vereinbarkeit der so genannten "Ostbesoldung" mit dem
Grundgesetz ist strittig, von welchen Voraussetzungen die
Gewährung eines diese Besoldung ergänzenden ruhegehaltfähigen
Zuschusses von Verfassungs wegen abhängig gemacht werden
darf.
2
1. § 73 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
lautete in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3434):
3
§ 73
4
Überleitungsregelungen aus Anlass der
Herstellung der Einheit Deutschlands
5
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnungen, die bis zum 31. Dezember 1999 zu erlassen
sind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung im
Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen
Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den
besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese
Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf,
die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen
und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig
anzupassen; das gilt auch für andere Leistungen des
Dienstherrn sowie für Besonderheiten der Ämtereinstufung und
für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die
Übergangsregelungen sind zu befristen.
6
Die Vorschrift wurde in ihrer ursprünglichen
Fassung durch das Gesetz vom 23. September 1990 zu dem
Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über
die Herstellung der Einheit Deutschlands -
Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18.
September 1990 (BGBl II S. 885) in Verbindung mit Anlage I
Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 3 des
Einigungsvertrages (BGBl II S. 889 ) in das
Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. Sie enthielt eine
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zunächst bis
zum 30. September 1992. Diese Frist wurde mehrmals
verlängert, zuletzt durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund
und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften vom 10. September 2003 (BGBl I
S. 1798) bis zum 31. Dezember 2009.
7
2. Die Bundesregierung hat von der ihr in
§ 73 BBesG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht
und Besoldungs-Übergangsverordnungen erlassen. Durch die
Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche
Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) vom
21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345) wurden im
Beitrittsgebiet die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
mit besonderen Maßgaben und Abweichungen eingeführt.
8
a) § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV, der
die Höhe der Dienstbezüge regelt, lautete in der ab dem
1. Juli 1991 geltenden Fassung:
9
§ 2
10
Bemessung der Dienstbezüge für erstmalig
Ernannte
11
(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von
ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet
werden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2
Bundesbesoldungsgesetz) 60 vom Hundert der für das bisherige
Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge; ...
12
Entsprechend der Vorgabe in § 73
Satz 3 BBesG sollte die Zweite
Besoldungs-Übergangsverordnung mit Ablauf des
31. Dezember 1993 außer Kraft treten (§ 14
Abs. 3 der 2. BesÜV in der Fassung vom
21. Juni 1991). Diesen Zeitpunkt schob der Gesetz- oder
Verordnunggeber mehrfach auf, zuletzt durch Art. 12
Nr. 4 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
10. September 2003 (BGBl I S. 1798) bis zum
31. Dezember 2009.
13
Der für die Bemessung der Dienstbezüge nach
§ 2 Abs. 1 der 2. BesÜV maßgebliche
Vomhundertsatz wurde schrittweise angehoben; seit dem
1. Januar 2003 beträgt er 91 v.H.
14
b) § 4 der 2. BesÜV regelt die
Gewährung eines Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge von
Beamten, Richtern und Soldaten im Beitrittsgebiet, die
lediglich einen Anspruch auf abgesenkte Besoldung haben. Die
in der angegriffenen Entscheidung zu Grunde gelegte, durch
Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur
Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom
23. August 1994 (BGBl I S. 2186) rückwirkend ab
1. Juli 1991 geänderte Fassung des § 4 Abs. 1
Satz 1 der 2. BesÜV galt vom 1. Juli 1991 bis zum
24. November 1997.
15
Sie lautete:
16
§ 4
17
Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge
18
(1) Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch
auf Besoldung nach § 2 erhalten, wenn sie aufgrund der
im bisherigen Bundesgebiet erworbenen
Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden, einen
ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt
für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen.
[...]
19
c) Die Vierte Verordnung zur Änderung der
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (4. BesÜVÄndV)
vom 17. November 1997 (BGBl I S. 2713) löste diese
Fassung mit Wirkung vom 25. November 1997 ab. Der
Verordnunggeber macht seither die Gewährung des Zuschusses,
die er nunmehr in das Ermessen des Dienstherrn stellt,
zusätzlich von einem dringenden dienstlichen Bedürfnis für
die Gewinnung des Beamten, Richters oder Soldaten abhängig
(§ 4 der 2. BesÜV n.F.). Gemäß § 12 der
2. BesÜV in der durch die 4. BesÜVÄndV geänderten
Fassung ist § 4 in der bis zum 24. November 1997
geltenden Fassung (§ 4 der 2. BesÜV a.F.) für Beamte,
Richter und Soldaten, die bis zu diesem Tage ernannt worden
sind, weiter anzuwenden.
