BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1889/07 -
des Herrn F...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. April 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird - unabhängig vom
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.
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Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist unabhängig vom Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig, weil
der Beschwerdeführer den Rechtsweg noch nicht erschöpft hat.
Gründe, aus denen dies ausnahmsweise entbehrlich sein könnte
(§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
2
1. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
durch das Oberlandesgericht. Hierzu macht er geltend, das
Gericht habe ihm eine Stellungnahme des Ministeriums der
Justiz des Landes Brandenburg zu seiner Rechtsbeschwerde
nicht zugesandt. Zum Rechtsweg, der vor Einlegung einer
Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss, gehört auch die
Nutzung der Möglichkeit, eine Korrektur des gerügten
Gehörsverstoßes mittels des gesetzlich vorgesehenen
Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge (hier: § 120 Abs. 1
StVollzG i.V.m. § 33a StPO) zu erreichen (vgl. BVerfGK
5, 337 ).
3
Der Beschwerdeführer trägt vor, im Hinblick
auf den geltend gemachten Gehörsverstoß habe er mit seinem
Schreiben vom 7. Juli 2007 an das Oberlandesgericht eine
Anhörungsrüge erhoben. Es kann hier offenbleiben, ob dieses
Schreiben als eine auf die Korrektur der angegriffenen
Entscheidung durch das Oberlandesgericht zielende
Anhörungsrüge oder allein als Bitte um Übersendung der
Stellungnahme zur Vorbereitung einer eventuellen
Verfassungsbeschwerde auszulegen ist. Denn jedenfalls ist auf
dieses Schreiben hin, auch wenn es als Anhörungsrüge
auszulegen sein sollte, eine gerichtliche Entscheidung noch
nicht ergangen. Erschöpft ist der Rechtsweg jedoch nicht
schon mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs, sondern erst
dann, wenn über ihn entschieden ist und weitere Rechtsbehelfe
nicht zur Verfügung stehen. Sofern eine Entscheidung des
Oberlandesgerichts bislang ausgeblieben sein sollte, weil das
Gericht das Schreiben des Beschwerdeführers nicht als
Anhörungsrüge verstanden hat, steht es dem Beschwerdeführer
frei, durch Klarstellung auf eine gerichtliche Entscheidung
hinzuwirken oder eine - jedenfalls aus seiner Sicht - erneute
Anhörungsrüge zu erheben.
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Die Erschöpfung des Rechtswegs ist hier auch
nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil die Einlegung
des Rechtsbehelfs aussichtslos wäre. Art. 103
Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem
gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich
zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden
Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern.
Dementsprechend darf das Gericht nur Tatsachen verwerten, zu
denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten (vgl.
BVerfGE 20, 347 ; 70, 180 ; 89, 381
; 101, 106 ). Der bei einer
Entscheidung berücksichtigte Tatsachenvortrag eines
Verfahrensbeteiligten muss den anderen Verfahrensbeteiligten
vor der Entscheidung durch Übersendung der betreffenden
Schriftsätze zur Kenntnis gebracht worden sein, und diese
müssen die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt haben (vgl.
BVerfGE 19, 32 ; 50, 280
; 55, 95 ; 67, 96
).
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2. Die mangelnde Erschöpfung des Rechtswegs
hat hier zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur
hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25.
April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 f.).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.