BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 189/01 -
1. der Frau R...
2. des Herrn R...
3. der Firma M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14.
Dezember 2001 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom
12. Dezember 2000 - 9 U 99/00 - verletzt die Beschwerdeführer
in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1
des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Das Land Sachsen-Anhalt hat den
Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im
Wesentlichen Fragen des rechtlichen Gehörs in einem
mietrechtlichen Rechtsstreit.
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1. Die Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. sind
Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der
Beschwerdeführerin zu 3. und zugleich einzige Kommanditisten
der M... KG, deren Komplementärin die Beschwerdeführerin zu
3. ist.
3
Im März 1993 mietete die KG von der späteren
Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) ein
Ladenlokal in einem noch fertigzustellenden Wohn- und
Geschäftshaus bei Dessau. Da die angemietete Ladenfläche
nicht ausreichte, wurde unter dem 21. Juli/9. August 1993 ein
weiterer Mietvertrag über eine Zusatzfläche geschlossen, die
zusammen mit der bereits angemieteten als einheitliches
Ladenlokal erstellt werden sollte. Nach Fertigstellung und
Bezug der angemieteten Räume im Jahr 1994 traten in dem
Flachdachgebäude Feuchtigkeitsschäden auf, auf Grund derer im
Jahr 1999 eine komplette Sanierung des Dachs erfolgte.
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Im Ausgangsverfahren nahm die Klägerin die
Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. sowie eine "M... GmbH" auf
Zahlung rückständigen Mietzinses für die Monate April bis
August 1999 in Anspruch, die Beschwerdeführer zu 1. und zu 2.
aus der unter dem 21. Juli/9. August 1993 ergänzend
geschlossenen Vereinbarung und die "M... GmbH" aus dem im
März 1993 geschlossenen Mietvertrag. Die Beschwerdeführer
wandten gegen die Klageforderung ein, sie hätten die beiden
Mietverträge mit Schreiben vom 28. März 1999 wirksam wegen
der in Abständen von teils mehreren Monaten infolge von
Wassereinbrüchen auftretenden erheblichen
Gebrauchsbeeinträchtigungen der Mietsache aus wichtigem Grund
fristlos gekündigt. Außerdem sei das Mietverhältnis
jedenfalls durch einen mündlich geschlossenen und
anschließend schriftlich dokumentierten Aufhebungsvertrag zum
Ablauf des 30. April 1999 aufgelöst worden.
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Das Landgericht wies die Klage durch Urteil
vom 28. April 2000 mit der Begründung ab, die fristlose
Kündigung der Beschwerdeführer sei wirksam gewesen.
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Die Klägerin legte gegen das klageabweisende
Urteil beim Oberlandesgericht mit der Begründung Berufung
ein, die Beschwerdeführer seien nicht zur Kündigung
berechtigt gewesen.
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In ihrer Berufungserwiderung trugen die
Beschwerdeführer unter Benennung eines Zeugen vor, in einem
zwischen dem Beschwerdeführer zu 2. und einem der
Gesellschafter der Klägerin (dem Kläger zu 2.) geführten
Gespräch hätten die Parteien Einigkeit darüber erzielt
gehabt, dass das Mietverhältnis einvernehmlich zum Ende des
Monats April 1999 aufgelöst und die von den Beschwerdeführern
gestellte Bürgschaft von der Klägerin an sie zurückgegeben
werden solle. Diese Vereinbarung werde durch ein - von der
Klägerin - maschinenschriftlich vorbereitetes
Übergabeprotokoll bestätigt, in dem ausdrücklich
"Mietvertragsende 31.04.1999" vermerkt und auch die
geschilderte Absprache erwähnt sei. Außerdem habe der von der
Klägerin hierzu bevollmächtigte Hausmanager das Protokoll
entsprechend der vorangegangenen Vereinbarung mit dem
handschriftlichen Zusatz "Bankbürgschaft wird bis 25.05.99
zurückgegeben" ergänzt.
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Durch Urteil vom 12. Dezember 2000 änderte das
Oberlandesgericht die landgerichtliche Entscheidung ab und
gab der Klage unter Klageabweisung und Berufungszurückweisung
im Übrigen weitgehend statt. In den Entscheidungsgründen
führte es unter anderem aus, dass das Mietverhältnis der
Parteien nicht einverständlich zum 30. April 1999 aufgehoben
worden sei. Für ihre diesbezügliche Behauptung hätten die
Beschwerdeführer keinen Beweis angetreten. Der im
Übergabeprotokoll enthaltene Vermerk "Mietvertragsende
31.04.99" besage nicht mehr als dass die Beschwerdeführer bis
zu diesem Zeitpunkt die Mieträume verlassen hätten.
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2. Mit ihrer gegen das Berufungsurteil
gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer,
das Oberlandesgericht Naumburg habe in mehrfacher Hinsicht
gegen Art. 103 Abs. 1 GG bzw. den Grundsatz des fairen
Verfahrens verstoßen und in der Folge willkürlich zu ihren
Lasten entschieden.
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a) Es habe ihren zum Teil unstreitigen
Tatsachenvortrag zur fehlenden persönlichen Haftung der
Beschwerdeführer zu 1. und zu 2., zur Inanspruchnahme einer
nicht existierenden juristischen Person und zur Kündigung
entweder übersehen oder nicht erwogen; die gar nicht wirksam
verklagte Beschwerdeführerin zu 3. habe es überraschend ohne
vorherigen Hinweis und ohne Begründung verurteilt.