20
1. a) Der 1967 im Beitrittsgebiet geborene
Beschwerdeführer schloss Anfang des Jahres 1991 nach
Beendigung der zehnklassigen polytechnischen Oberschule sowie
Absolvierung einer Baufacharbeiterausbildung mit dem Land
Sachsen-Anhalt einen Vertrag über die Ausbildung für den
mittleren Justizdienst. Die Ausbildung sollte in
Niedersachsen nach den dort geltenden Ausbildungsvorschriften
absolviert werden. Im Laufe der Ausbildung ernannte das
Justizministerium des Landes Sachsen-Anhalt den
Beschwerdeführer zum Beamten auf Widerruf. Nachdem der
Beschwerdeführer die Abschlussprüfung für den mittleren
Justizdienst in Hannover erfolgreich abgelegt hatte, wurde er
in Sachsen-Anhalt mit Wirkung vom 25. März 1993 zum
Justizassistenten z.A. ernannt. Die Ernennung zum
Justizsekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit erfolgte im März 1997. Seit der Begründung des
Beamtenverhältnisses auf Probe erhält der Beschwerdeführer
abgesenkte Dienstbezüge gemäß § 2 Abs. 1 der 2.
BesÜV.
21
b) Unter dem 7. Dezember 1993 beantragte der
Beschwerdeführer die Zahlung eines ruhegehaltfähigen
Zuschusses in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den
Bezügen nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV und den bei
gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden
Dienstbezügen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV
(a.F.). Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg lehnte
den Antrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das
Regierungspräsidium Halle durch Bescheid vom 19. Mai
1994 zurück.
22
2. Der daraufhin erhobenen Klage gab das
Verwaltungsgericht Halle durch Urteil vom 6. Oktober 1998
statt. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Zahlung
eines ruhegehaltfähigen Zuschusses gemäß § 4 Abs. 1 Satz
1 der 2. BesÜV (a.F.). Er habe im bisherigen Bundesgebiet den
Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung
abgelegt. Darauf, wo der allgemein bildende Schulabschluss
absolviert worden sei, komme es nicht an. Der Begriff der
Befähigungsvoraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 1
Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) umfasse nicht
Vorbildungsabschlüsse, soweit diese allgemein bildende
Schulabschlüsse beträfen. Eine andere Beurteilung ergebe sich
auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer während der
Ausbildungszeit Beamter auf Widerruf des Landes
Sachsen-Anhalt gewesen sei. Maßgeblich sei allein, dass der
Beschwerdeführer den gesamten Vorbereitungsdienst tatsächlich
in Niedersachsen geleistet habe.
23
3. Durch Urteil vom 22. Juli 1999 hob das
Bundesverwaltungsgericht auf die Sprungrevision des
Regierungspräsidiums Halle hin das Urteil des
Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage des
Beschwerdeführers ab. Entgegen der Annahme des
Verwaltungsgerichts habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf einen ruhegehaltfähigen Zuschuss gemäß § 4
Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.), weil er nicht
sämtliche Befähigungsvoraussetzungen für die Laufbahn des
mittleren Justizdienstes im bisherigen Bundesgebiet erworben
habe. Der Begriff der Befähigungsvoraussetzungen umfasse die
dienstrechtlich für den Befähigungserwerb geforderten Vor-
und Ausbildungsvoraussetzungen, d. h. den
Vorbildungsabschluss, den Vorbereitungsdienst und - soweit
vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung. Dies ergebe sich schon
aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2.
BesÜV (a.F.), der weder in qualitativer noch in quantitativer
Hinsicht Einschränkungen vorsehe. Für diese Annahme sprächen
zudem der Ausnahmecharakter und die Intention der
Zuschussregelung, für eine Übergangszeit die Mobilität von
Erstbewerbern zu fördern. Die so verstandenen
Befähigungsvoraussetzungen habe der Beschwerdeführer nicht im
bisherigen Bundesgebiet erfüllt. Zwar sei das
Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer den Vorbereitungsdienst und die
Laufbahnprüfung im bisherigen Bundesgebiet abgeleistet habe.
Dies sei nach Sinn und Zweck der Zweiten
Besoldungs-Übergangsverordnung ausschließlich ortsbezogen zu
beurteilen. Indes habe der Beschwerdeführer die allgemeinen
Vorbildungsvoraussetzungen nicht im bisherigen Bundesgebiet,
sondern im Beitrittsgebiet durch den Besuch der zehnklassigen
polytechnischen Oberschule und die Ausbildung zum
Baufacharbeiter erworben. Soweit der Beschwerdeführer geltend
mache, die in § 73 BBesG, § 2 Abs. 1 der
2. BesÜV vorgesehene abgesenkte Besoldung sei
verfassungswidrig, werde an der bisherigen Rechtsprechung
festgehalten. Gegen die befristeten Regelungen in § 2
Abs. 1 der 2. BesÜV und § 4 Abs. 1
Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) bestünden
- jedenfalls für den von der Klage erfassten
Zeitraum - keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das
Urteil ging den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers
am 3. September 1999 zu.
24
Mit der am 4. Oktober 1999 gegen die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19
Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 5 und Art. 103 Abs. 1
GG. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
25
1. Die abgesenkte Besoldung gemäß § 73
BBesG, § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV verstoße gegen
Art. 3 GG sowie gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil die
"besonderen Verhältnisse" in den neuen Ländern, die die
Besoldungsdifferenzierung tragen könnten, nicht mehr
vorlägen. Gegenteiliges habe das Bundesverwaltungsgericht
ohne hinreichende Tatsachengrundlage angenommen. Somit sei
auch die Garantie des effektiven Rechtsschutzes und das Gebot
des rechtlichen Gehörs verletzt.
26
2. Weiterhin verstoße die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der
Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV
(a.F.) gegen Art. 3 GG sowie gegen Art. 33
Abs. 5 GG. Die Gewährung des Zuschusses dürfe nicht
davon abhängig gemacht werden, ob die allgemeine Schulbildung
im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sei. Für die mit
der Norm des § 4 der 2. BesÜV (a.F.) beabsichtigte
Anreizwirkung komme es nicht darauf an, wo sich ein
Erstbewerber während seiner Schulzeit aufgehalten habe.
Entscheidend seien vielmehr die Zeiträume, in denen die zu
motivierende Entscheidung für oder gegen die neuen Länder
tatsächlich habe fallen können. Er habe die maßgeblichen
Befähigungsvoraussetzungen, Vorbereitungsdienst und Bestehen
der Laufbahnprüfung, im bisherigen Bundesgebiet erworben. Mit
Bestehen der Laufbahnprüfung hätte er sich bei jedem anderen
Land im bisherigen Bundesgebiet bewerben können. Deshalb sei
auch er für den Aufbau der Justiz in Sachsen-Anhalt gewonnen
worden. Er habe Mobilität gezeigt, indem er seinen bisherigen
Wohnsitz aus den alten Ländern wieder in die neuen Länder
verlegt habe. Damit unterscheide er sich nach seinen
Befähigungsvoraussetzungen und nach seinem
Qualifikationsniveau nicht von einem Erstbewerber, der die
allgemein bildende Schule im bisherigen Bundesgebiet besucht
habe.
27
1. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 73
BBesG haben u.a. das Bundesministerium des Innern für die
Bundesregierung, das Sächsische Staatsministerium der Justiz
und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen für die
jeweiligen Landesregierungen sowie der Deutsche Richterbund
und der Deutsche Beamtenbund Stellung genommen.
28
2. Zur Vereinbarkeit von § 4 der 2. BesÜV
mit dem Grundgesetz liegen Stellungnahmen des
Bundesministeriums des Innern und der Regierung des
Freistaats Thüringen vor. Sie halten die Vorschrift unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
für verfassungsgemäß.
29
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist
(§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für
eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer sind gegeben.
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Fragen zur Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE
101, 54 ; 103, 310 ; Beschluss
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12.
Februar 2003 - 2 BvR 709/99 -, Umdruck S. 17 ff.
m.w.N.).
30
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere wurde sie innerhalb der Frist des § 93 Abs.
1 Satz 1 BVerfGG in einer den Darlegungsanforderungen der
§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG entsprechenden Weise
substantiiert begründet. Der Beschwerdeführer hat einen
Sachverhalt vorgetragen, nach dem es möglich erscheint, dass
er durch die angegriffene Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts in den als verletzt gerügten
Rechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
Satz 1, Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 103 Abs. 1
GG tatsächlich beeinträchtigt ist (vgl. BVerfGE 18, 85
; 81, 208 ; 92, 158
). Ihm kann nicht entgegen gehalten werden, dass
er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur
unvollständig mit der vor Fristablauf am 4. Oktober 1999
erhobenen Verfassungsbeschwerde vorgelegt hat. Denn er hat
den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Urteils in der
Begründung der Verfassungsbeschwerde mitgeteilt. Er hat die
maßgeblichen Passagen zum Begriff der
Befähigungsvoraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz
1 der 2. BesÜV (a.F.) sowie zur Verfassungsmäßigkeit der so
genannten abgesenkten Besoldung wortwörtlich wieder gegeben
und sich mit diesen auseinander gesetzt (vgl. BVerfGE 88, 40
). Auf den vorsorglich gestellten
Wiedereinsetzungsantrag kommt es daher nicht mehr an.