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b) Soweit das Oberlandesgericht den Abschluss
eines Aufhebungsvertrags mit der Begründung verneint habe,
die Beschwerdeführer hätten für ihren diesbezüglichen Vortrag
keinen Beweis angeboten, sei nicht nur das fehlende
Bestreiten dieses Vortrags durch die Klägerin übersehen,
sondern auch der von den Beschwerdeführern angebotene
Zeugenbeweis übergangen worden. Die weitere Begründung des
Oberlandesgerichts, das auf dem Übergabeprotokoll
ausdrücklich vermerkte "Mietvertragsende 31.04.1999"
bestätige lediglich die Tatsache der Räumung, sei völlig fern
liegend und ignoriere den Vortrag der Beschwerdeführer zu der
vorangegangenen mündlichen Aufhebungsvereinbarung und zu dem
handschriftlichen Zusatz des Hausmanagers der Klägerin,
betreffend die Herausgabe der Mietsicherheit.
12
c) Auf den geschilderten
Grundrechtsverletzungen beruhe die angegriffene Entscheidung,
weil die eingeklagte Mietzinsforderung bei Berücksichtigung
des Vortrags und der Beweisantritte der Beschwerdeführer zu
verneinen und die Klage dementsprechend abzuweisen gewesen
wäre.
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3. Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat von
einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde
abgesehen.
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Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Ein Gehörs- oder
Willkürverstoß des Oberlandesgerichts liege nicht vor. Soweit
sie im Berufungsrechtszug den Abschluss eines
Aufhebungsvertrags zum Ende des Monats April 1999 behauptet
hätten, sei vom Oberlandesgericht weder ein fehlendes
Bestreiten der betreffenden Tatsachenbehauptungen seitens der
Klägerin übergangen worden noch ein von den Beschwerdeführern
für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags angebotener
Zeugenbeweis. Zum einen habe die Klägerin den
Aufhebungsvertrag schon durch die Erhebung der Mietzinsklage
"konkludent bestritten". Zum anderen habe sich der
Zeugenbeweisantritt der Beschwerdeführer allein auf das
Zustandekommen des Übergabeprotokolls bezogen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
der Beschwerdeführer angezeigt ist (§§ 93b, 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht entschieden; die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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Das Oberlandesgericht hat gegen Art. 103 Abs.
1 GG verstoßen, indem es der Berufung der Klägerin weitgehend
stattgegeben hat, ohne den Tatsachenvortrag der
Beschwerdeführer über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags
und den hierfür angebotenen Zeugenbeweis zu
berücksichtigen.
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1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs
verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 96, 205 ;
stRspr). Es ist allerdings erst verletzt, wenn sich im
Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht
nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 ; 34, 344
; 65, 293 ; 85, 386
). Denn grundsätzlich geht das
Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von
ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis
genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfGE 40, 101
; 65, 293 ).
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Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit
jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu
befassen (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 13, 132 ;
42, 364 ), namentlich nicht bei
letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr
angreifbaren, Entscheidungen (BVerfGE 50, 287
; 65, 293 ). Deshalb
müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall
besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches
Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht
erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 ;
42, 364 ; 47, 182 ; 65, 293
; 70, 288 ).
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2. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das
Oberlandesgericht hat die vom ihm für erheblich gehaltene
Behauptung der Beschwerdeführer, die Parteien hätten die
streitgegenständlichen Mietverträge zum Ende des Monats April
1999 einverständlich aufgehoben, unter Hinweis auf das Fehlen
eines Beweisantritts unberücksichtigt gelassen.
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a) Dabei hat es zum einen übersehen, dass die
Klägerin die von den Beschwerdeführern behauptete mündliche
Einigung der Mietvertragsparteien über eine
Vertragsbeendigung zum Ende des Monats April 1999 nicht
bestritten hatte, so dass es gemäß § 288 ZPO eines
Beweisantritts nicht bedurfte. Die Klageerhebung als solche
konnte ein substantiiertes Bestreiten der von den
Beschwerdeführern behaupteten anspruchsvernichtenden
Tatsachen - entgegen der von der Klägerin im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren geäußerten Ansicht - nicht
ersetzen.
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b) Zum anderen hatten die Beschwerdeführer im
Schriftsatz vom 13. September 2000 für ihren gesamten, den
Abschluss eines Aufhebungsvertrags betreffenden,
Tatsachenvortrag einen Zeugen benannt. Anhaltspunkte dafür,
dass sich dieser Beweisantritt allein auf das Zustandekommen
des Übergabeprotokolls bezog, sind weder dem genannten
Schriftsatz noch den Ausführungen des Oberlandesgerichts zu
entnehmen. Daher hätte das Oberlandesgericht über die von ihm
als bestritten angesehene Behauptung der Beschwerdeführer,
das Mietverhältnis der Parteien sei einvernehmlich aufgelöst
worden, den hierfür angebotenen Zeugenbeweis erheben müssen
und die Beschwerdeführer insoweit nicht als beweisfällig
behandeln dürfen (zum Gehörsverstoß durch Übergehen von
Beweisantritten vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60,
247 ).
22
c) Auf dem vorstehenden Gehörsverstoß beruht
das angegriffene Urteil. Es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass das Oberlandesgericht anders entschieden hätte, wenn es
den unter Zeugenbeweis gestellten Tatsachenvortrag der
Beschwerdeführer über die einvernehmliche Aufhebung der
streitgegenständlichen Mietverträge vollständig zur Kenntnis
genommen und sachgemäß erwogen hätte.
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d) Ob das Urteil auch deshalb
verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, weil das
Oberlandesgericht weiteren Vortrag der Parteien, etwa zur
Frage der persönlichen Haftung der Beschwerdeführer zu 1. und
zu 2., unzureichend erwogen oder den Inhalt des von der
Klägerin vorbereiteten Übergabeprotokolls unter Verstoß gegen
das Willkürverbot unzutreffend gewürdigt hat, kann hiernach
dahinstehen.
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Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.