31
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.
Die angegriffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG.
32
1. Zwar wird der Beschwerdeführer nicht durch
die Gewährung der abgesenkten Besoldung gemäß § 73
BBesG, § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV in seinen Rechten
aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 33 Abs. 5 GG
verletzt. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2
BvL 3/00 - Bezug genommen. Danach ist die Aufrechterhaltung
zweier unterschiedlicher Besoldungen in Ost und West derzeit
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
33
Folglich bleiben auch die in diesem
Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG ohne Erfolg,
weil das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls
nicht auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln beruht.
34
2. Jedoch ist der Beschwerdeführer dadurch,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für die
Gewährung eines Zuschusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2.
BesÜV (a.F.) verneint hat, in seinem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
35
a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist
verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der
geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der
Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht
mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede
stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger,
einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76,
256 ; 83, 89 ; 103, 310
).
36
Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers,
diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe
Rechtsfolge knüpft. Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt
sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in
Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl.
BVerfGE 17, 122 ; 53, 313 ; 75, 108
; 103, 310 ). Je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben
sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot
bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Der normative
Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine
Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu
regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75,
108 ; 78, 232 ; 100, 138 ;
101, 54 ).
37
b) Beim Erlass besoldungsrechtlicher
Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum
politischen Ermessens (vgl. BVerfGE 13, 356
; 26, 141 ), innerhalb dessen
er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und
der fortschreitenden Entwicklung anpassen und
verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Dem
Bundesverfassungsgericht ist die Prüfung verwehrt, ob der
Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste
Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung
selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen, nur die
Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer
sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von
Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl.
BVerfGE 65, 141 ; 103, 310
). Dieser Maßstab ist nicht nur im
Verhältnis zum Gesetz- und Verordnunggeber anzulegen, sondern
auch im Verhältnis zu Verwaltung und Gerichten, soweit diese
besoldungsrechtliche Vorschriften auslegen und anwenden.
38
c) Gemessen hieran hat das
Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) den
Regelungsgehalt von Art. 3 Abs. 1 GG verkannt. Die
Auslegung des Tatbestandsmerkmals der
Befähigungsvoraussetzungen in Anlehnung an das Laufbahnrecht
sowie der daraus folgende Begünstigungsausschluss des
Beschwerdeführers, der nicht den allgemein bildenden
Schulabschluss, aber alle sonstigen laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben hat,
überschreitet die durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
gezogene Grenze.
39
aa) Mit der Zuschussregelung nach § 4 der
2. BesÜV (a.F.) verfolgte der Verordnunggeber das von der
Ermächtigungsgrundlage des § 73 BBesG gedeckte Ziel, die
Mobilität von Beamten, Richtern und Soldaten zu fördern und
qualifiziertes Personal zu gewinnen, das in den neuen Ländern
zum sofortigen Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung und
Rechtspflege entsprechend den Vorgaben des Art. 20 des
Einigungsvertrages dringend benötigt wurde (vgl. BRDrucks
215/91, S. 1 f.; BRDrucks 215/91, S. 22). Gleichzeitig
sollte durch die Gewinnung von Fachkräften aus dem bisherigen
Bundesgebiet das Vertrauen der Bürger der neuen Länder in
Justiz und Verwaltung gestärkt werden (vgl. dazu Battis, Die
Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung, in: LKV 1992, S.
12).
40
bb) Im Hinblick auf das Ziel der schnellen
Gewinnung von dringend benötigtem Fachpersonal hat der Zweite
Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12.
Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - im Fall des
Begünstigungsausschlusses eines Richters, der die
universitäre Vorbildung nicht im bisherigen Bundesgebiet
erworben hat, entschieden, dass es von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden ist, die Gewährung des Zuschusses an
Richter davon abhängig zu machen, ob das nach § 5 des
Deutschen Richtergesetzes - DRiG - zu den laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen zählende rechtswissenschaftliche Studium
sowie die erste juristische Staatsprüfung im bisherigen
Bundesgebiet absolviert worden sind. Bei dem
rechtswissenschaftlichen Studium handelt es sich um eine
fachbezogene Vorbildung. Es vermittelt für den
Vorbereitungsdienst grundlegende fachbezogene Inhalte, die im
späteren Amt fortwirken; ihm kommt deshalb laufbahnrechtlich
ein bedeutendes Gewicht zu. Aus diesem Grund ist eine
Auslegung, die das rechtswissenschaftliche Studium und die
erste juristische Staatsprüfung zu den
Befähigungsvoraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 1
Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) zählt, mit Art. 3
Abs. 1 GG noch vereinbar (vgl. Umdruck S.
20 f.).
41
cc) Hiervon ausgehend ist es demgegenüber
nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren, die
Zuschussgewährung an Beamte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der
2. BesÜV (a.F.) davon abhängig zu machen, ob der Abschluss
einer allgemein bildenden Schule oder einer Berufsausbildung,
die nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften an die Stelle
des Abschlusses einer bestimmten allgemein bildenden Schule
treten kann, im bisherigen Bundesgebiet erworben worden ist.
Es handelt sich zwar auch hier um laufbahnrechtlich
vorausgesetzte Vorbildungen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
BRRG); sie vermitteln aber in der Regel nicht die spezifisch
fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben
(vgl. Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvR
709/99 -, Umdruck S. 21), sondern allgemeine
(Grund-)Kenntnisse und (Grund-)Fähigkeiten, auf denen die
weitere laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut (vgl. Zängl, in:
Fürst, GKÖD , Bd. I, K vor § 15
BBG Rn. 14). Der Schulbildung oder einer als gleichwertig
angesehenen Berufsausbildung kommt damit - anders als dem für
die Laufbahn des höheren Dienstes geforderten
Hochschulstudium (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 BRRG) - für die
Erreichung des mit der Zuschussregelung des § 4 Abs. 1
Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) verfolgten Zwecks, ausreichend
fachlich qualifiziertes Personal für den unverzüglichen
Aufbau einer leistungsfähigen rechtsstaatlichen Verwaltung
und Rechtspflege in den neuen Ländern zu gewinnen, nur eine
untergeordnete Bedeutung zu. Die fachliche Qualifikation, auf
die es insofern maßgeblich ankommt, wird regelmäßig erst
durch den Vorbereitungsdienst und - soweit vorgeschrieben -
die Laufbahnprüfung erworben. Daher bestehen zwischen einem
Beamten des mittleren Dienstes - wie dem Beschwerdeführer -,
der seinen Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung im
bisherigen Bundesgebiet absolviert, aber im Beitrittsgebiet
die polytechnische Oberschule besucht hat, und einem
hinsichtlich seiner Ausbildung vergleichbaren Beamten, der
über einen in den alten Ländern erworbenen Realschulabschluss
verfügt, im Hinblick auf ihre fachliche Qualifikation keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie
eine Versagung des Zuschusses sachlich rechtfertigen könnten.
Entsprechendes gilt bei dem Vergleich eines Beamten des
gehobenen Dienstes, der den Vorbereitungsdienst und die
Laufbahnprüfung im bisherigen Bundesgebiet abgelegt, das
Abitur jedoch im Beitrittsgebiet erworben hat, mit einem
Beamten derselben Laufbahngruppe, der das Abitur im
bisherigen Bundesgebiet erlangt hat. Der Zweck der Gewinnung
von qualifiziertem Fachpersonal aus dem bisherigen
Bundesgebiet ist auch dann erreicht, wenn ein Beamter dort
die laufbahnbezogene Ausbildung erfolgreich durchlaufen hat.
Um eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende
Ungleichbehandlung zu vermeiden, ist es daher in Fällen
dieser Art geboten, das Tatbestandsmerkmal der
Befähigungsvoraussetzungen im Sinne von § 4 Abs. 1
Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) dahingehend auszulegen, dass es
nicht darauf ankommt, wo der zu den
Vorbildungsvoraussetzungen gehörende allgemein bildende
Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter
Bildungsstand erworben wurde.
42
Dem hat die angegriffene Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen. Die
Entscheidung beruht auf einer nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG
zu vereinbarenden Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2.
BesÜV (a.F.).
43
1. Wegen des festgestellten Verstoßes gegen
Art. 3 Abs. 1 GG ist das angegriffene Urteil
aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung der Frage bedarf,
ob zugleich auch ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG
vorliegt. Die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95
Abs. 2 BVerfGG).
44
2. Der Ausspruch über die Erstattung der
notwendigen Aus-
45
lagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
46
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.